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   BGH, 24.06.2010 - IX ZR 199/09   

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https://dejure.org/2010,1886
BGH, 24.06.2010 - IX ZR 199/09 (https://dejure.org/2010,1886)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2010 - IX ZR 199/09 (https://dejure.org/2010,1886)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 (https://dejure.org/2010,1886)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 41 InsO, § 115 InsO, § 116 Abs 1 InsO, § 305c Abs 2 BGB
    Kautionsversicherungsvertrag: Rückzahlungsanspruch von für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlter Avalprovisionen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung von durch die Schuldnerin für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlten Avalprovisionen; Auslegung der Allgemeinen Bedingungen für die Kautionsversicherung als Prämie für die Bereitstellung des zur Verfügung gestellten Avalrahmens für ...

  • rewis.io

    Kautionsversicherungsvertrag: Rückzahlungsanspruch von für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlter Avalprovisionen

  • ra.de
  • rewis.io

    Kautionsversicherungsvertrag: Rückzahlungsanspruch von für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlter Avalprovisionen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung von durch die Schuldnerin für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlten Avalprovisionen; Auslegung der Allgemeinen Bedingungen für die Kautionsversicherung als Prämie für die Bereitstellung des zur Verfügung gestellten Avalrahmens für ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zahlung von Avalprämien in der Insolvenz?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kautionsversicherung; Rückzahlung im Voraus bezahlter Avalprovision

  • wps-de.com (Entscheidungsbesprechung)

    Prämienzahlungen an den Kautionsversicherer im Insolvenzverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Avalkreditverträge erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens! (IBR 2010, 1374)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1453
  • NZI 2010, 859
  • WM 2010, 1397
  • NZG 2010, 1100
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.07.2006 - IX ZR 121/05

    Rechtsnatur eines Kautionsversicherungsvertrages; Erlöschen des Vertrages bei

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - IX ZR 199/09
    Er erlosch gemäß § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zukunft ohne Einschränkung (BGHZ 168, 276, 279 Rn. 9 f; BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 543 Rn. 7).

    Ab dem Zeitpunkt des Erlöschens des Vertrages konnte die Beklagte keine Rechte mehr gegen die Masse erlangen (BGHZ 168, 276, 279 Rn. 9).

    Die Beklagte hätte allerdings das Risiko, nach der Insolvenz des Versicherungsnehmers keine Prämie zu erhalten, durch Vereinbarung einer Einmalprämie für einzelne ausgereichte Bürgschaften vermeiden können (BGHZ 168, 276, 283 Rn 19; BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 545 Rn. 18).

    Denn soweit der Geschäftsbesorger den Vertrag vor Insolvenzeröffnung erfüllt hat, muss der Verwalter dies für und gegen die Masse gelten lassen (BGHZ 168, 276, 281 Rn. 12).

    Die Aufrechterhaltung der von der Beklagten im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erteilten Bürgschaften folgt aus der bürgschaftsvertraglichen Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Vertragspartnern der Schuldnerin, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht beendet worden ist (BGHZ 168, 276, 285).

    Damit beruht die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründete Bürgschaftshaftung des Versicherers im Verhältnis zum Schuldner auf der Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens vor Insolvenzeröffnung (BGHZ 168, 276, 281 Rn. 13 ff; Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 544 Rn. 13 ff).

    § 41 InsO will nur dem Mangel an Fälligkeit einer sicheren Forderung abhelfen, nicht aber dem Mangel an der Entstehung einer sicheren Forderung (BGHZ 168, 276, 283 f Rn. 21).

  • BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05

    Rechtsstellung des Kautionsversicherers in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - IX ZR 199/09
    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 18. Januar 2007 entschiedenen Fall (IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543) seien die Prämienansprüche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgerechnet und bezahlt gewesen, so dass es auf die Frage, ob die Prämienansprüche hätten  insolvenzfest gesichert werden können, nicht ankomme.

    Er erlosch gemäß § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zukunft ohne Einschränkung (BGHZ 168, 276, 279 Rn. 9 f; BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 543 Rn. 7).

    Die Beklagte hätte allerdings das Risiko, nach der Insolvenz des Versicherungsnehmers keine Prämie zu erhalten, durch Vereinbarung einer Einmalprämie für einzelne ausgereichte Bürgschaften vermeiden können (BGHZ 168, 276, 283 Rn 19; BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 545 Rn. 18).

    Damit beruht die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründete Bürgschaftshaftung des Versicherers im Verhältnis zum Schuldner auf der Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens vor Insolvenzeröffnung (BGHZ 168, 276, 281 Rn. 13 ff; Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 544 Rn. 13 ff).

    In den von dem Senat bereits entschiedenen Fällen IX ZR 202/05 und IX ZR 228/08 war dies jedoch nicht anders.

    Dies verdeutlichen neben der scharfen Rückgriffshaftung, die sich auch auf den Ersatz der angefallenen Kosten erstreckt, die gestellten Sicherheiten nach dem fortgeschriebenen Sicherheitenpoolvertrag (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO).

    Denn auch in jener Entscheidung hat der Senat - allerdings bezogen auf die Sicherbarkeit der Ansprüche - darauf abgestellt, dass die Forderungen auf Prämienzahlung noch nicht vor Verfahrenseröffnung begründet waren (Urteil vom 18. Januar 2007 aaO S. 544 Rn. 14 ff).

  • OLG Koblenz, 30.10.2009 - 10 U 1118/08

    Kautionsversicherungsvertrag: Anspruch auf Rückzahlung der Avalprämie nach

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - IX ZR 199/09
    Das Berufungsgericht hat schon die Klage abgewiesen (veröffentlicht in ZIP 2010, 440).
  • BGH, 18.03.2010 - IX ZR 228/08

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - IX ZR 199/09
    In den von dem Senat bereits entschiedenen Fällen IX ZR 202/05 und IX ZR 228/08 war dies jedoch nicht anders.
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - IX ZR 199/09
    a) Die seiner Auffassung zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten werden ersichtlich über den Bereich des Berufungsgerichts hinaus verwendet und können deshalb durch das Revisionsgericht selbst ausgelegt werden (BGHZ 163, 321, 323).
  • BGH, 08.12.2016 - IX ZR 257/15

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit des in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis

    Auf der anderen Seite muss der Insolvenzverwalter alles, was der Beauftragte bis zum Erlöschen des Auftrags getan hat, insbesondere wenn der Geschäftsbesorger den Vertrag vor Insolvenzeröffnung erfüllt hat, für und gegen die Masse gelten lassen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05, BGHZ 168, 276 Rn. 12; vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09, ZIP 2010, 1453 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, aaO; FK-InsO/Wegener, 8. Aufl., § 115 Rn. 7).
  • KG, 26.10.2010 - 4 U 62/09

    Ansprüche einer Bank aus einem Avalkreditvertrag in der Insolvenz des

    Da in der Regel bei wertender Betrachtung die Avalprämie für die Zurverfügungstellung eines Avalrahmens insgesamt geschuldet wird, beruht die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründete Avalhaftung der Bank im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin auf der Bereitstellung des Avalrahmens vor Insolvenzeröffnung und nicht auf den einzelnen ausgereichten Bürgschaften; nach dem Erlöschen des Avalkreditvertrages können deshalb Ansprüche auf Avalprovisionen nicht mehr entstehen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. Juni 2010, IX ZR 199/09).

    Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 8. November 2002 ist der Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß den §§ 116 Satz 1, 115 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Zukunft erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05 - BGHZ 168, 275, Rn. 9 nach juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05 - Rn. 7 nach juris; BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 10 nach juris).

    Die Beklagte als Geschäftsbesorgerin war zur weiteren Wahrnehmung von Interessen der Gemeinschuldnerin im Grundsatz weder berechtigt noch verpflichtet und erlangte keine Rechte mehr gegen die Masse (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 11 nach juris; BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05 - BGHZ 168, Rn. 9 nach juris).

    Die Beklagte hätte allerdings das Risiko, nach der Insolvenz der Gemeinschuldnerin keine Prämie zu erhalten, durch Vereinbarung einer Einmalprämie für einzelne ausgereichte Avale vermeiden können (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 13 nach juris; BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05 - Rn. 19 nach juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - Rn. 18 nach juris).

    Weitere Prämienansprüche für spätere Zeitabschnitte wären dann lediglich Insolvenzforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 13 nach juris).

    Die Prämienansprüche für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren danach bei Verfahrenseröffnung noch nicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 16 nach juris).

    Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 21 nach juris für den Fall einer Kautionsversicherung Folgendes aus:.

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof bereits festgestellt, dass es sich insoweit nur um eine verfeinerte Berechnung der Prämie handelt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 25 nach juris, BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05 - Rn. 17 nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 3 U 244/08 - Rn. 41 nach juris).

    Die abweichende Entscheidung des OLG Koblenz vom 30. Oktober 2009 - 10 U 1118/08 - hat im Hinblick auf die nachgehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - keinen Bestand mehr.

  • BGH, 18.11.2010 - IX ZR 17/10

    Kautionsversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers: Anspruch des

    Er erlosch gemäß § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zukunft ohne Einschränkung (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05, BGHZ 168, 276 Rn. 9 f; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 202/65, ZIP 2007, 543 Rn. 7; v. 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09, ZIP 2010, 1453 Rn. 10).

    Ab dem Zeitpunkt des Erlöschens des Vertrages konnte die Beklagte keine Rechte mehr gegen die Masse erlangen (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 aaO Rn. 9; v. 24. Juni 2010 aaO Rn. 11).

    Die Beklagte hätte das Risiko, für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Prämie mehr zu erhalten, durch Vereinbarung einer Einmalprämie für einzelne ausgereichte Bürgschaften vermeiden können (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 aaO Rn. 19; v. 18. Januar 2007 aaO Rn. 18; v. 24. Juni 2010 aaO Rn. 13).

    In den von dem Senat bereits entschiedenen Fällen IX ZR 202/05, IX ZR 228/08 und IX ZR 199/09 war dies jedoch nicht anders.

    Dies verdeutlichen neben der scharfen Rückgriffshaftung, die sich auch auf den Ersatz der angefallenen Kosten erstreckt, die gestellten Sicherheiten nach dem fortgeschriebenen Sicherheitenpoolvertrag (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO; v. 24. Juni 2010 aaO Rn. 25).

    Denn auch in jener Entscheidung hat der Senat - allerdings bezogen auf die Sicherbarkeit der Ansprüche - darauf abgestellt, dass die Forderungen auf Prämienzahlung noch nicht vor Verfahrenseröffnung begründet waren (Urteil vom 18. Januar 2007 aaO Rn. 14 ff; Urt. v. 24. Juni 2010 aaO Rn. 28).

    § 41 InsO will nur dem Mangel an Fälligkeit einer sicheren Forderung abhelfen, nicht aber dem Mangel an der Entstehung einer sicheren Forderung (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 aaO Rn. 21; v. 24. Juni 2010 aaO Rn. 29 f).

  • BGH, 06.10.2011 - IX ZR 153/09

    Behandlung von Bankavalverträgen in der Insolvenz des Avalkreditnehmers

    Die vertraglich vorgesehene Berechnung der Avalprovision nach den tatsächlich ausgereichten Avalen steht der Beurteilung, die Prämie sei gleichwohl für die Bereitstellung des Avalrahmens und nicht für die Ausreichung der einzelnen Avale bedungen, nach der Rechtsprechung des Senats nicht entgegen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09, WM 2010, 1397 Rn. 25; vom 18. November 2010 - IX ZR 17/10, ZIP 2011, 282 Rn. 22).

    Auch durfte das Berufungsgericht annehmen, es habe sich bei der jährlichen Prämienzahlung nicht um die Erfüllung einer bereits bestehenden und fälligen Schuld, sondern um einen bloßen Vorschuss auf die erst im Laufe des Jahres entstehende Provisionsforderung gehandelt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09, aaO Rn. 27-30; vom 18. November 2010 - IX ZR 17/10, aaO Rn. 25-27).

  • BGH, 26.09.2013 - IX ZR 148/12

    Absonderungsrecht eines Kautionsversicherers an einem ihm vor Insolvenzeröffnung

    Nach Erlöschen des Kautionsversicherungsvertrages war die Klägerin gegenüber den Gläubigern der Bürgschaftsverträge weiterhin aus den bürgschaftsvertraglichen Verpflichtungen gebunden (BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09, ZIP 2010, 1453 Rn. 26; vom 18. November 2010 - IX ZR 17/10, ZIP 2011, 282 Rn. 23).
  • FG München, 23.03.2011 - 4 K 1008/08

    Keine Versicherungsteuerbefreiung für Kautionsrückversicherungen

    26 Dies ist auch der rechtliche Hintergrund für die schuldrechtliche Einordnung einer Bürgschafts- oder Kautionsversicherung als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. §§ 675, 670 BGB) durch den IX. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in nunmehr ständiger Rechtsprechung (z.B. BGH-Urteile vom 18. November 2010 IX ZR 17/10, ZInsO 2010, 2391, vom 24. Juni 2010 IX ZR 199/09, ZIP 2010, 1453, vom 13. März 2008 IX ZR 14/07, ZIP 2008, 885, vom 18. Januar 2007 IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543 und vom 6. Juli 2006 IX ZR 121/05, ZIP 2006, 1781).
  • BGH, 12.11.2010 - IX ZR 47/09

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde trotz einer der Rechtsprechung des

    Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09, WM 2010, 1397).
  • BGH, 16.12.2010 - IX ZR 27/09

    Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09, WM 2010, 1397; v. 18. November 2010 - IX ZR 17/10).
  • OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 23 U 431/09

    Nach Insolvenzeröffnung zur Abwehr der Inanspruchnahme zuvor gestellter

    Insbesondere steht dem Standpunkt des Senats auch nicht das vom Beklagten angeführte Urteil des BGH vom 24.6.2010 (IX ZR 199/09 - bei juris) entgegen, das sich mit der - hier nicht streitgegenständlichen - Frage der Rückzahlung von Avalprovisionen für einen Kautionsversicherungsvertrag, die die Schuldnerin für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bereits im voraus) gezahlt hatte, an den Insolvenzverwalter befasst hat.
  • LG Köln, 25.10.2012 - 22 O 300/12

    Zahlung des Kaufpreises an die Kommanditisten aufgrund des Kaufvertrages als

    Nach § 41 InsO gelten nicht fällige Forderungen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Gesetzes wegen als fällig (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2010, Az. IX ZR 199/09; MüKo zur InsO, § 41 Rn 7).
  • LG Köln, 25.10.2012 - 22 O 187/12

    Maßgeblichkeit des Vollzugs der Abtretung bei einem Ausscheiden durch

  • OLG Koblenz, 30.10.2009 - 10 U 1118/08
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