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Rechtsprechung
   BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09   

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https://dejure.org/2010,1341
BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09 (https://dejure.org/2010,1341)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2010 - XII ZB 132/09 (https://dejure.org/2010,1341)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2010 - XII ZB 132/09 (https://dejure.org/2010,1341)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 166 ZPO, § 317 ZPO, § 517 ZPO
    Voraussetzung des Berufungsfristbeginns

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils als Voraussetzung für den Beginn der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • rewis.io

    Voraussetzung des Berufungsfristbeginns

  • ra.de
  • rewis.io

    Voraussetzung des Berufungsfristbeginns

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 166; ZPO § 317; ZPO § 517
    Beginn der Berufungsfrist setzt Zustellung einer Urteilsausfertigung voraus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 166; ZPO § 317; ZPO § 517; ZPO § 520 Abs. 2
    Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils als Voraussetzung für den Beginn der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 Zivilprozessordnung ( ZPO )

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Beginn der Berufungsfrist: Zustellung einer Ausfertigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Zustellung des Urteils und der Beginn der Berufungsfrist

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beginn der Berufungsfrist gem. § 517 ZPO

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 186, 22
  • NJW 2010, 2519
  • NJW 2010, 8
  • ZIP 2010, 1464 (Ls.)
  • MDR 2010, 946
  • FamRZ 2010, 1246
  • VersR 2010, 1384
  • WM 2010, 1771
  • AnwBl 2010, 193
  • JR 2011, 486
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.05.1994 - IV ZR 8/94

    Beginn der Berufungsfrist - Formvorschriften an eine Berufung - Maßgeblichkeit

    Auszug aus BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09
    Die Urteilsabschrift muss aber zumindest durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie "Ausfertigung" oder "ausgefertigt" erkennen lassen, dass es sich um eine Ausfertigung im Sinne des § 317 Abs. 4 ZPO handeln soll (BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495).

    b) Ob an Stelle einer Urteilsausfertigung auch eine beglaubigte Urteilsabschrift die Zustellungswirkung des § 517 ZPO begründen kann, ist in der Literatur umstritten (vgl. BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495).

    Dann ist im Allgemeinen ein weiterer auf die Unterzeichnung hinweisender Zusatz nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - FamRZ 1990, 1227; BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495 und Beschluss vom 1. April 1981 - VIII ZB 24/81 - VersR 1981, 576).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt der Lauf der einmonatigen Berufungsfrist aus § 517 ZPO nicht, wenn den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Ausfertigung und Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu stellen sind, nicht Genüge getan ist (BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495).

  • BGH, 24.03.1987 - KVR 10/85

    Anforderungen an förmliche Zustellung einer Untersagungsverfügung des

    Auszug aus BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09
    Durch die Ausfertigung soll dem Zustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden (BGHZ 100, 234, 237 = NJW 1987, 2868 m.w.N. sowie BGH Beschlüsse vom 20. Juni 1989 - X ZB 12/87 und vom 28. November 2006 - VIII ZB 116/05 - jeweils veröffentlicht bei juris).

    Der Bundesgerichtshof hat deswegen bereits mehrfach die Zustellung beglaubigter Abschriften, die den Beglaubigungsvermerk nicht enthielten oder ihn unvollständig wiedergaben, für unwirksam gehalten, weil es damit für den Zustellungsempfänger an der Gewähr fehle, dass das ihm zugestellte Schriftstück der Urschrift entsprach (vgl. BGHZ 100, 234, 237 f. = NJW 1987, 2868).

    Erst der Ausfertigungsvermerk verleiht der Ausfertigung die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde und bezeugt deren Übereinstimmung mit der in den Akten verbleibenden Urschrift (BGHZ 100, 234, 237 = NJW 1987, 2868 m.w.N.; vgl. auch § 47 BeurkG).

  • BGH, 20.06.1989 - X ZB 12/87

    Wirksame Zustellung eines Urteils durch Übergabe einer bloßen Abschrift

    Auszug aus BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09
    Durch die Ausfertigung soll dem Zustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden (BGHZ 100, 234, 237 = NJW 1987, 2868 m.w.N. sowie BGH Beschlüsse vom 20. Juni 1989 - X ZB 12/87 und vom 28. November 2006 - VIII ZB 116/05 - jeweils veröffentlicht bei juris).

    Dass die Übergabe einer bloßen Abschrift des Urteils nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und wirksame Zustellung erfüllt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH Beschluss vom 20. Juni 1989 - X ZB 12/87 - veröffentlicht bei juris).

  • BGH, 30.05.1990 - XII ZB 33/90

    Unterschrift des Richters - Maschinenschriftlliche Wiedergabe

    Auszug aus BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09
    a) Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - FamRZ 1990, 1227).

    Dann ist im Allgemeinen ein weiterer auf die Unterzeichnung hinweisender Zusatz nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - FamRZ 1990, 1227; BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495 und Beschluss vom 1. April 1981 - VIII ZB 24/81 - VersR 1981, 576).

  • BGH, 28.11.2006 - VIII ZB 116/05

    Anforderungen an die Zustellung eines Urteils

    Auszug aus BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09
    Durch die Ausfertigung soll dem Zustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden (BGHZ 100, 234, 237 = NJW 1987, 2868 m.w.N. sowie BGH Beschlüsse vom 20. Juni 1989 - X ZB 12/87 und vom 28. November 2006 - VIII ZB 116/05 - jeweils veröffentlicht bei juris).

    Solange keine Ausfertigung der in den Akten verbleibenden Urschrift des Urteils erstellt ist, ist der Zweck, das Urteil nach außen zu vertreten, nicht erreicht (vgl. BGH Beschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 116/05 - veröffentlicht bei juris).

  • BGH, 01.07.1974 - VIII ZB 17/74

    Urteilsausfertigung - Beglaubigte Abschrift - Urkundsbeamter - Unterschrift

    Auszug aus BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09
    Die darauf beruhende Rechtsprechung beschränkt sich deswegen auf Fälle, in denen eine beglaubigte Abschrift einer bereits vorliegenden Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH Urteil vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 286/63 - MDR 1964, 916 und Beschlüsse vom 1. Juli 1974 - VIII ZB 17/74 - BGHWarn 1974, 475 und vom 29. September 1959 - VIII ZB 5/59 - NJW 1959, 2117, 2118 m.w.N.).

    Soweit im Rahmen der bis Juni 1977 vorzunehmenden Parteizustellung eine beglaubigte Abschrift der Urteilsausfertigung zugestellt werden durfte, hing die Wirksamkeit der Zustellung davon ab, dass die beglaubigte Abschrift in allen wesentlichen Punkten mit der zuvor erteilten Ausfertigung übereinstimmte (BGH Beschluss vom 1. Juli 1974 - VIII ZB 17/74 - BGHWarn 1974, 475).

  • BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05

    Rechtsfolgen des Abweichens von Urteil und -ausfertgung

    Auszug aus BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09
    Für die Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist kommt es entscheidend auf äußere Form und Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung an; bei Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung ist allein die Ausfertigung maßgeblich, weil allein sie nach außen in Erscheinung tritt und die Beschwerdepartei ihre Rechte nur anhand der Ausfertigung wahrnehmen kann und muss (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00 - NJW 2001, 1653, 1654 und BGH Beschluss vom 25. Mai 2006 - IV ZB 47/05 - FamRZ 2006, 1114, 1115).
  • BGH, 13.03.1969 - III ZR 178/67

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ablaufs der Notfrist nach Zustellung

    Auszug aus BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09
    Das Gesetz sieht eine bestimmte äußere Form für den Ausfertigungsvermerk nicht vor (BGH Urteil vom 13. März 1969 - III ZR 178/67 - VersR 1969, 709, 710).
  • BGH, 29.09.1959 - VIII ZB 5/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09
    Die darauf beruhende Rechtsprechung beschränkt sich deswegen auf Fälle, in denen eine beglaubigte Abschrift einer bereits vorliegenden Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH Urteil vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 286/63 - MDR 1964, 916 und Beschlüsse vom 1. Juli 1974 - VIII ZB 17/74 - BGHWarn 1974, 475 und vom 29. September 1959 - VIII ZB 5/59 - NJW 1959, 2117, 2118 m.w.N.).
  • BGH, 01.04.1981 - VIII ZB 24/81

    Richter - Unterschrift - Urteilsausfertigung

    Auszug aus BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09
    Dann ist im Allgemeinen ein weiterer auf die Unterzeichnung hinweisender Zusatz nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - FamRZ 1990, 1227; BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495 und Beschluss vom 1. April 1981 - VIII ZB 24/81 - VersR 1981, 576).
  • BGH, 24.01.2001 - XII ZB 75/00

    Zustellung einer von der Urschrift abweichenden Ausfertigung des Urteils

  • BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06

    Verlust des Rechtsmittels der Berufung bei Zurücknahme durch einen von mehreren

  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08

    Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich

  • BGH, 10.06.1964 - VIII ZR 286/63
  • BGH, 22.12.2015 - VI ZR 79/15

    Zivilrechtsstreit: Zustellungsmangel bei Zustellung einer einfachen statt einer

    Denn eine besondere Form der Zustellung hat der Gesetzgeber ausdrücklich speziellen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschriften vorbehalten (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 13; BT-Drucks. 14/4554, S. 15 f.).

    Solche sind bei der Zustellung einer Klageschrift - anders als in den Fällen, in denen beispielsweise durch die Zustellung einer Ausfertigung von vornherein jegliche Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstücks ausgeschlossen sein sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1987 - KVR 10/85, BGHZ 100, 234, 237, 241, zu einer Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22, Rn. 7 ff.) - nicht ersichtlich.

  • BGH, 14.12.2016 - V ZB 88/16

    Grundbuchverfahren: Formanforderungen an das Siegel eines Behördenersuchens

    Daher verlangt das Gesetz in § 317 Abs. 4 ZPO die Einhaltung einer besonderen Form (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, NJW 2010, 2519 Rn. 7; siehe auch BT-Drucks. 17/12634, S. 30).
  • BGH, 11.02.2022 - V ZR 15/21

    Zustellung einer einfachen Abschrift des Urteils an den Prozessbevollmächtigten

    Es kam entscheidend auf die äußere Form und den Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung an; bei Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung war allein die Ausfertigung maßgeblich, weil nur sie nach außen in Erscheinung trat und die Beschwerdepartei ihre Rechte nur anhand der Ausfertigung wahrnehmen konnte und musste (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 15).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,2488
BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14 (https://dejure.org/2016,2488)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2016 - XII ZB 684/14 (https://dejure.org/2016,2488)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14 (https://dejure.org/2016,2488)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 166 ZPO, § 317 Abs 1 S 1 ZPO vom 10.10.2013, § 317 Abs 2 ZPO vom 10.10.2013, § 520 Abs 2 S 1 ZPO
    Beginn der Berufungseinleguns- und Begründungsfrist für nach gesetzlicher Neuregelung zugestellter Urteile

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung eines Anwaltsverschuldens bzgl. der Fristversäumnis; Gesonderter Lauf der Rechtsmittelfristen für jede Prozesspartei

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zustellung einer Urteilsausfertigung, Neufassung des § 317 ZPO, beglaubigte Abschrift

  • rewis.io

    Beginn der Berufungseinleguns- und Begründungsfrist für nach gesetzlicher Neuregelung zugestellter Urteile

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung eines Anwaltsverschuldens bzgl. der Fristversäumnis; Gesonderter Lauf der Rechtsmittelfristen für jede Prozesspartei

  • rechtsportal.de

    Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung eines Anwaltsverschuldens bzgl. der Fristversäumnis; Gesonderter Lauf der Rechtsmittelfristen für jede Prozesspartei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Zustellung von beglaubigter Abschrift: Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung laufen!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsfrist, Berufungsbegründungsfrist - und ihr Beginn

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fristbeginn fur Urteile nach Inkrafttreten der Neufassung des § 317 ZPO

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1180
  • ZIP 2010, 1464
  • MDR 2016, 667
  • FamRZ 2016, 624
  • WM 2016, 1854
  • Rpfleger 2016, 431
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09

    Voraussetzung des Berufungsfristbeginns

    Auszug aus BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14
    Entsprechend der nunmehr in § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltenen Regel genügt die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des in vollständiger Form abgefassten Urteils (Abgrenzung zu BGH, 9. Juni 2010, XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 = FamRZ 2010, 1246).

    Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob die Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch mit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift statt einer Ausfertigung des Berufungsurteils zu laufen beginnt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 186, 22 = FamRZ 2010, 1246), grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

    aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit zu § 517 ZPO entschieden, dass der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist die Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils voraussetzt und die Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Urteils die Zustellungswirkung des § 517 ZPO nicht begründen kann (Senatsbeschluss BGHZ 186, 22 = FamRZ 2010, 1246 Rn. 12 ff.).

    Die nach § 166 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zuzustellenden Dokumente können grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder (beglaubigter) Abschrift zugestellt werden, sofern nicht in speziellen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschriften eine besondere Form der Zustellung vorgesehen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 186, 22 = FamRZ 2010, 1246 Rn. 13).

  • BGH, 22.11.1990 - I ZB 13/90

    Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten und des Verkehrsanwalts nach

    Auszug aus BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14
    Dazu gehört vorrangig, dass er eigenverantwortlich das für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfristen maßgebende Zustellungsdatum feststellt (vgl. BGH Beschluss vom 22. November 1990 - I ZB 13/90 - NJW-RR 1991, 828).

    Unabhängig davon muss ein Rechtsmittelanwalt stets eigenverantwortlich überprüfen, wann das Urteil dem erstinstanzlich tätigen Rechtsanwalt tatsächlich zugestellt worden ist (vgl. Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 233 Rn. 23; Prütting/Gehrlein/Milger ZPO 7. Aufl. § 233 Rn. 49; vgl. auch BGH Beschluss vom 22. November 1990 - I ZB 13/90 - NJW-RR 1991, 828, 829).

  • BGH, 28.10.2010 - VII ZB 40/10

    Berufung in Zivilsachen: Voraussetzungen für den Beginn der Fristen zur Einlegung

    Auszug aus BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14
    Dieser Rechtsauffassung haben sich in der Folgezeit andere Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. BGH Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 40/10 - MDR 2011, 65 Rn. 6 und vom 31. Juli 2013 - VIII ZB 18/13 und VIII ZB 19/13 - NJW 2013, 3451 Rn. 6).
  • BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14
    Eine Verlängerung der Begründungsfrist kam daher nicht mehr in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14 - FamRZ 2015, 1878 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 32/07

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14
    (1) Zwar schließt ein früheres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (sog. überholende Kausalität, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722 Rn. 11).
  • BGH, 08.02.1996 - VII ZB 21/95

    Versäumung der Berufungsfrist wegen Zustellung an den neuen

    Auszug aus BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14
    Beauftragt eine Partei für die Rechtsmittelinstanz einen anderen Anwalt, dann hat der Rechtsmittelanwalt in eigener Verantwortung durch geeignete und verlässliche Erkundigungen zu ermitteln, ob und wann ein Urteil der Vorinstanz zugestellt worden ist (BGH Beschluss vom 8. Februar 1996 - VII ZB 21/95 - NJW 1996, 1477).
  • BGH, 31.07.2013 - VIII ZB 18/13

    Beginn der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die Unterschrift des

    Auszug aus BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14
    Dieser Rechtsauffassung haben sich in der Folgezeit andere Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. BGH Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 40/10 - MDR 2011, 65 Rn. 6 und vom 31. Juli 2013 - VIII ZB 18/13 und VIII ZB 19/13 - NJW 2013, 3451 Rn. 6).
  • BGH, 11.05.2011 - IV ZB 2/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts einer

    Auszug aus BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14
    Nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf ihr Wiedereinsetzung jedoch nur gewährt werden, wenn ihren Prozessbevollmächtigten kein auch nur mitursächliches Verschulden an der Fristversäumung trifft (BGH Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11 - AnwBl 2011, 865 Rn. 7 und vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00 - NJW 2000, 2511, 2512).
  • BGH, 18.04.2000 - XI ZB 1/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Adressierung eines

    Auszug aus BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14
    Nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf ihr Wiedereinsetzung jedoch nur gewährt werden, wenn ihren Prozessbevollmächtigten kein auch nur mitursächliches Verschulden an der Fristversäumung trifft (BGH Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11 - AnwBl 2011, 865 Rn. 7 und vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00 - NJW 2000, 2511, 2512).
  • BGH, 12.11.2013 - II ZB 11/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflicht des

    Auszug aus BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14
    Dies schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH Beschluss vom 12. November 2013 - XII ZB 11/12 - FamRZ 2014, 295 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 21.02.2019 - III ZR 115/18

    Fehlerhafte Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung:

    Damit ist die Übersendung einer beglaubigten Abschrift zur Regelform der Urteilszustellung geworden und für den Beginn der Rechtsmittelfristen ausreichend (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180, 1181 Rn. 16 und vom 15. Februar 2018 - V ZR 76/17, NJOZ 2018, 1145 Rn. 4, jeweils mwN).
  • OLG Hamburg, 25.07.2018 - 3 U 51/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Wahrung der Vollziehungsfrist durch Zustellung

    Entsprechend der nunmehr in § 317 I 1 ZPO enthaltenen Regel genügt daher etwa auch die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des in vollständiger Form abgefassten Urteils, um den Beginn der Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung in Gang zu setzen (BGH, 27.01.2016, XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180, Ls und Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2019 - 20 U 101/18

    Anforderungen an die Vollziehung einer Beschlussverfügung

    Die Vorschriften über die Zustellung lassen nunmehr eine solche lediglich einer beglaubigten Abschrift der zuzustellenden Entscheidung ausreichen, § 169 Abs. 2 ZPO (vgl. allgemein BGH NJW 2016, 1180).
  • BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 233/20

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der

    Voraussetzung für den Fristbeginn ist nach § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO die ordnungsgemäße Zustellung einer gemäß § 169 Abs. 2 ZPO von der Geschäftsstelle beglaubigten Abschrift des Urteils (vgl. für den Beginn der Berufungsfrist BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180 Rn. 15 ff.).

    Beauftragt eine Partei für die Rechtsmittelinstanz einen anderen Anwalt, dann hat der Rechtsmittelanwalt in eigener Verantwortung durch geeignete und verlässliche Erkundigungen zu ermitteln, ob und wann ein Urteil der Vorinstanz zugestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180 Rn. 22 mwN).

    Das anwaltliche Verschulden hinsichtlich der unterbliebenen Kenntniserlangung von der Zustellung einer berichtigten Abschrift des Berufungsurteils, aus der sich die tatsächlich nicht erfolgte Revisionszulassung ergibt, war für die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zumindest mitursächlich, was die Gewährung einer Wiedereinsetzung ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180 Rn. 25 und 27).

  • BFH, 06.11.2019 - II R 6/17

    Zustellung finanzgerichtlicher Urteile - Abziehbarkeit vergeblicher

    Der Beginn von Rechtsmittelfristen setzt nicht mehr die Zustellung einer Ausfertigung, sondern die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift als Regelform der Urteilszustellung voraus (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27.01.2016 - XII ZB 684/14, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2016, 1180, Rz 16).
  • BGH, 09.05.2019 - IX ZB 6/18

    Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten; Beauftragung eines anderen

    Die Versäumung der Frist beruht auch dann auf einem von der Partei zu vertretenden Umstand, wenn dieser nur in kumulativem Zusammenwirken mit einem weiteren, nicht von ihr verschuldeten Umstand ihre Nichteinhaltung verursacht hat (BeckOK-ZPO/Wendtland, 2019, § 233 Rn. 15; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14, WM 2016, 1854 Rn. 25).

    Wiedereinsetzung kann demgemäß nicht schon dann gewährt werden, wenn Partei oder Prozessbevollmächtigten ein nur mitursächliches Verschulden trifft (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016, aaO; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 31).

    cc) Mitursächliches Verschulden der Partei oder ihres Vertreters steht der Wiedereinsetzung nur dann nicht entgegen, wenn es hinter eine wesentliche andere Ursache zurücktritt, und damit bei wertender Würdigung des Ursachenverlaufs die rechtliche Erheblichkeit des Verschuldens von Partei oder Anwalt zu verneinen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, ZIP 1985, 640, 641 f; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 11; vom 27. Januar 2016, aaO Rn. 25; BeckOK-ZPO/Wendtland, 2018, § 233 Rn. 13; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 31).

  • BGH, 19.06.2019 - IV ZR 224/18

    Anforderungen an den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts; Verletzung

    Die Zustellung einer beglaubigten oder einfachen Abschrift genügte hingegen nicht, um die Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180 Rn. 15; vom 31. Juli 2013 - VIII ZB 18/13, VIII ZB 19/13, NJW 2013, 3451 Rn. 6; vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 40/10, VersR 2011, 93 Rn. 6; vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 11 ff.; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18

    Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein

    Es liegt auch keine Abweichung von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Januar 2016 XII ZB 684/14 und dem BGH-Urteil vom 8. Juli 1986 - VI Z 99/85 vor.
  • BGH, 15.02.2018 - V ZR 76/17

    Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde i.R.d. Frist; Zustellung einer

    Der Bundesgerichtshof geht deshalb davon aus, dass für Urteile, die - wie hier - nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 317 ZPO zum 1. Juli 2014 zugestellt worden sind, der Beginn der Frist zur Berufungseinlegung - für die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt Entsprechendes - nicht mehr die Zustellung einer Urteilsausfertigung voraussetzt, sondern dass die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils genügt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180 Rn. 16).
  • VGH Bayern, 03.08.2017 - 8 ZB 15.2642

    Gewässerwerbenutzung durch Aufstau und Ableitung eines Grabens

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) Urteile (nur noch) in beglaubigter Abschrift zugestellt und Ausfertigungen gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich auf Antrag erteilt werden (vgl. dazu auch BGH, B.v. 27.1.2016 - XII ZB 684/14 - NJW 2016, 1180 Rn. 16; BVerwG, B.v. 10.6.2015 - 6 B 62/14 u.a. - juris Rn. 4).
  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 390/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Persönliche Einreichung eines

  • BGH, 21.06.2023 - XII ZB 418/22

    Anwaltliche Vermeidung von Fristversäumnissen durch geeignete organisatorische

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 11 S 71.20

    Beiordnung eines Notanwalts; offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung;

  • SG Stade, 12.04.2018 - S 24 SB 85/16
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 08.04.2010 - 9 W 21/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,30698
OLG Celle, 08.04.2010 - 9 W 21/10 (https://dejure.org/2010,30698)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.04.2010 - 9 W 21/10 (https://dejure.org/2010,30698)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. April 2010 - 9 W 21/10 (https://dejure.org/2010,30698)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1464
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 22.11.2012 - IX ZB 62/12

    Prozesskostenhilfe für einen Aktivprozess des Insolvenzverwalters bei

    Daraus folgt im Gegenschluss, dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, sofern die Massekostenarmut infolge der Durchführung des Rechtsstreits, für den Prozesskostenhilfe beantragt wird, beseitigt werden kann (OLG Celle NZI 2010, 688 f; OLG Hamm ZInsO 2011, 1947; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 5. Aufl., § 80 Rn. 50; FK-InsO/Kießner, 6. Aufl., § 207 Rn. 37; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 80 Rn. 50; HK-InsO/Landfermann, aaO § 207 Rn. 16; Jaeger/Windel, InsO, § 207 Rn. 103; Graf-Schlicker/Riedel, InsO, 3. Aufl., § 207 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 117; Musielak/Fischer, ZPO, 9. Aufl., § 116 Rn. 5; Jacoby, EWiR 2010, 473; aA OLG Celle ZIP 2010, 1464).
  • OLG Hamm, 22.09.2011 - 27 W 122/11

    Berücksichtigung von bestrittenen Ansprüchen zur voraussichtlichen Aktivmasse

    Vielmehr hat dieser die Einstellung des Verfahrens anzuregen und die vorhandenen Barmittel gemäß § 207 Abs. 3 InsO zu verteilen (BGH ZIP 2009, 1591; OLG Celle ZIP 2010, 1464; Musielak-Fischer, ZPO, 8. Auflage 2011, § 116 Rn. 5; Uhlenbruck-Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage 2010, § 80 Rn. 117).

    Teilweise wird in der Rechtsprechung (OLG Celle, Beschluss vom 8.4.2010, Aktenzeichen 9 W 21/10, OLG Celle ZIP 2010, 1464; OLG Dresden, Beschluss vom 25.11.2009, Aktenzeichen 13 U 1612/09) die Ansicht vertreten, dass der Insolvenzverwalter nur naheliegende Verwertungsmöglichkeiten nutzen darf, wozu ein noch zu führender Rechtsstreit aber nicht gehört.

    Demgegenüber geht die wohl herrschende Auffassung (OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2009, Aktenzeichen 13 W 94/09, NZI 2010, 688; Jacoby EWiR 2010, 473; Musielak-Fischer, ZPO, 8. Auflage 2011, § 116 Rn. 5; vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Auflage 2010, Rn. 63) davon aus, dass eine Forderung, für deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe beantragt wird und durch die die Massekostenarmut beseitigt werden könnte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO zu berücksichtigen ist.

    Den Anspruchsgegnern wäre dann zu raten, auch auf berechtigte Ansprüche des Insolvenzverwalters nicht zu zahlen, um auf eine Einstellung des Verfahrens zu hoffen (Jacoby EWiR 2010, 473).

  • OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 13 W 68/11

    Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter wegen Klage auf Zahlung der

    Als Partei kraft Amtes erhält der Insolvenzverwalter unter der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zugemutet werden kann (BGH Beschluss vom 16.7.2009 in ZIP 2009, 1591; OLG München Beschluss vom 21.07.2011 Az 5 W 926/11 recherchiert in Juris; OLG Celle Beschluss vom 08.04.2010 in ZIP 2010, 1464).

    Hierzu gehöre aber nicht das Führen eines Rechtstreits (BGH Beschluss vom 16.07.2009 a.a.O; OLG Celle Beschluss vom 08.04.2010 in ZIP 2010, 1464).

    Im Anschluss an diese höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. neben BGH auch OLG Celle Beschluss vom 08.04.2010 in ZIP 2010, 1464; OLG Dresden Beschluss vom 09.12.2009 in ZVI 2010, 188; OLG München Beschluss vom 21.07.2011 zum Aktz. 5 W 926/11, recherchiert in Juris) geht daher auch der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat davon aus, dass der vorliegend beabsichtigte Rechtsstreit keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme darstellt, die trotz der vom Antragsteller selbst vorgetragenen Massekostenarmut durchgeführt werden könnte.

  • OLG Köln, 16.03.2017 - 18 U 226/13

    Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen Zahlungen bei

    Als Partei kraft Amtes erhält der Insolvenzverwalter unter der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2009, - IX ZB 221/08 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 5; OLG München, Beschluss vom 21.07.2011, - 5 W 926/11- ; OLG Celle, Beschluss vom 08.04.2010 in ZIP 2010, 1464, zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 29.03.2012 - 13 W 20/12

    Berücksichtigung einer mittels Prozesskostenhilfe einzuklagenden Forderung zur

    11 a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden, vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung die Forderung, für deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe beantragt wird und durch die die Massekostenarmut beseitigt werden könnte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO mit zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 13 W 94/09, juris Rn. 6 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 2011 - 27 W 122/11, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. August 2011 - 9 W 13/11, juris Rn. 40 f.; Musielak/Fischer, ZPO, 8. Aufl., § 116 Rn. 5; anderer Ansicht: OLG Celle, Beschluss vom 8. April 2010 - 9 W 21/10, juris Rn. 2 f.; OLG München, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 5 W 926/11, juris Rn. 9).
  • OLG Köln, 11.04.2012 - 18 W 16/12
    Fordert das Gesetz die Einstellung des Insolvenzverfahrens, besteht kein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits, der die Einstellung des Verfahrens hinauszögern kann und das Risiko mit sich bringt, die Masse mit zusätzlichen Kosten zu belasten ( BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 221/08 -, Juris-Tz. 8 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 25.11.2009 - 13 U 1612/09 -, Juris-Tz. 7; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2009 - 13 W 94/09 -, Juris-Tz. 5; OLG Celle, Beschluss vom 08.04.2010 - 9 W 21/10 -, Juris-Tz. 3; OLG München, Beschluss vom 21.07.2011 - 5 W 926/11 -, Juris-Tz. 4 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2011 - 9 W 13/11 -, Juris-Tz. 38; OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2011 - 27 W 122/11, Juris-Tz. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.2012 - 13 W 68/11 -, BeckRS 2012, 05214 ).

    Die Gegenauffassung geht davon aus, dass die Durchsetzung von Forderungen im Klagewege keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme darstellt, die trotz Massekostenarmut noch durchgeführt werden kann, so dass bei der Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen die Forderung, für deren Geltendmachung Prozesskostenhilfe beantragt wird, nicht zu berücksichtigen ist ( OLG Celle - 9 W 21/10 -, Juris-Tz. 5; OLG München aaO, Juris-Tz. 9 f.; OLG Frankfurt aaO. ).

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