Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 26.03.2010

Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2010 - II ZR 269/07   

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https://dejure.org/2010,611
BGH, 12.07.2010 - II ZR 269/07 (https://dejure.org/2010,611)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2010 - II ZR 269/07 (https://dejure.org/2010,611)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2010 - II ZR 269/07 (https://dejure.org/2010,611)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 S 1 EWGRL 577/85, Art 5 Abs 2 EWGRL 577/85, Art 7 EWGRL 577/85, § 171 Abs 1 HGB
    Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds: Anwendbarkeit der EWG-Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Haftung des widerrufenden Verbrauchers

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Richtlinie 577/85/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds zum Zwecke der Kapitalanlage - Abhängigkeit der Anwendbarkeit der Richtlinie 577/85/EWG auf einen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds von der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Widerruf des Beitritts zur Kommanditgesellschaft ohne Einfluss auf Haftung gegenüber Gläubigern; geschlossene Immobilienfonds; Schrottimmobilien

  • Betriebs-Berater

    Zur Anwendbarkeit der Haustürgeschäfte-RL auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • rewis.io

    Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds: Anwendbarkeit der EWG-Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Haftung des widerrufenden Verbrauchers

  • ra.de
  • rewis.io

    Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds: Anwendbarkeit der EWG-Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Haftung des widerrufenden Verbrauchers

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 85/577/EWG Art. 1 Abs. 1 S. 1; Richtlinie 85/577/EWG Art. 5 Abs. 2; Richtlinie 85/577/EWG Art. 7; HGB § 171
    Vereinbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft mit der Haustürgeschäfterichtlinie (hier: Widerruf des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds)

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anwendbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit der Richtlinie 577/85/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds zum Zwecke der Kapitalanlage; Abhängigkeit der Anwendbarkeit der Richtlinie 577/85/EWG auf einen Beitritt zu einem geschlossenen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aktienrecht - Verbraucherschutz bei geschlossenem Immobilienfonds

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung gemäß den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft nach Widerruf der Beitrittserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerrufsrecht bei geschlossenen Immobilienfonds

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 85/577/EWG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7; HGB § 171
    Rückabwicklung eines Gesellschaftsbeitritts nach HWiG-Widerruf gemäß der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft unabhängig von Rechtsform des Fonds

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Anwendbarkeit der Haustürgeschäfte-RL auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1689
  • MDR 2010, 1270
  • EuZW 2010, 755
  • NZM 2010, 639 (Ls.)
  • VersR 2011, 931
  • WM 2010, 1589
  • BB 2010, 2058
  • DB 2010, 1931
  • NZG 2010, 1025
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.02.1958 - II ZR 210/56

    synthetische Diamanten - Grundsätze der "faktischen Gesellschaft", Ausschluß auch

    Auszug aus BGH, 12.07.2010 - II ZR 269/07
    Diese Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, der der fehlerhafte Gesellschaftsbeitritt gleichsteht (BGHZ 26, 330, 334 ff.; BGHZ 153, 214, 221; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491; vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, ZIP 2001, 1364, 1366), gehört zum "gesicherten Bestandteil des Gesellschaftsrechts" (BGHZ 55, 5, 8).

    Der Kern der Aussagen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft bzw. von dem fehlerhaften Betritt besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, der die Literatur einmütig folgt, darin, dass der Beitretende - bis zum Austritt infolge der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit durch Widerruf/Kündigung - Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist, und zwar sowohl im Innen- (siehe bereits BGHZ 26, 330, 334) als auch im Außenverhältnis (so zu §§ 128 ff. HGB: BGHZ 44, 235, 236; BGH, Urteil vom12. Oktober 1983 - II ZR 251/86, ZIP 1988, 512, 513; BGHZ 177, 108 Tz. 22; siehe zur Literatur nur Staub/Habersack, HGB 5. Aufl., § 130 Rn. 7 mwN).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-215/08

    E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

    Auszug aus BGH, 12.07.2010 - II ZR 269/07
    Die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat und zu der sich die Revisionsbegründung verhält, ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. April 2010(C-215/08, ZIP 2010, 772 ff.) geklärt und hat damit keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mehr.

    Die Richtlinie schließt es nach Ansicht des Gerichtshofs in diesen Fällen aber keineswegs aus, dass der Verbraucher gegebenenfalls gewisse Folgen tragen muss, die sich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts ergeben (ZIP 2010, 772 Tz. 45).

  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 212/90

    Fehlerhafter Beitritt zu einer Personengesellschaft

    Auszug aus BGH, 12.07.2010 - II ZR 269/07
    Diese Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, der der fehlerhafte Gesellschaftsbeitritt gleichsteht (BGHZ 26, 330, 334 ff.; BGHZ 153, 214, 221; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491; vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, ZIP 2001, 1364, 1366), gehört zum "gesicherten Bestandteil des Gesellschaftsrechts" (BGHZ 55, 5, 8).
  • BGH, 12.10.1987 - II ZR 251/86

    Begriff und Rechtsfolgen der fehlerhaften Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 12.07.2010 - II ZR 269/07
    Der Kern der Aussagen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft bzw. von dem fehlerhaften Betritt besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, der die Literatur einmütig folgt, darin, dass der Beitretende - bis zum Austritt infolge der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit durch Widerruf/Kündigung - Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist, und zwar sowohl im Innen- (siehe bereits BGHZ 26, 330, 334) als auch im Außenverhältnis (so zu §§ 128 ff. HGB: BGHZ 44, 235, 236; BGH, Urteil vom12. Oktober 1983 - II ZR 251/86, ZIP 1988, 512, 513; BGHZ 177, 108 Tz. 22; siehe zur Literatur nur Staub/Habersack, HGB 5. Aufl., § 130 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 29.06.1970 - II ZR 158/69

    Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf typische stille

    Auszug aus BGH, 12.07.2010 - II ZR 269/07
    Diese Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, der der fehlerhafte Gesellschaftsbeitritt gleichsteht (BGHZ 26, 330, 334 ff.; BGHZ 153, 214, 221; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491; vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, ZIP 2001, 1364, 1366), gehört zum "gesicherten Bestandteil des Gesellschaftsrechts" (BGHZ 55, 5, 8).
  • BGH, 08.11.1965 - II ZR 267/64

    Haftung bei rechtlich fehlerhaftem Eintritt in oHG

    Auszug aus BGH, 12.07.2010 - II ZR 269/07
    Der Kern der Aussagen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft bzw. von dem fehlerhaften Betritt besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, der die Literatur einmütig folgt, darin, dass der Beitretende - bis zum Austritt infolge der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit durch Widerruf/Kündigung - Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist, und zwar sowohl im Innen- (siehe bereits BGHZ 26, 330, 334) als auch im Außenverhältnis (so zu §§ 128 ff. HGB: BGHZ 44, 235, 236; BGH, Urteil vom12. Oktober 1983 - II ZR 251/86, ZIP 1988, 512, 513; BGHZ 177, 108 Tz. 22; siehe zur Literatur nur Staub/Habersack, HGB 5. Aufl., § 130 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 112/07

    Zur Bereicherungsschuld bei unwirksamen Darlehensvertrag

    Auszug aus BGH, 12.07.2010 - II ZR 269/07
    Der Kern der Aussagen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft bzw. von dem fehlerhaften Betritt besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, der die Literatur einmütig folgt, darin, dass der Beitretende - bis zum Austritt infolge der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit durch Widerruf/Kündigung - Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist, und zwar sowohl im Innen- (siehe bereits BGHZ 26, 330, 334) als auch im Außenverhältnis (so zu §§ 128 ff. HGB: BGHZ 44, 235, 236; BGH, Urteil vom12. Oktober 1983 - II ZR 251/86, ZIP 1988, 512, 513; BGHZ 177, 108 Tz. 22; siehe zur Literatur nur Staub/Habersack, HGB 5. Aufl., § 130 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus BGH, 12.07.2010 - II ZR 269/07
    Diese Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, der der fehlerhafte Gesellschaftsbeitritt gleichsteht (BGHZ 26, 330, 334 ff.; BGHZ 153, 214, 221; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491; vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, ZIP 2001, 1364, 1366), gehört zum "gesicherten Bestandteil des Gesellschaftsrechts" (BGHZ 55, 5, 8).
  • BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01

    Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im

    Auszug aus BGH, 12.07.2010 - II ZR 269/07
    Diese Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, der der fehlerhafte Gesellschaftsbeitritt gleichsteht (BGHZ 26, 330, 334 ff.; BGHZ 153, 214, 221; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491; vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, ZIP 2001, 1364, 1366), gehört zum "gesicherten Bestandteil des Gesellschaftsrechts" (BGHZ 55, 5, 8).
  • BGH, 07.06.2011 - II ZR 186/08

    Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen BGB-Gesellschafters: Leistungsklage bei

    Der Kern der Aussagen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft und vom fehlerhaften Beitritt besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, der die Literatur weitestgehend folgt, darin, dass der Beigetretene - bis zum Austritt infolge der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit durch Widerruf/Kündigung - Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten bleibt, und zwar sowohl im Innenverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1958 - II ZR 210/56, BGHZ 26, 330, 334 f.) als auch im Außenverhältnis (so zu §§ 128 ff. HGB: BGH, Urteil vom 8. November 1965 - II ZR 267/64, BGHZ 44, 235, 236; Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 251/86, ZIP 1988, 512, 513; Urteil vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, BGHZ 177, 108 Rn. 22; zu § 171 HGB: BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 269/07, ZIP 2010, 1689 Rn. 6).
  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 76/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Ein solcher Verband ist als wirksam entstanden anzusehen und kann nur durch Auflösung nach den hierfür geltenden Liquidationsgrundsätzen wieder rückgängig gemacht werden (st. Rspr., BGH, Urteile vom 12. Juli 2010 - II ZR 269/07, WM 2010, 1589 Rn. 6; vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, NJW 1992, 1501 unter II 2 a; vom 29. Juni 1970 - II ZR 158/69, BGHZ 55, 5, 8; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 6 I 1 a, III 2; Stelkens aaO; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 25.03.2010 - 1 BvR 882/09

    Zurückweisung einer zivilprozessualen Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs 2 ZPO)

    In Kenntnis der Umstände, dass der Bundesgerichtshof eine zumindest ähnliche Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, ein echtes Parallelverfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die dort eingelegte Revision vorliege (Az.: II ZR 269/07) und andere deutsche Gerichte Parallelverfahren förmlich ausgesetzt hätten, habe das Oberlandesgericht hier dennoch nach § 522 ZPO entschieden und ihm dadurch sowohl den Zugang zur Revisionsinstanz wie auch zum Europäischen Gerichtshof in verfassungswidriger Weise verwehrt.

    Darin wird unter anderem mitgeteilt, das dort anhängige, ebenfalls eine Kommanditeinlage betreffende Revisionsverfahren II ZR 269/07 sei analog § 148 ZPO bis zur Erledigung desjenigen Revisionsverfahrens ausgesetzt, in dem die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolgt ist.

  • BGH, 19.07.2011 - IV ZR 46/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Ein solcher Verband ist als wirksam entstanden anzusehen und kann nur durch Auflösung nach den hierfür geltenden Liquidationsgrundsätzen wieder rückgängig gemacht werden (st. Rspr., BGH, Urteile vom 12. Juli 2010 - II ZR 269/07, WM 2010, 1589 Rn. 6; vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, NJW 1992, 1501 unter II 2 a; vom 29. Juni 1970 - II ZR 158/69, BGHZ 55, 5, 8; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 6 I 1 a, III 2; Stelkens aaO; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 68/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Ein solcher Verband ist als wirksam entstanden anzusehen und kann nur durch Auflösung nach den hierfür geltenden Liquidationsgrundsätzen wieder rückgängig gemacht werden (st. Rspr., BGH, Urteile vom 12. Juli 2010 - II ZR 269/07, WM 2010, 1589 Rn. 6; vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, NJW 1992, 1501 unter II 2 a; vom 29. Juni 1970 - II ZR 158/69, BGHZ 55, 5, 8; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 6 I 1 a, III 2; Stelkens aaO; jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 14.11.2014 - 20 U 96/14
    Dort besteht die Besonderheit, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft richten, d.h. die Beteiligung wird nur ex nunc rückabgewickelt (s. BGH, GWR 2010, 424).
  • OLG Stuttgart, 19.04.2016 - 6 U 155/15

    Kapitalanlagegesellschaft: Anspruch einer in Liquidation befindlichen

    Zwar finden die Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften auf den Beitritt zu einem Fonds in der Form einer Personengesellschaft Anwendung , wenn der Zweck des Beitritts - wie hier - nicht vorrangig darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen (BGH v. 12.07.2010 - II ZR 269/07, Tz. 3).

    Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass der Beigetretene bis zum Austritt infolge der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit durch Widerruf Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten bleibt, und zwar sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis (BGH v. 7.6.2011 - II ZR 186/08; v. 12.07.2010 - II ZR 269/07).

  • OLG Bremen, 29.02.2012 - 1 U 66/11

    Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages eines geschlossenen Immobilienfonds;

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.04.2010, Az.: C-215/08E (NJW 2010, 1511ff.) klar gestellt, dass auf jeden Beitritt eines Gesellschafters zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft die Verbraucherrichtlinie 85/577/EWG Anwendung findet, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - der Beitritt vorrangig nicht erfolgt, um Gesellschafter zu werden, sondern um Kapital anzulegen (daran anknüpfend: BGH, Beschluss v. 12.07.2010, Az.: II ZR 269/07 = NJW 2010, 3096; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2011, Az.: 9 U 53/10 - juris; vgl. auch OLG Bremen, Urteil vom 15.04.2011, Az.: 2 U 129/10 - nicht veröffentlicht).

    Dies hat zur Folge, dass der Beitretende bis zum Austritt infolge der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit durch den Widerruf seiner Beteiligung mit allen Rechten und Pflichten eines Gesellschafters versehen ist und zwar sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis (siehe BGH, Beschluss vom 12.07.2010, II ZR 269/07, BeckRS 2010, 19381,Tz. 6).

  • OLG Köln, 18.05.2011 - 27 U 16/10

    Ausgestaltung eines vertraglichen Widerrufsrechts hinsichtlich der

    Der Bundesgerichtshof hält - nach Anrufung des EuGH - daran fest, dass in den Fällen des Widerrufs die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar ist (BGH MDR 2010, 1270 ff).

    Soweit in dem letztlich vom BGH entschiedenen Fall (MDR 2010, 1270 ff) isoliert eine anteilige Nachschussverpflichtung des Gesellschafters bejaht worden ist, betrifft das das Außenverhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft (a.a.O., Tz. 81).

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2014 - U (Kart) 6/14

    Anspruch eines Produzenten von Speichermedien auf Aufnahme in einen Verband

    Im Ausgangspunkt gelten die Rechtsprechungsgrundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft auch für den so genannten fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft (vgl. BGH, Beschluss v. 12.7.2010 -II ZR 269/07, MDR 2010, 1270, Rz. 6).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 26.03.2010 - 14 U 205/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,18196
OLG Karlsruhe, 26.03.2010 - 14 U 205/06 (https://dejure.org/2010,18196)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2010 - 14 U 205/06 (https://dejure.org/2010,18196)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. März 2010 - 14 U 205/06 (https://dejure.org/2010,18196)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung einer kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherrenmodellen, Bauträgermodellen und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen; Voraussetzungen der Vermutung der Kenntnis der ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1
    Haftung der finanzierenden Bank bei arglistiger Täuschung der Initiatoren eines geschlossenen Immobilienfonds

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1689 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.03.2010 - 14 U 205/06
    Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, daß der Kreditnhemer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (BGH WM 2006, 1194, 1199, 1200 - XI ZR 6/04; WM 09, 1028,1032 - XI ZR 456/07).

    Dies ist der Fall, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so daß sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH WM 2006, 1194, 1200 - XI ZR 6/04; WM 09, 1028,1032 - XI ZR 456/07).

    Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw des Verkaufs- oder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so daß sich aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH WM 2006, 1194, 1201 -XI ZR 6/04).

  • BGH, 24.03.2009 - XI ZR 456/07

    Vermutung der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.03.2010 - 14 U 205/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Bank aber für Ansprüche des Anlegers gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren oder sonstige Prospektverantwortliche wegen arglistiger Täuschung durch falsche Prospektangaben ohne das Hinzutreten weiterer, ihr zurechenbarer Umstände, nicht schon unter dem Gesichtspunkt des verbundenen Geschäfts einzustehen, weil es an dem insoweit nach § 9 VerbrKrG erforderlichen Finanzierungszusammenhang zu diesen Personen fehlt (BGH WM 2009, 1028, 1032 -XI ZR 456/07).

    Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, daß der Kreditnhemer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (BGH WM 2006, 1194, 1199, 1200 - XI ZR 6/04; WM 09, 1028,1032 - XI ZR 456/07).

    Dies ist der Fall, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so daß sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH WM 2006, 1194, 1200 - XI ZR 6/04; WM 09, 1028,1032 - XI ZR 456/07).

  • BGH, 11.01.2005 - XI ZR 272/03

    Kenntnis der finanzierenden Bank von der Unwirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.03.2010 - 14 U 205/06
    Die Zinskonditionen stehen daher noch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit fest (BGH WM 2005, 327, 330 -XI ZR 272/03).
  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.03.2010 - 14 U 205/06
    Unabhängig davon müssen aber diesbezügliche Angaben im Prospekt zutreffend sein (BGH WM 2004, 631, 634, 635 -III ZR 359/02).
  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.03.2010 - 14 U 205/06
    Das Fehlen einer Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG steht der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen, da diese förmliche Voraussetzung entbehrlich ist, wenn sich der Darlehensnehmer -wie hier-ernsthaft und endgültig geweigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen (BGH WM 2007, 440, 442 Rn 23 -XI ZR 341/05).
  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.03.2010 - 14 U 205/06
    Von Sittenwidrigkeit ist auszugehen, wenn der Verkaufspreis den Verkehrswert um knapp das Doppelte übersteigt (BGH WM 2007, 1651, 1653 Rn 15 -XI ZR 277/05).
  • OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00

    Schadensersatzpflicht der kreditgebenden Bank bei institutionalisiertem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.03.2010 - 14 U 205/06
    Die Frage der Angemessenheit des notariell beurkundeten und im Verkaufsprospekt angegebenen Kaufpreises, insbesondere die Frage einer sittenwidrigen Überhöhung und einer daraus resultierenden Aufklärungspflicht der Bank unter dem Gesichtspunkt des konkreten Wissensvorsprungs, ist zu unterscheiden von der vorliegenden Frage der Kenntnis einer arglistigen Täuschung über den wahren Kaufpreis (anders OLG Schleswig OLGR 2008, 118, 121, das diese Unterscheidung nicht vornimmt).
  • OLG Jena, 24.05.2017 - 7 U 369/15

    Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung aus einem Anwaltsvertrag

    (2) Darin liegt auch der Unterschied zu der zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 26.03.2010 (Az. 14 U 205/06).
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