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Rechtsprechung
   BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10   

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BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10 (https://dejure.org/2011,994)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2011 - XI ZR 191/10 (https://dejure.org/2011,994)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10 (https://dejure.org/2011,994)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 BGB
    Bankenhaftung bie Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütung; Kausalität zwischen Aufklärungspflichtverletzung und Erwerb einer Kapitalanlage; Verschulden der Bank; falsche Darstellung einer Kapitalgarantie

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Aufklärungspflichten einer anlageberatenden Bank gegenüber Kapitalanleger im Zusammenhang mit Rückvergütungen; Kausalität zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und dem Erwerb einer Kapitalanlage; Haftung einer Bank wegen falscher Darstellung einer Kapitalgarantie

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Finanzierter Fondsbeitritt; Aufklärungspflicht der beratenden Bank über Rückvergütung; Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung; Haftung für Kapitalgarantie; Innenprovision; Kick-back-Provision; Beweislastumkehr; Fondsbeteiligung; Falschberatung

  • rewis.io

    Bankenhaftung bie Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütung; Kausalität zwischen Aufklärungspflichtverletzung und Erwerb einer Kapitalanlage; Verschulden der Bank; falsche Darstellung einer Kapitalgarantie

  • ra.de
  • rewis.io

    Bankenhaftung bie Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütung; Kausalität zwischen Aufklärungspflichtverletzung und Erwerb einer Kapitalanlage; Verschulden der Bank; falsche Darstellung einer Kapitalgarantie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WpHG § 31d; ZPO § 139; ZPO § 286
    Aufklärungspflichten einer anlageberatenden Bank gegenüber Kapitalanleger im Zusammenhang mit Rückvergütungen; Kausalität zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und dem Erwerb einer Kapitalanlage; Haftung einer Bank wegen falscher Darstellung einer Kapitalgarantie

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kapitalanlage - Zu Aufklärungspflichtverletzung durch beratende Banken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bank muss auch Höhe einer Provision offenlegen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 280
    Zur Aufklärungspflicht der beratenden Bank über Rückvergütungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anlageberatende Banken müssen Anleger auch weiterhin ungefragt über erhaltene Rückvergütungen aufklären

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Bank muss aufklären

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht einer Bank über Rückvergütungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ganzheitliche Sichtweise bei Kickback-Definition

Besprechungen u.ä.

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur schuldhaften Verletzung der Pflicht der anlageberatenden Bank, über Rückvergütungen aufzuklären

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3229
  • ZIP 2011, 1559
  • MDR 2011, 1056
  • WM 2011, 1506
  • NZG 2011, 1187
 
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Wird zitiert von ... (150)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10
    Zu Rückvergütungen, über die eine anlageberatende Bank einen Kapitalanleger aufklären muss (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. März 2011, XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 21 ff.).

    Zur Kausalität zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und dem Erwerb einer Kapitalanlage (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. März 2011, XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 33 ff.).

    Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 9. März 2011 (XI ZR 191/10, WM 2011, 925 ff.) Bezug genommen.

    Da das Berufungsgericht sich insgesamt in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung befindet, erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) die Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren nicht, selbst wenn das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main einen von der Senatsrechtsprechung abweichenden Obersatz aufgestellt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2011 aaO Rn. 16).

    Die Revision hat auch aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 9. März 2011 (aaO Rn. 17 ff.) genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

    a) Zum unterschiedlichen dogmatischen Ansatz für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen einerseits und Innenprovisionen andererseits wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 9. März 2011 (aaO Rn. 21 ff.) verwiesen.

    Soweit die Revision sich nunmehr insgesamt gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Pflicht einer anlageberatenden Bank, einen Anleger, dem sie eine Kapitalanlage empfiehlt, ungefragt über erhaltene Rückvergütungen aufzuklären, wendet, hält der Senat an seiner gefestigten Rechtsprechung fest (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2011 aaO Rn. 20 mwN).

    b) Entgegen der Ansicht der Revision liegt - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. März 2011 (aaO Rn. 28 ff.) ausgeführt hat - auch keine Divergenz zur Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vor.

    Der Senat hat im Beschluss vom 9. März 2011 (aaO Rn. 33 mwN) die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beweislastumkehr infolge der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens angewendet (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1973 - VII ZR 12/73, BGHZ 61, 118, 122; Senatsurteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1216; vom 7. Mai 2002 - XI ZR 197/01, BGHZ 151, 5, 12; vom 13. Juli 2004 - XI ZR 178/03, WM 2004, 1774, 1777 und BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789 Rn. 6, jeweils mwN).

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 76/06

    Wirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs; Heilung eines in dem Vergleich

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10
    Die tatrichterliche Würdigung kann in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob sie vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292 Rn. 20 mwN).

    Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Vortrag der darlegungspflichtigen Beklagten über die Richtigstellung sei nicht ausreichend, ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292 Rn. 20 mwN) und hält dieser Überprüfung stand.

    Diese in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292 Rn. 20 mwN) hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 211/03

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen der Vermittlung von

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10
    Die tatrichterliche Würdigung kann in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob sie vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292 Rn. 20 mwN).

    Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Vortrag der darlegungspflichtigen Beklagten über die Richtigstellung sei nicht ausreichend, ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292 Rn. 20 mwN) und hält dieser Überprüfung stand.

    Diese in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292 Rn. 20 mwN) hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10
    Zur schuldhaften Verletzung der Pflicht der anlageberatenden Bank, über Rückvergütungen aufzuklären (Festhalten an Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010, XI ZR 308/09, WM 2010, 1694).

    Wie der Senat mit Beschluss vom 29. Juni 2010 (XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. mwN) entschieden und eingehend begründet hat, kann sich eine anlageberatende Bank jedenfalls für die Zeit nach 1990 hinsichtlich ihrer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen.

    Entgegen der Ansicht der Revision gab es keine Rechtsprechung, die das Verheimlichen von Rückvergütungen erlaubt hätte, so dass keine rückwirkende Rechtsprechungsänderung vorliegt (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 11).

  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 170/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10
    Der III. Zivilsenat hat im Gegenteil in seinem Urteil vom 3. März 2011 (III ZR 170/10, WM 2011, 640 Rn. 18 ff.) noch einmal bekräftigt, dass sich die Pflichten einer Bank und eines freien Anlageberaters bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise unterscheiden und die Bank danach in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zur Aufklärung über Rückvergütungen verpflichtet ist.

    Soweit die Revision einer mangelnden Nachfrage des Zedenten Bedeutung beimessen will, verkennt sie, dass der Bankberater - anders als ein freier Anlageberater (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640 Rn. 21) - ungefragt nicht nur über das Ob, sondern auch über die Höhe der Rückvergütungen aufklären muss (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24).

  • BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05

    Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10
    Soweit die Revision meint, die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (u.a. Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, WM 2006, 668, 671) weiche von der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, so trifft das nicht zu.
  • BGH, 04.07.2001 - VIII ZR 279/00

    Geltendmachung eines nicht bestehenden Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014).
  • BGH, 11.01.1984 - VIII ZR 255/82

    Ersatzpflicht bei unberechtigter Kündigung eines Mietverhältnisses

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014).
  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10
    Der Aufklärungspflichtige muss danach darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 18 und Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 17).
  • BGH, 21.12.1995 - V ZB 4/94

    Rechtsstellung des Verwalters bei Versagung der beantragten Zustimmung zur

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10
    Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - V ZB 4/94, BGHZ 131, 346, 353 f. mwN).
  • BGH, 17.09.2009 - XI ZR 264/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Anlageberaters wegen

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

  • BGH, 14.06.1994 - XI ZR 210/93

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungsabtretung von Lohn- und

  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 44/06

    Beratungs- und Hinweispflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

  • BGH, 14.05.1996 - XI ZR 188/95

    Hinweispflicht der Vermittler von Termindirektgeschäften auf Folgen hoher

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

  • BGH, 07.05.2002 - XI ZR 197/01

    Anforderungen an die Aufklärung über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 255/02

    SIM-Lock II

  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 266/07

    Vermutung für die Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für eine

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

  • BGH, 05.07.1973 - VII ZR 12/73

    Nachweis der Kausalität einer vertraglichen Aufklärungs- oder

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Nur ein auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbarer Verbotsirrtum kann entlastend wirken (BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 296, 302 f.; Urteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 257/91, BGHZ 118, 201, 208; Urteil vom 3. Juni 2014 - XI ZR 147/12, BGHZ 201, 310 Rn. 24; Urteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16, NJW 2017, 2463 Rn. 18; Beschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, NJW 2010, 2339 Rn. 3; Beschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, NJW 2011, 3229 Rn. 12).
  • BGH, 11.06.2014 - VIII ZR 349/13

    Schadensersatzpflicht des Vermieters bei pflichtwidrig verweigerter Erlaubnis zur

    (2) Musste der Schuldner dagegen mit der Möglichkeit rechnen, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen würde als er, ist ihm regelmäßig ein Verschulden anzulasten (BGH, Urteil vom 18. April 1974 - KZR 6/73, NJW 1974, 1903 unter III; BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, NJW 2011, 3229 Rn. 12; vom 21. Dezember 1995 - V ZB 4/94, BGHZ 131, 346, 353 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Entgegen der Ansicht der Revision kann aus dem Einverständnis des Klägers mit Provisionszahlungen bei Wertpapiergeschäften nicht auf sein Einverständnis mit Rückvergütungen im vorliegenden Fall geschlossen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9).

    Dass verheimlichte Rückflüsse aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufklärungspflichtig sind, konnte der veröffentlichten Rechtsprechung zum Zeitpunkt der streitigen Anlageberatung entnommen werden, wie der Senat bereits zum selben Fonds entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff., mwN; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG, ZIP 2012, 164 Rn. 15 nicht zur Entscheidung angenommen).

    Eine solche tatrichterliche Schlüssigkeitsprüfung unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9; BGH, Urteile vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 21 und vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, 1770).

    Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9; Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 21 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27, jeweils mwN).

    Wie der Senat bereits zum selben Fonds entschieden hat, kann allein aus dem Einverständnis des Klägers mit Provisionszahlungen bei Wertpapiergeschäften nicht auf sein Einverständnis mit Rückvergütungen im vorliegenden Fall geschlossen werden (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9).

    Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9 aE; OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 17 U 3/10, juris Rn. 48; Ellenberger in Anlegerschutz im Wertpapiergeschäft, AGB in der Kreditwirtschaft, Bankrechtstag 2010, S. 37, 49 f.).

    Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung die Kausalitätsvermutung in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen als widerlegt ansehen, wird es einer Haftung der Beklagten wegen falscher Darstellung der Kapitalgarantie nachzugehen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff.; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG, ZIP 2012, 164 ff. nicht zur Entscheidung angenommen).

    Sollte das Berufungsgericht insoweit - wie der Senat zum selben Fonds bereits entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 14; vgl. auch Henning, WM 2012, 153 ff. mwN zu dem Parallelfonds V 4) - eine Aufklärungspflichtverletzung bejahen, dürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Kausalitätsvermutung bereits nach dem Vortrag der Beklagten, dem Kläger sei es auch auf das Sicherungskonzept der Schuldübernahme angekommen, ausscheiden.

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   BGH, 24.08.2011 - XI ZR 191/10   

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BGH, 24.08.2011 - XI ZR 191/10 (https://dejure.org/2011,1096)
BGH, Entscheidung vom 24.08.2011 - XI ZR 191/10 (https://dejure.org/2011,1096)
BGH, Entscheidung vom 24. August 2011 - XI ZR 191/10 (https://dejure.org/2011,1096)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 321a ZPO, § 280 BGB
    Kapitalanlageberatung: Erfolglose Gehörsrüge gegen Revisionszurückweisungsbeschluss; aufklärungspflichtige Rückvergütungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit einem Streit über eine Aufklärungspflichtverletzung bzgl. des Erwerbs von Kapitalanlagen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Rechtsprechungsänderung des XI. Zivilsenats zur Abgrenzung aufklärungspflichtiger Rückvergütungen von Innenprovisionen

  • rewis.io

    Kapitalanlageberatung: Erfolglose Gehörsrüge gegen Revisionszurückweisungsbeschluss; aufklärungspflichtige Rückvergütungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Kapitalanlageberatung: Erfolglose Gehörsrüge gegen Revisionszurückweisungsbeschluss; aufklärungspflichtige Rückvergütungen

  • rechtsportal.de

    ZPO § 321a; ZPO § 321a BGB § 280; BGB § 280

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Zur erfolglosen Gehörsrüge gegen Senatsbeschluss vom 19.07.11

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Rückvergütung oder Innenprovision

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 280; ZPO § 321a
    Keine Rechtsprechungsänderung des XI. BGH-Senats zur Abgrenzung aufklärungspflichtiger Rückvergütungen von Innenprovisionen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht bei Provisionen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung der Banken bei Schmiergeldleistung vom Verfassungsgericht abgesegnet.

Besprechungen u.ä.

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Frage der schuldhaften Verletzung der Pflicht einer anlageberatenden Bank, über Rückvergütungen aufzuklären

Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3231
  • ZIP 2011, 1559
  • ZIP 2011, 1807
  • MDR 2011, 1249
  • WM 2011, 1804
  • NZG 2011, 1189
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus BGH, 24.08.2011 - XI ZR 191/10
    Die Auffassung, hierin liege eine weitreichende Änderung der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht beratender Banken bei Innenprovisionen bzw. Vertriebsprovisionen, lässt sich nicht auf das Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 (XI ZR 338/08, ZIP 2009, 2380 ff.) stützen.

    Der Senat hat an diesem Tag zwei Urteile zu im Wesentlichen gleich gelagerten Parallelfällen erlassen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 ff. vollständig abgedruckt; Senatsurteil vom 27. Oktober 2009  XI ZR 338/08, aaO vollständig abgedruckt, in WM 2009, 2306 f. in Auszügen abgedruckt).

    Dies hat der Senat mit der Formulierung "dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausgewiesen" zum Ausdruck gebracht (vgl. Senatsurteil in der Sache XI ZR 338/08 aaO Rn. 31).

    In dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, das dem Senatsurteil in der Sache XI ZR 338/08 voranging, heißt es ausdrücklich (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 23 U 17/06, juris Rn. 52): "Der Beklagten zu 1. kann auch nicht vorgeworfen werden, dass ihre Rechtsvorgängerin Rückvergütungen verschwiegen habe (vgl. BGHZ 170, 226ff. = BB 2007, 627ff.), da sie sich aus S. 36f. des Prospekts in Verbindung mit § 7 des Gesellschaftsvertrages, der als Anlage zum Prospekt genommen wurde, exakt ergeben." In dem Urteil, das dem Senatsurteil in der Sache XI ZR 337/08 voranging, heißt es wörtlich (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 23 U 348/05, juris Rn. 7): "Die C.            werden bereits auf dem Titelblatt als die Bank genannt, die die Eigen- und Fremdkapitalvermittlung durchführt; Interessenten werden in dem Prospekt aufgefordert, sich an sie zu wenden.".

    Ebenso geht der Hinweis auf das im Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 in der Sache XI ZR 338/08 (aaO) zitierte Senatsurteil vom 25. September 2007 (XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 15, 16) fehl.

    Vielmehr entspricht er insoweit, als der Anleger danach darüber aufzuklären ist, dass und in welcher Höhe die beratende Bank die offen ausgewiesenen Provisionen bezieht, dem Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 (aaO Rn. 31).

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus BGH, 24.08.2011 - XI ZR 191/10
    Insbesondere hat sich der Senat sowohl im Beschluss vom 9. März 2011 (WM 2011, 925 Rn. 32 ff.) als auch im Beschluss vom 19. Juli 2011 (WM 2011, 1506 Rn. 7 ff.) eingehend mit der Frage der Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Kapitalanlagen auseinandergesetzt.

    Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass gemäß den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 9. März 2011 (aaO Rn. 35) die anlageberatende Bank die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Entscheidungskonflikts hat, der zum Nichteingreifen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens führen würde.

    Entgegen der Annahme der Beklagten, die sich auf eine Anmerkung von Nobbe (BKR 2011, 302 ff.) zu dem Senatsbeschluss vom 9. März 2011 (WM 2011, 925 ff.) bezieht, enthält der angegriffene Beschluss keine weitreichende Änderung der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht beratender Banken bei Innen- oder Vertriebsprovisionen, sondern wendet die bereits bisher geltenden Grundsätze an.

    Über sie muss bei einem Fonds unter bestimmten Umständen aufgeklärt werden, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei diesem insoweit eine Fehlvorstellung herbeiführen können (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 22).

    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Positionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, sodass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, sodass dieser das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 25).

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

    Auszug aus BGH, 24.08.2011 - XI ZR 191/10
    Der Senat hat an diesem Tag zwei Urteile zu im Wesentlichen gleich gelagerten Parallelfällen erlassen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 ff. vollständig abgedruckt; Senatsurteil vom 27. Oktober 2009  XI ZR 338/08, aaO vollständig abgedruckt, in WM 2009, 2306 f. in Auszügen abgedruckt).

    In dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, das dem Senatsurteil in der Sache XI ZR 338/08 voranging, heißt es ausdrücklich (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 23 U 17/06, juris Rn. 52): "Der Beklagten zu 1. kann auch nicht vorgeworfen werden, dass ihre Rechtsvorgängerin Rückvergütungen verschwiegen habe (vgl. BGHZ 170, 226ff. = BB 2007, 627ff.), da sie sich aus S. 36f. des Prospekts in Verbindung mit § 7 des Gesellschaftsvertrages, der als Anlage zum Prospekt genommen wurde, exakt ergeben." In dem Urteil, das dem Senatsurteil in der Sache XI ZR 337/08 voranging, heißt es wörtlich (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 23 U 348/05, juris Rn. 7): "Die C.            werden bereits auf dem Titelblatt als die Bank genannt, die die Eigen- und Fremdkapitalvermittlung durchführt; Interessenten werden in dem Prospekt aufgefordert, sich an sie zu wenden.".

  • OLG Frankfurt, 15.10.2008 - 23 U 348/05

    Prospekthaftung: Pflicht zur Angabe der Höhe eines Mietausfallwagnisses und zu

    Auszug aus BGH, 24.08.2011 - XI ZR 191/10
    In dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, das dem Senatsurteil in der Sache XI ZR 338/08 voranging, heißt es ausdrücklich (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 23 U 17/06, juris Rn. 52): "Der Beklagten zu 1. kann auch nicht vorgeworfen werden, dass ihre Rechtsvorgängerin Rückvergütungen verschwiegen habe (vgl. BGHZ 170, 226ff. = BB 2007, 627ff.), da sie sich aus S. 36f. des Prospekts in Verbindung mit § 7 des Gesellschaftsvertrages, der als Anlage zum Prospekt genommen wurde, exakt ergeben." In dem Urteil, das dem Senatsurteil in der Sache XI ZR 337/08 voranging, heißt es wörtlich (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 23 U 348/05, juris Rn. 7): "Die C.            werden bereits auf dem Titelblatt als die Bank genannt, die die Eigen- und Fremdkapitalvermittlung durchführt; Interessenten werden in dem Prospekt aufgefordert, sich an sie zu wenden.".
  • BGH, 16.10.2007 - XI ZR 155/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde trotz Übersehens eines unverjährten

    Auszug aus BGH, 24.08.2011 - XI ZR 191/10
    Unverständlich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2011 (WM 2011, 1117), durch den der eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2007 (XI ZR 155/06, juris) betreffend einen Ausgleichsanspruch des Ausfall- gegen den Regelbürgen aufgehoben worden ist.
  • BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10

    Bankenhaftung bie Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütung;

    Auszug aus BGH, 24.08.2011 - XI ZR 191/10
    Insbesondere hat sich der Senat sowohl im Beschluss vom 9. März 2011 (WM 2011, 925 Rn. 32 ff.) als auch im Beschluss vom 19. Juli 2011 (WM 2011, 1506 Rn. 7 ff.) eingehend mit der Frage der Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Kapitalanlagen auseinandergesetzt.
  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

    Auszug aus BGH, 24.08.2011 - XI ZR 191/10
    Ebenso geht der Hinweis auf das im Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 in der Sache XI ZR 338/08 (aaO) zitierte Senatsurteil vom 25. September 2007 (XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 15, 16) fehl.
  • OLG Frankfurt, 15.10.2008 - 23 U 17/06

    Bankenhaftung: Prospekthaftung im weiteren Sinne im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 24.08.2011 - XI ZR 191/10
    In dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, das dem Senatsurteil in der Sache XI ZR 338/08 voranging, heißt es ausdrücklich (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 23 U 17/06, juris Rn. 52): "Der Beklagten zu 1. kann auch nicht vorgeworfen werden, dass ihre Rechtsvorgängerin Rückvergütungen verschwiegen habe (vgl. BGHZ 170, 226ff. = BB 2007, 627ff.), da sie sich aus S. 36f. des Prospekts in Verbindung mit § 7 des Gesellschaftsvertrages, der als Anlage zum Prospekt genommen wurde, exakt ergeben." In dem Urteil, das dem Senatsurteil in der Sache XI ZR 337/08 voranging, heißt es wörtlich (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 23 U 348/05, juris Rn. 7): "Die C.            werden bereits auf dem Titelblatt als die Bank genannt, die die Eigen- und Fremdkapitalvermittlung durchführt; Interessenten werden in dem Prospekt aufgefordert, sich an sie zu wenden.".
  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 3007/07

    Verletzung des Justizgewährungsanspruchs im Zivilprozess durch unterlassene

    Auszug aus BGH, 24.08.2011 - XI ZR 191/10
    Unverständlich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2011 (WM 2011, 1117), durch den der eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2007 (XI ZR 155/06, juris) betreffend einen Ausgleichsanspruch des Ausfall- gegen den Regelbürgen aufgehoben worden ist.
  • LG München I, 25.02.2010 - 22 O 1797/09

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung aufgrund Verletzung der

    Auszug aus BGH, 24.08.2011 - XI ZR 191/10
    Das Urteil befasst sich zudem in den Entscheidungsgründen lediglich allgemein mit den Grundsätzen zur Aufklärung über nicht im Prospekt ausgewiesene (versteckte) Innenprovisionen, nicht jedoch mit Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen an den Anlageberater (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, ZIP 2010, 824, 827; LG München, Urteil vom 25. Februar 2010 - 22 O 1797/09, juris, Rn. 64;Buck-Heeb, BKR 2010, 309, 312 f.).
  • OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 13 U 42/09

    Anlageberatungsvertrag: Pflicht eines allgemeinen Anlageberaters zur Aufklärung

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Grundsätzlich kann eine Aufklärung über Rückvergütungen auch mittels der Übergabe eines Prospektes erfolgen, in dem die beratende Bank als Empfängerin der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovisionen ausdrücklich genannt ist (Senatsbeschluss vom 24. August 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1804 Rn. 6 ff. mwN zur entsprechenden Sachverhaltskonstellation im Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 31, dazu auch Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 4. Aufl. Rn. 1061 und Fn. 1189 mwN).
  • BGH, 03.06.2014 - XI ZR 147/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Stichtagsregelung hinsichtlich der

    b) Ob und unter welchen Voraussetzungen die beratende Bank den Anleger auch über den Empfang von im Anlagebetrag versteckten Vertriebsprovisionen aufklären muss, hat der Senat bislang mangels Entscheidungserheblichkeit nicht entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1804 Rn. 11 f.) und ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte sowie in der Literatur umstritten.
  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 2514/11

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen BGH-Rspr zur Bankenhaftung für

    Die dagegen erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg (veröffentlicht in WM 2011, S. 1804).
  • OLG Hamm, 29.09.2011 - 34 U 37/10

    Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung über Vermittlungsprovisionen

    Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in allen Fällen gleich (BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226; Urt. v. 12.05.2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274; Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306; Beschl. v. 20.01.2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405; Beschl. v. 29.06.2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694; Beschl. v. 09.03., 19.07 und 24.08.2011 - XI ZR 191/10, n.v.).

    Derlei aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die anders als Innenprovisionen nicht etwa aus dem Anlagevermögen abfließen und auf dessen Werthaltigkeit Einfluss haben, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass dieser das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (BGH, Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306; Beschl. v. 09.03., 19.07. und 24.08.2011 - XI ZR 191/10, n.v.).

    Sie entsteht unabhängig davon, ob die Rückvergütung beispielsweise aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren oder aber aus einer anderen offen angegebenen Quelle an die beratende Bank fließt (BGH, Beschl. v. 09.03.2011 - XI ZR 191/10, n.v.).

    Vielmehr konnte er gleichermaßen annehmen, das Profitinteresse der Beklagten als Bank - und dies unterscheidet sie vom freien Anlageberater (vgl. BGH, Beschl. v. 09.03.2011 - XI ZR 191/10, n.v.) - beschränke sich hierbei auf den Abschluss und die Aufrechterhaltung der üblicherweise auf Dauer angelegten kostenpflichtigen Vertragsverhältnisse mit ihm als Bankkunden.

    Aber selbst wenn man davon ausginge, dass klar war, dass es sich bei dem im Prospekt auf Seite 69 angesprochenen Dritten um die Beklagte handeln sollte, war damit nach wie vor nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen Höhe - und auch dies ist erheblich und aufklärungsbedürftig (BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226) - auf diesem Wege Rückvergütungen an die Beklagte fließen sollten (BGH, Beschl. v. 09.03.2011 - XI ZR 191/10, n.v.).

    Allerdings muss hierfür aufgrund konkreter Umstände des Falles feststehen, dass dem Anleger bei gehöriger Aufklärung mindestens zwei tatsächlich von ihm zu ergreifende Handlungsalternativen zu Verfügung standen (BGH, Beschl. v. 09.03.2011 - XI ZR 191/10, n.v.).

  • OLG Hamm, 18.10.2011 - 34 U 147/10

    Pflicht der anlageberatenden Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen im Rahmen

    und 24.08.2011 - XI ZR 191/10).

    Derlei aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die anders als Innenprovisionen nicht etwa aus dem Anlagevermögen abfließen und auf dessen Werthaltigkeit Einfluss haben, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass dieser das besondere Interesse an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (BGH, Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306; Beschl. v. 09.03.2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925).

    Sie entsteht unabhängig davon, ob die Rückvergütung beispielsweise aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren oder aber aus einer anderen offen angegebenen Quelle an die beratende Bank fließt (BGH, Beschl. v. 09.03.2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925; Beschl. v. 19.07.2011 - XI ZR 191/10).

    Aber selbst wenn man davon ausginge, dass klar war, dass es sich bei dem im Prospekt auf Seite 39 angesprochenen Dritten um die Beklagte handeln sollte, war damit nach wie vor nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen Höhe - und auch dies ist erheblich und aufklärungsbedürftig (BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226) - auf diesem Wege Rückvergütungen an die Beklagte fließen sollten (BGH, Beschl. v. 09.03.2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925; Beschl. v. 19.07.2011 - XI ZR 191/10).

    Allerdings muss hierfür aufgrund konkreter Umstände des Falles feststehen, dass dem Anleger bei gehöriger Aufklärung mindestens zwei tatsächlich von ihm zu ergreifende Handlungsalternativen zu Verfügung standen (BGH, Beschl. v. 09.03.2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925.).

  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 308/11

    Anlageberatung durch ein selbstständiges Unternehmen der "Finanzgruppe" einer

    Die unterschiedliche Beurteilung der Pflichten der Bank als Anlageberater, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ungefragt über regelmäßig umsatzabhängige Provisionen aufzuklären hat, die aus offen ausgewiesenen Provisionen wie z.B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, NJW 2011, 3229; vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, NJW 2011, 3227 und vom 24. August 2011 - XI ZR 191/10, NJW 2011, 3231), im Gegensatz zu den freien, nicht bankgebundenen Anlageberatern folgt aus der unterschiedlichen Erwartungshaltung, die der Anleger bei gebotener typisierender Betrachtungsweise an seinen Anlageberater hat (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2011 aaO Rn. 18).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2017 - 23 U 146/16

    Schiffsfonds: Haftung der beratenden Bank wegen Verletzung der Pflicht zur

    Zur ordnungsgemäßen Aufklärung ist dabei auch die Mitteilung erforderlich, in welcher Höhe Rückvergütungen fließen, da auch die Höhe der Rückvergütung ungefragt offen gelegt werden muss (BGH NJW 2011, 3227 [BGH 09.03.2011 - XI ZR 191/10] ; NJW 2011, 3231 [BGH 24.08.2011 - XI ZR 191/10] ).
  • OLG Frankfurt, 19.10.2011 - 17 U 34/10

    Anlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen (VIP Medienfonds 3

    (vgl. BGH Beschluss vom 24.8.2011 XI ZR 191/10 ZIP 2011, 1807, 1809).

    Das Risiko rechtlicher Fehleinschätzungen trägt die Beklagte selbst (vgl. dazu die neuste Entscheidung des BGH vom 29.6.2010, XI ZR 308/09, zitiert nach Juris sowie die Erwägungen zur Anhörungsrüge der Beklagten im Beschluss vom 24.8.2011 XI ZR 191/10 ZIP 2011, 1807, 1809).

  • OLG München, 14.05.2012 - 19 U 3420/09

    Haftung der Bank bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über die

    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (XI. Zivilsenat vom 09.03.2011, 19.07.2011 und 24.08.2011, Gz. XI ZR 191/10).

    Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (BGH, Urteil vom 12.05.2009 XI ZR 586/07 Tz. 22), und zwar - entgegen der Auffassung der Beklagten - unabhängig von deren Höhe selbst für geringfügige Rückvergütungen (XI. Zivilsenat vom 09.03.2011, XI ZR 191/10).

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2011 - 17 U 259/10

    Schadenersatzanspruch eines Kapitalanlegers: Rechtskraftwirkung eines

    Es reichte vielmehr aus, dass die Beträge für die Eigenkapitalbeschaffung, die Platzierungsgarantie und die Fremdkapitalbeschaffung im Fondsprospekt dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausgewiesen sind (BGH, WM 2009, 2306 Rn. 31; BGH, Beschluss vom 24.08.2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1804).
  • OLG Frankfurt, 23.01.2012 - 23 U 114/10

    Steuervorteile bei VIP 2 Medienfonds

  • OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 23 U 119/11

    Fehlerhafte Anlageberatung bei Beitritt zum Medienfonds (hier: Verschweigen von

  • LG Heidelberg, 17.01.2012 - 2 O 144/11

    Haftung der Bank bei Kapitalanlageberatung: Aufklärung über das allgemeine

  • BGH, 19.11.2019 - XI ZR 575/16

    Inanspruchnahme einer Bank auf Rückabwicklung zweier Fondsbeteiligungen; Prüfung

  • OLG Köln, 19.06.2013 - 13 U 187/11

    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank über den Zufluss von Provisionen

  • OLG Dresden, 03.04.2012 - 5 U 376/11

    Anlageberatung; kick back; Rückvergütung; Festpreis; Eigengeschäft

  • OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 132/12

    Keine Deliktzinsen wegen falscher Anlageberatung

  • KG, 04.06.2015 - 4 U 79/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beratungspflichtverletzung wegen

  • BGH, 05.12.2011 - XI ZR 398/10

    Zurückweisung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • OLG Frankfurt, 20.10.2014 - 23 U 270/13

    Anlageberatung: Verjährung von Ansprüchen wegen Verschweigens von Rückvergütungen

  • OLG München, 08.05.2012 - Kap 2/07
  • OLG Frankfurt, 16.03.2015 - 23 U 112/14

    Fehlerhafte Anlageberatung: Aufklärung über Rückvergütung bei Beteiligung an

  • OLG Frankfurt, 20.07.2012 - 23 U 166/11

    Anlageberatung: Haftung für Verschweigen von Rückvergütungen bei Beitritt zu

  • OLG Köln, 22.03.2012 - 18 U 104/11

    Pflicht der anlageberatenden Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen bei

  • OLG München, 13.08.2012 - 20 U 4655/11
  • OLG Hamm, 05.07.2012 - 34 U 81/11

    Verbraucherschutz: Beratende Bank muss über sog. Kick-backs aufklären

  • OLG Köln, 24.10.2012 - 13 U 185/11

    Pflicht der anlageberatenden Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen;

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2012 - 16 U 36/11

    Umfang der Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über Rückvergütungen bei

  • LG Köln, 16.05.2012 - 3 O 116/11

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung im Zusammenhang

  • LG Bonn, 30.12.2011 - 3 O 196/11

    Stillschweigender Vertragsschluss eines Anlageberatervertrages bei Kenntnis der

  • OLG Köln, 06.12.2011 - 18 U 156/11

    Pflicht der anlageberatenden Bank zur Offenbarung von Vertriebsprovisionen

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2011 - 17 U 260/10

    Haftung der Bank bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über Durchführung

  • LG Frankfurt/Main, 21.02.2013 - 2 O 183/12
  • LG Wiesbaden, 17.07.2012 - 8 O 262/09

    Zur Aufklärungspflicht der Bank über erhaltene Provisionen bei einem Filmfonds

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