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   BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10   

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https://dejure.org/2010,430
BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10 (https://dejure.org/2010,430)
BFH, Entscheidung vom 02.11.2010 - VII R 6/10 (https://dejure.org/2010,430)
BFH, Entscheidung vom 02. November 2010 - VII R 6/10 (https://dejure.org/2010,430)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage- Begriff der anfechtbaren Rechtshandlung - Anfechtungsgegenstand - Kausalzusammenhang

  • openjur.de

    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage- Begriff der anfechtbaren Rechtshandlung; Anfechtungsgegenstand; Kausalzusammenhang

  • Bundesfinanzhof

    InsO § 96 Abs 1 Nr 3, InsO § 129, InsO § 130 Abs 1 S 1 Nr 2, InsO § 131 Abs 1 Nr 1, InsO § 140 Abs 3, InsO § 140 Abs 1, UStG § 15, UStG § 16 Abs 2, InsO § 96 Abs 1 Nr 1, FGO § 100 Abs 1 S 4
    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage- Begriff der anfechtbaren Rechtshandlung - Anfechtungsgegenstand - Kausalzusammenhang

  • Bundesfinanzhof

    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage- Begriff der anfechtbaren Rechtshandlung - Anfechtungsgegenstand - Kausalzusammenhang

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 96 Abs 1 Nr 3 InsO, § 129 InsO, § 130 Abs 1 S 1 Nr 2 InsO, § 131 Abs 1 Nr 1 InsO, § 140 Abs 3 InsO
    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage- Begriff der anfechtbaren Rechtshandlung - Anfechtungsgegenstand - Kausalzusammenhang

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Keine Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

  • rewis.io

    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage- Begriff der anfechtbaren Rechtshandlung - Anfechtungsgegenstand - Kausalzusammenhang

  • ra.de
  • rewis.io

    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage- Begriff der anfechtbaren Rechtshandlung - Anfechtungsgegenstand - Kausalzusammenhang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, 3; InsO § 130; InsO § 131
    Verrechnung von Insolvenzforderungen des Finanzamts mit einem aus der Honorarzahlung an einen vorläufigen Insolvenzverwalter resultierenden Vorsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entstehen der USt oder des Vorsteueranspruchs als anfechtbare Rechtshandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Honorarzahlung an den vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Aufrechnung des Finanzamtes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verrechnung von Insolvenzforderungen des Finanzamts mit einem aus der Honorarzahlung an einen vorläufigen Insolvenzverwalter resultierenden Vorsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Aufrechnung in kritischer Zeit vor Insolvenzeröffnung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entstehen der Umsatzsteuer als anfechtbare Rechtshandlung

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)

    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage- Begriff der anfechtbaren Rechtshandlung - Anfechtungsgegenstand - Kausalzusammenhang

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Aufrechnung der Vorsteuer mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 488
  • NJW 2011, 957
  • ZIP 2011, 181
  • NZI 2011, 553
  • BB 2011, 277
  • DB 2011, 511
  • BStBl II 2011, 374
  • NZG 2011, 313
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 216/98

    Gläubigerbenachteiligung durch Aufrechnung mit einer sicherungshalber

    Auszug aus BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10
    Hat eine (an sich einheitliche) Rechtshandlung in solcher Weise mehrere, abtrennbare Rechtswirkungen, darf deren anfechtungsweise Rückgewähr nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtbare Folgen ausgelöst habe (BGH-Urteil vom 5. April 2001 IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233).

    Das gilt auch für solche Folgen --z.B. eine Aufrechnungslage--, die im Kausalverlauf einen Schritt ferner liegen als nähere, unanfechtbare Rechtsfolgen, z.B. ein die Aufrechnungslage herbeiführender Vertragsschluss oder --wie hier-- die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 147, 233).

    Dementsprechend lässt § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO völlig unberührt, dass die Vergütungsforderung des Schuldners (gegenüber der Masse) befriedigt werden muss, allerdings (sofern eine anfechtbare Rechtshandlung vorliegt) nicht im Wege der Aufrechnung zur Befriedigung für alte Schulden des Insolvenzschuldners verwendet werden darf (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 147, 233).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist nämlich § 131 InsO einschlägig (und nicht ein Fall einer sog. kongruenten Deckung gemäß § 130 InsO gegeben), wenn sich die Aufrechnungsbefugnis nicht aus dem zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger zuerst entstandenen Rechtsverhältnis ergibt (BGH-Urteil vom 9. Februar 2006 IX ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1062; vgl. u.a. auch BGH-Urteil in BGHZ 147, 233).

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 75/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Tätigkeit des vorläufigen

    Auszug aus BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10
    Die Umsatzsteuer entstehe hingegen wie jede Steuer kraft Gesetzes durch Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).

    c) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 16. November 2004 VII R 75/03 (BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193) erkannt, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindere die Aufrechnung des FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen durch einen Vorsteuerüberhang ausgelösten Vergütungsanspruch des Insolvenzschuldners (dort ebenso wie hier: aufgrund der Vorsteuer aus dem Vergütungsanspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters), der in "kritischer" Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Entstehungsgrund hat, nicht; denn es fehle in einem solchen Fall an einer Rechtshandlung, weil die Verpflichtung des Schuldners zur Vergütung der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung, sondern auf dessen Bestellung durch das Insolvenzgericht und der von diesem vorgenommenen Festsetzung seiner Vergütung beruhe, die vom vorläufigen Insolvenzverwalter für die Ausführung seiner Leistung zu entrichtende Umsatzsteuer --wie jede Steuer-- kraft Gesetzes entstehe und das Gleiche für die damit korrespondierende Berechtigung des Leistungsempfängers (Insolvenzschuldner) zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG gelte.

    aa) Der in diesem Zusammenhang entscheidende Begriff "Rechtshandlung" ist in § 129 InsO als Handlung definiert, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die Insolvenzgläubiger benachteiligt; er bezeichnet also, wie es der Senat in seinem Urteil in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193 einleitend ausgeführt hat, ein von einem Willen getragenes Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann.

  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 102/03

    Bestand des Vermieterpfandrechts in der Insolvenz des Mieters

    Auszug aus BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10
    Allerdings wird in der Rechtsprechung des BGH und im Schrifttum die Auffassung vertreten, § 140 Abs. 3 InsO sei unmittelbar nur bei Rechtsgeschäften anwendbar, weil andere Rechtshandlungen nicht bedingt oder befristet sein könnten (BGH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IX ZR 102/03, NJW 2007, 1588; vgl. auch Henckel in Jaeger, a.a.O., § 140 Rz 50).

    NJW 2007, 1588, und vom 14. Juni 2007 IX ZR 56/06, NJW.

  • BGH, 14.06.2007 - IX ZR 56/06

    Zeitpunkt für die Entstehung einer Aufrechnungslage zwischen dem

    Auszug aus BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10
    NJW 2007, 1588, und vom 14. Juni 2007 IX ZR 56/06, NJW.

    § 140 Abs. 3 InsO verfolgt nämlich das Ziel, Ansprüche als insolvenzfest zu erhalten, obwohl sich der Rechtserwerb erst in kritischer Zeit vollendet hat, wofür dann keine Rechtfertigung besteht, wenn der Anfechtungsgegner vor Beginn jenes "kritischen" Zeitraums noch keine unentziehbare Rechtsposition erlangt hatte (BGH-Urteil in NJW 2007, 2640).

  • BGH, 22.10.2009 - IX ZR 147/06

    Wirksamkeit einer Aufrechnung des Finanzamtes im Zusammenhang mit

    Auszug aus BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10
    Demgegenüber hat der BGH in seinem Urteil vom 22. Oktober 2009 IX ZR 147/06 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 413) darauf hingewiesen, dass Steuertatbestände in der Regel an Rechtshandlungen des Steuerpflichtigen oder Dritter anknüpfen und hieraus die Steuerpflicht ableiten, so wie es auch bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der Fall sei, die zum Entstehen einer Steuerforderung des Finanzamts führen.

    Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere durch eine Handlung ausgelöste Rechtswirkungen nur ganz oder gar nicht anfechtbar sind, gibt es nicht (siehe auch Rz 11 des BGH-Urteils in HFR 2010, 413).

  • BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06

    Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach

    Auszug aus BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10
    Aber schon die tatsächliche Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes lässt den steuerlichen Anspruch aufschiebend bedingt durch das Eintreten der steuerverfahrensrechtlichen Voraussetzungen seiner Wirksamkeit entstehen (vgl. statt aller Senatsurteil vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, und Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 7. Aufl., 95, m.w.N. aus der Rspr.).
  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

    Auszug aus BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10
    Denn § 140 Abs. 1 InsO beruht auf dem Rechtsgedanken, "dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste" (BGH-Urteil vom 22. Januar 2004 IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350).
  • BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98

    Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners

    Auszug aus BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10
    Eine solche mehraktige Rechtshandlung i.S. des § 140 Abs. 1 InsO liegt aber hier nicht deshalb vor, weil die steuerrechtlichen Wirkungen einer anfechtbaren Rechtshandlung aufgrund steuerverfahrensrechtlicher Regelungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten, wenn anders nicht der grundsätzliche Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Steuerverfahrensrecht missachtet werden soll (vgl. statt aller Urteil des Senats vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).
  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 102/97

    Gläubigeranfechtung und Eröffnung des Konkursverfahrens

    Auszug aus BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10
    Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs auf die Masse ist jedoch schon dann gegeben, wenn die Rechtshandlung im natürlichen Sinne eine (nicht hinwegzudenkende) Bedingung für die Gläubigerbenachteiligung darstellt; er setzt nicht voraus, dass ggf. ein weiterer Umstand, der zu der angefochtenen Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung auslöst, seinerseits durch eine anfechtbare Rechtshandlung verursacht ist (BGH-Urteil vom 9. Dezember 1999 IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246), und er wird durch das Hinzutreten solcher weiteren Umstände auch nicht etwa unterbrochen.
  • BGH, 21.01.1999 - IX ZR 329/97

    Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners

    Auszug aus BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10
    Denn Gegenstand der Anfechtung ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern angefochten wird eine bestimmte gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch eine Rechtshandlung ausgelöst wird (BGH-Urteil vom 21. Januar 1999 IX ZR 329/97, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 1999, 406, mit Schrifttumsnachweisen; vgl. statt aller auch MünchKommInso/Kirchhof, a.a.O., § 129 Rz 56a).
  • BGH, 20.03.2003 - IX ZR 166/02

    Anfechtbarkeit der Pfändung einer künftigen Forderung; Maßgeblicher Zeitpunkt für

  • BGH, 09.02.2006 - IX ZR 121/03

    Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage

  • BGH, 09.07.2009 - IX ZR 86/08

    Berechtigung zur abgesonderten Befriedigung nach § 51 Nr. 4 InsO aufgrund einer

  • BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06

    Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

  • BFH, 17.03.2009 - VII R 38/08

    Abtretung von Vorsteuerüberschüssen aus Umsatzsteuervoranmeldungen: Rückforderung

  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 163.65

    Nutzung eines Vorgartens als Abstellfläche für Fahrzeuge - Begründung eines

  • BFH, 25.04.2017 - VII R 31/15

    Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG

    Gemäß § 1 AnfG sind Rechthandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger (hier das FA) benachteiligen --d.h. jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das entsprechende rechtliche Folgen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. November 2010 VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374; Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, § 1 Rz 5 ff., 32 ff.)--, außerhalb des Insolvenzverfahrens anfechtbar.
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 155/08

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufrechnung einer Behörde bei

    b) Nach ständiger Rechtsprechung kann die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selbständig angefochten werden (zur KO bereits BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 236; zur InsO Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn. 30 ff; vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 147/06, WM 2009, 2394 Rn. 11 ff mwN; Beschluss vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 215/08, Rn. 3 nv; BFH, ZIP 2011, 181 Rn. 26 bis 29).

    Aufrechnungslagen können auch ganz ohne Zutun des Gläubigers in anfechtbarer Weise entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, Rn. 11 ff, 18; BFH, ZIP 2011, 181 Rn. 41).

  • BFH, 24.11.2011 - V R 13/11

    Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren -

    Bei der Anmeldung der Umsatzsteuerforderung für den jeweiligen Besteuerungszeitraum zur Insolvenztabelle (§§ 174 ff. InsO) sind die insolvenzrechtlichen Aufrechnungs- und Anfechtungsregelungen nicht zu beachten (offen gelassen in BFH-Urteil vom 2. November 2010 VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374, unter II.2.b).

    dd) Der Senat kann im Streitfall offen lassen, ob er sich der Auffassung des IX. Senats des BGH und des VII. Senats des BFH anschließt, nach der bei "Geschäften des Schuldners und Steuerpflichtigen", die als "umsatzsteuerpflichtige Leistungen an Kunden ... zum Entstehen der Steuerforderung des Finanzamts [führen]", von einer anfechtbaren Rechtshandlung auszugehen ist (BGH-Urteil vom 22. Oktober 2009 IX ZR 147/06, WM 2009, 2394, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 413, unter II.2.b cc; ebenso BFH-Urteil in BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374, unter II.2.c aa zur "Leistungserbringung" als Rechtshandlung).

    (1) Da es anfechtungsrechtlich auf die jeweilige, durch die Rechtshandlung ausgelöste Rechtswirkung, die gläubigerbenachteiligend ist, ankommt (BGH-Urteil vom 9. Juli 2009 IX ZR 86/08, NJW-RR 2010, 118, WM 2009, 1750, unter II.2.c bb (2)), ist für die Beurteilung, ob die Steuerberechnung nach §§ 16 ff. UStG der Insolvenzanfechtung unterliegt, die Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtbarkeit bei Erlangen einer Aufrechnungslage mit einem aufgrund dieser Steuerberechnung entstandenen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. hierzu BGH-Urteil in WM 2009, 2394, HFR 2010, 413, und BFH-Urteil in BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374) nicht entscheidungserheblich.

  • BFH, 30.06.2020 - VII R 63/18

    Zur Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer "Kontoleihe"

    aa) Eine Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das rechtliche Folgen hat bzw. rechtliche Wirkungen auslöst (vgl. Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297, Rz 11, und vom 02.11.2010 - VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374; Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, § 1 Rz 5 ff., 32 ff.; Jatzke, a.a.O., § 191 Rz 15).
  • BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des

    Der Kläger bezieht sich dabei auf einen nach seiner Darstellung und den Ausführungen im Urteil des FG verrechneten Umsatzsteuerbetrag November 2001; dieser sei erst nach Stellung des Insolvenzantrags entstanden (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 22. Oktober 2009 IX ZR 147/06, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 2010, 90, und die Urteile des Senats vom 2. November 2010 VII R 62/10, BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439 und VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374).
  • BGH, 19.10.2023 - IX ZR 249/22

    Keine Aufrechnung nach Kündigung mit Forderung aus anderem Bauvorhaben!

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selbständig angefochten werden (zur Konkursordnung bereits BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 236; zur Insolvenzordnung BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn. 30 ff; vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 147/06, WM 2009, 2394 Rn. 11 ff; ebenso BFH, ZIP 2011, 181 Rn. 26 bis 29).
  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2011 - 1 K 808/08

    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung des

    Der Bundesfinanzhof habe sich in seinem Urteil vom 2. November 2010 (VII R 6/10, BFHE 231, 488) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 22. Oktober 2009 (IX ZR 147/06, HFR 2010, 413) angeschlossen.

    Soweit sich der Kläger auf das Urteil des BFH vom 2. November 2010 (a.a.O.) berufe, seien die Sachverhalte nicht vergleichbar.

    Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Januar 2011 die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, weil das am Tag der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2011 veröffentlichte Urteil des BFH vom 2. November 2010 (VII R 6/10) nicht berücksichtigt werden konnte.

    Diese Leistungserbringung genügt nach der geänderten Rechtsprechung des BFH für eine Rechtshandlung i.S. des § 129 InsO (BFH-Urteile vom 2. November 2010, VII R 6/10, BFHE 231, 488 und VII R 62/10, juris).

    Er setzt nicht voraus, dass ggf. ein weiterer Umstand, der zu der angefochtenen Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung auslöst, seinerseits durch eine anfechtbare Rechtshandlung verursacht ist (BGH-Urteil vom 9. Dezember 1999 IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246), und er wird durch das Hinzutreten solcher weiteren Umstände auch nicht unterbrochen (vgl. BFH-Urteile vom 2. November 2010 a.a.O.).

    Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 2. November 2010 VII R 6/10 (a.a.O.) die Frage offen gelassen hat, ob eine gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässige Aufrechnung auch dann vorliegt, wenn der zugunsten der Schuldnerin anzurechnenden Vorsteuer positive Umsatzsteuerbeträge in demselben Voranmeldungszeitraum gegenüberstehen und mithin infolge der gemäß § 16 UStG vorzunehmenden Verrechnung ein umsatzsteuerrechtlich selbständiger Vergütungsanspruch des Schuldners nicht entsteht, ist der erkennende Senat der Auffassung, dass auch im Monat Juni 2006 eine gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässige Aufrechnung vorliegt.

  • BFH, 05.05.2015 - VII R 37/13

    Verjährung des insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbots des § 96 Abs. 1 Nr. 3

    Diese Leistung ist auf Grundlage des Senatsurteils vom 2. November 2010 VII R 6/10 (BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374) als eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung zu qualifizieren.
  • BFH, 03.08.2022 - XI R 44/20

    Zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren

    Der Senat folgt auch nicht der Auffassung von Roth (Insolvenzsteuerrecht, 3. Aufl. 2020, Rz 4.530), der aus dem BFH-Urteil vom 02.11.2010 - VII R 6/10 (BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374) ableitet, dass der insolvenzbedingte Vorsteuerberichtigungsanspruch auf eine anfechtbare Rechtshandlung zurückzuführen sei.

    Denn der dem BFH-Urteil in BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374 zugrunde liegende Anspruch beruhte mit der Leistungserbringung des vorläufigen Verwalters auf einer Rechtshandlung, nicht aber auf einer insolvenzgerichtlichen Handlung.

  • BFH, 20.06.2023 - VII R 22/19

    Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 InsO

    Vielmehr schränkt § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gerade § 94 InsO ein, der grundsätzlich eine vor Verfahrenseröffnung eingetretene Aufrechnungslage während des Insolvenzverfahrens fortbestehen lässt und die Abgabe einer Aufrechnungserklärung während desselben zulässt (Karsten Schmidt/Thole, InsO, 20. Aufl., § 96 Rz 12; Senatsurteil vom 02.11.2010 - VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374, Rz 19, m.w.N.).

    Unter anderem hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem BGH und der allgemein vertretenen Auffassung die Leistungserbringung im Umsatzsteuerrecht als eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 InsO angesehen (vgl. Senatsurteile vom 02.11.2010 - VII R 62/10, BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439, Rz 20 f. und vom 02.11.2010 - VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374, Rz 25; Probst in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, VIII.4.3.3 Rz 190; Kirch in eKomm (Stand 22.02.2023), § 251 AO, Rz 57; Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 251 AO Rz 266).

    Er verlangt lediglich, dass die Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, sie irgendeine Voraussetzung für die Aufrechnungsmöglichkeit des Insolvenzschuldners geschaffen hat und die Insolvenzgläubiger benachteiligt (Senatsurteile vom 02.11.2010 - VII R 62/10, BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439, Rz 21 und vom 02.11.2010 - VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374, Rz 26, m.w.N.).

  • BFH, 18.04.2023 - VII R 35/19

    Zahlung von Arbeitslohn als anfechtbare Rechtshandlung

  • BFH, 18.02.2020 - VII R 39/18

    Zur Anfechtbarkeit der Herstellung einer Aufrechnungslage

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 5 K 5350/09

    Aufrechnung in der Insolvenz

  • BFH, 12.11.2013 - VII R 15/13

    Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung

  • BFH, 23.08.2022 - VII R 21/21

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen und Duldungsinanspruchnahme des

  • BFH, 20.03.2012 - VII R 12/11

    Restschuldbefreiung für Hinterziehungszinsen - Akzessorietät des Zinsanspruchs

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 14/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarberichtigung - keine Aufrechnung eines

  • BFH, 15.10.2019 - VII R 31/17

    Aufrechnung des FA mit Erstattungsansprüchen aus Umsatzsteuer bei nicht erkannter

  • FG Köln, 24.09.2015 - 1 K 2893/12

    Aufrechnung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs des Insolvenzschuldners aus der

  • FG Münster, 25.01.2018 - 6 K 1013/15

    Aufrechnung des Finanzamts mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis;

  • BFH, 24.11.2011 - V R 20/10

    Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren

  • BFH, 19.10.2021 - VII R 7/18

    Außenwirtschaftsrecht: Reichweite der Altvertragsklausel beim Russland-Embargo -

  • FG München, 30.09.2014 - 6 K 2816/12

    Keine Insolvenzanfechtung bei Entstehen des

  • FG Köln, 11.12.2019 - 14 K 1702/19

    Abgabenordnung/Insolvenzrecht: Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2019 - 8 K 8260/17

    Insolvenzrechtliche Zulässigkeit einer Aufrechnung hinsichtlich der Ansprüche auf

  • BGH, 09.06.2011 - IX ZR 183/09

    Begründung der Aufrechnungslage ist nur kongruent wenn der aufrechnende

  • FG Münster, 18.06.2019 - 2 K 1290/18

    Verfahrensrecht - Zur Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid bei sog. Kontenleihe

  • FG Niedersachsen, 06.06.2013 - 5 K 2/13

    Voraussetzungen für die Aufrechenbarkeit eines Umsatzsteuererstattungsanspruchs

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 6 K 6229/15

    Kein Aufrechnungsverbot nach § 96 InsO, wenn eine vom Insolvenzgläubiger zu

  • FG Hessen, 15.07.2015 - 4 K 3109/11

    § 96 Abs.1 Nr.3, § 130, § 131 InsO, § 17 UStG, § 218 Abs.2, ...

  • BFH, 02.08.2012 - VII R 57/10

    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines

  • FG Nürnberg, 15.09.2020 - 2 K 1540/18

    Aufrechnung der Altmasseverbindlichkeiten gegen Vorsteuer aus der Vergütung des

  • FG Thüringen, 16.03.2017 - 1 K 512/15

    Haftungsanspruch bei Organschaft - Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • FG Baden-Württemberg, 29.05.2015 - 9 K 76/14

    Umsatzsteuerberechnung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Sachlicher

  • FG Düsseldorf, 31.10.2019 - 9 K 1482/17

    Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des

  • FG Köln, 26.08.2015 - 3 K 2649/14

    Umsatzsteuer: Beschwer durch einen Bescheid im Zusammenhang mit einer

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