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   BGH, 06.12.2010 - II ZB 13/09   

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https://dejure.org/2010,2193
BGH, 06.12.2010 - II ZB 13/09 (https://dejure.org/2010,2193)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2010 - II ZB 13/09 (https://dejure.org/2010,2193)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2010 - II ZB 13/09 (https://dejure.org/2010,2193)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 114 S 1 ZPO, § 116 S 2 ZPO
    Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mutwilligkeit der beabsichtigten Erhebung einer Teilklage durch einen Insolvenzverwalter mangels Vorliegen nachvollziehbarer Gründe bzgl. des Verzichts auf die Geltendmachung der Gesamtforderung

  • Betriebs-Berater

    Zur mutwilligen Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter

  • Betriebs-Berater

    Zur Mutwilligkeit einer vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Teilklage

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters

  • ra.de
  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 S. 1 letzter Hs.; ZPO § 116 S. 2
    Mutwilligkeit der beabsichtigten Erhebung einer Teilklage durch einen Insolvenzverwalter mangels Vorliegen nachvollziehbarer Gründe bzgl. des Verzichts auf die Geltendmachung der Gesamtforderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Teilklage durch den Insolvenzverwalter mutwillig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    PKH für eine Teilklage

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Mutwilligkeit einer vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Teilklage

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Prozesskostenhilfe kann Insolvenzverwalter bei Teilklage verweigert werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 246
  • MDR 2011, 321
  • NZI 2011, 104
  • WM 2011, 269
  • BB 2011, 257
  • BB 2011, 321
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamburg, 09.04.2009 - 11 W 108/07

    Prozesskostenhilfe: Unlauterkeit der Erhebung einer Teilklage durch den

    Auszug aus BGH, 06.12.2010 - II ZB 13/09
    Ein anderer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur vertritt den Standpunkt, dass allein die Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter als solche ohne Vorliegen zusätzlicher Gesichtspunkte nicht als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO (OLG Hamm, ZIP 2003, 42, 43 mit zustimmender Anm. Pape, EWiR § 116 ZPO 1/03, 139, 140; OLG Celle, ZIP 2008, 433 mit zustimmender Anm. Baumert, Fachdienst Insolvenzrecht 2008, 255780; ebenso Werres, KTS 61 (2000), 251, 256; Gundlach/Frenzel/Schmidt, NJW 2003, 2412, 2416 Fn. 46; Musielak/Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 114 Rn. 42; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 8; Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl., § 116 Rn. 11; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 120; Huber in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl., § 51 Rn. 37) oder als in der unlauteren Absicht erhoben angesehen werden könne, die Voraussetzungen des § 116 ZPO zu umgehen (OLG Celle, ZIP 2008, 433; OLG Hamburg, ZIP 2009, 1636).

    Aber auch diese Auffassung lässt im Einzelfall nicht unberücksichtigt, ob der Insolvenzverwalter vernünftige oder triftige Gründe darlegt, die für die Erhebung einer Teilklage sprechen (OLG Celle, ZIP 2008, 433, 434; OLG Hamburg, ZIP 2009, 1636, 1637; Pluta/Heidrich, jurisPR-InsR 12/2008 Anm. 5 unter D.; sehr weitgehend OLG Hamm, ZIP 2003, 42, 43).

    Dem Insolvenzverwalter muss die Erhebung einer Teilklage schon deshalb möglich sein, weil die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Kostenerstattungsanspruch des Gegners keinen Einfluss hat (§ 123 ZPO) und als Folge der Prozessführung die Masse daher mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko belastet wird (vgl. OLG Celle, ZIP 2008, 433, 434; OLG Hamburg, ZIP 2009, 1636).

    Nachvollziehbare Sachgründe können begründete Zweifel sein, ob der erstrebte Titel in vollem Umfang durchgesetzt werden kann (OLG Hamm, ZIP 2003, 42, 43; OLG Celle, ZIP 2008, 433, 434; OLG Hamburg, ZIP 2009, 1636).

  • OLG Celle, 21.01.2008 - 4 W 226/07

    Missbrauch der Möglichkeit zur Beantragung von Prozesskostenhilfe für eine

    Auszug aus BGH, 06.12.2010 - II ZB 13/09
    Ein anderer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur vertritt den Standpunkt, dass allein die Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter als solche ohne Vorliegen zusätzlicher Gesichtspunkte nicht als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO (OLG Hamm, ZIP 2003, 42, 43 mit zustimmender Anm. Pape, EWiR § 116 ZPO 1/03, 139, 140; OLG Celle, ZIP 2008, 433 mit zustimmender Anm. Baumert, Fachdienst Insolvenzrecht 2008, 255780; ebenso Werres, KTS 61 (2000), 251, 256; Gundlach/Frenzel/Schmidt, NJW 2003, 2412, 2416 Fn. 46; Musielak/Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 114 Rn. 42; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 8; Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl., § 116 Rn. 11; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 120; Huber in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl., § 51 Rn. 37) oder als in der unlauteren Absicht erhoben angesehen werden könne, die Voraussetzungen des § 116 ZPO zu umgehen (OLG Celle, ZIP 2008, 433; OLG Hamburg, ZIP 2009, 1636).

    Aber auch diese Auffassung lässt im Einzelfall nicht unberücksichtigt, ob der Insolvenzverwalter vernünftige oder triftige Gründe darlegt, die für die Erhebung einer Teilklage sprechen (OLG Celle, ZIP 2008, 433, 434; OLG Hamburg, ZIP 2009, 1636, 1637; Pluta/Heidrich, jurisPR-InsR 12/2008 Anm. 5 unter D.; sehr weitgehend OLG Hamm, ZIP 2003, 42, 43).

    Dem Insolvenzverwalter muss die Erhebung einer Teilklage schon deshalb möglich sein, weil die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Kostenerstattungsanspruch des Gegners keinen Einfluss hat (§ 123 ZPO) und als Folge der Prozessführung die Masse daher mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko belastet wird (vgl. OLG Celle, ZIP 2008, 433, 434; OLG Hamburg, ZIP 2009, 1636).

    Nachvollziehbare Sachgründe können begründete Zweifel sein, ob der erstrebte Titel in vollem Umfang durchgesetzt werden kann (OLG Hamm, ZIP 2003, 42, 43; OLG Celle, ZIP 2008, 433, 434; OLG Hamburg, ZIP 2009, 1636).

  • OLG Hamm, 26.09.2002 - 8 W 29/02

    Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter; Vergütung des

    Auszug aus BGH, 06.12.2010 - II ZB 13/09
    Ein anderer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur vertritt den Standpunkt, dass allein die Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter als solche ohne Vorliegen zusätzlicher Gesichtspunkte nicht als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO (OLG Hamm, ZIP 2003, 42, 43 mit zustimmender Anm. Pape, EWiR § 116 ZPO 1/03, 139, 140; OLG Celle, ZIP 2008, 433 mit zustimmender Anm. Baumert, Fachdienst Insolvenzrecht 2008, 255780; ebenso Werres, KTS 61 (2000), 251, 256; Gundlach/Frenzel/Schmidt, NJW 2003, 2412, 2416 Fn. 46; Musielak/Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 114 Rn. 42; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 8; Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl., § 116 Rn. 11; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 120; Huber in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl., § 51 Rn. 37) oder als in der unlauteren Absicht erhoben angesehen werden könne, die Voraussetzungen des § 116 ZPO zu umgehen (OLG Celle, ZIP 2008, 433; OLG Hamburg, ZIP 2009, 1636).

    Aber auch diese Auffassung lässt im Einzelfall nicht unberücksichtigt, ob der Insolvenzverwalter vernünftige oder triftige Gründe darlegt, die für die Erhebung einer Teilklage sprechen (OLG Celle, ZIP 2008, 433, 434; OLG Hamburg, ZIP 2009, 1636, 1637; Pluta/Heidrich, jurisPR-InsR 12/2008 Anm. 5 unter D.; sehr weitgehend OLG Hamm, ZIP 2003, 42, 43).

    Nachvollziehbare Sachgründe können begründete Zweifel sein, ob der erstrebte Titel in vollem Umfang durchgesetzt werden kann (OLG Hamm, ZIP 2003, 42, 43; OLG Celle, ZIP 2008, 433, 434; OLG Hamburg, ZIP 2009, 1636).

  • OLG Celle, 30.11.2006 - 9 W 90/06

    Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 06.12.2010 - II ZB 13/09
    Teilweise wird, wie vom Beschwerdegericht, die Auffassung vertreten, eine solche Rechtsverfolgung sei wegen "Umgehung" der Anforderungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unzulässig (OLG Hamm, OLGR 2001, 374; OLG Köln, InVo 2006, 356, 357) oder mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO (OLG Celle, OLGR 2007, 202).

    Nur im Ausnahmefall, wenn der Insolvenzverwalter triftige Gründe für ein solches prozessuales Vorgehen darlege, könne Prozesskostenhilfe gewährt werden (OLG Celle, OLGR 2007, 202; ZInsO 2007, 331; vgl. auch OLG Hamm, OLGR 2001, 374).

    Weiter kann im Einzelfall die begründete Erwartung bestehen, dass der Prozessgegner nach Verurteilung zur Leistung eines Teilbetrags den ganzen Anspruch begleichen werde (OLG Celle, OLGR 2007, 202).

  • OLG Hamm, 24.07.2001 - 15 W 11/01

    Notargebühren - Unterschriftbeglaubigung und Versand der Urkunde

    Auszug aus BGH, 06.12.2010 - II ZB 13/09
    Teilweise wird, wie vom Beschwerdegericht, die Auffassung vertreten, eine solche Rechtsverfolgung sei wegen "Umgehung" der Anforderungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unzulässig (OLG Hamm, OLGR 2001, 374; OLG Köln, InVo 2006, 356, 357) oder mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO (OLG Celle, OLGR 2007, 202).

    Nur im Ausnahmefall, wenn der Insolvenzverwalter triftige Gründe für ein solches prozessuales Vorgehen darlege, könne Prozesskostenhilfe gewährt werden (OLG Celle, OLGR 2007, 202; ZInsO 2007, 331; vgl. auch OLG Hamm, OLGR 2001, 374).

  • BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08

    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf einer

    Auszug aus BGH, 06.12.2010 - II ZB 13/09
    aa) Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen würde (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08, BGHZ 179, 315 Rn. 12; Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 29.01.2009 - VII ZR 187/08

    Anforderungen an die Versagung der Prozesskostenhilfe mit der Erwägung der

    Auszug aus BGH, 06.12.2010 - II ZB 13/09
    aa) Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen würde (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08, BGHZ 179, 315 Rn. 12; Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 05.05.1977 - VII ZR 181/76
    Auszug aus BGH, 06.12.2010 - II ZB 13/09
    Der die Darlegungslast für sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen tragende Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 1977 - VII ZR 181/76, WM 1977, 639) hat nachvollziehbare Sachgründe dafür vorzubringen, warum er auf die Geltendmachung der Gesamtforderung verzichtet.
  • OLG Köln, 14.12.2005 - 18 W 86/05

    Beteiligung des Insolvenzgläubigers an den Kosten des Rechtsstreits; Bewilligung

    Auszug aus BGH, 06.12.2010 - II ZB 13/09
    Teilweise wird, wie vom Beschwerdegericht, die Auffassung vertreten, eine solche Rechtsverfolgung sei wegen "Umgehung" der Anforderungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unzulässig (OLG Hamm, OLGR 2001, 374; OLG Köln, InVo 2006, 356, 357) oder mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO (OLG Celle, OLGR 2007, 202).
  • OLG Celle, 23.08.2006 - 9 W 75/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Insolvenzverwalter; Zumutbarkeit eines

    Auszug aus BGH, 06.12.2010 - II ZB 13/09
    Nur im Ausnahmefall, wenn der Insolvenzverwalter triftige Gründe für ein solches prozessuales Vorgehen darlege, könne Prozesskostenhilfe gewährt werden (OLG Celle, OLGR 2007, 202; ZInsO 2007, 331; vgl. auch OLG Hamm, OLGR 2001, 374).
  • BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter als Partei kraft

    Beurteilungsmaßstab für die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ist das fiktive Vorgehen eines nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesenen, verständigen, sich an den wohlverstandenen Interessen der Gläubigergemeinschaft orientierenden Verwalters (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09, NZI 2011, 104 Rn. 8).
  • BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    b) Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BGH 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2005, 1497; 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246; OLG Bamberg - 2 WF 232/89 - zu 2 b der Gründe, NJW-RR 1990, 74; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 34; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110; BCF/Bader ArbGG 5. Aufl. § 11a Rn. 34; DFL/Heider 3. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 9; ErfK/Koch 11. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 31; zum Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot, anstehende Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, vgl. BGH 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - zu II 1 b der Gründe, NJW 2004, 1043) .

    Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - aaO) , oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) .

    dd) Schließlich ist eine beabsichtigte Teilklage (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246) oder eine Rechtsverfolgung mehrerer Ansprüche gegen dieselbe Partei in getrennten Prozessen nur dann mutwillig, wenn dies zu höheren Kosten für die Staatskasse führt und keine nachvollziehbaren Sachgründe für diese Prozessführung vorliegen.

  • OLG Saarbrücken, 17.05.2022 - 5 W 24/22

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Prozesskostenhilfe für eine Teilklage

    Beurteilungsmaßstab für die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter ist das fiktive Vorgehen eines nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesenen, verständigen, sich an den wohlverstandenen Interessen der Gläubigergemeinschaft orientierenden Verwalters (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09, WM 2011, 269; Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, WM 2018, 1137).

    Hätte ein solcher Verwalter lediglich eine Teilklage erhoben, weil die Geltendmachung der Gesamtforderung aus bestimmten Gründen nicht sachgerecht erscheint, stellt sich die Teilklage nicht als mutwillig dar; dies gilt unabhängig davon, ob bei einer auf Zahlung der Gesamtforderung gerichteten Klage die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der in diesem Fall bestehenden Vorschusspflicht wirtschaftlich beteiligter Gläubiger nach § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO entfiele (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09, WM 2011, 269; Wache, in: MünchKomm-ZPO 6. Aufl. § 114 Rn. 71).

    Weil dadurch aber die Vorschusspflicht des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO umgangen werden kann, ist die Teilklage des Insolvenzverwalters als mutwillig anzusehen, wenn dieser keine nachvollziehbaren Gründe für die Beschränkung der Rechtsverfolgung vorbringt (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09, WM 2011, 269 mit Beispielen; Schultzky, in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 114 Rn. 48; Wache, in: MünchKomm-ZPO 6. Aufl. § 114 Rn. 71; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO 19. Aufl., § 114 Rn. 42; M. Huber, in: Graf-Schlicker, InsO 6. Aufl., § 143 Rn. 16).

    Dies gilt umso mehr, wenn die beabsichtigte Teilklage im Erfolgsfall nur dazu führt, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, ohne die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger zu verbessern (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09, WM 2011, 269).

  • BGH, 21.11.2013 - III ZA 28/13

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe für getrennte Gerichtsverfahren wegen

    Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. März 2005 - XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497 f und vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09, NZI 2011, 104 Rn. 8; siehe auch BAG aaO Rn. 9; Hk-ZPO/Pukall, 5. Aufl., § 114 Rn. 19; Musielak/Fischer, ZPO, 10. Aufl., § 114 Rn. 30; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 114 Rn. 30, 34 f).
  • BGH, 04.12.2012 - II ZA 3/12

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09, ZIP 2011, 246 Rn. 5) und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  • LAG Baden-Württemberg, 28.08.2023 - 15 Ta 9/23

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Kündigungsprozess -

    Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung in der Regel dann, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. BGH 31.08.2017 - III ZB 37/17 - Rn. 8 mwN) oder sogar von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen würde (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - BAGE 137, 145 Rn. 9 mzwN; BGH 06.12.2010 - II ZB 13/09 - juris Rn. 8).

    Für den Fall einer - im Ergebnis als mutwillig eingeordneten - Teilklage eines Insolvenzverwalters hat der Bundesgerichtshof (06.12.2010 - II ZB 13/09 - juris Rn. 9 und 10) überzeugend ausgeführt, ein verständiger, nach den Interessen der Gläubigergesamtheit handelnder Verwalter werde regelmäßig schon deshalb bestrebt sein, die gesamte Forderung mit einer Klage geltend zu machen, weil die Erhebung mehrerer Teilklagen die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhe und die Dauer des Insolvenzverfahrens verlängere.

    Für eine begründete Erwartung im vorliegenden Einzelfall (vgl. BGH 06.12.2010 - II ZB 13/09 - juris Rn. 10 zur Einzelfallbetrachtung in einer strukturell vergleichbaren Konstellation) des Inhalts, dass die Beklagte die Abmahnungen im Falle des Obsiegens des Klägers im Bestandsschutzverfahren ohnehin, ohne den Druck eines hierauf gerichteten Gerichtsverfahrens, aus der Personalakte genommen hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2023 - 12 W 8/23

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen

    Die Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter ist nicht als mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO anzusehen, wenn dieser nachvollziehbare Sachgründe dafür vorbringt, warum er auf die Geltendmachung der Gesamtforderung verzichtet (Anschluss an BGH, Beschl. v. 06.12.2010 - II ZB 13/09 Rn. 5 ff.).

    Beurteilungsmaßstab für die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ist das fiktive Vorgehen eines nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesenen, verständigen, sich an den wohlverstandenen Interessen der Gläubigergemeinschaft orientierenden Verwalters (BGH, Beschl. v. 26.04.2018 - IX ZB 29/17, NZI 2018, 581, 583 Rn. 21; v. 06.12.2010 - II ZB 13/09, NZI 2011, 104, 105 Rn. 8).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Insolvenzverwalter aber nachvollziehbare Sachgründe dafür vorzubringen, warum er auf die Geltendmachung der Gesamtforderung verzichtet (BGH, Beschl. v. 06.12.2010, aaO Rn. 5 ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.08.2011 - 9 W 13/11, ZIP 2011, 494, 495, juris Rn. 34; MüKoZPO/Wache, 6. Aufl., § 114 Rn. 71; MüKoInsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl., § 4 Rn. 22; Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 80 Rn. 223; M. Huber in: Graf-Schlicker, InsO, 6. Aufl., § 143 Rn. 16; HK-InsO/Thole, 11. Aufl., § 129 Rn. 130; Pape, ZIP 2022, 2409, 2416).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2023 - 15 Ta 9/23

    Keine regelmäßige Mutwilligkeit eines Antrags auf Entfernung einer Abmahnung aus

    Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung in der Regel dann, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. BGH 31.08.2017 - III ZB 37/17 - Rn. 8 mwN) oder sogar von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen würde (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - BAGE 137, 145 Rn. 9 mzwN; BGH 06.12.2010 - II ZB 13/09 - juris Rn. 8).

    Für den Fall einer - im Ergebnis als mutwillig eingeordneten - Teilklage eines Insolvenzverwalters hat der Bundesgerichtshof (06.12.2010 - II ZB 13/09 - juris Rn. 9 und 10) überzeugend ausgeführt, ein verständiger, nach den Interessen der Gläubigergesamtheit handelnder Verwalter werde regelmäßig schon deshalb bestrebt sein, die gesamte Forderung mit einer Klage geltend zu machen, weil die Erhebung mehrerer Teilklagen die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhe und die Dauer des Insolvenzverfahrens verlängere.

    Für eine begründete Erwartung im vorliegenden Einzelfall (vgl. BGH 06.12.2010 - II ZB 13/09 - juris Rn. 10 zur Einzelfallbetrachtung in einer strukturell vergleichbaren Konstellation) des Inhalts, dass die Beklagte die Abmahnungen im Falle des Obsiegens des Klägers im Bestandsschutzverfahren ohnehin, ohne den Druck eines hierauf gerichteten Gerichtsverfahrens, aus der Personalakte genommen hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.

  • OLG Karlsruhe, 29.08.2011 - 9 W 13/11

    Insolvenzverfahren: Zumutbarkeitskriterien für eine Kostenaufbringung der

    Prozesskostenhilfe kann für eine Teilklage jedenfalls dann nicht verweigert werden, wenn es vernünftige sachliche Gründe für die beabsichtigte Teilklage gibt (vgl. BGH, NZI 2011, 104).
  • LG Siegen, 05.09.2022 - 3 T 19/22

    Prozesskostenhilfe; Insolvenzverwalter

    vom 06.12.2010 - II ZB 13/09, NZI 2011, 104 Rn. 8, beck-online).
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