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Rechtsprechung
   BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08   

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https://dejure.org/2010,2729
BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08 (https://dejure.org/2010,2729)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2010 - VII ZB 71/08 (https://dejure.org/2010,2729)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08 (https://dejure.org/2010,2729)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 116 S 1 Nr 1 ZPO
    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beschaffung eines Prozesskostenvorschusses der Insolvenzgläubiger durch den Insolvenzverwalter

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zwang zur Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zum Erreichen der Finanzierung der Prozessführung durch 26 Gläubiger

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beschaffung eines Prozesskostenvorschusses der Insolvenzgläubiger durch den Insolvenzverwalter

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beschaffung eines Prozesskostenvorschusses der Insolvenzgläubiger durch den Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116 S. 1 Nr. 1
    Zwang zur Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zum Erreichen der Finanzierung der Prozessführung durch 26 Gläubiger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Prozesskostenhilfe allein wegen Vielzahl von Gläubigern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 98
  • MDR 2011, 132
  • ZfBR 2011, 237
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.05.2009 - III ZB 15/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08
    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage, ob nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06, WM 2007, 2201 Rn. 9; Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064 Rn. 15).

    Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Fall des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Diese Auffassung liegt auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, nach der es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt, die wegen des durch die Gläubigerstruktur bedingten Koordinierungsaufwands von vorne herein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 7).

  • BGH, 06.03.2006 - II ZB 11/05

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Insolvenzgläubiger

    Auszug aus BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08
    Zumutbar sei denjenigen Gläubigern die Kostenbeteiligung, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein werde (BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064 m.w.N.).

    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage, ob nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06, WM 2007, 2201 Rn. 9; Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064 Rn. 15).

  • OLG Koblenz, 22.06.2009 - 1 W 199/09

    Tragung der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger

    Auszug aus BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08
    bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht davon ausgeht, dass der Insolvenzverwalter versuchen müsse, die Finanzierung der Prozessführung durch die wirtschaftlich Beteiligten zu betreiben und zu koordinieren (ebenso z.B. ausdrücklich OLG Koblenz, OLGR 2009, 968, 969).
  • BGH, 23.10.2008 - II ZR 211/08

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08
    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage, ob nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06, WM 2007, 2201 Rn. 9; Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064 Rn. 15).
  • BGH, 27.09.2007 - IX ZB 172/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Bedürftigkeit der

    Auszug aus BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08
    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage, ob nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06, WM 2007, 2201 Rn. 9; Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064 Rn. 15).
  • BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter als Partei kraft

    aa) Für die Frage, ob nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, ist eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls erforderlich (BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW.RR 2006, 1064 Rn. 15; vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06, WM 2007, 2201 Rn. 9; vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3; vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 5; vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt, die wegen des durch die Gläubigerstruktur bedingten Koordinierungsaufwands von vorne herein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 7; vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 12; vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 26.09.2013 - IX ZB 247/11

    Insolvenzbeschlag für Sparguthaben aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen

    Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9; vom 13. September 2012, aaO).
  • BGH, 19.05.2015 - II ZR 263/14

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Eine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 7; Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 12).
  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Das ist auf der Grundlage einer wertenden Abwägung aller Umstände zu entscheiden, bei der insbesondere die zu erwartende Verbesserung der Quote im Fall des Obsiegens des Verwalters, das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen sind (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2006 - II ZB 11/06, NJW-RR 2006, 1064, 1065 Rn. 15 und vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, MDR 2011, 132).

    Diese Beurteilung unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des Beschwerdegerichts (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, aaO), die von dem Rechtsbeschwerdegericht allein auf Rechtsfehler überprüft werden kann.

    Zudem bedarf es zumindest eines Versuchs des Insolvenzverwalters, die Kosten des Prozesses von den (Groß-)Gläubigern zu erlangen, denen eine Aufbringung der Kosten zumutbar wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, MDR 2011, 132, 133).

  • OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Leistung eines

    In einem Insolvenzverfahren kann auch Gläubigern, die weniger als 5% der angemeldeten und anerkannten Forderungen auf sich vereinen, die Leistung eines Vorschusses für Prozessführung des Insolvenzverwalters zumutbar sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 71/08; gegen OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.06.2005 -27 W 17/05 und 28.11.2006 -27 W 77/06).

    Dem Insolvenzverwalter kann auch die Koordinierung von mehr als 5 Gläubigern zur gemeinsamen Vorschussleistung zuzumuten sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 71/08 und BGH, Beschluss vom 04.12.2012 - II ZA 3/12, Abweichung von BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - II ZB 11/05).

    Dieser hat mit Beschluss vom 25.11.2010 (VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98) bestimmt, dass dem Insolvenzverwalter die Koordination von 26 Gläubigern zur gemeinschaftlichen Aufbringung des Vorschusses zuzumuten sein kann.

  • OLG Celle, 23.02.2015 - 16 W 6/15

    Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den

    Auch der Entscheidung des BGH (VII ZB 71/08) lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers gerade diese genannte Grenze nicht entnehmen.

    Mittlerweile ist schließlich auch höchstrichterlich geklärt, dass der Koordinierungsaufwand für den Antragsteller als Insolvenzverwalter bei hier zu beteiligenden 25 Gläubigern zumutbar ist (BGH VII ZB 71/08).

  • BGH, 04.12.2012 - II ZA 3/12

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9, 12).
  • BGH, 07.02.2012 - II ZR 13/10

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten einer am Gegenstand des

    Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9).
  • BGH, 13.09.2012 - IX ZA 1/12

    Prozesskostenhilfebewilligung für den Insolvenzverwalter: Fehlende Bereitschaft

    Bei dieser Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9).
  • OLG Brandenburg, 25.08.2011 - 7 W 35/11

    Welche Insolvenzgläubiger könnten ihre Kosten selber tragen?

    Hierbei ist auf eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen, bei der insbesondere im Fall des Obsiegens eine zu erwartende Quotenverbesserung, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen ist (BGH vom 27.05.2009, III ZB 15/09, Juris Rn. 5; vom 25.11.2010, VII ZB 71/08, Juris Rn. 9).

    Allerdings folgt aus der Zahl der Gläubiger allein - insgesamt 49 - und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand noch keine Unzumutbarkeit (vgl. BGH, 25.11.2010, VII ZB 71/08, Juris Rn. 12).

    Der BGH hat in seinen späteren Entscheidungen (vgl. BGH, 25.11.2010, VII ZB 71/08, Juris Rn. 12) einer starren Grenze eine Absage erteilt.

  • BGH, 22.07.2013 - IX ZA 21/12

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im

  • OLG Celle, 20.01.2011 - 8 U 250/10

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter

  • OLG Karlsruhe, 29.08.2011 - 9 W 13/11

    Insolvenzverfahren: Zumutbarkeitskriterien für eine Kostenaufbringung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 12 M 67.10

    Prozesskostenhilfe; Insolvenzverwalter; Steuerschulden; Insolvenzanfechtung;

  • KG, 09.11.2020 - 2 W 1022/20

    Prozesskostenhilfe: Mutwillige Rechtsverfolgung bei Zahlungsklage des

  • LG Berlin, 29.11.2012 - 90 O 29/12

    Prozesskostenhilfe für "Vorratssicherheit"?

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2012 - 10 M 52.10

    Prozesskostenhilfe; PKH-Beschwerde; Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes;

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Rechtsprechung
   LAG Bremen, 29.06.2010 - 1 Sa 29/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2108
LAG Bremen, 29.06.2010 - 1 Sa 29/10 (https://dejure.org/2010,2108)
LAG Bremen, Entscheidung vom 29.06.2010 - 1 Sa 29/10 (https://dejure.org/2010,2108)
LAG Bremen, Entscheidung vom 29. Juni 2010 - 1 Sa 29/10 (https://dejure.org/2010,2108)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft - Verhältnis des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG zum Kündigungsschutzrecht gemäß § 2 Abs. 4 AGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien zur Bestimmung der Höhe einer Entschädigung für eine diskriminierende Kündigung; Verhältnis der Ausschließlichkeitsanordnung des § 2 Abs. 4 AGG gegenüber einem Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Probezeitkündigung - Schadensersatz

  • Landesarbeitsgericht Bremen PDF

    Entschädigungsanspruch bei diskriminierender Kündigung in der Probezeit

  • Betriebs-Berater

    Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung

  • hensche.de

    Diskriminierung: Ethnische Herkunft, Diskriminierung: Kündigung, Kündigung: Diskriminierung, Kündigung: AGG

  • Betriebs-Berater

    Entschädigung nach AGG bei diskriminierender Kündigung

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Entschädigung nach AGG bei diskriminierender Kündigung

  • rechtsportal.de

    Entschädigung bei diskriminierender Probezeitkündigung; Benachteiligung durch Anknüpfung an die ethnische Herkunft der mit russischem Akzent sprechenden Arbeitnehmerin

  • rechtsportal.de

    AGG § 2 Abs. 4 ; AGG § 15 Abs. 2
    Höhe der Entschädigung für eine diskriminierende Kündigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Entschädigung bei diskriminierender Kündigung?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Diskriminierende Kündigung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entschädigung nach AGG bei diskriminierender Kündigung

  • aus-portal.de (Kurzinformation)

    Diskriminierende Kündigung: Arbeitnehmer können auch ohne Kündigungsschutzklage Entschädigung geltend machen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für Diskriminierung gibt es auch bei Kündigung während der Probezeit

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Probezeit-Kündigung - Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft - Höhe der Entschädigung

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Entschädigungsanspruch wegen diskriminierender Kündigung

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bedeutung des AGG

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Drei Bruttomonatsgehälter Schadensersatz für Probezeitkündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 98 (Ls.)
  • BB 2010, 1916
  • BB 2010, 2512
  • NZA-RR 2010, 510
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 523/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Altersdiskriminierung

    Auszug aus LAG Bremen, 29.06.2010 - 1 Sa 29/10
    Ob die Ausschließlichkeitsanordnung des § 2 Abs. 4 AGG unabhängig von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage und ungeachtet der Unwirksamkeit einer diskriminierenden Kündigung darüber hinaus auch den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht "sperrt" (so Wendeling-Schröder/Stein, AGG , Rdn. 50 zu § 2 AGG ; Meinel/Heyn/Herms, Rdn. 66 zu § 2 AGG , Rdn. 55 zu § 15 AGG ; Jacobs, RdA 2009, 193; anderer Ansicht z.B. Bauer/Göpfert/Krieger, Rdn. 59 zu § 2 AGG ), hat das BAG bisher nicht abschließend entschieden (BAG, Urt. v. 22.10.2009 - 8 AZR 642/08; BAG, Urt. v. 06.11.2008 - 2 AZR 523/07 - AP Nr. 182 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Das BAG hat auch sonst § 2 Abs. 4 AGG nicht in der Weise ausgelegt, dass Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kündigungen ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen über Kündigungen zu beurteilen sind, sondern ist davon ausgegangen, dass die materiellen Diskriminierungsverbote in ihrer näheren gesetzlichen Ausgestaltung durch die §§ 1 bis 10 AGG bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des KSchG in der Weise zu beachten sind, dass sie Konkretisierungen des Begriffs der Sozialwidrigkeit darstellen (vgl. BAG, Urt. v. 06.11.2008 - 2 AZR 523/07 - AP Nr. 182 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Da davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber weder sinnlose noch unanwendbare Gesetzesnormen aufstellen will, ist zur Vermeidung von Normwidersprüchen - wenn möglich - eine Auslegung zu wählen, bei der die Norm Bestand haben kann und bei der Widersprüche vermieden werden (vgl. BAG, Urt. v. 06.11.2008 - 2 AZR 523/07 - AP Nr. 182 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Die Befürchtungen gingen dahin, es könnte neben das KSchG ein durch § 134 BGB i.V.m. den Vorschriften des AGG vermittelter weiterer Bestandsschutz treten (vgl. hierzu auch BAG, Urt. v. 06.11.2008 - 2 AZR 523/07 - AP Nr. 182 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Die Vorschrift soll - so auch §§ 2 Abs. 2 und 3 AGG - der "Verzahnung" mit anderen Rechtsgebieten dienen, also eine Widersprüchlichkeit zu anderen mit dem AGG auf der gleichen gesetzeshierarchischen Ebene stehenden Regelungen vermeiden (vgl. BAG, Urt. v. 06.11.2008 - 2 AZR 523/07 - AP Nr. 182 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung m.w.N.).

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

    Auszug aus LAG Bremen, 29.06.2010 - 1 Sa 29/10
    Dies stellt zwar § 15 Abs. 2 AGG nicht ausdrücklich klar, es ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in § 15 AGG (vgl. BAG, Urt. v. 22.01.2009 - 8 AZR 906/07 - m.w.N.).

    Ausreichend ist insoweit die Überzeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die benachteiligenden Maßnahmen auf einer gesetzwidrigen Motivation beruhten oder mit einem nach § 1 AGG pönalisierten Merkmal verknüpft waren (vgl. BAG, Urt. v. 22.01.2009 - 8 AZR 906/07; BAG, Urt. v. 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - NZA 2010, 280 ).

    Für den Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG ist kein Verschulden des Arbeitgebers nötig (vgl. BAG, Urt. v. 22.01.2009 - 8 AZR 906/07 - NZA 2009, 945 ).

    Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, d.h. die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handels sowie der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urt. v. 22.01.2009 - 8 AZR 906/07 - EzA Nr. 1 zu § 15 AGG ; BAG, Urt. v. 17.12.2009 - 8 AZR 670/08).

  • BAG, 17.12.2009 - 8 AZR 670/08

    Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Stellenbesetzung aufgrund

    Auszug aus LAG Bremen, 29.06.2010 - 1 Sa 29/10
    Bedient sich der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Maßnahme eines anderen, so trifft ihn nach der Rechtsprechung des BAG die Verantwortlichkeit für dessen Verhalten bei etwaigen Benachteiligungen (vgl. BAG, Urt. v. 17.12.2009 - 8 AZR 670/08).

    Sodann trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. BAG, Urt. v. 17.12.2009 - 8 AZR 670/08; LAG Niedersachsen, Urt. v. 12.03.2010 - 10 Sa 583/09).

    Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, d.h. die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handels sowie der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urt. v. 22.01.2009 - 8 AZR 906/07 - EzA Nr. 1 zu § 15 AGG ; BAG, Urt. v. 17.12.2009 - 8 AZR 670/08).

  • BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 642/08

    Entschädigung - Benachteiligung wegen Behinderung - krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Bremen, 29.06.2010 - 1 Sa 29/10
    Ob die Ausschließlichkeitsanordnung des § 2 Abs. 4 AGG unabhängig von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage und ungeachtet der Unwirksamkeit einer diskriminierenden Kündigung darüber hinaus auch den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht "sperrt" (so Wendeling-Schröder/Stein, AGG , Rdn. 50 zu § 2 AGG ; Meinel/Heyn/Herms, Rdn. 66 zu § 2 AGG , Rdn. 55 zu § 15 AGG ; Jacobs, RdA 2009, 193; anderer Ansicht z.B. Bauer/Göpfert/Krieger, Rdn. 59 zu § 2 AGG ), hat das BAG bisher nicht abschließend entschieden (BAG, Urt. v. 22.10.2009 - 8 AZR 642/08; BAG, Urt. v. 06.11.2008 - 2 AZR 523/07 - AP Nr. 182 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Demgegenüber hat das BAG in dem bereits zitierten Urteil vom 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Anwendung des § 15 Abs. 2 AGG auch bei diskriminierenden Kündigungen nicht systemwidrig erscheine, da auch bisher etwa auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte Entschädigungen für erlittene immaterielle Schäden bei der Geltendmachung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer unwirksamen Kündigung nicht ausgeschlossen gewesen seien (vgl. BAG v. 24.04.2008 - 8 AZR 347/07 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers).

    Ausreichend ist insoweit die Überzeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die benachteiligenden Maßnahmen auf einer gesetzwidrigen Motivation beruhten oder mit einem nach § 1 AGG pönalisierten Merkmal verknüpft waren (vgl. BAG, Urt. v. 22.01.2009 - 8 AZR 906/07; BAG, Urt. v. 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - NZA 2010, 280 ).

  • LAG Niedersachsen, 12.03.2010 - 10 Sa 583/09

    Entschädigungsklage wegen Altersbenachteiligung bei Überwachung einer

    Auszug aus LAG Bremen, 29.06.2010 - 1 Sa 29/10
    Ist dies geschehen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat (vgl. LAG Niedersachsen, Urt. v. 12.03.2010 - 10 Sa 583/09).

    Sodann trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. BAG, Urt. v. 17.12.2009 - 8 AZR 670/08; LAG Niedersachsen, Urt. v. 12.03.2010 - 10 Sa 583/09).

  • ArbG Berlin, 11.02.2009 - 55 Ca 16952/08

    Diskriminierung einer Bewerberin durch eine frühzeitige Absage im

    Auszug aus LAG Bremen, 29.06.2010 - 1 Sa 29/10
    Die deutsche Schriftsprache könne unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Ethnie beherrscht werden (vgl. BAG, Urt. v. 28.01.2010 - 2 AZR 764/08 - DB 2010, 1071 ; ebenso ArbG Berlin, Urt. v. 26.09.2007 - 14 Ca 1356/07 - LAGE Nr. 1 zu § 15 AGG ; anderer Ansicht ArbG Berlin, Urt. v. 11.02.2009 - 55 Ca 16952/08 - NZA-RR 2010, 16).
  • BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 764/08

    Mittelbare Diskriminierung - Kenntnis der deutschen Schriftsprache

    Auszug aus LAG Bremen, 29.06.2010 - 1 Sa 29/10
    Die deutsche Schriftsprache könne unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Ethnie beherrscht werden (vgl. BAG, Urt. v. 28.01.2010 - 2 AZR 764/08 - DB 2010, 1071 ; ebenso ArbG Berlin, Urt. v. 26.09.2007 - 14 Ca 1356/07 - LAGE Nr. 1 zu § 15 AGG ; anderer Ansicht ArbG Berlin, Urt. v. 11.02.2009 - 55 Ca 16952/08 - NZA-RR 2010, 16).
  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 828/08

    Wartezeitkündigung - Mitwirkungsverfahren

    Auszug aus LAG Bremen, 29.06.2010 - 1 Sa 29/10
    Auch wenn es sich bei der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung um eine Probezeitkündigung handelte, für deren Zulässigkeit lediglich ein irgendwie einleuchtender Grund bestehen muss (vgl. BAG, Urt. v. 22.04.2010 - 6 AZR 828/08), so kann die ausgesprochene Kündigung nicht auf dem behaupteten Auftragsmangel beruht haben.
  • BAG, 20.12.1990 - 2 AZR 379/90

    Erneute Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz - Außerordentliche Kündigung aus

    Auszug aus LAG Bremen, 29.06.2010 - 1 Sa 29/10
    Daher ist keine erneute Zeugenvernehmung erforderlich (vgl. BAG, Urt. v. 19.11.1992 - 10 AZR 330/91; BAG, Urt. v. 20.12.1990 - 2 AZR 379/90; LAG Köln, Urt. v. 01.12.2000 - 11 Sa 1147/00 - NZA 2001, 1216 ).
  • LAG Köln, 01.12.2000 - 11 Sa 1147/00

    Erneute Zeugenvernehmung; Wiederholung der Beweisaufnahme; Parteivernehmung;

    Auszug aus LAG Bremen, 29.06.2010 - 1 Sa 29/10
    Daher ist keine erneute Zeugenvernehmung erforderlich (vgl. BAG, Urt. v. 19.11.1992 - 10 AZR 330/91; BAG, Urt. v. 20.12.1990 - 2 AZR 379/90; LAG Köln, Urt. v. 01.12.2000 - 11 Sa 1147/00 - NZA 2001, 1216 ).
  • BAG, 19.11.1992 - 10 AZR 330/91

    Zahlung von Gratifikation - Anwendungsbereich des Manteltarifvertrags für das

  • LAG Köln, 01.09.2009 - 7 Ta 184/09

    PKH; Erfolgsaussichten; Kündigung; Klagefrist; Schadensersatz;

  • LAG Düsseldorf, 12.11.2008 - 12 Sa 1102/08

    Diskriminierung von Männern durch einen frauenfördernden Hinweis in der

  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

  • BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 865/08

    Auslegung einer Kündigungserklärung des Arbeitnehmers - Vertragsstrafe -

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07

    Schadensersatzanspruch - Selbstmord des Arbeitnehmers

  • LAG Düsseldorf, 09.06.2015 - 16 Sa 1279/14

    Altersdiskriminierung durch Ausschreibung einer offenen Stelle für

    Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, d. h. die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handels sowie der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen (vgl. BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07, Rn. 82, juris; BAG, 17.12.2009 - 8 AZR 670/08, Rn. 38, juris; LAG Bremen, 29.06.2010 - 1 Sa 29/10, Rn. 76, juris).
  • ArbG Düsseldorf, 12.03.2013 - 11 Ca 7393/11

    "Berufs - vs Familienplanung" - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ?

    Welche Bedeutung dieser gesetzlichen Anordnung im Einzelnen zukommt, ist umstritten und vom Bundesarbeitsgericht bisher nicht abschließend entschieden (vgl. jeweils m.w.N. zusammenfassend zum Streitstand: BAG 6, 11.2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 29 ff., BAGE 128, 238; LAG Bremen 29.6.2010 - 1 Sa 29/10 - Rn. 55 ff.).

    (b)Nach Auffassung der Kammer schließt § 2 Abs. 4 AGG jedenfalls im Falle der Benachteiligung wegen des Geschlechts die Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht aus (weitergehend unter anderem: LAG Bremen 29.6.2010 - 1 Sa 29/10 - Rn. 53 ff.; LAG Sachsen 27.7.2012 - 3 Sa 129/12 - Rn. 51 ff., juris; KR/Treber, 10. Aufl., 2013, § 2 AGG Rn. 27 m.w.N.; a.A. unter anderem: APS/Preis, 4. Aufl., 2012, Grundlagen J Rn. 71g m.w.N.).

    Zweitens folgt aus dem Zweck des § 2 Abs. 4 AGG somit aber auch, dass dem durch eine Kündigung benachteiligten Beschäftigten die übrigen Rechte nach dem AGG nicht verschlossen werden sollen, soweit sie nicht die Wirksamkeit der Kündigung betreffen (in diesem Sinne auch: LAG Bremen 29.6.2010 - 1 Sa 29/10 - Rn. 61, NZA-RR 2010, 510).

  • ArbG Stuttgart, 16.03.2011 - 30 Ca 1772/10

    Personalfragebogen als Indiz für Benachteiligung wegen Behinderung bei späterer

    Die Kammer folgt der Auffassung des LAG Bremen (29.06.2010 -1 Sa 29/10- NZA-RR 2010, 510; zustimmend: Ley BB 2010, 2512), wonach im Falle einer diskriminierenden Kündigung eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auch dann verlangt werden kann, wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben wird.

    Einen irgendwie einleuchtenden Grund für die Probezeitkündigung (zu diesem Erfordernis: BAG, 22.04.2010 -6 AZR 828/08- ZTR 2010, 430; LAG Düsseldorf, 29.06.2010 -1 Sa 29/10- NZA-RR 2010, 510) hat die Beklagte nicht genannt.

  • ArbG Düsseldorf, 05.03.2012 - 14 Ca 6781/11

    Auswirkungen einer unterlassenen Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers auf

    Dies stellt zwar § 15 Abs. 2 AGG nicht ausdrücklich klar, es ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in § 15 AGG (BAG v. 22.01.2009, 8 AZR 906/07, juris; LAG Bremen v. 29.06.2010, 1 Sa 29/10, BB 2010, 1916).
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Rechtsprechung
   ArbG Mannheim, 19.08.2010 - 8 Ca 515/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,24935
ArbG Mannheim, 19.08.2010 - 8 Ca 515/09 (https://dejure.org/2010,24935)
ArbG Mannheim, Entscheidung vom 19.08.2010 - 8 Ca 515/09 (https://dejure.org/2010,24935)
ArbG Mannheim, Entscheidung vom 19. August 2010 - 8 Ca 515/09 (https://dejure.org/2010,24935)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Stellungnahme - Betriebsrat - geplante Massenentlassung - Interessenausgleich - Darlegungs- und Beweislast - Betriebsübergang

  • Wolters Kluwer

    Notwendiger Inhalt einer Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG); Stellungnahme des Betriebsrates zur geplanten Massenentlassung i.R.e. Interessenausgleiches

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 98 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Mannheim, 19.08.2010 - 8 Ca 515/09
    Unter einer Betriebsstillegung in diesem Sinn ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (so jüngst BAG vom 28.05.2009, 8 AZR 273/08, NZA 2009, Seite 1267 (1268)).

    Diese liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf Grund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (so BAG vom 28.05.2009, a.a.O., mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Fehlt es an vorgenannten Erfordernissen für die Massenentlassungsanzeige, so führt dies nach allgemeiner Auffassung zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung (vgl. APS-Moll, Kündigungsrecht, 3. Auflage, § 17 KSchG Rn 91; v. Hoyningen-Huene/Linck, 14. Aufl. § 17 KSchG Rn 88; KR-Weigand, 4. Aufl., § 17 KSchG Rn 73; ErfK-Kiel, 10. Auflage, § 17 KSchG Rn 31, siehe auch BAG vom 21.05.2008, NZA 2008, Seite 753, LAG Hamm vom 10.08.1982, DB 1983, Seite 49; BAG vom 28.05.2009, 8 AZR 273/08, NZA 2009, Seite 1271)).

    Die Agentur für Arbeit soll durch die Unterrichtung in die Lage versetzt werden, die Bedenken des Betriebsrats bei der Planung der Massenentlassung noch zu berücksichtigen um gegebenenfalls vorausschauend Arbeitsvermittlungs- und andere Maßnahmen einzuleiten, um Folgen der Massenentlassungen von den betroffenen Arbeitnehmern möglichst abzuwenden (so BAG vom 28.05.2009, a.a.O., unter Hinweis auf BAG AP Nr. 8 zu § 17 KSchG; vgl. ErfK-Kiel, a.a.O., Rn 21 ff.).

    Legt man diesen Gesetzeszweck zu Grunde, so hat nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. vom 28.05.2009, a.a.O., Seite 1272) sogar eine nicht erfolgte Darlegung des Standes der Beratungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zumindest dann keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Anzeige nach § 17 KSchG, wenn die Agentur für Arbeit nachträglich zu erkennen gibt, dass sie auf Grund der vom Arbeitgeber gemachten Angaben und der von ihm mitgeteilten Unterrichtung des Betriebsrats in der Lage war, sich ein ausreichendes Bild von der geplanten Massenentlassung zu machen, um erforderliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu ergreifen oder Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG zu treffen.

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 158/07

    Betriebsübergang - Auftragsnachfolge - Identität der wirtschaftlichen Einheit -

    Auszug aus ArbG Mannheim, 19.08.2010 - 8 Ca 515/09
    Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit zwischen vor und nach dem Betriebsübergang verrichteten Tätigkeiten, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer der eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (vgl. jüngst hierzu BAG vom 22.01.2009, 8 AZR 158/07, NZA 2009, Seite 905 (906) mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer als reine Funktionsnachfolge ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. BAG vom 22.01.2009, a.a.O., unter Hinweis auf BAG vom 24.08.2006, AP Nr. 152 zu § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung; BAG vom 13.06.2006, AP 305 zu § 613 a BGB; BAG vom 18.03.1999, AP Nr. 190 zu § 613 a BGB).

  • BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 84/07

    Betriebsübergang: Indiztatsachen - Massenentlassung: Ende des

    Auszug aus ArbG Mannheim, 19.08.2010 - 8 Ca 515/09
    Fehlt es an vorgenannten Erfordernissen für die Massenentlassungsanzeige, so führt dies nach allgemeiner Auffassung zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung (vgl. APS-Moll, Kündigungsrecht, 3. Auflage, § 17 KSchG Rn 91; v. Hoyningen-Huene/Linck, 14. Aufl. § 17 KSchG Rn 88; KR-Weigand, 4. Aufl., § 17 KSchG Rn 73; ErfK-Kiel, 10. Auflage, § 17 KSchG Rn 31, siehe auch BAG vom 21.05.2008, NZA 2008, Seite 753, LAG Hamm vom 10.08.1982, DB 1983, Seite 49; BAG vom 28.05.2009, 8 AZR 273/08, NZA 2009, Seite 1271)).
  • OLG Karlsruhe, 07.06.1985 - 1 Ss 68/85
    Auszug aus ArbG Mannheim, 19.08.2010 - 8 Ca 515/09
    Im Übrigen wird auch in der Literatur (vgl. Kittner-Deinert, a.a.O., Rn 46; KR-Weigand, a.a.O., Rn 91 a; APS-Moll, a.a.O., Rn 113; ErfK-Kiel, a.a.O., Rn 32; von Hoyningen-Huene/Linck, a.a.O., RN 91) sowie Rechtsprechung (vgl. LAG Hamm vom 06.06.1986, DB 1986, Seite 387), soweit ersichtlich, einhellig vertreten, dass die Massenentlassungsanzeige wirksam ist, selbst wenn entgegen dem Wortlaut in § 17 Abs. 3 Satz 2 nicht der Arbeitgeber, sondern vielmehr der Betriebsrat seine Stellungnahme unmittelbar gegenüber der Agentur für Arbeit abgibt.
  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

    Auszug aus ArbG Mannheim, 19.08.2010 - 8 Ca 515/09
    Spätestens seitdem der EuGH in seiner Junk-Entscheidung vom 27.01.2005 (NZA 2005, Seite 213 ff.) ausgeführt hat, dass der Arbeitgeber erst nach dem Ende des Konsultationsverfahrens im Sinne des § 17 KSchG kündigen darf, wird in der einschlägigen Literatur (vgl. Kittner-Deinert, a.a.O., Rn 38 unter Hinweis auf Dornbusch/Wolff, BB 2005, Seite 885 (886); Ferme/Lipinski, ZIP 2005, Seite 593 (600); dies.,NZA 2006, 937 (941 ff.); Franzen, ZfA 2006, Seite 437(452 f.)) angeraten, das Massenentlassungsverfahren und die damit einhergehenden Informations- und Beratungspflichten mit dem Interessenausgleichsverfahren nach §§ 111 ff. BetrVG zu verbinden.
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