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   BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11   

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https://dejure.org/2012,13201
BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11 (https://dejure.org/2012,13201)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2012 - V ZB 138/11 (https://dejure.org/2012,13201)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2012 - V ZB 138/11 (https://dejure.org/2012,13201)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 116 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 52 S 2 InsO
    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung der absonderungsberechtigten Gläubiger; Darlegungslast des Insolvenzverwalters

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zumutbarkeit der Zahlung von Vorschüssen auf Prozesskosten durch Gläubiger i.R.d. Geltendmachung einer Entschädigung durch einen Insolvenzverwalter für die schuldnerische Nutzung von Wohnungen

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung der absonderungsberechtigten Gläubiger; Darlegungslast des Insolvenzverwalters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zumutbarkeit der Zahlung von Vorschüssen auf Prozesskosten durch Gläubiger i.R.d. Geltendmachung einer Entschädigung durch einen Insolvenzverwalter für die schuldnerische Nutzung von Wohnungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Beschwerde gegen Prozesskostenhilfeentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 2275
  • NZI 2012, 626
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beschaffung eines Prozesskostenvorschusses

    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11
    Das ist auf der Grundlage einer wertenden Abwägung aller Umstände zu entscheiden, bei der insbesondere die zu erwartende Verbesserung der Quote im Fall des Obsiegens des Verwalters, das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen sind (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2006 - II ZB 11/06, NJW-RR 2006, 1064, 1065 Rn. 15 und vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, MDR 2011, 132).

    Diese Beurteilung unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des Beschwerdegerichts (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, aaO), die von dem Rechtsbeschwerdegericht allein auf Rechtsfehler überprüft werden kann.

    Zudem bedarf es zumindest eines Versuchs des Insolvenzverwalters, die Kosten des Prozesses von den (Groß-)Gläubigern zu erlangen, denen eine Aufbringung der Kosten zumutbar wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, MDR 2011, 132, 133).

  • OLG München, 12.05.2005 - 13 W 885/05

    Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter?

    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11
    aa) Dabei haben grundsätzlich auch die Gläubiger, die eine abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, die Kosten eines von dem Verwalter geführten Prozesses mit aufzubringen (OLG Koblenz, OLGR 2006, 316, 318; OLG München [13. Zivilsenat], NZBau 2006, 518, 519).

    Nach anderer Ansicht ist dagegen zu Lasten des Verwalters davon auszugehen, dass auch die Ausfallgläubiger zu den Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits heranzuziehen sind, solange der Verwalter nicht dargetan hat, dass diese Gläubiger auch ohne die beabsichtigte Klage auf Grund ihrer Absonderungsrechte mit einer weitgehenden Befriedigung ihrer Ansprüche rechnen können und deshalb wirtschaftlich nicht in erheblichem Maße an einem Erfolg der Rechtsverfolgung partizipieren werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - 6 W 581/05, OLGR 2006, 316, 318; OLG München [13. Zivilsenat], NZBau 2006, 518, 519).

  • OLG Koblenz, 17.10.2005 - 6 W 581/05

    Prozesskostenhilfe: Grenze der Zumutbarkeit für die am Rechtsstreit des

    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11
    aa) Dabei haben grundsätzlich auch die Gläubiger, die eine abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, die Kosten eines von dem Verwalter geführten Prozesses mit aufzubringen (OLG Koblenz, OLGR 2006, 316, 318; OLG München [13. Zivilsenat], NZBau 2006, 518, 519).

    Nach anderer Ansicht ist dagegen zu Lasten des Verwalters davon auszugehen, dass auch die Ausfallgläubiger zu den Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits heranzuziehen sind, solange der Verwalter nicht dargetan hat, dass diese Gläubiger auch ohne die beabsichtigte Klage auf Grund ihrer Absonderungsrechte mit einer weitgehenden Befriedigung ihrer Ansprüche rechnen können und deshalb wirtschaftlich nicht in erheblichem Maße an einem Erfolg der Rechtsverfolgung partizipieren werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - 6 W 581/05, OLGR 2006, 316, 318; OLG München [13. Zivilsenat], NZBau 2006, 518, 519).

  • BGH, 06.03.2006 - II ZB 11/05

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Insolvenzgläubiger

    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11
    a) Zuzumuten sind Vorschüsse auf Prozesskosten nur Gläubigern, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung durch den Verwalter deutlich größer sein wird (BGH, Beschlüsse vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41 und vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064 Rn. 9).

    Das ist auf der Grundlage einer wertenden Abwägung aller Umstände zu entscheiden, bei der insbesondere die zu erwartende Verbesserung der Quote im Fall des Obsiegens des Verwalters, das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen sind (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2006 - II ZB 11/06, NJW-RR 2006, 1064, 1065 Rn. 15 und vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, MDR 2011, 132).

  • BGH, 24.03.1998 - XI ZR 4/98

    Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung

    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11
    § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO enthält im Übrigen hinsichtlich der Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung für die an dem Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten keine von dem Grundsatz der Prozesskostenhilfe abweichende Regelung, nach der leistungsfähige Parteien die Kosten für die Prozessführung grundsätzlich selber tragen sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 192).

    Sie entspricht dem Grundsatz, dass der Verwalter, der Prozesskostenhilfe beantragt, die für deren Gewährung geltenden besonderen Voraussetzungen darzutun und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen hat (BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 192).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 82/10

    Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung

    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11
    Der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Wert der Rechtsbeschwerde bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. VV 3335 nach dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, FGPrax 2010, 321 Rn. 6).
  • BGH, 20.01.2005 - V ZB 37/04

    Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch das VermG

    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11
    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2005 - V ZB 37/04, Rn. 11, juris).
  • BGH, 07.06.2011 - II ZA 1/11

    Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Kostenübernahme für

    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11
    In solch einem Fall ist dem Gläubiger das Aufbringen der Kosten zumutbar und dem Verwalter die Prozesskostenhilfe deshalb nicht zu bewilligen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - II ZA 12/07, Rn. 4, juris; vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, Rn. 3, juris, und vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 4).
  • OLG Naumburg, 02.02.1994 - 7 W 1/94

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen

    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11
    Einem Gläubiger ist es in diesem Fall grundsätzlich nicht zuzumuten, die Kosten eines Prozesses aufzubringen, der überwiegend den Quoten anderer Gläubiger zugutekommt, denen in gleichem oder noch größerem Umfang die Aufbringung der für die Rechtverfolgung des Verwalters erforderlichen Kosten zumutbar wäre (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1995, 126, 127; OLG Naumburg, ZIP 1994, 383, 384; OLG München, ZIP 1996, 512, 513).
  • OLG München, 28.06.2010 - 5 W 1581/10

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit einer

    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11
    cc) Nach einer Auffassung soll in solchen Fällen der Umstand, dass die Zumutbarkeit einer Beteiligung der sog. Ausfallgläubiger an den Kosten eines Aktivprozesses ungeklärt ist, zu Gunsten des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sein, so dass die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei (OLG München [5. Zivilsenat], ZIP 2011, 398, 399; PG/Völker-Zimpel, ZPO, 3. Aufl., § 116 Rn. 10).
  • OLG Celle, 20.01.2011 - 8 U 250/10

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter

  • OLG Köln, 05.04.1994 - 20 W 10/94

    Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter

  • OLG München, 14.02.1996 - 3 W 721/96

    Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter

  • KG, 30.12.2002 - 2 W 256/02

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

  • BGH, 23.10.2008 - II ZR 211/08

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

  • BGH, 02.07.2009 - IX ZR 126/08

    Pflichten und Haftung des Anwalts

  • BGH, 08.02.1999 - II ZB 24/98

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im

  • BGH, 07.07.1997 - II ZB 7/97

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

  • BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91

    Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch Miteigentümer

  • BGH, 06.12.2007 - II ZA 12/07

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Zumutbarkeit der

  • BGH, 27.09.1990 - IX ZR 250/89

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Konkursverwalter - Kommanditgesellschaft -

  • BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter als Partei kraft

    Die Beurteilung der Zumutbarkeit unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts und ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZIP 2012, 2275 Rn. 8; vom 30. November 2016 - XII ZB 335/16, FamRZ 2017, 245 Rn. 13).

    Wirtschaftlich Beteiligte im Aktivprozess des Insolvenzverwalters sind grundsätzlich alle Gläubiger, die bei einem erfolgreichen Abschluss des Rechtsstreits wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche aus der Masse rechnen können (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1992 - V ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 377; vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZIP 2012, 2275 Rn. 16).

    cc) Ebenfalls rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine Vorschusspflicht einen deutlichen Mehrertrag gegenüber den aufzuwendenden Kosten voraussetzt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - IV ZR 320/04, NZI 2007, 410 Rn. 7; vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, NZI 2012, 626 Rn. 8; vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, aaO Rn. 2).

    Der mögliche Verlust des Vorschusses bleibt bei der Frage, ob dem Gläubiger ein Vorschuss zuzumuten ist, außer Betracht (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZIP 2012, 2275 Rn. 9).

  • BGH, 19.07.2018 - IX ZB 24/16

    Zumutbarkeit des Aufbringens der Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist den Gläubigern ein Vorschuss auf die Prozesskosten nur zumutbar, wenn der zu erwartende Nutzen deutlich größer ist als die aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZIP 2012, 2275 Rn. 8; vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 2; vom 26. April 2018, aaO Rn. 12; st. Rspr.).
  • OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Leistung eines

    Dies gilt nicht, wenn prognostisch ist zu erwarten, dass sie wegen ihrer gesonderten Befriedigungsmöglichkeit nicht in nennenswertem Umfang am Erlös des Rechtsstreits partizipieren (Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.05.2012 -V ZB 138/11).

    Der mögliche Verlust eines einzusetzenden Vorschusses bleibt bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Vorschussleistung außer Betracht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.05.2012 -V ZB 138/11).

    Der mögliche Verlust des Vorschusses bleibt bei der Frage, ob dem Gläubiger ein Vorschuss zuzumuten ist, außer Betracht (BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - V ZB 138/11, ZIP 2012, 2275).

    6 2. Anders als der Kläger meint, sind bei der Frage der Prüfung der Vorschusspflicht auch Gläubiger heranzuziehen, deren Beteiligung nur für den Ausfall festgestellt wird (BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - V ZB 138/11, a.a.O.), zumindest solange zu erwarten ist, dass sie trotz der abgesonderten Befriedigung aus Sicherungsgut nicht unwesentlich an einer Verteilung teilnehmen werden.

  • BGH, 04.12.2012 - II ZA 3/12

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubiger eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 192; Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, NZI 2012, 626 Rn. 19).
  • BGH, 18.07.2019 - IX ZB 57/18

    Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes

    Die Beurteilung der Zumutbarkeit unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts und ist von dem Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZIP 2012, 2275 Rn. 8; vom 30. November 2016 - XII ZB 335/16, FamRZ 2017, 245 Rn. 13).
  • VG Berlin, 20.11.2018 - 10 K 265.18

    Rücknahme von Emissionshandelsberechtigungen: Keine Prozesskostenhilfe für Air

    Eine Vorschusspflicht setzt einen deutlichen Mehrertrag gegenüber den aufzuwendenden Kosten voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - IV ZR 320/04, NZI 2007, 410 Rn. 7; vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, NZI 2012, 626 Rn. 8; vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, aaO Rn. 2).

    Der mögliche Verlust des Vorschusses bleibt bei der Frage, ob dem Gläubiger ein Vorschuss zuzumuten ist, außer Betracht (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZIP 2012, 2275 Rn. 9).

  • BGH, 16.12.2014 - IX ZA 35/14

    Zumutbarkeit von Zahlungen auf die Prozesskosten gegenüber den wirtschaftlich

    Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, NZI 2012, 626 Rn. 8; vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3; jeweils mwN).

    Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 3. Mai 2012, aaO Rn. 16 ff) ist bei der Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu Lasten des Insolvenzverwalters davon auszugehen, dass auch die Ausfallgläubiger zu den Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung heranzuziehen sind.

  • BGH, 21.06.2018 - V ZR 61/18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung eines

    Das ist auf der Grundlage einer wertenden Abwägung aller Umstände zu entscheiden, bei der insbesondere die zu erwartende Verbesserung der Quote im Fall des Obsiegens des Insolvenzverwalters, das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen sind (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, NZI 2012, 626 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - IX ZB 63/16, NZI 2017, 546 Rn. 2, jeweils mwN).
  • OLG Frankfurt, 31.03.2014 - 19 W 15/14

    Darlegungslast des Insolvenzverwalters für Unzumutbarkeit der Prozessfinanzierung

    Die Frage der Zumutbarkeit ist auf der Grundlage einer wertenden Abwägung aller Umstände zu entscheiden, bei der insbesondere die zu erwartende Verbesserung der Quote im Fall des Obsiegens des Verwalters, das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko sowie die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen sind (BGH, Beschl. v. 03.05.2012, V ZB 138/11, Rn. 8 m.w.N., juris).
  • BGH, 26.09.2013 - IX ZA 24/12

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Beschwerdeverfahren gegen die

    Diese Voraussetzungen hat jedoch der Insolvenzverwalter darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen, was hier nicht geschehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZInsO 2012, 1941 Rn. 16 ff, 19).
  • LG Berlin, 29.11.2012 - 90 O 29/12

    Prozesskostenhilfe für "Vorratssicherheit"?

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