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   OLG München, 11.06.2012 - 21 U 4562/11   

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https://dejure.org/2012,13926
OLG München, 11.06.2012 - 21 U 4562/11 (https://dejure.org/2012,13926)
OLG München, Entscheidung vom 11.06.2012 - 21 U 4562/11 (https://dejure.org/2012,13926)
OLG München, Entscheidung vom 11. Juni 2012 - 21 U 4562/11 (https://dejure.org/2012,13926)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kapitalanlagegesellschaft: Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung bzw. auf das Abfindungsguthaben bei Ausscheiden aus einer mehrgliedrigen atypischen stillen Gesellschaft

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf Ausscheiden aus mehrgliedriger atypisch stiller Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    AktG §§ 186, 192, 202, 246a
    Fehlerhafte Gesellschaft, Gesellschaftsrecht, Publikumsgesellschaft, Schadensersatzanspruch, stille Gesellschaft, stiller Gesellschafter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 2344
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Hamburg, 14.04.2011 - 330 O 19/10
    Auszug aus OLG München, 11.06.2012 - 21 U 4562/11
    Den Einwänden der Klageseite (auch unter Bezug auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.04.2011, AZ: 330 0 19/10), wonach entgegen dem Wortlaut faktisch nur eine zweigliedrige stille Gesellschaft vorliegen soll, vermag der Senat nicht zu folgen.
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 354/02

    Begriff des Schadens bei einer Kapitalanlage in der Rechtsform einer stillen

    Auszug aus OLG München, 11.06.2012 - 21 U 4562/11
    Im Gegensatz hierzu hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.7.2004 (Az. II ZR 354/02) für die zweigliedrige stille Gesellschaft entschieden, dass - gerade weil es sich um immer wieder neue zweigliedrige Gesellschaften mit den einzelnen Anlegern handelt (anders als bei der Publikums-KG) - ein Schadensersatzanspruch mit dem Ziel der Rückabwicklung der Beteiligung möglich ist und nicht nur ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben verlangt werden kann.
  • BGH, 29.11.2004 - II ZR 6/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus OLG München, 11.06.2012 - 21 U 4562/11
    Im Urteil vom 29.11.2004 (Az. II ZR 6/03) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen, ob diese für die zweigliedrige stille Gesellschaft geltende Rechtsprechung auch für die mehrgliedrige stille Gesellschaft gilt.
  • BGH, 26.09.2005 - II ZR 314/03

    Rückgewähr der Einlage eines stillen Gesellschafters; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG München, 11.06.2012 - 21 U 4562/11
    Es ist aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.9.2005 (Az. II ZR 314/03) nicht erkennbar, dass der Bundesgerichtshof die am 29.11.2004 ausdrücklich offen gelassene Frage am 26.9.2005 entschieden hätte, so dass der Senat davon ausgeht, dass es bei der Beteiligung, die Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26.9.2005 war, ebenso wie in den vorangegangenen Urteilen nicht um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft ging.
  • BGH, 19.10.2010 - XI ZR 376/09

    Haftung bei Kapitalanlagegeschäften: Einwendungsdurchgriff gegenüber der

    Auszug aus OLG München, 11.06.2012 - 21 U 4562/11
    Der einzelne Gesellschafter hat auf die Beitrittsverträge neuer Gesellschafter keinerlei Einwirkungsmöglichkeit, tritt insoweit auch nicht in Erscheinung und ist im Gegenteil bei seinem eigenen Eintritt in die Gesellschaft regelmäßig selbst getäuscht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden (vgl. z.B. Urteil des BGH vom 19.10.2010, AZ: XI ZR 376/09, Rz. 16).
  • OLG Hamm, 21.01.2013 - 8 U 281/11

    Verbraucherschutz - Widerruf eines durch Haustürgeschäft erfolgten Beitritts zum

    Wer einer solchen Publikumsgesellschaft beitritt, um Vermögen anzulegen, kann bei einer mangelhaften Aufklärung über die Risiken und Chancen des Anlageprojekts von der Gesellschaft weder Schadensersatz noch sonst Rückabwicklung seiner Gesellschaftsbeteiligung verlangen, weil die fehlerhafte Aufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann (OLG München, Urteil vom 11.06.2012 - 21 U 4562/11, ZIP 2012, 2344).
  • OLG Hamburg, 17.05.2013 - 11 U 30/12

    Mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft: Anwendbarkeit der Grundsätze über

    Auch auf den fehlerhaften Beitritt zu einer mehrgliedrigen atypischen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden (Anschluss an OLG München, 11. Juni 2012, 21 U 4562/11, ZIP 2012, 2344; 8. Juni 2012, 7 U 2261/12, ZIP 2012, 2346; 28. November 2012, 20 U 2232/12, ZIP 2013, 414 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2012, I-9 U 44/12).(Rn.17)(Rn.19)(Rn.25).

    c) Der erkennende Senat beurteilt die vom Bundesgerichtshof offen gelassene Frage der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf die mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft in gleicher Weise wie das OLG München (vgl. ZIP 2012, 2344; ZIP 2012, 2346; ZIP 2013, 414) und das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.10.2012, I-9 U 44/12) dahingehend, dass bei einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft jedenfalls dann einem Schadenersatzanspruch des Anlegers/ stillen Gesellschafters gegen den Geschäftsinhaber auf Rückzahlung der Einlage entgegen stehen, wenn das Vermögen des Geschäftsinhabers im Wesentlichen aus Einlagen der stillen Gesellschafter besteht.

  • OLG Hamburg, 23.08.2013 - 11 U 11/13

    Mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft:

    cc) Der erkennende Senat beurteilt die vom Bundesgerichtshof offengelassene Frage der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf die mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft in gleicher Weise wie das Oberlandesgericht München (vgl. Urteil vom 28. November 2012, 20 U 2232/12, juris Rn. 39; Urteil vom 11. Juni 2012, 21 U 4562/11, juris Rn. 29; Beschluss vom 6. August 2012, 7 U 2261/12, juris Rn. 4) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 29. Oktober 2012, 9 U 44/12, juris Rn. 31) dahingehend, dass bei einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft jedenfalls dann einem Schadenersatzanspruch des Anlegers/stillen Gesellschafters gegen den Geschäftsinhaber auf Rückzahlung der Einlage entgegenstehen, wenn das Vermögen des Geschäftsinhabers im Wesentlichen aus Einlagen der stillen Gesellschafter besteht (hierzu bereits Senatsurteil vom 17.05.2013, 11 U 30/12, juris Rn. 25).
  • OLG München, 06.08.2012 - 7 U 2261/12

    Beteiligung an einer mehrgliedrigen, atypisch stillen Gesellschaft:

    Der Senat teilt diese Auffassung, die auch der 21. Senat des Oberlandesgericht München in seinem Endurteil vom 07.05.2012 (Az: 21 U 4562/11) niedergelegt hat.
  • OLG Hamm, 27.12.2012 - 34 U 84/12

    Aufklärungspflichten eines Anlagevermittlers im Rahmen der Vermittlung einer

    Soweit danach z.B. das OLG München in einem Urteil vom 11.06.2012 (21 U 4562/11) bei einem Betritt als atypisch stiller Gesellschafter einer AG unter Verweis auf die Mehrgliedrigkeit der stillen Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft angewendet hat, fand sich hierzu in § 1 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags der ausdrückliche Hinweis, dass die Gesellschafter zusammen mit dem Geschäftsinhaber eine sogenannte mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft bilden, bei der nur eine atypisch stille Gesellschaft zwischen dem Geschäftsinhaber und allen atypisch stillen Gesellschaftern besteht.
  • OLG Düsseldorf, 01.02.2013 - 17 U 62/11

    Rückabwicklung fehlgeschlagener Kapitalanlagen in der Rechtsform einer

    Das Oberlandesgericht München (U. vom 11.06.2012, 21 U 4562/11) hat allerdings in einem Parallelverfahren entschieden, diese Rechtsprechung finde auf den Fall einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft, also einer solchen, in denen nicht mehrere , jeweils zweigliedrige stille Gesellschaften zwischen der Fondsgesellschaft und den einzelnen Anlegern zustande kämen, sondern eine stille Gesellschaft zwischen der Fondsgesellschaft und allen Anlegern gegründet werde, keine Anwendung.
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - 9 U 44/12

    Rückabwicklung einer Kapitalanlage in der Rechtsform einer mehrgliedrigen stillen

    Das rechtfertigt es, die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf die mehrgliedrige stille Gesellschaft anzuwenden und hat zur Folge, dass die einzelnen Gesellschafter bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft auf das Abfindungsguthaben beschränkt sind (im Ergebnis ebenso OLG München, Urteile vom 01.08.2012 - 20 U 520/12 -, S. 10 ff., Anlage B 1.20, Bl. 541 R ff. GA, und vom 11.06.2012 - 21 U 4562/11 -, Rdnr. 29, Anlage B 1.9, Bl. 532 R GA).
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