Weitere Entscheidung unten: OLG München, 16.03.2012

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 11.07.2011 - 20 W 246/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10832
OLG Frankfurt, 11.07.2011 - 20 W 246/11 (https://dejure.org/2011,10832)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.07.2011 - 20 W 246/11 (https://dejure.org/2011,10832)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Juli 2011 - 20 W 246/11 (https://dejure.org/2011,10832)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 Abs 3 GmbHG, § 6 Abs 2 GmbHG
    Handelsregister: Zur Frage des Inhalts der nach § 8 Absatz 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung des GmbH-Geschäftsführers hinsichtlich des Bestellungshindernisses nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 6 Abs. 2; GmbHG § 8 Abs. 3
    Anforderungen an Geschäftsführerversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Inhalt der Versicherung des GmbH-Geschäftsführers hinsichtlich eines Bestellungshindernisses nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Versicherung des GmbH-Geschäftsführers über das Nichtvorliegen eines Bestellungshindernisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 8 Abs. 3; GmbHG § 6 Abs. 2
    Anforderungen an den Inhalt der Versicherung des GmbH-Geschäftsführers hinsichtlich eines Bestellungshindernisses nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 870
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 23.03.2010 - 20 W 92/10

    Prüfung eines Berufsverbots durch das Registergericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.07.2011 - 20 W 246/11
    Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2011 (auf Bl. 5 f der Registerakte wird Bezug genommen) hat die Rechtspflegerin des Registergerichts in Ziffer 1. der Verfügung unter anderem -unter Berufung auf eine Entscheidung des erkennenden Senats (Beschluss vom 23.03.2010, Az. 20 W 92/10, veröffentlicht in juris)- beanstandet, dass die eingereichte Versicherung der Geschäftsführerin nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche.

    Dem Beschluss vom 23.03.2010 (Az. 20 W 92/10, veröffentlicht in juris) lag die Versicherung des Geschäftsführers "...Ihm ist weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, eines Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweig, der ganz oder teilweise mit dem Unternehmensgegenstand übereinstimmt, untersagt...", und dem Beschluss vom 12.05.2010 (Az. 20 W 247/10, bislang nicht veröffentlicht) die Versicherung "... Es liegen keine Umstände vor, die der Bestellung zum Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 GmbHG entgegenstehen.

    Im Übrigen geht es bei der vom Senat vorgenommenen Auslegung auch nicht darum, dem Registergericht "Ermittlungen ins Blaue hinein" zu ermöglichen (so Wachter, in EWiR 2011, 49 f, in seiner ablehnenden Besprechung zur oben zitierten Entscheidung des Senats vom 23.03.2010), sondern darum, den erforderlichen Inhalt der zu § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG abzugebenden Versicherung zu bestimmen, bei dem das Registergericht ohne weitere Ermittlungen von dem Fehlen des entsprechenden Bestellungshindernisses ausgehen kann.

  • BGH, 17.05.2010 - II ZB 5/10

    Handelsregisteranmeldung der Zweigniederlassung einer GmbH mit Sitz im Ausland:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.07.2011 - 20 W 246/11
    Auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 17.05.2010, Az. II ZB 5/10) aufgestellten Grundsätze erfüllt die von der Geschäftsführerin abgegebene Versicherung, sie sei nicht gemäß § 6 GmbHG von der Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeschlossen, weil sie aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben dürfe, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimme, nicht den mit § 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG verfolgten Zweck.

    17 Unter Bezugnahme auf dieses gesetzgeberische Motiv hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 17.05.2010 (Az. II ZB 5/10, in Rpfleger 2010, 513 ff, im Zusammenhang mit der Rechtsfrage, ob eine Versicherung des Geschäftsführers zum Ausschluss der nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG entgegenstehenden Bestellungshindernisse ausreicht, wonach er noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden sei) diesen vom Gesetzgeber angegeben Zweck als alleine maßgebliches Kriterium für die Beurteilung des erforderlichen Inhalts der von dem Geschäftsführer nach § 8 Absatz 3 GmbHG abzugebenden Versicherung angesehen.

  • OLG Düsseldorf, 07.10.1996 - 3 Wx 400/96

    Anmeldung eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.07.2011 - 20 W 246/11
    1 Z 184/81">DB 1982, 273 f; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.1996, Az. 3 Wx 400/96, in NJW-RR 1997, 414, das in diesem Beschluss die pauschale Versicherung des Geschäftsführers, ihm sei die Tätigkeit "auf dem Gebiet der Gesellschaft" nicht durch Gericht oder Verwaltungsbehörde untersagt, nicht ausreichen ließ; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 956; Füller in Ensthaler/Füller/Schmidt, aaO, § 8, Rn. 18; Schaub in Münchner Kommentar zum GmbHG, 2010, § 8, Rn. 54).
  • OLG Frankfurt, 08.08.2017 - 20 W 229/14

    Zum Regelungsgehalt einer Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG

    Gleiches gilt auch für die nachträgliche Anmeldung der bislang fehlenden Versicherung des directors der Beschwerdeführerin über die Belehrung im Rahmen der Eignungsversicherung (Ziffer 4 der Zwischenverfügung; die Zulässigkeit einer Zwischenverfügung zur Neuvornahme einer nicht ausreichenden Eignungsversicherung bereits voraussetzend: Senat, Beschluss vom 11.07.2011, Az. 20 W 246/11, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 04.02.2016 - 20 W 28/16

    Anforderungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG

    Zur Erleichterung des Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens sollten daher die Geschäftsführer verpflichtet werden, in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung insoweit entgegenstehen (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 11.07.2011, Az. 20 W 246/11, zitiert nach juris).
  • OLG Schleswig, 03.06.2014 - 2 W 36/14

    Anforderungen an die Versicherung des Liquidators oder Geschäftsführers einer

    Insbesondere in Bezug auf das Bestellungshindernis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbH wird deutlich, dass eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes nicht zur umfassenden Information des Registergerichts führt, weil das Registergericht und nicht der Geschäftsführer/Liquidator die Wertung zu treffen hat, ob der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Berufsverbotes übereinstimmt(OLG Frankfurt, GmbHR 2011, 1156 ; GmbHR 2010, 918 ; Rowedder/SchmidtLeithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 8 Rdnr. 24).

    Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 67 Abs. 3 GmbHG keine Formulierung des erforderlichen bzw. ausreichenden Wortlauts der Versicherung vorgegeben, sondern lediglich eine inhaltliche Vorgabe dahingehend gemacht, dass sich aus der Versicherung ergeben muss, dass keine Umstände vorliegen, die der Bestellung entgegenstehen (OLG Frankfurt, GmbHR 2011, 1156 ).

  • OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 20 W 215/14

    Nicht ausreichende Versicherung des Liquidators einer GmbH wegen Ausschluss vom

    genügt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 67 Abs. 3, 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG [Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 11.07.2011 (Az. 20 W 246/11) und Abgrenzung zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 10.10.2012 (Az. 8 W 241/11)].

    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 11.07.2011 (Az. 20 W 246/11, zitiert nach juris) für eine im Rahmen der Anmeldung eines Geschäftsführers abgegebenen Versicherung mit dem Inhalt:.

  • OLG Celle, 20.03.2023 - 9 W 24/23

    Versicherung Geschäftsführer; Gewerbeuntersagung; Inhaltliche Erfordernisse an

    Im Hinblick auf eine derartige Schlussfolgerung muss die Versicherung der Geschäftsführer jedoch dem Registergericht tatsächlichen Vortrag an die Hand geben, um eine solche rechtliche Würdigung selber treffen zu können (vgl. etwa OLG Schleswig, Beschluss vom 3. Juni 2014, 2 W 36/14, Rn. 23 f. nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 2011, 20 W 246/11 , Rn. 20 ff. nach juris; Servatius in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, Rn. 16a zu § 8; Jaeger in BeckOK GmbHG, 54. Edition, Rn. 19 zu § 8; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, Rn. 15 zu § 8).
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Rechtsprechung
   OLG München, 16.03.2012 - 31 Wx 70/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,8050
OLG München, 16.03.2012 - 31 Wx 70/12 (https://dejure.org/2012,8050)
OLG München, Entscheidung vom 16.03.2012 - 31 Wx 70/12 (https://dejure.org/2012,8050)
OLG München, Entscheidung vom 16. März 2012 - 31 Wx 70/12 (https://dejure.org/2012,8050)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Auch die Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann nur zum (Geschäfts-)Jahresende erfolgen.

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 296; GmbHG § 53
    GmbH-Konzernrecht; Beendigung eines Unternehmensvertrages nur zum Ende eines Geschäftsjahres

  • Wolters Kluwer

    Zulässiger Zeitpunkt für die Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages

  • zip-online.de

    Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags zwischen GmbH nur zum Geschäftsjahresende

  • Betriebs-Berater

    Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 54; AktG § 296 Abs. 1 S. 1
    Zulässiger Zeitpunkt für die Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beherrschungsvertrag, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Gewinnabführungsvertrag, GmbH-Recht, Konzernrecht, Kündigung, Unternehmensvertrag

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    Beendigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebung von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 870
  • MDR 2012, 660
  • DNotZ 2012, 635
  • BB 2012, 974
  • NZG 2012, 590
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.05.2011 - II ZR 109/10

    GmbH: Stimmrecht des herrschenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die

    Auszug aus OLG München, 16.03.2012 - 31 Wx 70/12
    Ausnahmen gelten dann, wenn sich aus der analogen Anwendung des Aktienrechts für die GmbH nicht typische Rechtszustände ergeben würden (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1117 Rn. 20).
  • OLG München, 23.01.2012 - 31 Wx 457/11

    GmbH-Modernisierung: Regelungszweck des Instituts des genehmigten Kapitals;

    Auszug aus OLG München, 16.03.2012 - 31 Wx 70/12
    Insoweit kann ohne weiteres auf eine durch die analoge Anwendung aktienrechtlicher Bestimmung vorliegenden Lücke ausgegangen werden (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 23.01.2012, 31 Wx 457/11, sub II.2a).
  • BGH, 16.06.2015 - II ZR 384/13

    Aufhebung eines Unternehmensvertrags mit einer abhängigen GmbH

    a) Entsprechend § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG kann ein Unternehmensvertrag mit einer abhängigen GmbH nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden (OLG München, ZIP 2012, 870; MünchKommGmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 13 Anh. Rn. 985; Ulmer/Casper, GmbHG, Anh. § 77 Rn. 199; Scholz/Emmerich, GmbHG, Anh. § 13 Rn. 195; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 296 Rn. 7b; Paschos in Henssler/Strohn, 2. Aufl., § 296 AktG Rn. 3; Hölters/Deilmann, AktG, 2. Aufl., § 296 Rn. 10; Heidel/Peres, AktG, 4. Aufl., § 296 Rn. 20; Maul in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl., Anh. § 13 Rn. 36; Wirth, DB 1990, 2105, 2107; Schlögell, GmbHR 1995, 401, 408; E. Vetter, ZIP 1995, 345, 353; Kallmeyer, GmbHR 1995, 578, 579; Westermann, Festschrift Hüffer, 2010, S. 1071, 1073; aA OLG Zweibrücken, ZIP 2014, 1020; Baumbach/Hueck/Zöller/Beurskens, GmbHG, 20. Aufl., SchlAnhKonzernR Rn. 72; Koppensteiner/Schnorbus in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 52 Anh. Rn. 125; Michalski/Servatius, GmbHG, 2. Aufl., Syst Darst.
  • OLG München, 20.11.2013 - 7 U 5025/11

    Verlustausgleichsansprüche aus Gewinnabführungsvertrag; Verzugszinsen bei

    Auf den Gewinnabführungsvertrag mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und deren Beendigung sind die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG grundsätzlich entsprechend anzuwenden (vgl. BGH NJW 1988, 1327; BGH, Urteil vom 05.11.2001, Az: II ZR 119/00 bzgl. § 296 Abs. 1 S. 2 AktG; OLG München Beschluss vom 16.03.2012, Az: 31 Wx 70/12; Ulmer/Habersack, GmbHG, 2008, Anh. § 77 Rdnr. 199; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Auflage, Anh. § 13 Rdnr. 96, 97 m.w.N.).
  • OLG Jena, 17.02.2021 - 2 W 31/21

    Zur Abgrenzung zwischen Änderung und Neuabschluss eines Unternehmensvertrags

    Entsprechend § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG kann ein Unternehmensvertrag mit der verpflichteten GmbH nur zum Ende des Geschäftsjahres oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraumes aufgehoben werden (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - II ZR 384/13 -, Rn. 13ff.; OLG München Bitte wählen Sie ein Schlagwort: OLG OLG München , Beschluss vom 16. März 2012 - 31 Wx 70/12 -, Rn. 4, juris).

    Entsprechend § 298 AktG ist im Falle der Aufhebung des bestehenden Vertrages dessen Beendigung sowie der Grund und der Zeitpunkt der Beendigung zur Eintragung anzumelden (OLG München Bitte wählen Sie ein Schlagwort: OLG OLG München , Beschluss vom 16. März 2012 - 31 Wx 70/12 -, Rn. 4, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 05. Februar 2003 - 3Z BR 232/02 -, Rn. 9, juris; Münchener Kommentar zum AktG - Altmeppen, 5. A., § 298 AktG, Rn. 3; Wicke, GmbHR 2017, 686, 689).

  • OLG Zweibrücken, 29.10.2013 - 3 W 82/13

    Nürburgring: wichtiger Sanierungsschritt gebilligt

    Zwar ist es richtig, dass die Regelungen der §§ 291 ff. AktG grundsätzlich nicht nur auf Aktiengesellschaften, sondern auch auf vergleichbare Fallgestaltungen unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung analog angewandt werden können (vgl. etwa OLG München, MDR 2012, 660).
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