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   BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11   

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BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11 (https://dejure.org/2013,10397)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2013 - IX ZB 256/11 (https://dejure.org/2013,10397)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11 (https://dejure.org/2013,10397)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 2 InsO
    Insolvenzeröffnung: Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes als Voraussetzung der Fortführung des Verfahrens trotz Erfüllung der Forderung des antragstellenden Gläubigers

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Glaubhaftmachen des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes durch einen Gläubiger bei Weiterverfolgung seines Antrags nach Ausgleich seiner Forderung im Eröffnungsverfahren i.R.d. Anhängigkeit eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fortführung des Insolvenzverfahrens trotz Erfüllung der den Antrag stützenden Forderung nur bei Glaubhaftmachung eines andauernden Insolvenzgrundes

  • zvi-online.de

    InsO § 14 Abs. 1 Satz 2
    Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens trotz Erfüllung der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung nur bei Glaubhaftmachung eines andauernden Insolvenzgrundes

  • Betriebs-Berater

    Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes nach Ausgleich der Forderung

  • rewis.io

    Insolvenzeröffnung: Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes als Voraussetzung der Fortführung des Verfahrens trotz Erfüllung der Forderung des antragstellenden Gläubigers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 14 Abs. 1 S. 1, 2, 3
    Glaubhaftmachen des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes durch einen Gläubiger bei Weiterverfolgung seines Antrags nach Ausgleich seiner Forderung im Eröffnungsverfahren i.R.d. Anhängigkeit eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorliegen eines Eröffnungsgrundes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines Insolvenzantrages nach Forderungserfüllung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gläubigerantrag und die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Insolvenz: Zur Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes nach Ausgleich der Forderung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Glaubhaftmachung des Insolvenzgrunds

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Glaubhaftmachung eines Insolvenzeröffnungsgrundes nach Befriedigung des antragstellenden Gläubigers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2119
  • ZIP 2013, 1086
  • MDR 2013, 878
  • NZI 2013, 594
  • NJ 2013, 388
  • WM 2013, 1033
  • BB 2013, 1345
  • DB 2013, 1297
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 238/05

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; Rechtsfolgen von

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11
    So stellt die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ein starkes Indiz dar, welches für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit spricht, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit gemäß § 266a StGB bis zuletzt bedient werden (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; vom 28. April 2008 - II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019 Rn. 2).

    Eine einmal nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit wirkt fort, sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wieder aufgenommen werden (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 8).

    b) Unzutreffend ist demgegenüber die Auffassung des Beschwerdegerichts, die aufgrund der Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge über einen Zeitraum von 16 Monaten bestehende Indizwirkung für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6; vom 28. April 2008, aaO Rn. 2) sei entfallen, weil der Schuldner die Gesamtforderung am 1. Juni 2011 in einer Summe vollständig ausgeglichen und die Gläubigerin weitere Zahlungsrückstände nicht vorgetragen habe.

    Die - wie glaubhaft gemacht - einmal nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit kann nur dadurch beseitigt worden sein, dass der Schuldner seine Zahlungen insgesamt wieder aufgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 8).

  • AG Köln, 09.05.2011 - 71 IN 57/11

    Erledigungserklärung; sekundäre Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11
    aa) Bereits die einschränkende Formulierung, der Antrag werde "nicht allein" durch den Ausgleich der ihn stützenden Forderung unzulässig, sowie die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 InsO "auch" erforderliche Glaubhaftmachung des vorangegangenen Antrags auf Insolvenzeröffnung legen das Verständnis nahe, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO nur auf das Erfordernis einer bestehenden Forderung des Antragstellers verzichtet, die in § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmten Zulässigkeitserfordernisse des Rechtsschutzinteresses sowie des Insolvenzgrundes im Übrigen aber unberührt lässt (vgl. AG Köln, ZInsO 2011, 1517, 1518; Beth, NZI 2012, 1, 2; Harder, NJW-Spezial 2012, 277 f), zumal das Haushaltsbegleitgesetz 2011 § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO lediglich ergänzt, inhaltlich aber nicht verändert hat.

    ee) Die auch im Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes kann nicht auf eine (nicht erfüllte) sekundäre Darlegungslast des Schuldners für seine Behauptung gestützt werden, der zunächst glaubhaft gemacht gewesene Eröffnungsgrund bestehe nicht (so aber AG Köln, ZInsO 2011, 1517; Kadenbach in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 14 Rn. 16).

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 51/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11
    So stellt die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ein starkes Indiz dar, welches für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit spricht, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit gemäß § 266a StGB bis zuletzt bedient werden (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; vom 28. April 2008 - II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019 Rn. 2).

    b) Unzutreffend ist demgegenüber die Auffassung des Beschwerdegerichts, die aufgrund der Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge über einen Zeitraum von 16 Monaten bestehende Indizwirkung für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6; vom 28. April 2008, aaO Rn. 2) sei entfallen, weil der Schuldner die Gesamtforderung am 1. Juni 2011 in einer Summe vollständig ausgeglichen und die Gläubigerin weitere Zahlungsrückstände nicht vorgetragen habe.

  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 18/12

    Insolvenzantrag einer Krankenkasse: Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11
    b) Die Fortführung des Verfahrens kann schließlich auch nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, es fehle der Gläubigerin an einem rechtlichen Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 18/12, WM 2012, 1639 Rn. 7; LG Freiburg, ZInsO 2012, 1232 f; Nerlich/Römermann/Mönning, InsO, 2012, § 14 Rn. 91 ff; HmbKomm-InsO/Wehr, 4. Aufl., § 14 Rn. 72; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 14 Rn. 130 ff; Beth, NZI 2012, 1, 2; Marotzke, ZInsO 2011, 841, 848 f; aA Müller/Rautmann, ZInsO 2013, 378, 379 f).

    Hierauf war die Gläubigerin jedoch zunächst hinzuweisen; ein fortdauerndes Rechtsschutzinteresse bei Sozialversicherungsträgern wird in der Regel anzunehmen sein, wenn der Schuldner weiterhin Arbeitnehmer beschäftigt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 7).

  • LG Leipzig, 16.01.2012 - 8 T 887/11
    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11
    Als Erstantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO sind auch solche Anträge zu berücksichtigen, die bereits vor Inkrafttreten des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO gestellt wurden (vgl. LG Leipzig, NZI 2012, 274, 275).
  • AG Wuppertal, 16.04.2012 - 145 IN 1070/11

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11
    a) Zutreffend ist die Annahme des Beschwerdegerichts, der Gläubiger müsse das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch im Falle einer Fortführung des Verfahrens nach der am 1. Januar 2011 gemäß Art. 24 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (BGBl. I 2010 S. 1885) in Kraft getretenen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO glaubhaft machen (vgl. auch AG Wuppertal, ZIP 2012, 1090, 1091; AG Wuppertal, ZIP 2012, 1363, 1364; AG Ludwigshafen, BeckRS 2012, 08155; Pape/Uhländer/Zimmer, InsO, § 14 Rn. 17; Beth, NZI 2012, 1; Harder, NJW-Spezial 2012, 277 f; Wimmer, jurisPR-InsR 23/2010 Anm. 1; aA AG Göttingen, ZInsO 2011, 2090, 2091; HmbKomm-InsO/Wehr, 4. Aufl., § 14 Rn. 72; FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 14 Rn. 88j ff; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 14 Rn. 136 f; ders., ZInsO 2011, 2154, 2163; Frind, ZInsO 2011, 412, 416; ders. EWiR 2012, 285, 286; Hackländer/Schur, ZInsO 2012, 901 ff).
  • AG Wuppertal, 03.05.2012 - 145 IN 84/12

    Zulässigkeit eines Insolvenzeröffnungsantrags im Falle der Zahlung der Forderung

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11
    a) Zutreffend ist die Annahme des Beschwerdegerichts, der Gläubiger müsse das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch im Falle einer Fortführung des Verfahrens nach der am 1. Januar 2011 gemäß Art. 24 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (BGBl. I 2010 S. 1885) in Kraft getretenen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO glaubhaft machen (vgl. auch AG Wuppertal, ZIP 2012, 1090, 1091; AG Wuppertal, ZIP 2012, 1363, 1364; AG Ludwigshafen, BeckRS 2012, 08155; Pape/Uhländer/Zimmer, InsO, § 14 Rn. 17; Beth, NZI 2012, 1; Harder, NJW-Spezial 2012, 277 f; Wimmer, jurisPR-InsR 23/2010 Anm. 1; aA AG Göttingen, ZInsO 2011, 2090, 2091; HmbKomm-InsO/Wehr, 4. Aufl., § 14 Rn. 72; FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 14 Rn. 88j ff; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 14 Rn. 136 f; ders., ZInsO 2011, 2154, 2163; Frind, ZInsO 2011, 412, 416; ders. EWiR 2012, 285, 286; Hackländer/Schur, ZInsO 2012, 901 ff).
  • BGH, 05.02.2004 - IX ZB 29/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung eines

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11
    dd) Die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes muss ohnehin nicht gerade durch Vorlage einer Bescheinigung über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch erfolgen; der antragstellende Gläubiger kann den Eröffnungsgrund auch auf andere Weise glaubhaft machen (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686, 1688; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 7/08, WuM 2009, 144 Rn. 3; vom 12. Juli 2012 - IX ZB 264/11, ZInsO 2012, 1418 Rn. 9).
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11
    Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache unter Aufhebung auch von dessen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f).
  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 7/08

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes im

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11
    dd) Die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes muss ohnehin nicht gerade durch Vorlage einer Bescheinigung über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch erfolgen; der antragstellende Gläubiger kann den Eröffnungsgrund auch auf andere Weise glaubhaft machen (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686, 1688; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 7/08, WuM 2009, 144 Rn. 3; vom 12. Juli 2012 - IX ZB 264/11, ZInsO 2012, 1418 Rn. 9).
  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 264/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Glaubhaftmachung der Forderungen und der

  • LG Freiburg, 26.03.2012 - 3 T 50/12

    Verhinderung des Entstehens neuer Verbindlichkeiten durch den Fiskus oder die

  • AG Ludwigshafen, 16.02.2012 - 3a IN 203/11

    Zulässigkeit des Insolvenzantrags: Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes auch

  • LG Berlin, 10.01.2012 - 85 T 386/11

    Aufrechterhaltung des Insolvenzantrags nach Erfüllung der Forderung:

  • AG Göttingen, 26.08.2011 - 74 IN 86/11

    Nach Erfüllung einer Forderung muss Gläubiger eine fortbestehende

  • BGH, 12.02.2015 - IX ZR 180/12

    Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen der Schuldnerkenntnis von seiner

    Auch ließ sie erhebliche Beitragsrückstände gegenüber den Sozialversicherungsträgern auflaufen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 187; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457 Rn. 6; vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11, ZIP 2013, 1086 Rn. 10) und zwar ab April 2006 der A.        gegenüber in Höhe von 87.173,59 EUR.
  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 34/14

    Insolvenzverfahrenseröffnung: Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes bei

    Dieser habe in seiner Entscheidung vom 11. April 2013 (IX ZB 256/11, WM 2013, 1033) zwar ausgeführt, dass grundsätzlich eine einmal nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit fortwirke und nur entfalle, wenn der Schuldner die Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wieder aufgenommen habe.

    Grundsätzlich kann die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes durch die Glaubhaftmachung von Indizien erfolgen, die einzeln oder in ihrer Zusammenschau nach allgemeiner Erfahrung den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen des Eröffnungsgrundes erlauben (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11, WM 2013, 1033 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Schmahl/Vuia, 3. Aufl., § 14 Rn. 74 mwN).

    Diese als Ausnahme einer trotz Erfüllung der den Eröffnungsantrag stützenden Forderung fortbestehenden Antragsbefugnis und eines hierdurch veränderten Rechtsschutzbedürfnisses zu verstehende Vorschrift erfordert eine Prüfung im Einzelfall, ob die mit Antragstellung erfolgte Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes auch nach Erfüllung der den Antrag stützenden Forderung fortwirkt oder der Gläubiger den Eröffnungsgrund erneut glaubhaft machen muss (BGH, Beschluss vom 11. April 2013, aaO Rn. 6 ff).

    dd) Im Rahmen der nach dem Forderungsausgleich vorzunehmenden Beurteilung, ob die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weiterhin wahrscheinlich ist, kann schließlich dem Grundsatz Bedeutung zukommen, wonach eine einmal eingetretene, nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit regelmäßig erst beseitigt wird, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001, aaO S. 109; vom 20. November 2001, aaO S. 188; vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 193; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 8; Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 24; Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11, WM 2013, 1033 Rn. 12).

  • OLG Saarbrücken, 30.10.2014 - 5 W 46/14

    Rechtsanwaltsvergütung: Bemessung des Gegenstandswerts für die

    Für die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes durch den Gläubiger ist es ausreichend, wenn Indizien glaubhaft gemacht werden, die einzeln oder in ihrer Häufung nach der allgemeinen Erfahrung den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes zulassen (BGH, Beschl. v. 11.04.2013 - IX ZB 256/11 - NJW 2013, 2119).
  • AG Köln, 20.10.2017 - 75 IN 309/17

    Erledigung, erledigendes Ereignis, Erledigungserklärung, übereinstimmende,

    Eine einmal nach außen getretene Zahlungsunfähigkeit wirkt fort und wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden (exemplarisch BGH, Beschl. v. 11.04.2013 - IX 256/11, NZI 2013, 594).
  • AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18

    Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Sozialversicherungsträger,

    Denn die einmal zutage getretene Zahlungsunfähigkeit wirkt grundsätzlich fort und wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden (BGH, Beschl. v. 11.04.2013, IX ZB 256/11).

    Zutreffend hat zwar die Antragstellerin ausgeführt, dass sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit zunächst glaubhaft gemacht hatte, indem sie über die mindestens sechsmonatige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen Indizien vorgetragen hatte, die nach allgemeiner Erfahrung den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes erlauben (vgl. BGH v. 20.11.2001, IX ZR 48/01; v. 13.06.2006, IX ZB 238/05; v. 11.04.2013, IX ZB 256/11), weshalb das erkennende Gericht den Antrag als zulässig zugelassen, den Schuldner gemäß § 14 Abs. 2 InsO angehört und erste Auskünfte beim Vollstreckungsportal, Gerichtsvollzieher, Gewerbeamt und Grundbuch eingeholt hatte.

    Schließlich kann dem auch im Eröffnungsverfahren Anwendung findenden Grundsatz (BGH v. 18.12.2014, a.a.O.; v. 13.06.2006, IX ZB 238/05) Bedeutung zukommen, wonach eine einmal eingetretene, nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit regelmäßig erst beseitigt wird, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können (BGH v. 25.10.2001, a.a.O.; v. 08.12.2005, a.a.O.; v. 08.12.2005, IX ZR 182/01; v. 13.06.2006, a.a.O.; v. 20.12.2007, IX ZR 93/06; v. 11.04.2013, IX ZB 256/11).

  • FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19

    Aufrechterhalten eines Insolvenzantrages bei vollständigem Forderungsausgleich

    Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, muss der Gläubiger im Falle der Fortführung des Verfahrens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO das Fortbestehen des Eröffnungsgrundes glaubhaft machen (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013, IX ZB 256/11, DB 2013, 1297; vom 18. Dezember 2014, IX ZB 34/14, DB 2015, 303).
  • AG Köln, 17.07.2013 - 73 IN 272/11

    Zweitantrag; Eröffnungsverfahren; Insolvenzverfahren; Fortführung nach Zahlung

    Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.04.2013 - IX ZB 256/11 (NZI 2013, 594) die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
  • LG Frankenthal, 17.09.2014 - 1 T 227/14

    Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung: Darlegungslast für das Fortbestehen eines

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11 - meint sie, dass eine (erneute) Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes nach Beseitigung des ursprünglichen Insolvenzgrundes nicht erforderlich sei.

    Den Schuldner trifft hierbei keine sekundäre Darlegungslast (MüKo aaO.; BGH NZI 2013, 594 Tz. 11).

    Im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11 - und vom 16. Mai 2013 - IX ZB 284/11 - ist die Rechtslage nach Auffassung des erkennenden Gerichts höchstrichterlich geklärt.

  • AG Göttingen, 09.01.2018 - 74 IN 210/17

    Zu den Möglichkeiten eines antragstellenden Gläubigers nach Begleichung der

    Zudem kommt der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen an Indizwirkung für die Zahlungsunfähigkeit zu (BGH ZInsO 2013, 1087 mit krit. Anm. Beth ZinsO 2013, 1680), wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (BGH ZInsO 2015, 301 mit kritischer Anmerkung Laroche ZInsO 2015, 2337, 2338 f.).
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 284/11

    Unzulässigkeit eines Eröffnungsantrags infolge der Gegenglaubhaftmachung eines

    Die aufgeworfene, als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob ein Insolvenzantragsteller, dessen Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren beglichen wird, das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann glaubhaft machen muss, wenn er seinen Antrag weiterverfolgen will, weil in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO), hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich im Sinne der angefochtenen Entscheidungen geklärt (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11, zVb, Rn. 6-11).
  • LG Köln, 24.08.2016 - 13 T 87/16

    Fürerledigterklärung eines Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem

  • AG Ludwigshafen, 04.08.2014 - 3d IN 182/14
  • AG Köln, 18.11.2017 - 72 IN 171/17

    Auferlegung der Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens bei übereinstimmender

  • FG Düsseldorf, 31.10.2018 - 13 V 2883/18

    Anspruch auf Rücknahme eines Insolvenzantrags des FA - Regelungsanordnung -

  • LG München I, 24.07.2023 - 14 T 7837/23

    Vollstreckbare Urkunden, Sofortige Beschwerde, Vorläufiger Insolvenzverwalter,

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