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   EuGH, 19.09.2013 - C-251/12   

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https://dejure.org/2013,24862
EuGH, 19.09.2013 - C-251/12 (https://dejure.org/2013,24862)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2013 - C-251/12 (https://dejure.org/2013,24862)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2013 - C-251/12 (https://dejure.org/2013,24862)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Art. 24 Abs. 1 - Leistung 'an einen Schuldner ..., über dessen Vermögen ... ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist' - Zahlung an einen Gläubiger dieses Schuldners

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Buggenhout und Van de Mierop

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Art. 24 Abs. 1 - Leistung "an einen Schuldner ..., über dessen Vermögen ... ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist" - Zahlung an einen Gläubiger dieses Schuldners

  • EU-Kommission

    Van Buggenhout und van de Mierop (faillite Grontimmo)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Art. 24 Abs. 1 - Leistung ‚an einen Schuldner ..., über dessen Vermögen … ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist‘ - Zahlung an einen Gläubiger dieses ...

  • Wolters Kluwer

    Recht auf Rückforderung einer Zahlung im Auftrag der Insolvenzschuldnerin; Anwendungsbereich des Art. 24 Abs. 1 der VO 1346/2000/EG bei Zahlungen des insolventen Schuldners an seinen Gläubiger

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zahlung des Drittschuldners an einen Gläubiger des Insolvenzschuldners keine Leistung "an den Schuldner" i.S.v. Art. 24 EuInsVO ("van Buggenhout und van de Mierop")

  • Betriebs-Berater

    Auslegung von Art. 24 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung einer Zahlung im Auftrag der Insolvenzschuldnerin; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Tribunal de commerce de Bruxelles

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auslegung von Art. 24 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Van Buggenhout und Van de Mierop

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal de commerce de Bruxelles - Auslegung von Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) - Zahlung an einen Gläubiger des in Konkurs gefallenen Schuldners auf dessen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1971
  • ZIP 2013, 77
  • EuZW 2013, 831
  • NZI 2013, 1039
  • NZI 2013, 1063
  • BB 2013, 2369
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-199/08

    Eschig - Rechtsschutzversicherung - Richtlinie 87/344/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Freie

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-251/12
    Ferner darf der Text einer Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Unionsverordnungen im Fall von Zweifeln nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss vielmehr unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt und angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Eschig, C-199/08, Slg. 2009, I-8295, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-251/12
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sowohl ihr Wortlaut und ihr Ziel als auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland, C-533/08, Slg. 2010, I-4107, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.07.2012 - C-527/10

    ERSTE Bank Hungary - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-251/12
    Vorab ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1346/2000 zwar u. a. Kollisionsnormen zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2012, ERSTE Bank Hungary, C-527/10, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), dass Art. 24 dieser Verordnung jedoch nicht zu diesen Kollisionsnormen zählt, sondern eine materiell-rechtliche Bestimmung darstellt, die in jedem Mitgliedstaat unabhängig von der lex concursus anwendbar ist.
  • BGH, 05.11.2013 - II ZB 28/12

    Aktiengesellschaft: Umfang der Auskunftspflicht des Vorstands in der

    Aus den vom Senat in den Blick genommenen weiteren Sprachfassungen der Richtlinie, die bei der Auslegung ebenfalls heranzuziehen sind (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-4871 Rn. 35; Slg. 2011, I-4973 Rn. 23; NJW 2013, 2579 Rn. 25; ZIP 2013, 1971 Rn. 27), ergibt sich kein anderes Ergebnis.

    (2) Aus dem Zusammenhang der Richtlinie (vgl. zu diesem Auslegungskriterium EuGH, ZIP 2013, 1971 Rn. 26) lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass eine Beschränkung der Antwortpflicht auf erforderliche Auskünfte nicht vom Vorbehalt des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie gedeckt sein kann.

    (4) Es entspricht vielmehr der in den Erwägungsgründen zum Ausdruck kommenden Zielrichtung der Aktionärsrechterichtlinie (vgl. EuGH, ZIP 2013, 1971 Rn. 26), den ordnungsgemäßen Ablauf einer Hauptversammlung in Bezug auf Fragerecht und Antwortpflicht nicht ausschließlich durch organisatorische Maßnahmen, sondern auch durch Regelungen zur Reichweite des Fragerechts und der Antwortpflicht zu steuern.

  • LG Kiel, 30.07.2020 - 12 O 76/19

    Leistung mit schuldbefreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner

    Der EuGH schließt solche Fälle ausdrücklich aus dem Schutzbereich des Art. 31 EuInsVO, und zwar sogar nach Anweisung des Schuldners an den Drittschuldner, aus (EuGH 19.9.2013 -Rs C-251/12 ZIP 2013, 1971, 1972, 1973).

    Der Erstreckung des Gutglaubensschutzes steht sowohl der Wortlaut des Art. 31 "an eine Person, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist", als auch der jetzige Erwägungsgrund 81 entgegen, da danach nur solche Personen zu schützen seien, die unmittelbar an den Insolvenzschuldner geleistet hätten (EuGH 8.5.2013 - Rs C-251/12 ZIP 2013, 1971, 1972, 1973).

    Ob der Schuldner tatsächlich den streitigen Betrag an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen hat, richtet sich dann nach nationalem Recht ( EuGH 8.5.2013 - Rs C-251/12 ZIP 2013, 1971, 1973 Uhlenbruck- Hermann , EuInsVO, 15. Auflage 2020, Art. 31, Rn. 17).

  • OLG Schleswig, 11.08.2021 - 9 U 14/21

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein in Großbritannien niedergelassenes

    (2) Das Landgericht hat entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes darauf abgestellt, dass von Art. 24 EuInsVO 2000 nur die Auszahlungen an den Schuldner, nicht aber diejenigen an einen Gläubiger des Schuldners auf dessen Anweisung hin erfasst sind (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-251/12 -, juris).

    Nach anderer Ansicht können auch Zahlungen an Dritte von der Norm erfasst sein, wenn der Schuldner den Drittschuldner zur Zahlung an den Dritten anweist (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott beim EuGH vom 8. Mai 2013 - C-251/12, BeckRS 2013, 80937 Rn. 19, beck-online; MüKoInsO/Thole, 4. Aufl. 2021, VO (EU) 2015/848 Art. 31 Rn. 2).

    Denn soweit Art. 24 Abs. 1 EuInsVO 2000 hinsichtlich der Zahlungen der Beklagten an Dritte, die als Überweisung vom Schuldner beauftragt worden sind, nicht anwendbar ist, regelt sich die mögliche Haftung der Beklagten auf erneute Zahlung an den Insolvenzverwalter nach dem insoweit anwendbaren nationalen Recht (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-251/12 -, juris Rn. 37), mithin im vorliegenden Fall deutschem Recht.

  • EuGH, 25.01.2017 - C-640/15

    Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden

    Die Erforderlichkeit einer einheitlichen Auslegung einer Unionsvorschrift verbietet es, im Zweifelsfall eine ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen des Gesetzgebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2001, Jany u. a. , C-268/99, EU:C:2001:616, Rn. 47, und vom 19. September 2013, van Buggenhout und van de Mierop , C-251/12, EU:C:2013:566, Rn. 26 und 27).
  • EuGH, 13.10.2016 - C-294/15

    Das Unionsrecht ist auf ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe

    In dieser Hinsicht geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 19. September 2013, van Buggenhout und van de Mierop, C-251/12, EU:C:2013:566, Rn. 26, sowie vom 26. März 2015, Litaksa, C-556/13, EU:C:2015:202, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-296/17

    Wiemer & Trachte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    36 Vgl. Virgós/Schmit-Bericht, Nr. 187. Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache van Buggenhout und van de Mierop (C-251/12, EU:C:2013:295, Nrn. 17 und 18).

    37 Urteil vom 19. September 2013, van Buggenhout und van de Mierop (C-251/12, EU:C:2013:566, Rn. 23).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-559/15

    Onix Asigurari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 73/239/EWG -

    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Text einer Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Unionsverordnungen im Fall von Zweifeln nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern vielmehr unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt und angewandt werden muss (Urteil vom 19. September 2013, Van Buggenhout und Van de Mierop, C-251/12, EU:C:2013:566, Rn. 27).
  • EuGH, 01.10.2014 - C-436/13

    E

    Zur Auslegung von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sowohl ihr Wortlaut und ihr Ziel als auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil Van Buggenhout und Van de Mierop, C-251/12, EU:C:2013:566, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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