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   BGH, 24.09.2013 - II ZR 216/11   

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https://dejure.org/2013,31527
BGH, 24.09.2013 - II ZR 216/11 (https://dejure.org/2013,31527)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2013 - II ZR 216/11 (https://dejure.org/2013,31527)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2013 - II ZR 216/11 (https://dejure.org/2013,31527)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 2 GmbHG
    GmbH: Einziehung eines Geschäftsanteils wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter

  • webshoprecht.de

    Zur Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 34 Abs. 2
    Einziehung des Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Einziehung, wichtiger Grund

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einziehung eines Geschäftsanteils wegen tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter

  • rewis.io

    GmbH: Einziehung eines Geschäftsanteils wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 34 Abs. 2
    Einziehung des Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einziehung des Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einziehung des Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters wegen Zerwürfnisses mit Gesellschaftern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Gesellschafterstreit - Einziehung von Anteilen wegen tiefgreifenden Zerwürfnisses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Zerwürfnis zwischen GmbH-Gesellschaftern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Einziehung des Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters kann aufgrund tiefgreifenden Zerwürfnisses gerechtfertigt sein

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Voraussetzungen für Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen Gesellschafterstreits

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters kann aufgrund tiefgreifenden Zerwürfnisses gerechtfertigt sein

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zur Einziehung eines Geschäftsanteils - Tipps für die Gestaltung des GmbH-Vertrags

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Einziehung von Geschäftsanteilen nach Gesellschafterstreit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einziehung von Geschäftsanteilen nach Gesellschafterstreit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einziehung des GmbH-Gesellschaftsanteils im Gesellschafterstreit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einziehung des GmbH-Geschäftsanteils bei tiefgreifendem Zerwürfnis

Besprechungen u.ä. (4)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Einziehung eines Geschäftsanteils bei einer GmbH wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zur Einziehung eines Geschäftsanteils - Tipps für die Gestaltung des GmbH-Vertrags

  • grooterhorst.de PDF, S. 6 (Entscheidungsbesprechung)

    Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 2310
  • MDR 2014, 43
  • WM 2013, 2223
  • DB 2013, 2675
  • NZG 2013, 1344
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.06.1991 - II ZR 234/89

    Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - II ZR 216/11
    Die revisionsgerichtliche Überprüfung erstreckt sich allein darauf, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erfasst, ob es aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Falls einbezogen hat (BGH, Urteil vom 10. Juni 1991 - II ZR 234/89, GmbHR 1991, 362; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 243/02, ZIP 2003, 759, 760 mwN).

    aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters im Falle eines - vom Berufungsgericht hier festgestellten - tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person des oder der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1960 - II ZR 22/59, BGHZ 32, 17, 31; Urteil vom 10. Juni 1991 - II ZR 234/89, GmbHR 1991, 362, 363; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 243/02, ZIP 2003, 759, 761).

  • BGH, 24.02.2003 - II ZR 243/02

    Einziehung eines Geschäftsanteils wegen Erhebung einer Strafanzeige gegen einen

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - II ZR 216/11
    Die revisionsgerichtliche Überprüfung erstreckt sich allein darauf, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erfasst, ob es aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Falls einbezogen hat (BGH, Urteil vom 10. Juni 1991 - II ZR 234/89, GmbHR 1991, 362; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 243/02, ZIP 2003, 759, 760 mwN).

    aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters im Falle eines - vom Berufungsgericht hier festgestellten - tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person des oder der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1960 - II ZR 22/59, BGHZ 32, 17, 31; Urteil vom 10. Juni 1991 - II ZR 234/89, GmbHR 1991, 362, 363; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 243/02, ZIP 2003, 759, 761).

  • BGH, 13.02.1995 - II ZR 225/93

    Kündigung des Gesellschafter-Geschäftsführers und Zwangseinziehung des

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - II ZR 216/11
    a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils ebenso wie die Ausschließung eines Gesellschafters einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter bedarf (BGH, Urteil vom 23. Februar 1981 - II ZR 229/79, BGHZ 80, 346, 350; Urteil vom 13. Februar 1995 - II ZR 225/93, ZIP 1995, 567, 569 mwN).
  • BGH, 23.02.1981 - II ZR 229/79

    Auflösungsklage und Ausschließungsklage bei GmbH

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - II ZR 216/11
    a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils ebenso wie die Ausschließung eines Gesellschafters einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter bedarf (BGH, Urteil vom 23. Februar 1981 - II ZR 229/79, BGHZ 80, 346, 350; Urteil vom 13. Februar 1995 - II ZR 225/93, ZIP 1995, 567, 569 mwN).
  • BGH, 25.01.1960 - II ZR 22/59

    Versäumung der Frist für die Berichtigung des Tatbestandes

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - II ZR 216/11
    aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters im Falle eines - vom Berufungsgericht hier festgestellten - tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person des oder der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1960 - II ZR 22/59, BGHZ 32, 17, 31; Urteil vom 10. Juni 1991 - II ZR 234/89, GmbHR 1991, 362, 363; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 243/02, ZIP 2003, 759, 761).
  • BGH, 19.09.1977 - II ZR 11/76

    Einziehung eines Geschäftsanteils aus in der Person des Gesellschafters liegendem

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - II ZR 216/11
    § 15 Nr. 2 der Satzung der Beklagten knüpft die Zwangseinziehung in zulässiger Weise an das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Gesellschafters, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1977 - II ZR 11/76, WM 1977, 1276, 1277).
  • OLG Stuttgart, 27.06.2018 - 14 U 33/17

    Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH: Nichtigkeit wegen

    Dabei hat eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zu erfolgen (BGH, NJW 1995, 1358 - Tz. 15; BGH, NZG 2013, 1344 Rn. 15; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az. 14 U 10/12, juris Rz. 31; Strohn , in: MüKo-GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 47).

    Ein solches Zerwürfnis ist vielmehr nur dann ein Ausschließungsgrund, wenn es überwiegend von dem auszuschließenden Gesellschafter verursacht worden ist und in der Person des anderen Gesellschafters nicht ebenfalls zu einem Ausschließungsgrund führt (BGH, NJW-RR 1991, 1249 - Tz. 13; BGH, Urt. v. 24.09.2013, II ZR 216/11, juris Rz. 17; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az. 14 U 10/12, Rz. 35; Strohn , in: MüKo-GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 123).

  • BGH, 14.01.2014 - II ZB 5/12

    Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung: Bindung des

    Ebenso unterliegt die Beurteilung des Beschwerdegerichts, ob die Erteilung der Auskunft geeignet wäre, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG), nur einer eingeschränkten Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren (s. zum vergleichbaren Rechtsbegriff des wichtigen Grunds BGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 353/00, ZIP 2002, 2254, 2255; Beschluss vom 20. April 2010 - VIII ZR 254/09, WuM 2010, 431 Rn. 5; Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 18; Urteil vom 24. September 2013 - II ZR 216/11, ZIP 2013, 2310 Rn. 14).
  • OLG Brandenburg, 28.01.2015 - 7 U 170/13

    Voraussetzungen des Ausschlusses des Minderheitsgesellschafters einer

    Die Ausschließung bedarf der umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter (BGH, Urt. v. 24.9.2013, II ZR 216/11, Rn. 15; BGH, Urt. v. 17.2.1955, BGHZ 16, 317, 322 f.).

    Das Zerwürfnis muss von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden sein und in der Person des die Ausschließung betreibenden Gesellschafters keine Umstände vorliegen, die dessen Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen (BGH, Urt. v. 24.9.2013, II ZR 216/11, Rn. 17; MüKo-GmbHG/Strohn, 2. Aufl. 2015, § 34 Rn. 124).

  • OLG Jena, 30.05.2018 - 2 U 800/15

    Einziehung GmbH-Gesellschaftsanteil - Anfechtungsbefugnis

    Damit knüpft die Zwangseinziehung in zulässiger Weise an das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Gesellschafters an (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - II ZR 216/11 -, Rn. 13, juris) und gibt die anerkannten Voraussetzungen für einen "wichtigen Grund" für den Ausschluss eines Gesellschafters oder die Einziehung seines Gesellschaftsanteiles wieder.Randnummer64.

    Im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter setzt der wichtige Grund voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person des oder der die Einziehung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - II ZR 216/11 -, Rn. 15 - 18, juris).

  • OLG Jena, 25.03.2020 - 2 U 516/18
    Der "wichtige Grund" ist ein Rechtsbegriff (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - II ZR 216/11-, Rn. 14, juris).

    Immer erforderlich ist eine umfassende Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - II ZR 216/11-, Rn. 15, juris).

  • KG, 09.03.2020 - 2 U 80/19

    Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflicht durch Einziehungsbeschluss

    Zwar kann auch ein tiefgreifendes Zerwürfnis die Ausschließung eines Gesellschafters bzw. die Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung seines Geschäftsanteils rechtfertigen, wenn das Zerwürfnis zumindest überwiegend von dem Auszuschließenden verursacht worden ist, bei den übrigen Gesellschaftern nicht ebenfalls Ausschließungsgründe vorliegen und die Zusammenarbeit in der Gesellschaft unzumutbar geworden ist (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - II ZR 216/11, NZG 2013, 1344; Lutter/Hommelhoff/Kleindieck, a. a. O., § 34 Rn. 111 m, w. N.).
  • OLG Brandenburg, 03.11.2021 - 7 U 194/20

    Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GbR Überwiegendes Verschulden des

    Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters (§ 737 BGB) im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter setzt voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen (BGH, NZG 2013, 1344, Rdnr. 17 [GmbH]).
  • OLG Rostock, 22.03.2021 - 1 U 115/14

    Abberufung eines GmbH-Geschäftführers wegen eigenmächtiger Einberufung und

    Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei einer nachhaltigen und groben Verletzung von Gesellschafterpflichten (BGH, Urteil vom 20. Februar 1995 - II ZR 46/94, Rn. 13) oder bei einem tiefgreifenden, ein sinnvolles Zusammenarbeiten der Gesellschafter nicht mehr erwarten lassendes Zerwürfnis der Gesellschafter gegeben sein, sofern das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person des oder der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - II ZR 216/11, Rn. 16 f.).
  • OLG Brandenburg, 28.01.2016 - 7 U 170/13
    Die Ausschließung bedarf der umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter (BGH, Urt. v. 24.9.2013, II ZR 216/11, Rn. 15; BGH, Urt. v. 17.2.1955, BGHZ 16, 317, 322 f.).

    Das Zerwürfnis muss von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden sein und in der Person des die Ausschließung betreibenden Gesellschafters keine Umstände vorliegen, die dessen Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen (BGH, Urt. v. 24.9.2013, II ZR 216/11, Rn. 17; MüKo-GmbHG/Strohn, 2. Aufl. 2015, § 34 Rn. 124).

  • OLG Rostock, 17.03.2021 - 1 U 115/14

    Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH und Kündigung des

    Ein wichtig er Grund kann insbesondere bei einer nachhaltigen und groben Verletzung von Gesellschafterpflichten (BGH, Urteil vom 20. Februar 1995 - II ZR 46/94, Rn. 13) oder bei einem tiefgreifenden, ein sinnvolles zusammenarbeiten der Gesellschafter nicht mehr erwarten lassendes Zerwürfnis der Gesellschafter gegeben sein, sofern das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person des oder der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - II ZR 216/11, Rn. 16 f.).
  • LG Köln, 03.08.2017 - 91 O 7/17
  • OLG Köln, 23.04.2020 - 18 U 30/16

    Anfechtung eines Kaufvertrages über Geschäftsanteile an einer GmbH wegen

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