Weitere Entscheidung unten: LG Frankfurt/Main, 28.01.2014

Rechtsprechung
   BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9744
BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13 (https://dejure.org/2014,9744)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13 (https://dejure.org/2014,9744)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13 (https://dejure.org/2014,9744)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,9744) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 1 Abs 1 PrKG, § 8 PrKG
    Erdgassondervertrag: Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten Preisanpassungsklausel betr. Ölpreisbindung in einem Gaslieferungsvertrag

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 307 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1; PrKG § 1
    Abgrenzung von kontrollfreier Preishauptabrede und kontrollpflichtiger Preisnebenabrede; Bestandsschutz durch § 8 PrKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhaltskontrolle einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erdgassondervertrags enthaltenen Preisregelung als Preishauptabrede; Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag hinsichtlich Änderung des Arbeitspreises für Heizöl

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten Preisanpassungsklausel in einem Gasliefervertrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Preisanpassungsklausel in Erdgassondervertrag; Gaslieferung; Koppelung an Ölpreis/Preisentwicklung für Heizöl

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Gaslieferungsvertrag mit einem Unternehmen

  • rewis.io

    Erdgassondervertrag: Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten Preisanpassungsklausel betr. Ölpreisbindung in einem Gaslieferungsvertrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhaltskontrolle einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erdgassondervertrags enthaltenen Preisregelung als Preishauptabrede; Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag hinsichtlich Änderung des Arbeitspreises für Heizöl

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten Preisanpassungsklausel (Ölpreisbindung) in einem Gaslieferungsvertrag

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Preisanpassungsklauseln unterliegen auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle für AGB - hier: Gaslieferungsvertrag

  • nomos.de PDF (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    Ölpreisbindung in Gaslieferungsvertrag: Inhaltskontrolle der im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten Preisanpassungsklausel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Preisanpassungsklausel bei der Gaslieferung an Unternehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Preisanpassungsklausel in Erdgas-Sonderverträgen mit Unternehmen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Preisanpassung in Gaslieferungsverträgen - AGB-Inhaltskontrolle auch zwischen Unternehmen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten Ölpreisbindung in einem Gaslieferungsvertrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten Preisanpassungsklausel (Ölpreisbindung) in einem Gaslieferungsvertrag

  • Jurion (Kurzinformation)

    Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag kann wirksam sein

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ölpreisbindung in Gaslieferungsvertrag zulässig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel zwischen Unternehmern

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten Preisanpassungsklausel (Ölpreisbindung) in einem Gaslieferungsvertrag

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kopplung des Gaspreises an die Preisentwicklung zwischen Unternehmern zulässig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel in einem Gaslieferungsvertrag

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    Gaslieferungsvertrag - Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten Preisanpassungsklausel (Ölpreisbindung)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten Preisanpassungsklausel in Gaslieferungsvertrag

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Spannungsklauseln in Energielieferverträgen

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    Ölpreisbindung in Gaslieferungsvertrag: Inhaltskontrolle der im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten Preisanpassungsklausel

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 201, 230
  • NJW 2014, 2708
  • ZIP 2014, 1435
  • ZIP 2014, 44
  • MDR 2014, 885
  • NZM 2014, 876
  • WM 2014, 1819
  • BB 2014, 1282
  • DB 2014, 12
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 178/08

    BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13
    Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, hält bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 24. März 2010, VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050).

    Daher könne dahin stehen, ob die Grundsätze der Verbraucher betreffenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2010 zur Unwirksamkeit von Preisnebenabreden mit alleiniger Koppelung an den Ölpreis (VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08) auf Unternehmen von der Größenordnung der Klägerin übertragbar seien.

    Denn ihr Regelungsgehalt - die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der periodischen Änderung des Arbeitspreises - ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 21 ff., zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln).

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 19 f., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 25 f.; jeweils mwN).

    Dieser bei Beginn des Vertrages am 1. Januar 2008 geltende Arbeitspreis in Höhe von 3, 56 Cent/kWh unterliegt - wie jeder bei Vertragsschluss vereinbarte Ausgangspreis - nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 19, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 25).

    Insoweit handelt es sich bei der Berechnungsformel nicht um die Preishauptabrede zur Ermittlung des vereinbarten Ausgangspreises, sondern - im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 20, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 26) - um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede, die künftige Preismodifikationen zum Gegenstand hat.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel nicht hindert, wenn ein vertraglich bezifferter - nicht kontrollfähiger - Ausgangspreis nach derselben Formel berechnet worden ist, die auch für periodische Preisanpassungen maßgeblich sein soll und daher insoweit kontrollfähig ist (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 21, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 29).

    Dort hat der Senat lediglich entschieden, dass ein bezifferter Anfangspreis aus der maßgeblichen Sicht des Kunden die eigentliche Preisabrede enthält und dass nach den damals zu beurteilenden Preisbestimmungen kein variabel ausgestalteter Arbeitspreis vorgelegen hat (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 27 f.).

    a) Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen getroffen werden (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 26, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 33; jeweils mwN).

    Auf Seiten des Kunden ist dagegen dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO, und VIII ZR 304/08, aaO; jeweils mwN).

    Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so ist die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch überschritten, wenn solche Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter II 2 b; vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 unter II 2; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 21; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 35, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 34).

    Sie sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).

    Nach der Gaspreisregelung stellt der Preis für leichtes Heizöl keinen Kostenfaktor, sondern einen Wertmesser für die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar, weil er als solcher und ohne Rücksicht auf die Kosten der Beklagten die Höhe des Arbeitspreises für Gas bestimmen soll (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 29, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 37, zu vergleichbaren Klauseln).

    (2) Für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern hat der Senat entschieden, dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Arbeitspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 25, 32, 36 ff., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 32, 36 ff.).

    Ein berechtigtes Interesse an der Verwendung von Spannungsklauseln gegenüber Verbrauchern hat der Senat in diesen Entscheidungen nur anerkannt, wenn sie gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt und es sich damit um eine Bezugsgröße handelt, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).

    Diese Voraussetzung hat der Senat bei einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel in einem Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche Prognose, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt, bereits daran scheitert, dass ein - durch eine Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas damals nicht feststellbar war (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 39).

    Soweit es um das anerkennenswerte Interesse des Gaslieferanten geht, Kostensteigerungen in adäquater Weise an seine Kunden weiterzugeben, hat der Senat entschieden, dass eine solche Spannungsklausel, wenn man sie am Maßstab von Kostenelementeklauseln messen wollte, den Kunden ebenfalls unangemessen benachteiligt, weil sie die mögliche Kostenentwicklung nicht abbildet (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 36, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 44 ff.).

    Preissenkungen auf dem Heizölmarkt werden nach denselben Maßstäben an die Kunden weitergegeben wie Preissteigerungen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 36).

    Darüber hinaus ist die Bindung des Gaspreises an die Preisentwicklung für Heizöl in der Wirtschaft nicht nur weit verbreitet, sondern auch anerkannt; sie entspricht auf allen Stufen der Lieferkette - jedenfalls in dem vorliegend relevanten Zeitraum (vgl. Däuper/Couval, ZNER 2010, 224, 225; Klaue, ZNER 2011, 594, 596; Mehari/Rieth, NJW 2010, 2797, 2798) - ständiger Praxis (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31 und 33; Schwintowski/Spicker, Handbuch Energiehandel, 3. Aufl., A. Rn. 71 f., Rn. 116; Hanau, ZIP 2006, 1281, 1285; Heßler/Specht, ZNER 2010, 219, 223).

    bb) Eine Preisklausel, die zwar gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstößt, gleichwohl aber nicht nach § 8 PrKG unwirksam ist, ist auch nicht allein wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 PrKG gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (ebenso MünchKommBGB/Grundmann, 6. Aufl., § 245 Rn. 81; Neuhaus, MDR 2010, 848, 851; Schultz, NZM 2008, 425, 427; Hilber, aaO S. 2693; Wiegner in Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl., § 61 Rn. 13; Bartholomäi/Lindner-Figura/Stellmann in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 147; Becker/Hecht, ITRB 2008, 251, 253; noch offen gelassen in den Senatsurteilen vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 23 f., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 30).

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 304/08

    BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13
    Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, hält bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 24. März 2010, VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050).

    Daher könne dahin stehen, ob die Grundsätze der Verbraucher betreffenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2010 zur Unwirksamkeit von Preisnebenabreden mit alleiniger Koppelung an den Ölpreis (VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08) auf Unternehmen von der Größenordnung der Klägerin übertragbar seien.

    Denn ihr Regelungsgehalt - die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der periodischen Änderung des Arbeitspreises - ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 21 ff., zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln).

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 19 f., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 25 f.; jeweils mwN).

    Dieser bei Beginn des Vertrages am 1. Januar 2008 geltende Arbeitspreis in Höhe von 3, 56 Cent/kWh unterliegt - wie jeder bei Vertragsschluss vereinbarte Ausgangspreis - nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 19, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 25).

    Insoweit handelt es sich bei der Berechnungsformel nicht um die Preishauptabrede zur Ermittlung des vereinbarten Ausgangspreises, sondern - im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 20, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 26) - um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede, die künftige Preismodifikationen zum Gegenstand hat.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel nicht hindert, wenn ein vertraglich bezifferter - nicht kontrollfähiger - Ausgangspreis nach derselben Formel berechnet worden ist, die auch für periodische Preisanpassungen maßgeblich sein soll und daher insoweit kontrollfähig ist (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 21, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 29).

    Dort hat der Senat lediglich entschieden, dass ein bezifferter Anfangspreis aus der maßgeblichen Sicht des Kunden die eigentliche Preisabrede enthält und dass nach den damals zu beurteilenden Preisbestimmungen kein variabel ausgestalteter Arbeitspreis vorgelegen hat (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 27 f.).

    a) Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen getroffen werden (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 26, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 33; jeweils mwN).

    Auf Seiten des Kunden ist dagegen dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO, und VIII ZR 304/08, aaO; jeweils mwN).

    Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so ist die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch überschritten, wenn solche Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter II 2 b; vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 unter II 2; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 21; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 35, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 34).

    Sie sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).

    Nach der Gaspreisregelung stellt der Preis für leichtes Heizöl keinen Kostenfaktor, sondern einen Wertmesser für die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar, weil er als solcher und ohne Rücksicht auf die Kosten der Beklagten die Höhe des Arbeitspreises für Gas bestimmen soll (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 29, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 37, zu vergleichbaren Klauseln).

    (2) Für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern hat der Senat entschieden, dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Arbeitspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 25, 32, 36 ff., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 32, 36 ff.).

    Ein berechtigtes Interesse an der Verwendung von Spannungsklauseln gegenüber Verbrauchern hat der Senat in diesen Entscheidungen nur anerkannt, wenn sie gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt und es sich damit um eine Bezugsgröße handelt, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).

    Diese Voraussetzung hat der Senat bei einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel in einem Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche Prognose, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt, bereits daran scheitert, dass ein - durch eine Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas damals nicht feststellbar war (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 39).

    Soweit es um das anerkennenswerte Interesse des Gaslieferanten geht, Kostensteigerungen in adäquater Weise an seine Kunden weiterzugeben, hat der Senat entschieden, dass eine solche Spannungsklausel, wenn man sie am Maßstab von Kostenelementeklauseln messen wollte, den Kunden ebenfalls unangemessen benachteiligt, weil sie die mögliche Kostenentwicklung nicht abbildet (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 36, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 44 ff.).

    bb) Eine Preisklausel, die zwar gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstößt, gleichwohl aber nicht nach § 8 PrKG unwirksam ist, ist auch nicht allein wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 PrKG gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (ebenso MünchKommBGB/Grundmann, 6. Aufl., § 245 Rn. 81; Neuhaus, MDR 2010, 848, 851; Schultz, NZM 2008, 425, 427; Hilber, aaO S. 2693; Wiegner in Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl., § 61 Rn. 13; Bartholomäi/Lindner-Figura/Stellmann in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 147; Becker/Hecht, ITRB 2008, 251, 253; noch offen gelassen in den Senatsurteilen vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 23 f., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 30).

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13
    b) Ob eine Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, unter II 2 c bb; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29; jeweils mwN).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 13; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO; jeweils mwN).

    Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO; vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265).

    Für den Kunden ist das Verständnis günstiger, das die Klausel nicht als kontrollfreie Preisabrede erscheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO Rn. 35).

  • BGH, 27.09.1984 - X ZR 12/84

    Zündholzschachteln; Zulässigkeit eines Preisbestimmungsrechts

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13
    (a) Bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206, zu § 24 AGBG).

    Im Hinblick darauf, dass im Handelsverkehr Preisklauseln in verschiedenster Ausgestaltung weit verbreitet sind, wird ihre Wirksamkeit im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht denselben strengen Maßstäben unterworfen wie gegenüber Verbrauchern; Verbraucher sind vor Preiserhöhungsklauseln stärker zu schützen als Unternehmer (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, aaO; vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, aaO; Staudinger/Coester, aaO Rn. 330d; Staudinger/Coester-Waltjen, aaO; Thomas, AcP 209 (2009), 84, 112 ff. mwN).

  • BGH, 16.01.1985 - VIII ZR 153/83

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13
    Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 260 f.; vom 6. April 2011 - VIII ZR 31/09, WM 2011, 1870 Rn. 31; vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1988 - X ZR 54/86, BGHZ 103, 316, 328 f.; MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 80; Erman/Roloff, aaO, § 307 Rn. 35; Staudinger/Coester, aaO Rn. 111 f.; Staudinger/Coester-Waltjen, aaO, § 309 Nr. 1 Rn. 28; Berger, aaO Rn. 30).

    Im Hinblick darauf, dass im Handelsverkehr Preisklauseln in verschiedenster Ausgestaltung weit verbreitet sind, wird ihre Wirksamkeit im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht denselben strengen Maßstäben unterworfen wie gegenüber Verbrauchern; Verbraucher sind vor Preiserhöhungsklauseln stärker zu schützen als Unternehmer (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, aaO; vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, aaO; Staudinger/Coester, aaO Rn. 330d; Staudinger/Coester-Waltjen, aaO; Thomas, AcP 209 (2009), 84, 112 ff. mwN).

  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12

    AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13
    Damit bleibt für die der Überprüfung entzogenen Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (Senatsurteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, unter II 2 c aa mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    b) Ob eine Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, unter II 2 c bb; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29; jeweils mwN).

  • OLG Hamm, 28.10.2010 - 2 U 60/10

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Vertrag über die Belieferung

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13
    Soweit dagegen in Instanzrechtsprechung und Literatur unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass nach dieser Rechtsprechung eine ölpreisindexierte Preisgleitklausel ohne Weiteres auch gegenüber einem Unternehmen unwirksam sei (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 U 14/12, juris Rn. 65 und 68; OLG Hamm, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 U 60/10, juris Rn. 36; Ebbinghaus/Schroeder, aaO S. 231 f.), trifft dies nicht zu.
  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 113/11

    Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13
    Die Vereinbarung eines als "veränderlich" oder "variabel" bezeichneten Preises zeigt nur den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten zurückgehen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 20 f., und VIII ZR 93/11, RdE 2012, 200 Rn. 24 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 22).
  • OLG Naumburg, 26.02.2013 - 12 U 168/12

    Erdgaslieferungsvertrag: Kontrollfähigkeit der Klausel über die Bindung des

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13
    Auch in der Instanzrechtsprechung und der Literatur wird vertreten, dass eine sowohl für die Berechnung eines im Vertrag nicht bezifferten Anfangspreises als auch für spätere Preisänderungen maßgebliche Preisklausel als eigentliche Preisabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB insgesamt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entzogen sei (OLG Bamberg, RdE 2013, 273 ff.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Februar 2013 - 12 U 168/12, juris Rn. 68 f.; LG München, RdE 2012, 166 f.; LG Kassel, Urteil vom 22. Februar 2012 - 4 O 200/11, juris Rn. 55 ff.; LG Hof, Urteil vom 23. Mai 2012 - 1 HK O 73/11, juris Rn. 55 ff.; Höch/Kalwa in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand 2013, Gaslieferverträge Rn. 55 ff.; Couval, IR 2013, 155; Hilber, BB 2011, 2692, 2695; Zabel, BB 2010, 1369; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (1) Allgemeine Versorgungsbedingungen in Verträgen mit Sonderabnehmern, Rn. 2; vgl. auch Staudinger/Coester, BGB, Neubearb.
  • BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 222/09

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel mit der Verpflichtung

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13
    Auch wenn sie unwirksam wäre, hätte dies nicht die Unwirksamkeit der Gaspreisregelung zur Folge, weil sie mit dieser weder sprachlich noch inhaltlich zusammenhängt (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, MDR 2013, 1388 Rn. 14; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231 Rn. 18; vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 212; jeweils mwN).
  • BGH, 04.07.1979 - VIII ZR 245/78

    Preisänderung und Vertragsanpassung im Rahmen eines Stromlieferungsvertrages -

  • BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer Anpassungklausel bei der Belieferung mit

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

  • BGH, 03.03.1988 - X ZR 54/86

    Formularmäßiger Ausschluß der Haftung einer Seeschiffswerft auch für

  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 31/09

    Stromeinspeisung: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Vergütung von

  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 325/12

    Teilbare Klauseln

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 108/08

    Emissionsprospekt einer Fondsgesellschaft - ausgehandelter

  • LG Hof, 23.05.2012 - 1 HKO 73/11

    Gaslieferungsvertrag: Ölpreisgebundene Preisformel als Teil einer

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 93/10

    Mietvertrag: Intransparenz einer Entgeltanpassungsklausel

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 80/12

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Auslegung eines Norm-Sonderkundenvertrages

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 297/88

    Wirksamkeit einer Anpassungsklausel in einem formularmäßigen

  • LG Kassel, 22.02.2012 - 4 O 200/11
  • BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

  • OLG Naumburg, 13.12.2012 - 2 U 14/12

    Energielieferungsvertrag: Inhaltskontrolle von Vertragsklauseln in

  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 93/11

    Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

  • BGH, 30.10.2002 - IV ZR 60/01

    BGH billigt Allgemeine Versicherungsbedingungen in der privaten

  • BGH, 13.12.1989 - VIII ZR 168/88

    Übernahme der Leasingsache durch einen Dritten

  • BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 14/12

    Stromversorgungsvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Erstlaufzeit des

  • BGH, 25.09.2013 - VIII ZR 206/12

    Zur Unwirksamkeit einer Haftungsbeschränkung in einer

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    (1) Nach dieser Vorschrift ist bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteile vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206 und vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43).

    Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43 und vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 40, jeweils mwN).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 233/16

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    (1) Nach dieser Vorschrift ist bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteile vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206 und vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43).

    Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43 und vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 40, jeweils mwN).

  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 243/13

    Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Denn ihr Regelungsgehalt, also die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der Änderung des Arbeitspreises, ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2014 - VIII ZR 258/13, NJW 2014, 3508 Rn. 16; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 13, und VIII ZR 116/13, VersorgW 2014, 212 Rn. 16 f.; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 21 ff.; jeweils zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln).

    Denn wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, handelt es sich bei einer derartigen Bestimmung hinsichtlich künftiger Preisänderungen um eine kontrollfähige Preisnebenabrede und nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Preishauptabrede (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 14 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 18 ff.; vom 17. September 2014 - VIII ZR 258/13, aaO Rn. 17 ff.; jeweils mwN).

    Diese Voraussetzungen hat der Senat bei einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel in einem Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche Prognose, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt, bereits daran scheitert, dass ein - durch eine Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas damals nicht feststellbar war (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 39; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 40).

    Dort hält eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand (Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 41 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 39; vgl. Kühne, NJW 2014, 2714).

  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16

    Stromverträge: Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

    Anders als die Revision dies gewertet wissen will, handelt es sich dabei nicht um Preisanpassungen, die - im Sinne einer Spannungsklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG) - anhand eines feststehenden Index oder - im Sinne einer Kostenelementeklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG) - aufgrund feststehender rechnerischer Bezugsgrößen vorzunehmen wären und sich damit - ungeachtet ihrer AGBrechtlichen Kontrollfähigkeit (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 15 mwN) - im Sinne einer Anpassungsautomatik ohne weiteren Zwischenschritt, insbesondere ohne zusätzliche Willensbildung zum Ob und/oder Wie einer Weiterbelastung, unmittelbar aus einer zuvor bereits erzielten konkreten Willensübereinstimmung ableiten ließen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. November 2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 15).
  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    a) Der Senat hat ein berechtigtes Interesse (auch) von Gasversorgungsunternehmen, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben, grundsätzlich anerkannt (st. Rspr.; Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 35; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 22, und VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 24).
  • BGH, 26.05.2021 - VIII ZR 42/20

    Vereinbarung einer Indexmiete und Mietänderung

    Dabei kann dahinstehen, ob die formularvertragliche Vereinbarung einer Indexmiete als eine die Miethöhe unmittelbar regelnde Bestimmung und damit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB im Übrigen nicht kontrollfähige Preis(haupt)abrede (so BeckOGK-BGB/Siegmund, Stand: 1. April 2021, § 557b Rn. 53; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - VIII ZR 197/11, NJW 2012, 1502 Rn. 21 [zur Staffelmiete]) oder als Preisnebenabrede (so Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 557b BGB Rn. 20a) anzusehen ist (zur Abgrenzung vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 15; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 14 f.; jeweils mwN), da hier ausschließlich die Einhaltung des Transparenzgebots in Rede steht und aus § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB folgt, dass dieses auch für das Hauptleistungsversprechen gilt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 942 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

    Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

    Sie unterliegt zwar als Preisnebenabrede im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 19 f.; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 15; jeweils mwN).

    Sie dienen namentlich im Bereich der Energieversorgung - wie hier - dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, ohne den Vertrag kündigen zu müssen, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostensteigerungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO Rn. 14; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 22, und VIII ZR 56/08, aaO Rn. 24; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 34 f.).

    bb) Allerdings ist auch in diesen Fällen die zum Schutz einer unangemessenen Benachteiligung bestehende Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschritten, wenn die dazu in Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulierten Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 unter II 2; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, aaO Rn. 21; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 35; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 35).

  • BGH, 28.07.2015 - XI ZR 434/14

    Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten

    Bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist zwar auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteile vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206 und vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43).

    Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 260 f., vom 3. März 1988 - X ZR 54/86, BGHZ 103, 316, 328 f. und vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43 mwN).

  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 116/13

    Erdgassondervertrag: Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr

    Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, hält bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand; dies gilt auch für eine Preisanpassungsklausel, nach der sich der Grundpreis für die Lieferung von Gas in Abhängigkeit von einem vertraglich bestimmten Lohnpreisindex ändert (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13).

    Denn ihr Regelungsgehalt - die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der Änderung des Grund- und Arbeitspreises - ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 2, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 21 ff.; jeweils zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln).

    Denn hinsichtlich der Regelung künftiger Preisänderungen handelt es sich bei diesen Bestimmungen um kontrollfähige Preisnebenabreden und nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Preishauptabrede (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3).

    Der daraus zu errechnende anfängliche Grundpreis in Höhe von 14 EUR/Monat und der anfängliche Arbeitspreis in Höhe von 3, 039 Cent/kWh unterliegen - wie jeder bei Vertragsbeginn vereinbarte Ausgangspreis - nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3 c; Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 19, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 25; jeweils mwN).

    Davon abgesehen reicht es für die Annahme einer hinreichend bestimmten, der Inhaltskontrolle entzogenen Preisvereinbarung (Preishauptabrede) aus, dass der für den Zeitpunkt des Vertragsbeginns vereinbarte Grund- und Arbeitspreis bei Vertragsschluss bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3 c aa mwN).

    Insoweit handelt es sich bei den genannten Berechnungsformeln um Preisnebenabreden, die - wie unter II 3 a ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Inhaltskontrolle unterworfen sind (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3 c bb, zu einer Preisanpassungsbestimmung mit vergleichbarer Berechnungsformel).

    Die Formulierung ist lediglich als Hinweis auf periodisch mögliche Preisanpassungen zu verstehen (näher dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3 d aa mwN).

    Denn die bloße Regelungstechnik ändert nichts an den voneinander abgrenzbaren Funktionen der Berechnungsformel hinsichtlich der Bestimmung des Anfangspreises einerseits und künftiger Preisänderungen andererseits (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3 d bb mwN).

    Eine derartige Umgehung der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln liefe dem durch die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bezweckten Schutz des Klauselgegners vor der Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht des Verwenders zuwider (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, aaO mwN).

    Das ist im vorliegenden Fall die differenzierende Auslegung, nach der die Berechnungsformeln nur hinsichtlich der vereinbarten Anfangspreise nicht kontrollfähig sind, während sie eine kontrollfähige Preisnebenabrede darstellen, soweit sie zukünftige Preisänderungen zum Gegenstand haben (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3 e).

    Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin verwendeten Bestimmungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zu beanstanden sind (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 a, zu einer vergleichbaren Preisanpassungsbestimmung).

    Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so ist die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch überschritten, wenn solche Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, aaO unter II 4 a aa (1) mwN).

    Denn der Preis für leichtes Heizöl stellt keinen Kostenfaktor, sondern einen Wertmesser für die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar, weil er als solcher und ohne Rücksicht auf die Kosten der Beklagten die Höhe des Arbeitspreises für Gas bestimmen soll (vgl. Senatsurteile vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 a bb (1); vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 29, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 37; jeweils zu vergleichbaren Klauseln).

    Diese für Verbraucherverträge entwickelte Rechtsprechung des Senats ist auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr aus den im Senatsurteil vom heutigen Tage (VIII ZR 114/13, unter II 4 a bb (3)) näher dargelegten Gründen nicht übertragbar.

    Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, diese unternehmerische Entscheidung des Kunden für eine Ölpreisbindung darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 a bb (3) (b)).

    Ebenso wie bei einer an den Ölpreis gekoppelten Arbeitspreisgestaltung (dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 a bb) unterliegt es der kaufmännischen Beurteilung des unternehmerischen Gaskunden, ob die Bindung des Grundpreises an einen bestimmten Lohnpreisindex für ihn sachgerecht und akzeptabel ist.

    Eine solche Befugnis zu einer einseitigen Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung ist auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zulässig (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 b; Senatsurteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 unter II 3; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 26 f.; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, WM 2010, 228 Rn. 25 ff.; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 35 ff.; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436 Rn. 6 f.).

    Eine Preisklausel, die gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstößt, ohne nach § 8 PrKG unwirksam zu sein, ist, wie der Senat entschieden hat, auch nicht allein wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 PrKG gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 c).

    Dieser Gesichtspunkt ist bei der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, bei der überprüft wird, ob die beiderseitigen Interessen im Vertrag angemessen berücksichtigt werden, nicht maßgebend (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 c bb).

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 4 U 184/18

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in Riester-Verträgen

    Zudem wird die Kontrollfreiheit von Zinsgleitklauseln im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 14.05.2014 zu einem Gaslieferungsvertrag (VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 [236 ff. Rn. 14 ff.] = NJW 2014, 2708) mit Recht angezweifelt, weil dort von einer bloßen Preisnebenabrede ausgegangen wurde (hierzu Krepold/Herrle BKR 2018, 89 [92]; Söbbing/v. Bodungen ZBB 2016, 39 [45]).
  • BGH, 17.09.2014 - VIII ZR 258/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Erdgaslieferungsvertrag:

  • OLG München, 27.04.2017 - U 3922/15

    Risikoverteilung bei Veränderung des Marktpreises für Strom

  • OLG München, 18.07.2019 - 29 U 2041/18

    Anpassung von Preiskonditionen in Stromlieferungsverträgen, die an den

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

  • OLG Frankfurt, 12.10.2016 - 17 U 165/15

    Unternehmerdarlehen: Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts

  • BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel

  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 360/13

    Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • OLG Celle, 02.12.2015 - 3 U 113/15

    Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in einem Darlehensvertrag

  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 109/14

    Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22

    Mängelhaftung ist nicht von Wartung abhängig

  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

  • BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16

    Unangemessene Benachteiligung eines Grundstückkaufers bei Verpflichtung zur

  • LG Hamburg, 13.11.2015 - 328 O 479/14

    Bearbeitungsentgelte in Kreditverträgen mit Unternehmern

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16

    Gerichtliche Überprüfung der AGB einer bundesweit tätigen Strom- und

  • OLG Bremen, 17.05.2017 - 1 U 70/16

    Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in einem Darlehensvertrag

  • OLG Dresden, 03.08.2016 - 5 U 138/16

    Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in den AGB einer Bank

  • LG Stuttgart, 22.06.2016 - 4 S 259/15

    Unternehmerdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel

  • LG Stuttgart, 15.06.2016 - 4 S 194/15

    Unternehmerdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel

  • LAG Hamm, 25.11.2014 - 14 Sa 463/14

    Formularmäßige Fälligstellung eines Arbeitgeberdarlehens bei Beendigung des

  • LG Kleve, 18.08.2015 - 4 O 13/15

    Bearbeitungsgebühr; Darlehensvertrag; Avalkredit; AGB; Verjährung; kaufmännischer

  • LG Stuttgart, 28.06.2016 - 4 S 230/15

    Unternehmerdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel

  • LG Hamburg, 22.11.2023 - 316 O 4/22
  • LAG Hamm, 09.09.2014 - 14 Sa 389/13

    AGB; Auslegung; Ausschlussfrist; Schadensersatz; unerlaubte Handlung;

  • LG Frankfurt/Main, 31.07.2015 - 25 O 52/15

    Verkündet am: 31.07.2015

  • LG Frankfurt/Main, 18.08.2015 - 7 O 391/14
  • LG München I, 14.05.2018 - 4 HKO 22341/13

    Risikoverteilung bei Wirtschaftsklauseln

  • KG, 06.04.2017 - 8 U 114/16

    Kreditrahmenvertrag zur Bauträgerfinanzierung: Wirksamkeit einer Formularklausel

  • LG Frankfurt/Oder, 08.12.2015 - 19 O 22/15

    Unternehmerdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Klausel über

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 U 29/21

    Zahlung negativer Zinsen aus einem Schuldscheindarlehen Zinssatz von 0,013 %

  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2015 - 13 O 98/15

    Zur Wirksamkeit von Bearbeitungsgebühren bei der Darlehensgewährung an einen

  • LG Frankfurt/Main, 16.07.2014 - 13 S 177/12

    Mietwohnung wegen Dachsanierung unbewohnbar: WEG muss Ersatz leisten!

  • OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - 5 U 37/18

    Stromlieferungsvertrag mit einem gewerblichen Großkunden: Behandlung einer

  • LG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2b O 254/18

    Kein Anspruch auf "negative Zinsen" aus Schuldscheindarlehen gegen

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2018 - 20 U 29/18

    Gerichtliche Überprüfung von Kostenelementeklauseln in den AGB eines

  • OLG Celle, 18.12.2014 - 13 U 19/14

    Formularmäßige Vereinbarung der Bezahlung des vollen Flugpreises bei Buchung des

  • LG Neuruppin, 17.02.2016 - 5 O 9/15

    Rückforderungen aus einem Darlehensvertrag, Wirksamkeit des Widerrufs, Vorliegen

  • OLG Zweibrücken, 13.07.2023 - 5 U 188/22

    Materialpreissteigerungen - und die unwirksame Preisanpassungsklausel beim

  • LG Düsseldorf, 09.02.2018 - 38 O 138/17
  • OLG München, 20.08.2014 - 9 U 1184/14

    Preisverfall absehbar: Auftragnehmer kann keine Preisanpassung verlangen!

  • LG Ravensburg, 14.04.2016 - 2 O 218/15

    Allgemeine Bankbedingungen: Wirksamkeit der Vereinbarung eines

  • LG Neuruppin, 24.09.2015 - 5 O 66/15

    Unwirksamkeit der AGB-Klausel über die Zahlung eines Bearbeitungsentgelts bei

  • OLG Schleswig, 05.02.2024 - 12 U 69/23

    Zulässigkeit von Indexklauseln im Gewerbemietrecht nach dem Preisklauselgesetz

  • OLG Jena, 22.04.2020 - 2 U 287/18

    Franchise-Vertrag: Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel

  • AG Stuttgart, 24.06.2015 - 1 C 1137/15

    Darlehensvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Klausel über die

  • LG Hamburg, 01.12.2015 - 328 O 474/14

    Anspruch auf Rückzahlung einer für die Gewährung eines Darlehens gezahlten

  • BGH, 26.05.2021 - VI ZR 42/20
  • OLG Stuttgart, 01.02.2017 - 9 U 93/16

    Darlehensvertrag: Anspruch auf Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 LC 534/18

    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Angemessenheit; öffentlich-rechtlicher Vertrag;

  • OLG Hamburg, 27.08.2015 - 3 U 157/13

    Gaslieferungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten

  • LG Itzehoe, 27.02.2015 - 9 S 89/13

    Bereinigte Gesamtkosten können in Betriebskostenabrechnung eingestellt werden!

  • OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 11 U 75/17

    Berechtigte Preiserhöhung eines Gasversorgers durch ergänzende Vertragsauslegung

  • OLG Frankfurt, 11.04.2017 - 10 U 158/15

    Rückforderung der Bearbeitungsgebühr aus Kreditvertrag

  • LG Köln, 28.11.2022 - 15 O 288/22

    Verspätete Mietzahlung hat Verdreifachung der Miete zur Folge: Unzulässige

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2022 - 26 U 2/22

    Voraussetzungen der Kündigung eines Dampflieferungsvertrags mit einer Laufzeit

  • AG Köln, 11.11.2015 - 149 C 48/15

    Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts bei Benachteiligung des Unternehmers

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 28.01.2014 - 3-05 O 162/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5421
LG Frankfurt/Main, 28.01.2014 - 3-05 O 162/13 (https://dejure.org/2014,5421)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.01.2014 - 3-05 O 162/13 (https://dejure.org/2014,5421)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28. Januar 2014 - 3-05 O 162/13 (https://dejure.org/2014,5421)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,5421) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Auskunftsrecht der Aktionäre nur über das die Entlastung von Vorstand/Aufsichtsrat betreffende Geschäftsjahr ("Kirch-Erben/Deutsche Bank")

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 1435 (Ls.)
  • NZG 2014, 827
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 19.09.2013 - 21 W 6/13

    Erledigung eines Auskunftserzwingungsverfahrens nach § 132 AktG

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.01.2014 - 5 O 162/13
    Auch hinsichtlich des Komplexes Gesamtrisiken aus Rechtsstreitigkeiten d.h. die Fragenkomplexe 21- 24 steht der Antragstellerin kein über die gegebenen Auskünfte hinaus nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 5.11.2013 - II ZB 28/12 - NZG 2014, 27) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.9.2013 - 21 W 6/13 -) weitergehender Auskunftsanspruch zu.

    Die Mitteilung der genauen Höhe der für Rechtsstreitigkeiten gebildeten Rückstellung wäre nach vernünftiger kaufmännischer Betrachtung geeignet gewesen, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, da dies Rückschlüsse auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahrens durch die Antragsgegnerin als dortige Beklagte zuließe und damit - insbesondere bei etwaigen Vergleichsverhandlungen - vom dortigen Prozessgegner zu Ungunsten der Antragsgegnerin verwendet werden könnte (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.9.2013 - 21 W 6/13 -).

  • BGH, 05.11.2013 - II ZB 28/12

    Aktiengesellschaft: Umfang der Auskunftspflicht des Vorstands in der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.01.2014 - 5 O 162/13
    Das zulässige Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft in § 131 Absatz 1 AktG zielt - auch unter Geltung der Aktionärsrichtlinie EU R 2007, 36 - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 5.11.2013 - II ZB 28/12 - NZG 2014, 27 mwN) darauf ab, missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluss- oder sonstigen Gegenstands der Tagesordnung unerheblichen Fragen zu belasten.

    Auch hinsichtlich des Komplexes Gesamtrisiken aus Rechtsstreitigkeiten d.h. die Fragenkomplexe 21- 24 steht der Antragstellerin kein über die gegebenen Auskünfte hinaus nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 5.11.2013 - II ZB 28/12 - NZG 2014, 27) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.9.2013 - 21 W 6/13 -) weitergehender Auskunftsanspruch zu.

  • OLG Saarbrücken, 24.04.2012 - 4 U 131/11

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Pkws mit einem aus einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.01.2014 - 5 O 162/13
    Dies führt grundsätzlich dazu, dass hier ein Auskunftsrecht nur besteht, wenn die Fragen auf das Geschäftsjahr gerichtet sind, für das die Entlastung erteilt werden soll (vgl. Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 53; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 190; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 206), wobei hinsichtlich von Fragen zu Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat auch zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. vgl. BGH NZG 2013, 783; NJW 2012, 3245; NZG 2012, 347) eine Versagung der Entlastung nur bei schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstößen der Organe in betracht kommt.
  • OLG Frankfurt, 13.10.2006 - 20 W 54/05
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.01.2014 - 5 O 162/13
    Durch die gesetzliche Vorgabe des § 120 Abs. 3 AktG über die Verbindung der Verhandlungen über die Entlastung und die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie die Verpflichtung zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrates wird zugleich der Rahmen aufgezeigt, in dem die Aktionäre mit der Entscheidung über die Entlastung eine Gesamtwürdigung vornehmen sollen (OLG Frankfurt AG 1994, 39; Beschluss vom 13.10.2006 - 20 W 54/05).
  • LG Frankfurt/Main, 18.12.2012 - 5 O 93/12

    Anfechtbarkeit einer Beschlussfassung in einer Hauptversammlung einer AG wegen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.01.2014 - 5 O 162/13
    Hinsichtlich der Frage der Erkennbarkeit der doppelten Wortmeldung ist die Antragstellerin zudem darauf zu verweisen, dass die Erkennbarkeit einer doppelten Wortmeldung des Aktionärsvertreters Enderle auch nach dem Urteil der Kammer vom 18.12.2012 - 3-05 O 93/12 - nicht eindeutig feststeht.
  • OLG Frankfurt, 04.08.1993 - 20 W 295/90

    Pflicht des Vorstandes zur Erteilung von Auskünften über das Spendenaufkommen der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.01.2014 - 5 O 162/13
    Durch die gesetzliche Vorgabe des § 120 Abs. 3 AktG über die Verbindung der Verhandlungen über die Entlastung und die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie die Verpflichtung zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrates wird zugleich der Rahmen aufgezeigt, in dem die Aktionäre mit der Entscheidung über die Entlastung eine Gesamtwürdigung vornehmen sollen (OLG Frankfurt AG 1994, 39; Beschluss vom 13.10.2006 - 20 W 54/05).
  • BGH, 14.05.2013 - II ZR 196/12

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen für Vorstand und

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.01.2014 - 5 O 162/13
    Dies führt grundsätzlich dazu, dass hier ein Auskunftsrecht nur besteht, wenn die Fragen auf das Geschäftsjahr gerichtet sind, für das die Entlastung erteilt werden soll (vgl. Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 53; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 190; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 206), wobei hinsichtlich von Fragen zu Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat auch zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. vgl. BGH NZG 2013, 783; NJW 2012, 3245; NZG 2012, 347) eine Versagung der Entlastung nur bei schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstößen der Organe in betracht kommt.
  • OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 21 W 33/11

    Umfang der Auskunftspflicht in Hauptversammlung nach Aktionärsrichtlinie

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.01.2014 - 5 O 162/13
    Wesentlich ist, wenn der (objektiv urteilende) Aktionär ohne die vorherige ordnungsgemäße Erteilung der (erfragten) Information sich eine sachgerechte Meinung zur Beschlussvorlage nicht hätte bilden können (vgl. OLG Frankfurt NZG 2013, 23 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht