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   BGH, 19.12.2013 - IX ZB 9/12   

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https://dejure.org/2013,41853
BGH, 19.12.2013 - IX ZB 9/12 (https://dejure.org/2013,41853)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2013 - IX ZB 9/12 (https://dejure.org/2013,41853)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12 (https://dejure.org/2013,41853)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 Abs 1 S 2 InsO, § 1 Abs 1 S 1 InsVV, § 6 InsVV
    Insolvenzverwaltervergütung: Erhöhung wegen Massezuflüssen zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der Schlussverteilung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Massezuflüssen zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der Schlussverteilung bei der Insolvenzverwaltervergütung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ergänzende Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung bei Massezuflüssen zwischen Schlusstermin und Vollzug der Schlussverteilung

  • Betriebs-Berater

    Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters

  • rewis.io

    Insolvenzverwaltervergütung: Erhöhung wegen Massezuflüssen zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der Schlussverteilung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Massezuflüsse zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der Schlussverteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 6; InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsO § 203 Abs. 1
    Berücksichtigung von Massezuflüssen zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der Schlussverteilung bei der Insolvenzverwaltervergütung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Massezuflüsse nach dem Schlusstermin - und die Insolvenzverwaltervergütung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Massezuflüsse zwischen Schlusstermin und Vollzug der Schlussverteilung erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters

  • Jurion (Kurzinformation)

    Vergütung des Insolvenzverwalters kann wegen Massezuflüssen nach dem Schlusstermin zu erhöhen sein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Leitsatz)

    Zur Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Vergütung des Insolvenzverwalters kann wegen Massezuflüssen nach dem Schlusstermin zu erhöhen sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 334
  • MDR 2014, 300
  • NZI 2014, 238
  • WM 2014, 323
  • BB 2014, 321
  • Rpfleger 2014, 283
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.10.2011 - IX ZB 12/11

    Zusatzvergütung des Insolvenzverwalters: Massezufluss nach Aufhebung des

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - IX ZB 9/12
    Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters, die - wie hier - nicht sicher zu erwarten waren, stellen allerdings neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115 Rn. 9 f mwN).

    b) Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters erhöhen und, wenn die Vergütung bereits festgesetzt wurde, zu einer ergänzenden Festsetzung führen können, ist die Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 5 mwN; vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 8).

    Deshalb sind spätere Massezuflüsse, die bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststehen, bereits bei der Schlussrechnung und der darauf gestützten Vergütungsfestsetzung durch eine Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage der Vergütung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO Rn. 17; vom 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958 Rn. 9; vom 25. Oktober 2007, aaO Rn. 6; vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 8).

    Ob auch Massezuflüsse im Zeitraum zwischen dem Schlusstermin und der Aufhebung des Verfahrens zu einer Ergänzung der Vergütungsfestsetzung führen können, hat der Senat bisher offen gelassen; bei Zuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung jedenfalls aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 11).

    Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans">6 InsVV richtet (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 294/05, ZIP 2006, 2131 Rn. 4; vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 78/08, NZI 2010, 259 Rn. 2 f; vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 15), der Festsetzung einer ergänzenden Vergütung nach Maßgabe der um die Massezuflüsse erhöhten Berechnungsgrundlage hier nicht entgegen.

  • BGH, 26.01.2006 - IX ZB 183/04

    Ergänzende Festsetzung der Verwaltervergütung nach Massezufluss

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - IX ZB 9/12
    Die Schlussrechnung hat vielmehr auf den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens abzustellen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 15).

    Deshalb sind spätere Massezuflüsse, die bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststehen, bereits bei der Schlussrechnung und der darauf gestützten Vergütungsfestsetzung durch eine Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage der Vergütung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO Rn. 17; vom 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958 Rn. 9; vom 25. Oktober 2007, aaO Rn. 6; vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 8).

    Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies jedenfalls für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO).

    Begrifflich ist eine Nachtragsverteilung aber erst nach der Schlussverteilung veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO Rn. 14; Zimmer, KTS 2009, 199, 204).

  • BGH, 25.10.2007 - IX ZB 147/06

    Berücksichtigung einer Umsatzsteuererstattung bei der Bemessung der

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - IX ZB 9/12
    b) Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters erhöhen und, wenn die Vergütung bereits festgesetzt wurde, zu einer ergänzenden Festsetzung führen können, ist die Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 5 mwN; vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 8).

    Deshalb sind spätere Massezuflüsse, die bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststehen, bereits bei der Schlussrechnung und der darauf gestützten Vergütungsfestsetzung durch eine Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage der Vergütung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO Rn. 17; vom 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958 Rn. 9; vom 25. Oktober 2007, aaO Rn. 6; vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 8).

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 162/11

    Insolvenzverwaltervergütung: Festsetzung eines Zuschlags für

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - IX ZB 9/12
    Dem konkreten Umfang und der Schwierigkeit der durch die Massezuflüsse veranlassten Tätigkeit des weiteren Beteiligten ist in tatrichterlicher Würdigung bei der Entscheidung über die beantragten Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV (zum Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 7 f; vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8; zum Zuschlag wegen der Bearbeitung von Anfechtungsansprüchen vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682), erforderlichenfalls auch durch Vornahme eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 InsVV, Rechnung zu tragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  • BGH, 15.11.2012 - IX ZB 88/09

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage bei

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - IX ZB 9/12
    Insoweit wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV ein offenkundiges Redaktionsversehen des Gesetzgebers dahin klargestellt, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet wird, auf welche sich die Schlussrechnung bezieht (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, BGHZ 195, 322 Rn. 26; vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, BGHZ 195, 336 Rn. 20).
  • BGH, 16.09.2010 - IX ZB 154/09

    Insolvenzverwaltervergütung: Zuschlag zur Regelvergütung wegen langer

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - IX ZB 9/12
    Dem konkreten Umfang und der Schwierigkeit der durch die Massezuflüsse veranlassten Tätigkeit des weiteren Beteiligten ist in tatrichterlicher Würdigung bei der Entscheidung über die beantragten Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV (zum Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 7 f; vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8; zum Zuschlag wegen der Bearbeitung von Anfechtungsansprüchen vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682), erforderlichenfalls auch durch Vornahme eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 InsVV, Rechnung zu tragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  • BGH, 15.11.2012 - IX ZB 130/10

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berücksichtigung des Wertes eines

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - IX ZB 9/12
    Insoweit wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV ein offenkundiges Redaktionsversehen des Gesetzgebers dahin klargestellt, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet wird, auf welche sich die Schlussrechnung bezieht (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, BGHZ 195, 322 Rn. 26; vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, BGHZ 195, 336 Rn. 20).
  • BGH, 05.07.2007 - IX ZB 305/04

    Abzug der an den Insolvenzverwalter wegen für den Einsatz besonderer Sachkunde

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - IX ZB 9/12
    Deshalb sind spätere Massezuflüsse, die bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststehen, bereits bei der Schlussrechnung und der darauf gestützten Vergütungsfestsetzung durch eine Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage der Vergütung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO Rn. 17; vom 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958 Rn. 9; vom 25. Oktober 2007, aaO Rn. 6; vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 8).
  • BGH, 07.10.2010 - IX ZB 115/08

    Insolvenzverwaltervergütung: Zuschlag bei Betriebsfortführung und langer

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - IX ZB 9/12
    Dem konkreten Umfang und der Schwierigkeit der durch die Massezuflüsse veranlassten Tätigkeit des weiteren Beteiligten ist in tatrichterlicher Würdigung bei der Entscheidung über die beantragten Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV (zum Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 7 f; vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8; zum Zuschlag wegen der Bearbeitung von Anfechtungsansprüchen vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682), erforderlichenfalls auch durch Vornahme eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 InsVV, Rechnung zu tragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 78/08

    Errechnung der auf die erhöhte Verteilungsmasse bezogenen Vergütung für die

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - IX ZB 9/12
    Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans">6 InsVV richtet (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 294/05, ZIP 2006, 2131 Rn. 4; vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 78/08, NZI 2010, 259 Rn. 2 f; vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 15), der Festsetzung einer ergänzenden Vergütung nach Maßgabe der um die Massezuflüsse erhöhten Berechnungsgrundlage hier nicht entgegen.
  • BGH, 20.05.2010 - IX ZB 11/07

    Insolvenz- und Gesamtvollstreckungsverwaltervergütung: Reichweite der

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZB 294/05

    Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung

  • BGH, 06.04.2017 - IX ZB 3/16

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Erhöhung der Berechnungsgrundlage bei

    Diese Frage hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115 Rn. 11; vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9 f).

    Entscheidend ist, dass die entsprechenden Einnahmen bis zur Aufhebung des Verfahrens tatsächlich erfolgt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 10).

    Zunächst sind sämtliche Einnahmen, die bei Beantragung der Vergütung des Insolvenzverwalters bekannt sind und die bis zur Beendigung der Tätigkeit der Masse noch sicher zufließen werden, für die Berechnungsgrundlage bereits zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, ZIP 2006, 486 Rn. 17; vom 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958 Rn. 9; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6; vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 11).

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, aaO Rn. 8 mwN; vgl. auch Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, WM 2014, 323 Rn. 8).

    Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9).

    Weiter können Massezuflüsse nach dem Schlusstermin, aber noch vor dem Vollzug der Schlussverteilung ebenfalls in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen werden und nach bereits erfolgter Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren zur Festsetzung einer ergänzenden Vergütung führen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 10).

    Das bedeutet jedoch nicht, dass bei jedem Zufluss nach Schlussverteilung eine gesonderte Vergütung gemäß § 6 Abs. 1 InsVV festgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 11).

    Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters, die - wie hier - nicht sicher zu erwarten waren, stellen allerdings neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 20.07.2017 - IX ZB 75/16

    Insolvenzverwaltervergütung: Nachträgliche Ergänzung der Vergütungsfestsetzung

    a) Eine nachträgliche Ergänzung der Vergütungsfestsetzung ist rechtlich möglich (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9; vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 Rn. 12).

    Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters, die nicht sicher zu erwarten waren, stellen neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 10 mwN; vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 6; vom 6. April 2017, aaO Rn. 17).

    Soweit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet wird, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, enthält dies trotz der unterschiedlichen Formulierung keinen anderen zeitlichen Anknüpfungspunkt für den Wert der Insolvenzmasse als § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 10; vom 6. April 2017, aaO Rn. 9).

    Die Schlussrechnung hat vielmehr auf den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens abzustellen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 15; vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 8).

    Deshalb hat der Senat in Fällen, in denen der Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung seiner Vergütung aufgrund eines nachträglichen Massezuflusses nach dem ersten Vergütungsantrag begehrte, keine Präklusion erwogen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, WM 2014, 323 Rn. 6 - Massezuflüsse zwischen Einreichung Schlussrechnung und Schlussverteilung; vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 Rn. 12 - Massezuflüsse zwischen Schlussverteilung und Beendigung des Insolvenzverfahrens; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 6, 9; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115 Rn. 11).

  • BGH, 26.02.2015 - IX ZB 9/13

    Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung: Berücksichtigung einer zu erwartenden

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6 mwN; vom 17. Juli 2008 - IX ZB 150/07, nv Rn. 6; vom 1. Juli 2010 - IX ZB 66/09, ZInsO 2010, 1503 Rn. 5; vom 10. März 2011 - IX ZB 210/09, ZInsO 2011, 791 Rn. 5; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, WM 2011, 2107 Rn. 8; vgl. auch Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, WM 2014, 323 Rn. 8).
  • BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20

    Fälligkeit des Anspruchs des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu

    Dies hat der Bundesgerichtshof wiederholt für spätere Massezuflüsse entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9; vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 Rn. 12; vom 20. Juli 2017 - IX ZB 75/16, ZIP 2017, 1629 Rn. 8).

    Weitere Einnahmen, die der Masse tatsächlich nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters zufließen, stellen neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 10 mwN; vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 6; vom 6. April 2017, aaO Rn. 17; vom 20. Juli 2017, aaO Rn. 15 mwN).

  • AG Friedberg (Hessen), 07.07.2015 - 60 IN 202/10

    Zur Zweitfestsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters wegen nachträglichen

    In die gleiche Richtung geht der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2013 - IX ZB 9/12, Rn. 6 (juris) betreffend Massezuflüsse zwischen dem Schlusstermin und der Schlussverteilung.
  • AG Fulda, 11.04.2023 - 91 IK 11/21
    Zudem und maßgeblich erging sie zu einem Zeitpunkt, als die Einschlägigkeit der (Vergütung für die) Nachtragsverteilung nach der Rechtsprechung noch mit dem Schlusstermin einsetzte (BGH, Beschl. v. 26.01.2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486; BGH, Beschl. v. 12.10.2006 - IX ZB 294/05, ZIP 2006, 2131), bevor sich der BGH als Stichtag zunächst für die Schlussverteilung (BGH, Beschl. v. 19.12.2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334, dazu EWiR 2014, 183 (Zimmer)) und später für die Aufhebung bzw. Einstellung des Verfahrens (BGH, Beschl. v. 06.04.2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932) entschied und folglich derjenige Zeitraum, der von der Mindestvergütung erfasst wurde und in dem Einnahmen hätten fließen können, erheblich kürzer als nach heutiger Rechtslage war.
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