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   OLG Koblenz, 20.01.2014 - 12 W 640/13   

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https://dejure.org/2014,544
OLG Koblenz, 20.01.2014 - 12 W 640/13 (https://dejure.org/2014,544)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.01.2014 - 12 W 640/13 (https://dejure.org/2014,544)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. Januar 2014 - 12 W 640/13 (https://dejure.org/2014,544)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 58 Abs 1 GKG, § 63 Abs 1 S 2 InsO, § 1 Abs 2 Nr 4 Buchst b InsVV
    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bemessungsgrundlage bei Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenstandswert für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Berechnung der Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens bei Betriebsfortführung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 58 Abs. 1 S. 1; InsO § 63 Abs. 1 S. 2
    Gegenstandswert für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 385
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2012 - 3 W 286/11

    Geschäftswert eines Konkursverfahrens

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.01.2014 - 12 W 640/13
    So ist auch bei der Ermittlung des Werts der Insolvenzmasse nach § 58 Abs. 1 GKG zu verfahren (so auch OLG Hamm Beschluss vom 18.01.2013, 25 W 262/12; OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.03.2012, 3 W 286/11).

    § 35 InsO stellt nicht auf die Insolvenzmasse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ab, sondern definiert, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden soll; d. h. auf welche Vermögensteile sich die Beschlagnahme erstreckt (OLG Hamm Beschluss vom 18.01.2013, 25 W 262/12; OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.03.2012, 3 W 286/11).

  • OLG Hamm, 18.01.2013 - 25 W 262/12

    Gegenstandswert im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.01.2014 - 12 W 640/13
    So ist auch bei der Ermittlung des Werts der Insolvenzmasse nach § 58 Abs. 1 GKG zu verfahren (so auch OLG Hamm Beschluss vom 18.01.2013, 25 W 262/12; OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.03.2012, 3 W 286/11).

    § 35 InsO stellt nicht auf die Insolvenzmasse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ab, sondern definiert, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden soll; d. h. auf welche Vermögensteile sich die Beschlagnahme erstreckt (OLG Hamm Beschluss vom 18.01.2013, 25 W 262/12; OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.03.2012, 3 W 286/11).

  • OLG München, 08.08.2012 - 11 W 832/12

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bestimmung der Insolvenzmasse als

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.01.2014 - 12 W 640/13
    Der Verweis der Gegenmeinung (OLG München Beschluss vom 8.08.2012, 11 W 832/12; OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.07.2010, 10 W 60/10), der sich das LG Mainz angeschlossen hat, zur Definition des Begriffs "Wert der Insolvenzmasse" seien die §§ 35 ff. InsO heranzuziehen, berücksichtigt nicht, dass § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und die §§ 35 - 37 InsO unterschiedliche Regelungszwecke verfolgen.
  • OLG Düsseldorf, 27.07.2010 - 10 W 60/10

    Rechtmäßigkeit einer Festsetzung der Gebühren für einen Antrag auf Eröffnung und

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.01.2014 - 12 W 640/13
    Der Verweis der Gegenmeinung (OLG München Beschluss vom 8.08.2012, 11 W 832/12; OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.07.2010, 10 W 60/10), der sich das LG Mainz angeschlossen hat, zur Definition des Begriffs "Wert der Insolvenzmasse" seien die §§ 35 ff. InsO heranzuziehen, berücksichtigt nicht, dass § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und die §§ 35 - 37 InsO unterschiedliche Regelungszwecke verfolgen.
  • LG Duisburg, 15.11.2016 - 7 T 27/16

    Bestimmung des Gegenstandswerts für den Antrag auf Eröffnung des

    Nach der h.M. in der Rechtsprechung, der auch die Kammer folgt, ist der Wert der Insolvenzmasse nach § 58 GKG und gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV in gleicher Weise zu bestimmen, soweit nicht in den gesetzlichen Bestimmungen selbst, wie z.B. in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG, eine Sonderregel getroffen wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2013, 15 W 198/12 = ZIP 2013, 1925; OLG Hamm, Beschl. v. 18.01.2013, 25 W 262/12 = ZInsO 2013, 444; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2015, 3 W 20/14 = BeckRS 2015, 06778; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Stuttgart NZI 2014, 7; so wohl auch AG Göttingen NZI 2012, 1008 zum Schutzschirmverfahren nach § 270 b InsO; a.A.: OLG Düsseldorf NZI 2010, 861; OLG München BeckRS 2012, 18497).
  • OLG Hamm, 30.10.2020 - 25 W 233/20

    Wert der Insolvenzmasse i. S. d. § 58 I 1 GKG im Falle der Nachtragsverteilung

    Diese Bewertung widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, dass der Wert der Insolvenzmasse für die Gerichtsgebühren (§ 58 GKG) und die Insolvenzverwaltervergütung (§ 63 InsO) nach gleichen Grundsätzen bestimmt werden ( BT-Drucks. 12/3803 S. 72; so auch OLG Hamm, ZInsO 2013, 444 juris-Rn 20; OLG Hamm ZInsO 2013, 2011 juris-Rn 12; OLG Koblenz ZInsO 2014, 457 juris-Rn 4; OLG Dresden ZInsO 2013, 1859 juris-Rn 4 ).
  • OLG Stuttgart, 30.04.2014 - 8 W 149/14

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bemessungsgrundlage bei Betriebsfortführung

    Da sich aus dem identischen Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") sowie aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers ergibt, eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten zu schaffen und der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber zugleich in § 1 InsVV die Ermittlung der sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ergebenden Berechnungsgrundlage im einzelnen definiert hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb von unterschiedlich hohen Gegenstandswerten für die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ausgegangen werden soll (vgl. hierzu u.a.: Grub NZI 2012, 949; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Hamm ZIP 2013, 1924; LG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 2 T 195/13; LG Leipzig ZInsO 2013, 684; OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; LG Wuppertal NZI 2010, 403; je m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 12.08.2020 - 5 W 421/20

    Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens

    § 35 InsO stellt demgegenüber nicht auf die Insolvenzmasse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ab, sondern definiert, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden soll, d.h. auf welche Vermögensteile sich die Beschlagnahme erstreckt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2014, 12 W 640/13).
  • OLG München, 15.02.2022 - 11 W 1320/21

    Kostenfestsetzung im Insolvenzverfahren - Abzug der Ausgaben für die

    Zahlreiche andere Oberlandesgerichte legten demgegenüber den Nettoansatz zugrunde (etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.08.2020 - 5 W 421/20, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 05.01.2017 - 8 W 87/16, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 - 8 W 149/14, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2014 - 12 W 640/13, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2013 - I-25 W 262/12, juris).
  • OLG Bamberg, 05.01.2017 - 8 W 87/16

    Festsetzung von Gerichtskosten im Insolvenzverfahren nach Betriebsfortführung

    Auch der Senat ist deshalb (mit dem 3. Zivilsenats des OLG Düsseldorf, a.a.O.; ebenso OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Hamm ZInsO 2013, 2011; OLG Stuttgart ZInsO 2014, 1177; OLG Koblenz ZInsO 2014, 457; OLG Dresden ZInsO 2013, 1859) der Auffassung, dass der Begriff der "Insolvenzmasse" nicht zu verstehen ist als Summe der isolierten Einzelwerte aller Massebestandteile.
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2015 - 3 W 20/14

    Gegenstandswert des Insolvenzverfahrens im Falle der Unternehmensfortführung

    Zeitlich nach der vorbezeichneten Senatsentscheidung haben sich - soweit ersichtlich - obergerichtlich der 25. Zivilsenat des OLG Hamm (ZIP 2013, S. 470 ff), der 15. Zivilsenat des OLG Hamm (ZIP 2013, S. 1924 f), das OLG Dresden (NZI 2014, S. 76 f), das OLG Koblenz (ZIP 2014, S. 385 f) und das OLG Stuttgart (NZI 2014, S. 7) dem vorgenannten Standpunkt angeschlossen.
  • OLG Schleswig, 04.08.2021 - 9 W 64/21

    Gerichtskosten: Gegenstandswert des Insolvenzverfahrens bei Betriebsfortführung

    Die §§ 35 bis 37 InsO legen lediglich fest, welche Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse zu rechnen sind, das heißt auf welche Vermögensbestandteile sich die Beschlagnahme erstreckt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 12 W 640/13, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2012 - I-3 W 286/11, juris Rn. 10).
  • LG Ansbach, 23.01.2020 - 1 T 868/19

    Wert der Insolvenzmasse bei Betriebsfortführung

    Die hierdurch erreichte einheitliche Berechnung des Gegenstandswerts für die Gerichtsgebühren und die Vergütung des Insolvenzverwalters entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 12/3803, S.72; OLG Koblenz, Beschluss v. 20.1.2014, 12 W 640/13; OLG Stuttgart, Beschluss v. 30.4.2014, 8 W 149/14).
  • OLG München, 12.08.2020 - 5 W 421/20

    Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren bei Fortführung des Betriebes

    § 35 InsO stellt demgegenüber nicht auf die Insolvenzmasse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ab, sondern definiert, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden soll, d.h. auf welche Vermögensteile sich die Beschlagnahme erstreckt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2014, 12 W 640/13).
  • LG Ingolstadt, 03.11.2016 - 22 T 899/16

    Wert für die Gerichtsgebühren bei Betriebsfortführung durch den

  • LG Bayreuth, 28.10.2016 - 42 T 196/16

    Abzug von Kosten der Betriebsführung bei Ermittlung des Werts der Insolvenymasse

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