Weitere Entscheidung unten: AG Göttingen, 15.04.2015

Rechtsprechung
   BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13   

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https://dejure.org/2015,11629
BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13 (https://dejure.org/2015,11629)
BAG, Entscheidung vom 10.03.2015 - 3 AZR 739/13 (https://dejure.org/2015,11629)
BAG, Entscheidung vom 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 (https://dejure.org/2015,11629)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 57 AktG, § 291 AktG, § 294 AktG
    Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag

  • IWW

    § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § ... 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG, § 16 BetrAVG, §§ 302, 303 AktG, § 302 AktG, § 308 Abs. 1 Satz 1 AktG, §§ 4, 16 BetrAVG, § 4 Abs. 3 BetrAVG, § 4 Abs. 4 BetrAVG, § 308 Abs. 1 AktG, § 57 AktG, § 291 Abs. 3 AktG, § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, § 294 AktG, § 23 Abs. 1 KSchG, § 138 Abs. 3 ZPO, § 138 ZPO, § 286 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente bei Bestehen eines Beherrschungsvertrages

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Berechnungsdurchgriff im Vertragskonzern bei der Betriebsrentenanpassung - keine unwiderlegbare Vermutung einer nachteiligen Einflussnahme des herrschenden Unternehmens (Änderung der Rspr.)

  • hensche.de

    Betriebsrente: Anpassung

  • bag-urteil.com

    Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag

  • Betriebs-Berater

    Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff und Beherrschungsvertrag

  • rewis.io

    Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente bei Bestehen eines Beherrschungsvertrages

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsrentenanpassung im Konzern: Darlegungs- und Beweislast beim Beherrschungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beherrschungsvertrag - und der Berechnungsdurchgriff bei der Betriebsrentenanpassung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anpassung der Betriebsrente bei Bestehen eines Beherrschungsvertrages

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berechnungsdurchgriff bei bestehendem Beherrschungsvertrag möglich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beherrschungsvertrag als Gefahr für die Rentenanpassung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentner müssen sich an ihren ehemaligen Arbeitgeber halten

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Bestehen eines Beherrschungsvertrags rechtfertigt nicht ohne Weiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsrentenanpassung im Konzern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 151, 94
  • ZIP 2015, 1137
  • MDR 2015, 1190
  • NZA 2015, 1187
  • BB 2015, 1396
  • DB 2015, 1843
  • JR 2017, 189
  • NZG 2015, 838
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13
    Für einen Risikozuschlag von 2 vH, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investierte Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht bei sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften kein Anlass (vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 42; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 37 ff. mwN) .

    Die gegenteilige Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80) , auf die sich das Landesarbeitsgericht gestützt hat, gibt der Senat auf.

    Das herrschende Unternehmen habe die infolge der Anpassung der Betriebsrenten etwa entstehenden Verluste der abhängigen Gesellschaft nach § 302 AktG auszugleichen (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 80; 26. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) .

    c) Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an seiner Auffassung aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80) nicht fest.

    Im Hinblick darauf, dass der Kläger sich seit dem Berufungsverfahren ausschließlich auf die bisherige Rechtsprechung des Senats aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80) gestützt und seinen im ersten Rechtszug noch gehaltenen Vortrag zur negativen Einflussnahme der G Group AG auf die Beklagte nicht mehr aufgegriffen hat, gebieten es Gründe des fairen Verfahrens, beiden Parteien im Lichte der geänderten Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Senats zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ergänzenden Vortrag zu ermöglichen.

  • BAG, 26.05.2009 - 3 AZR 369/07

    Betriebsrentenanpassung - Sicherheitsleistung nach § 303 AktG - Ausgliederung von

    Auszug aus BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13
    Die gegenteilige Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80) , auf die sich das Landesarbeitsgericht gestützt hat, gibt der Senat auf.

    Das herrschende Unternehmen habe die infolge der Anpassung der Betriebsrenten etwa entstehenden Verluste der abhängigen Gesellschaft nach § 302 AktG auszugleichen (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 80; 26. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) .

    b) Im Schrifttum ist die Entscheidung des Senats vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - BAGE 131, 50) kontrovers diskutiert worden (vgl. etwa Schäfer ZIP 2010, 2025; Preu/Novara NZA 2011, 1263; Roth Anm. EzA BetrAVG § 16 Nr. 55; Diller/Beck DB 2011, 1052; Cisch/Kruip NZA 2010, 540; Forst/Granetzny BetrAV 2011, 118) .

    c) Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an seiner Auffassung aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80) nicht fest.

    Im Hinblick darauf, dass der Kläger sich seit dem Berufungsverfahren ausschließlich auf die bisherige Rechtsprechung des Senats aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80) gestützt und seinen im ersten Rechtszug noch gehaltenen Vortrag zur negativen Einflussnahme der G Group AG auf die Beklagte nicht mehr aufgegriffen hat, gebieten es Gründe des fairen Verfahrens, beiden Parteien im Lichte der geänderten Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Senats zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ergänzenden Vortrag zu ermöglichen.

  • BAG, 04.10.1994 - 3 AZR 910/93

    Betriebsrentenanpassung im Konzern

    Auszug aus BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13
    Sich aus dieser Zielrichtung ergebende Weisungen können unmittelbar oder durch ihre Auswirkungen gesetzliche Rechte wirtschaftlich entwerten (in diese Richtung schon: BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b (2) der Gründe, BAGE 78, 87 und Konzen RdA 1984, 65 f.) .

    Grund für einen Berechnungsdurchgriff kann daher nicht allein die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung des herrschenden Unternehmens sein (vgl. BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B I 4 b (2) der Gründe, BAGE 78, 87) .

    Die gegenteilige Ansicht in seinem Urteil vom 4. Oktober 1994 (- 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b (5) der Gründe, BAGE 78, 87) gibt der Senat auf.

  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 264/07

    Kleinbetriebsklausel - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13
    Zur erforderlichen Darlegung des Arbeitgebers gehört auch, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel benennt (vgl. zur Darlegung bei § 23 Abs. 1 KSchG BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 26, BAGE 127, 102) .

    Hierauf ist der Versorgungsempfänger vom Gericht ggf. hinzuweisen (vgl. BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 28, BAGE 127, 102) .

  • BGH, 11.11.1991 - II ZR 287/90

    Haftung aus Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Vertragskonzern

    Auszug aus BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13
    § 302 AktG, der im GmbH-Konzern entsprechend gilt (vgl. BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 38, BAGE 137, 203; BGH 11. November 1991 - II ZR 287/90 - zu I 1 der Gründe, BGHZ 116, 37) , gibt der beherrschten Gesellschaft lediglich einen Anspruch auf einen Ausgleich der im Geschäftsjahr entstandenen Verluste.

    Dies gilt auch im GmbH-Konzern (vgl. BGH 11. November 1991 - II ZR 287/90 - zu I 1 der Gründe, BGHZ 116, 37) .

  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 16 U 56/14

    Zum Berechnungsdurchgriff im Vertragskonzern bei Anpassung der Betriebsrenten im

    Auszug aus BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13
    Die Kritik im Schrifttum und in der Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Frankfurt 26. Januar 2015 - 16 U 56/14 -) richtet sich im Wesentlichen dagegen, dass der Berechnungsdurchgriff zu einer gesellschaftsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Durchbrechung des Trennungsprinzips führe und unmittelbar aus der Verlustausgleichspflicht nach § 302 AktG nicht abgeleitet werden könne (vgl. nur Preu/Novara NZA 2011, 1263; Roth Anm. EzA BetrAVG § 16 Nr. 55) .

    Für eine solche Vermutung fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage (so auch OLG Frankfurt 26. Januar 2015 - 16 U 56/14 -; Rolfs/Heikel NZA 2014, 1161, 1163 f.) .

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente -

    Auszug aus BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13
    Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften, soweit sie zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. im Einzelnen BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 23 mwN) .

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 32; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22 mwN, BAGE 123, 319) .

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 427/08

    Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff - Patronatserklärung

    Auszug aus BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13
    Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31 f., BAGE 135, 344) .

    Dieser ist zur Vermeidung von Nachteilen für den Arbeitgeber beim Berechnungsdurchgriff aber grundsätzlich erforderlich (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344) .

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 527/09

    Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen

    Auszug aus BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13
    Zwar beträgt der Kaufkraftverlust im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. April 1999 (Rentenbeginn) bis zum 1. Juli 2011 (Anpassungsstichtag), unter Zugrundelegung der sog. Rückrechnungsmethode ermittelt (vgl. hierzu ausführlich BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252) , 21, 79 vH.

    Es kommt auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33, BAGE 139, 252) .

  • BGH, 07.06.2005 - VI ZR 219/04

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei

    Auszug aus BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13
    a) Die mit dem Beherrschungsvertrag entstandene Gefahrenlage stellt eine Ausnahmesituation dar, für die derjenige, der sich darauf beruft, die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. etwa BGH 7. Juni 2005 - VI ZR 219/04 -) .
  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 899/11

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

  • BAG, 15.03.2011 - 1 ABR 97/09

    Sozialplanabfindung - Bemessungsdurchgriff im Konzern

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 810/05

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage - Verschmelzung

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02

    Betriebsrentenanpassung - Wertzuwächse des Unternehmens

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13

    Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung

  • LAG Hamm, 02.07.2013 - 9 Sa 277/13

    Berechnungsdurchgriff bei Beherrschungsvertrag

  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 502/08

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Rentner- oder

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 117/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Anpassungsstichtag

  • BGH, 27.09.2016 - II ZR 57/15

    Betriebsrentenanpassung: Berechnungsdurchgriff bei Bestehen eines

    Der Versorgungsschuldner kann dazu darlegen, dass sich infolge der erteilten Weisungen des herrschenden Unternehmens die Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht maßgeblich verschlechtert haben oder dass er auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit nicht zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet wäre (Anschluss an BAG, 10. März 2015, 3 AZR 739/13, ZIP 2015, 1137).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht aber nach Erlass des Berufungsurteils wieder aufgegeben (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 22).

    a) Ein Berechnungsdurchgriff kommt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 28 ff.) in Betracht, wenn sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirklicht.

    Da die zugrunde liegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung des Versorgungsempfängers liegen, bedarf es keiner, auch keiner beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen oder einer plausiblen Erklärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des Versorgungschuldners beigetragen haben (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 38).

    Er kann aber auch detailliert darlegen, dass er auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit zur Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet wäre (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 40).

    Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die abhängige Gesellschaft nicht in der Lage sein soll, zur Erteilung von Weisungen und deren Auswirkungen vorzutragen, kann sie darlegen, dass sie auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit zur Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet wäre (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 40).

    Die Beweislast verbleibt ohnehin grundsätzlich beim Versorgungsempfänger (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 44).

    Das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip wird damit auch nicht durchbrochen, vielmehr werden die gesetzliche Regelung in § 16 BetrAVG und der darin enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers konkretisiert (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 35).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17

    Sozialplandotierung - wirtschaftliche Vertretbarkeit - Finanzierungsverantwortung

    Die vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10. März 2015 (- 3 AZR 739/13 -) aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff auf den Konzern bei der Betriebsrentenanpassung seien deshalb entsprechend anzuwenden.

    (aaa) Besteht ein Beherrschungsvertrag, wobei - wie bereits oben unter B II 2 b ee (2) (b) (bb) (aaa) ausgeführt - ein faktischer Beherrschungsvertrag genügt, kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG ( BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - ), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat ( BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15 - ), ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens in Betracht, wenn sich die mit dem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt ihrer Betriebsrente verwirklicht.

    Dies rechtfertige sich daraus, dass der Beherrschungsvertrag dem herrschenden Unternehmen die Möglichkeit gebe, Weisungen auch zum Nachteil der abhängigen Gesellschaft zu erteilen (§ 308 Abs. 1 AktG), und damit Gefahren für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten an dem Erhalt des realen Werts ihrer Versorgungsansprüche begründe ( BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 32 ).

    Seien Weisungen des herrschenden Unternehmens, die das Eigeninteresse der abhängigen Gesellschaft außer Acht lassen, nicht erteilt worden oder hätten erteilte Weisungen nicht dazu geführt, dass sich die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners in einer Weise verschlechtert habe, die eine Betriebsrentenanpassung ausschließe, bestehe kein Grund für einen Berechnungsdurchgriff ( BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 33 ).

    Denn nicht alle Maßnahmen der Konzernpolitik mit ungünstigen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage einer abhängigen Gesellschaft gehörten dabei zu den Risiken, deren Verwirklichung einen Berechnungsdurchgriff rechtfertige ( BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - aaO ).

    Der Substanzerhalt des Unternehmens ist durch die Verlustausgleichspflicht nach § 302 Abs. 1 AktG ausreichend gesichert (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 34 ).

    Behauptet allerdings der Betriebsrat, die in einem Beherrschungsvertrag angelegte Gefahr habe sich verwirklicht, obliegt es grundsätzlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber hierauf konkret zu erwidern und nachvollziehbar darzutun, dass sich die Gefahr nicht verwirklicht hat (vgl. BAG 10 März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 36 ff. ).

  • BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13

    Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz

    Dabei wird es zu beachten haben, dass der Senat seine Rechtsprechung aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80, BAGE 148, 244) , wonach das Bestehen eines Beherrschungsvertrags ohne Weiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens rechtfertigte, aufgegeben hat und nunmehr verlangt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat (vgl. ausführlich BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28 ff.) .

    Zwar bedarf es beim Beherrschungsvertrag ausnahmsweise keines vollständigen Gleichlaufs von Zurechnung und Innenhaftung; vielmehr reicht es hier aus, dass das herrschende Unternehmen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 302 AktG zum Ausgleich der Verluste des beherrschten Unternehmens verpflichtet ist (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 34) .

    Der Gesetzgeber setzt dabei voraus, dass dieser seine wirtschaftlichen Entscheidungen im Eigeninteresse trifft, mithin eine möglichst günstige wirtschaftliche Entwicklung für sich anstrebt (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 29) .

  • BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 121/22

    Luftfahrt - Wet Lease - Betriebsübergang

    Es gilt das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip, demzufolge jede Konzerngesellschaft juristisch eigen- und selbstständig ist (BAG 27. September 2022 - 9 AZR 468/21 - Rn. 48; vgl. auch BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 21, BAGE 151, 94; BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15 - Rn. 20) .
  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 505/21

    Betriebsrentenanpassung - Gewinnabführungsvertrag

    bb) Ein Berechnungsdurchgriff kommt nach der neuen Rechtsprechung des Senats, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15 - Rn. 18) , in Betracht, wenn sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirklicht (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28, BAGE 151, 94) .

    Sich aus dieser Zielrichtung ergebende Weisungen können unmittelbar oder durch ihre Auswirkungen gesetzliche Rechte wirtschaftlich entwerten (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 29, BAGE 151, 94) .

    Ein solches, die Belange des einzelnen Unternehmens im Konzerninteresse beeinträchtigendes Verhalten des herrschenden Unternehmens im Vertragskonzern ist zwar gesellschaftsrechtlich erlaubt; dies kann aber nicht dazu führen, dass das betriebsrentenrechtlich geschützte Werterhaltungsgebot gegenüber den von der wirtschaftlichen Ertragskraft des einzelnen Unternehmens abhängigen Versorgungsempfängern nachteilig verändert wird (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 32, aaO) .

    Grund für einen Berechnungsdurchgriff kann daher nicht allein die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung des herrschenden Unternehmens sein (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 33, BAGE 151, 94) .

  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche

    Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff (vgl. dazu BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28 ff., BAGE 151, 94; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344) nicht vor.

    (2) Ein möglicher Berechnungsdurchgriff wegen des Bestehens eines Beherrschungsvertrags (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28 ff., BAGE 151, 94) scheidet ebenfalls aus.

  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 506/21

    Betriebsrentenanpassung; Gewinnabführungsvertrag

    bb) Ein Berechnungsdurchgriff kommt nach der neuen Rechtsprechung des Senats, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15 - Rn. 18) , in Betracht, wenn sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirklicht (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28, BAGE 151, 94) .

    Sich aus dieser Zielrichtung ergebende Weisungen können unmittelbar oder durch ihre Auswirkungen gesetzliche Rechte wirtschaftlich entwerten (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 29, BAGE 151, 94) .

    Ein solches, die Belange des einzelnen Unternehmens im Konzerninteresse beeinträchtigendes Verhalten des herrschenden Unternehmens im Vertragskonzern ist zwar gesellschaftsrechtlich erlaubt; dies kann aber nicht dazu führen, dass das betriebsrentenrechtlich geschützte Werterhaltungsgebot gegenüber den von der wirtschaftlichen Ertragskraft des einzelnen Unternehmens abhängigen Versorgungsempfängern nachteilig verändert wird (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 32, aaO) .

    Grund für einen Berechnungsdurchgriff kann daher nicht allein die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung des herrschenden Unternehmens sein (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 33, BAGE 151, 94) .

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 50/16

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der

    Ein Berechnungsdurchgriff unter dem Gesichtspunkt einer verdichteten Konzernverbindung kommt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13) in Betracht, wenn sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirklicht.

    Zudem muss der Versorgungsempfänger darlegen, dass sich die dem Beherrschungsvertrag eigene Gefahrenlage verwirklicht hat (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13) .

    Da die zugrunde liegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung des Versorgungsempfängers liegen, bedarf es keiner, auch keiner beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen oder einer plausiblen Erklärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des Versorgungschuldners beigetragen haben (BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15; BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13).

    Der Gesetzgeber setzt dabei voraus, dass dieser seine wirtschaftlichen Entscheidungen im Eigeninteresse trifft, mithin eine möglichst günstige wirtschaftliche Entwicklung für sich anstrebt ( BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 ) .

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15

    Betriebsrentenanpassung

    Ein Berechnungsdurchgriff unter dem Gesichtspunkt einer verdichteten Konzernverbindung kommt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13) in Betracht, wenn sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirklicht.

    Dazu hat er das Bestehen eines Beherrschungsvertrags zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen zum Anpassungsstichtag (BAG 15. September 2015 - 3 AZR 739/13) darzulegen und ggf. zu beweisen.

    Da die zugrunde liegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung des Versorgungsempfängers liegen, bedarf es keiner, auch keiner beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen oder einer plausiblen Erklärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des Versorgungschuldners beigetragen haben (BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15; BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13).

    Der Gesetzgeber setzt dabei voraus, dass dieser seine wirtschaftlichen Entscheidungen im Eigeninteresse trifft, mithin eine möglichst günstige wirtschaftliche Entwicklung für sich anstrebt ( BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 ) .

  • LAG Hamm, 27.10.2015 - 9 Sa 777/15

    Wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners in Unternehmens- oder

    Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens 3 AZR 739/13 werden dem Kläger auferlegt.

    Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 10. März 2015 in dem Revisionsverfahren 3 AZR 739/13 auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Juli 2013 - 9 Sa 277/13 - aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    bb) Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 ist hinsichtlich des möglichen Berechnungsdurchgriffs auf die Verhältnisse der herrschenden Gesellschaft davon auszugehen, dass das Bestehen eines Beherrschungsvertrags eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1BetrAVG geschützte Interesse der Betriebsrentner am Werterhalt laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung schafft.

    Bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags erfolgt ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13).

  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 252/14

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche

  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2016 - 5 Sa 302/15

    Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff im Konzern

  • ArbG Iserlohn, 20.06.2018 - 1 BV 1/18
  • LAG Düsseldorf, 05.08.2015 - 12 Sa 132/15

    Kriterien für die Anpassung der Betriebsrente

  • LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15

    Betriebsrentenanpassung

  • LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 361/15

    Betriebsrentenanpassung

  • LAG Köln, 30.11.2015 - 2 Sa 7/15

    Betriebsrentenanpassung im ehemaligen Gerling-Konzern; Rentnergesellschaft;

  • LAG Köln, 30.11.2015 - 2 Sa 349/14

    Betriebsrentenanpassung; Rentnerbetrieb; Rentenanpassung; Gerlingproblematik;

  • LAG Köln, 30.11.2015 - 2 Sa 348/14

    Betriebsrentenanpassung; Rentnergesellschaft

  • ArbG Mönchengladbach, 01.10.2021 - 5 Ca 1063/21

    Betriebsrentenanpassung, Berechnungsdurchgriff

  • ArbG Duisburg, 10.09.2015 - 1 Ca 872/15

    Betriebliche Altersversorgung

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Rechtsprechung
   AG Göttingen, 15.04.2015 - 74 IN 31/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,10188
AG Göttingen, 15.04.2015 - 74 IN 31/15 (https://dejure.org/2015,10188)
AG Göttingen, Entscheidung vom 15.04.2015 - 74 IN 31/15 (https://dejure.org/2015,10188)
AG Göttingen, Entscheidung vom 15. April 2015 - 74 IN 31/15 (https://dejure.org/2015,10188)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
  • zip-online.de

    Einsicht des neu bestellten Insolvenzverwalters in die Handakten des entlassenen Verwalters

  • rechtsportal.de

    1. Das Insolvenzgericht kann gem. § 4 InsO i.V.m. § 143 ZPO die Vorlage der Handakten eines entlassenen Insolvenzverwalters an die neu bestellten Insolvenzverwalter anordnen. 2. Ein Akteneinsichtsrecht folgt auch daraus, dass die Handakten Behördenakten ähneln, deren ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1137
  • NZI 2015, 554
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