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Rechtsprechung
   BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,8775
BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14 (https://dejure.org/2015,8775)
BAG, Entscheidung vom 21.01.2015 - 10 AZR 84/14 (https://dejure.org/2015,8775)
BAG, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 (https://dejure.org/2015,8775)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 305c BGB, § 307 BGB, § 308 Nr 4 BGB, § 362 BGB
    Provisionsvorschüsse - Rückzahlung

  • IWW

    § 139 ZPO, § ... 563 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 26 SGB IV, § 26 Abs. 2, Abs. 3 SGB IV, § 812 BGB, §§ 305 ff. BGB, § 305c Abs. 1 BGB, § 92 Abs. 4 HGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 87a Abs. 1 HGB, § 65 HGB, § 138 BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 80 Abs. 5 VAG, § 307 Abs. 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 12 Abs. 1 GG, § 362 BGB, § 308 Nr. 4 BGB, § 92 Abs. 2 HGB, § 87a Abs. 3 HGB, § 242 BGB, § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen gegenüber einem angestellten Versicherungsvertreter

  • bag-urteil.com

    Provisionsvorschüsse - Rückzahlung

  • Betriebs-Berater

    Provisionsvorschüsse - Rückzahlung geleisteter Bruttovergütung

  • rewis.io

    Provisionsvorschüsse - Rückzahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen gegenüber einem angestellten Versicherungsvertreter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Provisionsvorschüsse - und die Pflicht zur Rückzahlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gehaltsrückforderung - und die Sozialversicherungsbeiträge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stornoreservekontovereinbarungen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rückzahlung von Provisionsvorschüssen und die AGB

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur AGB-Kontrolle einer Klausel zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vereinbarung über Rückzahlung von Provisionszuschüssen hält Transparenzkontrolle stand

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Provisionsvorschüsse - Rückzahlung - Bruttoforderung - Stornokonto - AGB-Kontrolle

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse, Transparenzgebot, Bestimmtheitsgebot, Intransparenz von Provisionsbestimmungen, Stornohaftungsbedingungen, Stornohaftung, Nachbearbeitungsgrundsätze, Bagatellgrenze, Kleinstorni

  • handelsvertreter-blog.de (Leitsatz und Auszüge)

    Kleinstprovisionen, Darlegungslasten und Zurückbehaltungsrechte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Führungskraft kündigt - darf der Arbeitgeber den Provisionsvorschuss zurückfordern?

Besprechungen u.ä.

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Rückzahlungsanspruch für Provisionsvorschüsse bei intransparenter Klausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 150, 286
  • NJW 2015, 2364
  • ZIP 2015, 1250 (Ls.)
  • MDR 2015, 901
  • NZA 2015, 871
  • BB 2015, 1137
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (32)

  • BAG, 09.04.2008 - 4 AZR 164/07

    Fachlicher Geltungsbereich Manteltarifvertrag Hotel- und Gaststättengewerbe

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14
    Auch insoweit hat der Arbeitnehmer eine Leistung erlangt (BAG 9. April 2008 - 4 AZR 164/07 - Rn. 57 mwN) .

    Lediglich in diesem Falle kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Zahlung verlangen (BAG 9. April 2008 - 4 AZR 164/07 - Rn. 57; 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 20; 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - zu I 2 der Gründe) .

    Der auf Abtretung des gegen die Sozialversicherung gerichteten Erstattungsanspruchs angebrachte Klageantrag ist ebenso wie ein entsprechender Zahlungsantrag nur dann hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Höhe der abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung beziffert ist (BAG 9. April 2008 - 4 AZR 164/07 - Rn. 58) .

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 310/09

    Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters bei Stornierung des

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14
    Allerdings ist umstritten, ob § 87a Abs. 3 HGB auch im Verhältnis zwischen Versicherungsmakler und Versicherer entsprechend anzuwenden ist oder ob lediglich im Einzelfall bei gleicher Schutzbedürftigkeit aus § 242 BGB eine Nachbearbeitungspflicht abzuleiten ist (offen gelassen von BGH 1. Dezember 2010 - VIII ZR 310/09 - Rn. 17 mwN zum Streitstand; vgl. auch Oetker/Busche HGB 3. Aufl. § 92 Rn. 10) .

    bb) Dies entbindet die Klägerin aber nicht von der Pflicht, eigene bestandserhaltende Maßnahmen vorzunehmen und/oder ggf. auf das Versicherungsunternehmen entsprechend einzuwirken (zu den Anforderungen zB BGH 1. Dezember 2010 - VIII ZR 310/09 - Rn. 22; Flohr/Wauschkuhn/Weske § 92 HGB Rn. 38) .

  • BAG, 29.08.2012 - 10 AZR 385/11

    Bonuszahlung im Bankgewerbe - Zielvereinbarung - Bonusvolumen - Berücksichtigung

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14
    Für die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf externe Regelungswerke ist ausreichend, aber auch notwendig, dass die in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 42, BAGE 133, 181; 18. November 2009 - 4 AZR 493/08 - Rn. 25; vgl. auch zu den "Terms & Conditions" einer Bonusregelung BAG 29. August 2012 - 10 AZR 385/11 -) .

    Auf die Frage, ob es sich bei § 2 Ziff. 3 Buchst. c Satz 5 und Satz 6 des Arbeitsvertrags darüber hinaus um einen unwirksamen Änderungsvorbehalt iSv. § 308 Nr. 4 BGB handelt (vgl. dazu BAG 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 23 ff.; anders im Fall des Rechts zur erstmaligen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen: BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 26/12 - Rn. 16 ff.; 29. August 2012 - 10 AZR 385/11 - Rn. 32 f.) , kommt es im Hinblick auf die Intransparenz der Regelung nicht mehr an.

  • LAG Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 21 Sa 23/00

    Inhalt und Umfang der Nachbearbeitungspflicht des Versicherers bei notleidenden

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14
    Im Übrigen ist die Gefahr von Interessenkonflikten jedenfalls dann nicht von der Hand zu weisen, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer weiter angestellt oder selbständig in der Branche tätig ist (vgl. LAG Baden-Württemberg 28. September 2000 - 21 Sa 23/00 - zu B I 2 a der Gründe) .

    Zwar können in diesem Fall geringere Anforderungen an die Nachbearbeitung gestellt werden (LAG Baden-Württemberg 28. September 2000 - 21 Sa 23/00 - zu B I 2 a der Gründe; OLG Köln 10. Mai 2012 - 19 U 3/12 -; OLG Zweibrücken 24. Mai 2011 - 8 U 158/08 -; Brandenburgisches OLG 7. Oktober 2010 - 12 U 96/09 - zu   II 2 c der Gründe) .

  • OLG Brandenburg, 07.10.2010 - 12 U 96/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Prozesskostenhilfeablehnung mangels

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14
    Auch hinsichtlich kleiner Rückforderungsbeträge sind an die Schlüssigkeit einer Klage keine geringeren Anforderungen zu stellen (zu diesen sog. Kleinstorni vgl. Brandenburgisches OLG 7. Oktober 2010 - 12 U 96/09 - zu II 2 c der Gründe) .

    Zwar können in diesem Fall geringere Anforderungen an die Nachbearbeitung gestellt werden (LAG Baden-Württemberg 28. September 2000 - 21 Sa 23/00 - zu B I 2 a der Gründe; OLG Köln 10. Mai 2012 - 19 U 3/12 -; OLG Zweibrücken 24. Mai 2011 - 8 U 158/08 -; Brandenburgisches OLG 7. Oktober 2010 - 12 U 96/09 - zu   II 2 c der Gründe) .

  • BAG, 19.03.2014 - 10 AZR 622/13

    Leistungsbonus - Bezugnahme auf Dienstvereinbarung

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14
    Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr., zB BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 29 f.) .

    Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (st. Rspr., zuletzt zB BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 49 mwN) .

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 242/11

    Schadensersatz - variable Entgeltbestandteile - Veränderungen im Betriebssystem

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14
    Darüber hinaus ist § 65 HGB auch auf andere Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden, die Provisionen auf vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte erhalten (allgM, vgl. zB AR-Reinfelder 7. Aufl. § 65 HGB Rn. 1; ErfK/Oetker 15. Aufl. § 65 HGB Rn. 5; Schaub/Vogelsang 15. Aufl. § 75 Rn. 9; im Ergebnis ebenso BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 242/11 - Rn. 37) .

    Der Beklagte hat weder dargelegt, dass die Vergütungsregelung nach § 2 des Arbeitsvertrags mit ihrer Kombination aus Festgehalt, Aufbauzuschuss sowie Superprovisions- und Provisionsanspruch von Anfang an zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem Wert seiner Arbeitsleistung und der Höhe der Vergütung führte, noch, dass ein solcher Zustand im Hinblick auf die tatsächliche Höhe etwaiger Rückforderungsansprüche später eingetreten wäre (vgl. grundsätzlich BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - BAGE 130, 338; zu einer reinen Provisionsregelung BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 242/11 - Rn. 37) .

  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 526/10

    Sonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14
    Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zB BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 19, BAGE 139, 156) .

    Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., zB BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 22, BAGE 139, 156) .

  • BAG, 13.11.2013 - 10 AZR 848/12

    Sonderzahlung - "Mischcharakter"

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14
    Die Teilbarkeit einer Klausel ist durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln (st. Rspr., zuletzt zB BAG 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 25 mwN, BAGE 146, 284) .
  • BGH, 28.06.2012 - VII ZR 130/11

    Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters: Pflichten des

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14
    Den Versicherer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrags vorgenommen hat (BGH 28. Juni 2012 - VII ZR 130/11 - Rn. 15 f. mwN; MüKoHGB/von Hoyningen-Huene HGB § 92 Rn. 28 ff.) .
  • BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 26/12

    Weihnachtsgratifikation in vom Arbeitgeber jährlich festzulegender Höhe (§ 315

  • BAG, 11.02.2009 - 10 AZR 222/08

    Sonderzahlung - Bezugnahme auf ein einseitiges Regelungswerk des Arbeitgebers -

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2012 - 16 U 134/11

    Formularmäßige Vereinbarung des Zeitpunkts für die Auszahlung der Stornoreserve

  • OLG Celle, 28.06.2001 - 11 U 221/00

    Provisionsrückzahlungsansprüche gegen einen Handelsvertreter aufgrund

  • BAG, 18.11.2009 - 4 AZR 493/08

    Bezugnahme auf Arbeitsvertrags-Richtlinien

  • BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 436/08

    Lohnwucher

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 181/08

    Betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse - Dynamische Bezugnahme auf

  • BFH, 12.11.1997 - XI R 30/97

    Zufluß bei Zahlungen auf einem Stornoreservekonto

  • BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 279/04

    Rechtsnatur und Umfang der Pflicht eines Versicherungsunternehmens zur

  • OLG Zweibrücken, 24.05.2011 - 8 U 158/08

    Rückgewähr von Provisionsvorschüssen des Versicherungsvertreters: Nachweis der

  • OLG Köln, 10.05.2012 - 19 U 3/12

    Feststellung eines vertraglichen Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 930/12

    Hinterbliebenenversorgung - "Haupternährerklausel"

  • BAG, 25.03.1976 - 3 AZR 331/75

    Verrechnung von Provisionsansprüchen

  • LAG Nürnberg, 14.11.2013 - 8 Sa 485/12

    Versicherungsvertreter - Provisionsvorschüsse - Stornoabwendungsmaßnahmen

  • BAG, 15.03.2000 - 10 AZR 101/99

    Rückzahlung des Steueranteils einer Zuwendung - Verjährung

  • BAG, 24.10.2007 - 10 AZR 825/06

    Bonuszahlung - Transparenzgebot und Stichtagsklausel

  • BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 664/02

    Fälligkeit eines Rückzahlungsanspruchs aus Überzahlung

  • BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 620/11

    Bonus - Zielvereinbarung - Bonusvolumen - Berücksichtigung der wirtschaftlichen

  • BAG, 11.10.2006 - 5 AZR 755/05

    Rückzahlung überzahlter Krankenbezüge

  • BAG, 25.10.1967 - 3 AZR 453/66

    Provision - Versicherungsnehmer - Nachbearbeitungspflicht

  • BAG, 08.12.2010 - 10 AZR 671/09

    Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - Freiwilligkeitsvorbehalt -

  • BAG, 19.02.2014 - 5 AZR 920/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Vergütungsabsenkung nach

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, und die geeignet ist, dessen Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33, BAGE 150, 286; 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 13, BAGE 139, 44; BGH 25. November 2015 - VIII ZR 360/14 - Rn. 17 mwN, BGHZ 208, 52; 5. Oktober 2005 - VIII ZR 382/04 - Rn. 23) .
  • BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 703/15

    Mindestentgelt - Ausschlussfristen

    Der Vertragspartner des Klauselverwenders soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten erlangen und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 13, BAGE 139, 44; 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33, BAGE 150, 286) .
  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 615/17

    Ersatzurlaub - Ausschlussfristen - Anspruchsübergang

    (4) Der Aufrechterhaltung von § 6 Nr. 3 Arbeitsvertrag mit dem Inhalt, dass nur der vertragliche Mehrurlaub von dem darin festgelegten Fristenregime betroffen sein soll, steht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu im Einzelnen: BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 24; 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 29, BAGE 156, 150; 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33, BAGE 150, 286) entgegen.

    Wegen der weitreichenden Folgen von Ausschlussfristen muss aus der Klausel, wenn diese dem Transparenzgebot genügen soll, ersichtlich sein, welche Rechtsfolgen der Arbeitnehmer zu gewärtigen hat und was er zu tun hat, um deren Eintritt zu verhindern (st. Rspr., vgl. zB BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 29, BAGE 156, 150; 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33, BAGE 150, 286) .

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.03.2015 - C-533/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,4302
EuGH, 17.03.2015 - C-533/13 (https://dejure.org/2015,4302)
EuGH, Entscheidung vom 17.03.2015 - C-533/13 (https://dejure.org/2015,4302)
EuGH, Entscheidung vom 17. März 2015 - C-533/13 (https://dejure.org/2015,4302)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    AKT

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG - Leiharbeit - Art. 4 Abs. 1 - Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit - Rechtfertigungsgründe - Gründe des Allgemeininteresses - Verpflichtung zur Überprüfung - Bedeutung

  • Europäischer Gerichtshof

    AKT

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG - Leiharbeit - Art. 4 Abs. 1 - Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit - Rechtfertigungsgründe - Gründe des Allgemeininteresses - Verpflichtung zur Überprüfung - Bedeutung

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Sozialpolitik; Richtlinie 2008/104/EG; Leiharbeit; Art. 4 Abs. 1; Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit; Rechtfertigungsgründe; Gründe des Allgemeininteresses; Verpflichtung zur Überprüfung; Bedeutung

  • Betriebs-Berater

    Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG - Leiharbeit - Art. 4 Abs. 1 - Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit - Rechtfertigungsgründe - Gründe des Allgemeininteresses - Verpflichtung zur Überprüfung - Bedeutung

  • rechtsportal.de

    Überprüfung und Anwendbarkeit mitgliedstaatlicher Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit aus Gründen des Allgemeininteresses; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Työtuomioistuin

  • datenbank.nwb.de

    Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit - Rechtfertigungsgründe - Gründe des Allgemeininteresses - Verpflichtung zur Überprüfung - Bedeutung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Leiharbeitsrichtlinie und das Beschränkungsverbot

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zu Verboten und Einschränkungen von Leiharbeit ("AKT")

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leiharbeit: EU-Richtlinie lässt zeitliche Befristung durch nationale Regelung zu?

Besprechungen u.ä. (4)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Leiharbeitsrichtlinie - EuGH schweigt zur dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Leiharbeitsrichtlinie: Zulässigkeit der dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung weiter ungeklärt

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    "AKT": keine Aussage zur dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung

  • goerg.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Finnische Vorlage an den EuGH: Wackelt das Verbot dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    AKT

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Työtuomioistuin - Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327, S. 9) - Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeitnehmern - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1233
  • ZIP 2015, 1250 (Ls.)
  • EuZW 2015, 385
  • NZA 2015, 423
  • BB 2015, 1150
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 62/12

    DRK-Schwestern sind als Leiharbeitnehmerinnen zu qualifizieren

    Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung waren sie dann veranlasst, ihre nationalen Regelungen über Leiharbeit zu ändern (EuGH 17. März 2015 - C-533/13 - Rn. 28 f.) .

    Die Vorschrift verpflichtet die nationalen Gerichte nicht, Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, wenn diese Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit enthalten, die nicht aus Gründen des Allgemeininteresses iSv. Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/EG gerechtfertigt sind (EuGH 17. März 2015 - C-533/13 - Rn. 22 ff., 28) .

    Soweit das Verfahren die Frage aufwirft, ob Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/EG einer Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG vorliegend entgegensteht, ist diese durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 17. März 2015 (- C-533/13 -) als geklärt anzusehen.

  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2008/104 die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, eine bestimmte Regelung in diesem Bereich zu erlassen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2015, AKT, C-533/13, EU:C:2015:173, Rn. 31).
  • LAG Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14

    Unzulässige dauerhafte Personalgestellung - Unwirksamkeit des § 4 Abs 3 TVöD -

    Zum anderen ist Art. 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass die Bestimmung nur an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedsstaates gerichtet ist und die nationalen Gerichte nicht verpflichtet, alle Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, die Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit enthalten, die nicht aus Gründen des Allgemeininteresses iSv Art. 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie gerechtfertigt sind (EuGH 17. März 2015 - C-533/13 - AKT - NZA 2015, 423).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Bedeutung von

    2008, L 327, S. 9. Vgl. frühere Urteile vom 11. April 2013, Della Rocca (C-290/12, EU:C:2013:235), vom 17. März 2015, AKT (C-533/13, EU:C:2015:173), vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883), vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823), und vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427), sowie meine Schlussanträge in der Sache Manpower Lit (C-948/19, EU:C:2021:624) (Verfahren noch anhängig).

    8 Vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache AKT (C-533/13, EU:C:2014:2392, Nr. 72).

    17 C-533/13, EU:C:2014:2392, Nr. 113.

    24 Vgl. hierzu insbesondere die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache AKT (C-533/13, EU:C:2014:2392, Nrn. 113 bis 115).

  • EuGH, 14.10.2020 - C-681/18

    Mindestschutzgrenze für wiederholte Leiharbeitsverhältnisse

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass diese Bestimmung dahin zu verstehen ist, dass sie den Rahmen festlegt, in dem sich die Regelungstätigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbote und Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit abspielen darf, und nicht den Erlass einer bestimmten Regelung in diesem Bereich, auch nicht zur Verhinderung von Missbräuchen, vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2015, AKT, C-533/13, EU:C:2015:173, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-681/18

    KG (Missions successives dans le cadre du travail intérimaire) - Sozialpolitik -

    Vgl. ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache AKT (C-533/13, EU:C:2014:2392, Nr. 33).

    13 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache AKT (C-533/13, EU:C:2014:2392, Nrn. 30 und 35).

    24 Vgl. Urteil vom 17. März 2015, AKT (C-533/13, EU:C:2015:173, Rn. 23 und 32).

    Vgl. ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache AKT (C-533/13, EU:C:2014:2392, Nr. 134), die Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 betraf.

  • BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mangels Vereinbarkeit des

    Überdies weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass Art. 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (NZA 2015, 423 Rn. 28, 31) dahingehend auszulegen ist, dass er nur an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gerichtet ist, indem er ihnen eine Überprüfungspflicht auferlegt, damit sie sicherstellen, dass etwaige Verbote und Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit gerechtfertigt sind, und nationale Gerichte nicht verpflichtet, Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit, die nicht aus Gründen des Allgemeininteresses im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt sind, unangewendet zu lassen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

    2008, L 327, S. 9. Vgl. zuvor Urteile vom 11. April 2013, Della Rocca (C-290/12, EU:C:2013:235), vom 17. März 2015, AKT (C-533/13, EU:C:2015:173), vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883), vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823), und vom 3. Juni 2021, TEAM POWER (C-784/19, EU:C:2021:427).

    25 Vgl. allgemein Urteil vom 17. März 2015, AKT (C-533/13, EU:C:2015:173).

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Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,12806
EuGH, 11.06.2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13 (https://dejure.org/2015,12806)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13 (https://dejure.org/2015,12806)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13 (https://dejure.org/2015,12806)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fahnenbrock

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 1 Abs. 1 - Begriff "Zivil- oder Handelssachen" - Haftung des Staates für "acta iure imperii"

  • Europäischer Gerichtshof

    Fahnenbrock

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 1 Abs. 1 - Begriff "Zivil- oder Handelssachen" - Haftung des Staates für "acta iure imperii"

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke; Verordnung (EG) Nr. 1393/2007; Art. 1 Abs. 1; Begriff Zivil- oder Handelssachen; Haftung des Staates für acta iure imperii

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zustellung der von Privatpersonen erhobenen Klagen wegen des Zwangsumtauschs von griechischen Staatsanleihen an Griechenland nach EU-Zustellungs-VO ("Fahnenbrock")

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen Staat wegen des Zwangsumtauschs ihrer Staatsanleihen können nach der EUZustellungsverordnung an den griechischen Staat zugestellt werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Klagen deutscher Anleger wegen griechischer Staatsanleihen können an griechischen Staat zugestellt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zustellung von Klagen zum Zwangsumtausch von Staatsanleihen an Griechenland möglich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Deutsche können privat gegen Zwangsumtausch griechischer Staatsanleihen klagen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Zustellungsverordnung: Klagen von Privatpersonen gegen Zwangsumtausch griechischer Staatsanleihen können an griechischen Staat zugestellt werden - Klagen fallen - sofern sie nicht offenkundig keine Zivil- oder Handelssachen sind - in Anwendungsbereich der Verordnung ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Fahnenbrock

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landgericht Wiesbaden - Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1250
  • EuZW 2015, 633
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH - C-247/13 (anhängig)

    Reznicek

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Die Ersuchen ergehen im Rahmen von vier Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Fahnenbrock (Rechtssache C-226/13), den Herren und Frau Priestoph (Rechtssache C-245/13), Herrn Reznicek (Rechtssache C-247/13) sowie den Herren Kickler und Wöhlk und der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Versorgungswerk (Rechtssache C-578/13) einerseits und der Hellenischen Republik andererseits, in denen eine Entschädigung wegen Besitz- und Eigentumsstörung, die Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Anleihen oder Schadensersatz begehrt wird.

    Insbesondere hat das Landgericht Wiesbaden in den Rechtsstreitigkeiten, die Gegenstand der Rechtssachen C-226/13 und C-247/13 sind, das Bundesamt für Justiz um Zustellung der betreffenden Klagen an die Beklagte gemäß dem in der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehenen Verfahren ersucht.

    Dieses hat das Zustellungsersuchen jedoch unter Hinweis auf die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 unerledigt zurückgesandt.

    Unter diesen Umständen hat das Landgericht Wiesbaden in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und hat dem Gerichtshof folgende, in den drei Rechtssachen gleich lautende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juni 2013 sind die Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Nach Ansicht der Europäischen Kommission sind die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 unzulässig.

    Außerdem ist nicht offensichtlich, dass die Beseitigung der in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel hinsichtlich der Qualifizierung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten als Zivil- oder Handelssachen für die Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten unerheblich ist.

  • EuGH - C-245/13 (anhängig)

    Priestoph u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Die Ersuchen ergehen im Rahmen von vier Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Fahnenbrock (Rechtssache C-226/13), den Herren und Frau Priestoph (Rechtssache C-245/13), Herrn Reznicek (Rechtssache C-247/13) sowie den Herren Kickler und Wöhlk und der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Versorgungswerk (Rechtssache C-578/13) einerseits und der Hellenischen Republik andererseits, in denen eine Entschädigung wegen Besitz- und Eigentumsstörung, die Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Anleihen oder Schadensersatz begehrt wird.

    In dem Rechtsstreit, der Gegenstand der Rechtssache C-245/13 ist, hat das Landgericht Wiesbaden seine Zweifel ebenfalls auf die Einschätzung des Bundesamts für Justiz in ähnlichen Fällen gestützt.

    Dieses hat das Zustellungsersuchen jedoch unter Hinweis auf die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 unerledigt zurückgesandt.

    Unter diesen Umständen hat das Landgericht Wiesbaden in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und hat dem Gerichtshof folgende, in den drei Rechtssachen gleich lautende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juni 2013 sind die Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Nach Ansicht der Europäischen Kommission sind die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 unzulässig.

    Außerdem ist nicht offensichtlich, dass die Beseitigung der in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel hinsichtlich der Qualifizierung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten als Zivil- oder Handelssachen für die Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten unerheblich ist.

  • EuGH - C-578/13 (anhängig)

    Kickler u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Die Ersuchen ergehen im Rahmen von vier Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Fahnenbrock (Rechtssache C-226/13), den Herren und Frau Priestoph (Rechtssache C-245/13), Herrn Reznicek (Rechtssache C-247/13) sowie den Herren Kickler und Wöhlk und der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Versorgungswerk (Rechtssache C-578/13) einerseits und der Hellenischen Republik andererseits, in denen eine Entschädigung wegen Besitz- und Eigentumsstörung, die Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Anleihen oder Schadensersatz begehrt wird.

    Mittlerweile waren die in der Rechtssache C-578/13 in Rede stehenden Anleihen fällig geworden.

    Im Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C-578/13 hat das Landgericht Kiel, da es die Verordnung Nr. 1393/2007 im konkreten Fall nicht für anwendbar hielt, das Bundesministerium für Justiz um Zustellung der Klage auf diplomatischem Wege ersucht.

    In der Rechtssache C-578/13 hat das Landgericht Kiel ebenfalls beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Mit Entscheidung vom 10. Dezember 2013 ist die Rechtssache C-578/13 mit diesen Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

  • EuGH, 15.02.2007 - C-292/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR ENTSCHÄDIGUNG DER OPFER DES VERHALTENS VON

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bezüglich des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) im Anschluss an die Feststellung, dass Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens dessen Anwendungsbereich auf "Zivil- und Handelssachen" beschränkte, aber weder den Inhalt noch die Tragweite dieses Begriffs definierte, entschieden hat, dass er als autonomer Begriff anzusehen ist, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik des Brüsseler Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteil Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die genannte Frage zu beantworten, ist daher zu prüfen, ob die Rechtsbeziehung zwischen den Klägern der Ausgangsverfahren und der Hellenischen Republik offenkundig durch einen Ausdruck hoheitlicher Befugnisse seitens des Schuldnerstaats geprägt ist, weil Befugnisse wahrgenommen werden, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsregeln abweichen (Urteile Préservatrice foncière TIARD, C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 30, und Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass eine öffentliche - staatliche oder internationale - Stelle, die Gebühren beitreibt, die eine Privatperson für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen und Dienste schuldet, in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt, insbesondere wenn die Inanspruchnahme zwingend und ausschließlich ist und die Gebührensätze, die Art ihrer Berechnung und die Erhebungsverfahren einseitig gegenüber den Benutzern festgelegt werden (Urteile LTU, 29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4, und Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 32).

  • EuGH, 20.11.2014 - C-666/13

    Rohm Semiconductor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Tarifierung -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Er kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Rohm Semiconductor, C-666/13, EU:C:2014:2388, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.02.2011 - C-283/09

    Ein nationales Gericht ist nicht verpflichtet, die Auslagen eines auf sein

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Dieser Begriff ist deshalb so zu verstehen, dass er das gesamte Verfahren, das zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts führt, umfasst, damit der Gerichtshof über die Auslegung aller Verfahrensvorschriften des Unionsrechts entscheiden kann, die das vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils anwenden muss (vgl. entsprechend Urteil Werynski, C-283/09, EU:C:2011:85, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass der nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) zur Bestimmung ihres Anwendungsbereichs dienende, aber weder inhaltlich noch in seiner Tragweite definierte Begriff "Zivil- und Handelssachen" als autonomer Begriff anzusehen ist, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 24).
  • EuGH, 09.10.2014 - C-492/13

    Traum - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Was sodann die gerügten Ungenauigkeiten in der Darstellung des Inhalts des von der Hellenischen Republik unterbreiteten Umtauschangebots angeht, so genügt der Hinweis, dass es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (Urteil Traum, C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.1976 - 29/76

    LTU / Eurocontrol

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass eine öffentliche - staatliche oder internationale - Stelle, die Gebühren beitreibt, die eine Privatperson für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen und Dienste schuldet, in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt, insbesondere wenn die Inanspruchnahme zwingend und ausschließlich ist und die Gebührensätze, die Art ihrer Berechnung und die Erhebungsverfahren einseitig gegenüber den Benutzern festgelegt werden (Urteile LTU, 29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4, und Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 32).
  • EuGH, 27.11.2007 - C-435/06

    C - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
    Schließlich ist der Gerichtshof aufgrund des Umstands, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates vom 2. Dezember 2004 (ABl. L 367, S. 1) den Anwendungsbereich dieser Verordnung grundsätzlich auf "Zivilsachen" begrenzt, ohne jedoch Inhalt und Tragweite dieses Begriffs zu definieren, zu dem Ergebnis gekommen, dass er autonom auszulegen ist (vgl. Urteil C, C-435/06, EU:C:2007:714, Rn. 38 und 46).
  • EuGH, 15.05.2003 - C-266/01

    Préservatrice Foncière TIARD

  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 516/14

    Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik

    a) Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 153; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 53).

    bb) Dass die Beklagte die hoheitlich geschaffene Möglichkeit der Änderung der Anleihebedingungen im Wege von Collective Action Clauses an eine Mehrheitsentscheidung der Gläubiger geknüpft hat, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, dass der Austausch der Anleihen als rein fiskalisches Handeln zu beurteilen ist (so aber LG Frankfurt, Urteile vom 30. März 2015 - 2-01 S 108/14, 204/14 und 280/14, n.v.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 56 f.).

    Entgegen der von der Revision angeführten Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13 haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem griechischen Staat in entscheidender Weise verändert.

    Die Ausbuchung der dematerialisierten Wertpapiere kann nicht isoliert von den hoheitlichen Maßnahmen beurteilt werden, die zu ihrer Rechtfertigung geschaffen wurden (OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1257; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014, C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, juris Rn. 61 ff., insbes. 65).

    dd) Der Einordnung als hoheitliche Maßnahme steht das zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79, EuZustVO) ergangene Urteil der 1. Kammer des Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (- C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250) nicht entgegen.

    Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Stufe noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist (vgl. Knöfel, RIW 2015, 503, 504; Mankowski, EWiR 2015, 495, 496).

  • OLG Schleswig, 07.07.2016 - 5 U 84/15

    Griechische Staatsanleihen - Griechenland genießt umfassend staatliche Immunität

    Diese Auffassung sei nicht nachvollziehbar und nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a.) zur Zustellungsverordnung überholt.

    a) Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (BVerfGE 117, 141, 153; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17; Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 53).

    Der Einordnung als hoheitliche Maßnahme steht das zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79, EuZustVO) ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) vielmehr nicht entgegen.

    Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Stufe noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 24; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 74 ff.; vgl. auch Knöfel, RIW 2015, 503, 504; Mankowski, EWiR 2015, 495, 496; Wagner, RIW 2014, 260, 261).

    Überdies ist, auch wenn die Emission einer Schuldverschreibung durch einen Staat die Vornahme einer Handlung iure gestionis darstellt, die spätere Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis durch den Staat, die zu den Handlungen iure imperii gehört (BVerfGE 16, 27, 63), ebenfalls zu berücksichtigen; es liegt auf der Hand, dass Grundlage der Klagen gegen die Beklagte nicht nur die ursprünglichen Wertpapiere sind, sondern auch und vor allem das Gesetz 4050/2012, das den Umtausch der Wertpapiere und infolgedessen die Verringerung der Schuld ermöglichte, indem in die Bedingungen der Schuldverschreibungen eine Umschuldungsklausel eingefügt wurde (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 63).

    In diesem Fall macht der vertragschließende Staat von seiner Hoheitsgewalt unmittelbar in Bezug auf den Vertrag Gebrauch (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65), als Herr über das Vertragsstatut (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25).

    Ein solches Tätigwerden liegt hier vor: Die Beklagte hat einseitig, rückwirkend und bindend die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen - durch hoheitlichen Akt - geändert, indem sie eine Umschuldungsklausel eingefügt hat, die es erlaubte, der Minderheit von Wertpapierinhaberinnen und -inhabern vorzuschreiben, sich dem Willen der Mehrheit zu unterwerfen (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65; so im Ergebnis auch Corte Suprema di Cassazione, Entscheidung vom 27. Mai 2005 - R.G.N. 6532/04, zusammenfassend abgedruckt in BKR 2005, 333).

    Denn wie oben bereits ausgeführt, steht der Einordnung als hoheitliche Maßnahme dieses zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 EuZustVO ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) nicht entgegen.

    Der Gerichtshof vertritt insoweit zwar auch die Auffassung, der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 habe nicht zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt; diese Änderungen hätten erst im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen sollen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2016 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 57).

    Entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache C-226/13 u.a. (Fahnenbrock u.a.) haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem griechischen Staat in entscheidender Weise verändert (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 22).

    Denn dann, wenn der Staat gezielt durch hoheitliches Handeln das Vertragsverhältnis stört, erscheint es nicht möglich, in einer nachfolgend gegen den Staat gerichteten Haftungsklage keine Infragestellung von Handlungen in Ausübung hoheitlicher Rechte zu sehen (so auch EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65 a.E.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits Gelegenheit, die heikle Frage der Auswirkungen dieser Umstrukturierung auf die Rechte der Inhaber griechischer Anleihen unter dem Blickwinkel der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, d. h. in einem frühen Stadium des Verfahrens, vor jeder Sachprüfung, im Urteil vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13 und C-247/13, im Folgenden: Urteil Fahnenbrock u.

    a., EU:C:2015:383), zu untersuchen.

    Nunmehr ist der Gerichtshof aufgerufen, seine Analyse zu vervollständigen, indem er sich zu den Regeln äußert, die für die Bestimmung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gelten, im Anschluss an das Urteil Fahnenbrock u. a. sowie das Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, im Folgenden: Urteil Kolassa, EU:C:2015:37), was die Art der Rechtsbeziehungen zwischen dem Emittenten einer Staatsanleihe und deren Erwerber angeht.

    Dieser vom vorlegenden Gericht verwendete Begriff findet sich ebenfalls im Urteil Fahnenbrock u. a. (Rn. 8).

    Für die Annahme, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine Zivil- oder Handelssache handele, hat das vorlegende Gericht - nach der Feststellung, dass der Kläger die Erfüllung der Anleihebedingungen bzw. Schadensersatz für deren Nichterfüllung durch den beklagten Staat als Emittent der Staatsanleihen begehre, gestützt auf das von diesem als Anleiheschuldner eingegangene Zahlungsversprechen(34) - auf das Urteil Fahnenbrock u. a. verwiesen.

    Zum ersten Übereinstimmungsaspekt ist darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand, der auf gleichsam entsprechende tatsächliche Umstände zurückgeht(35), gleichartig ist, da in einer der Rechtssachen (Kickler u. a., C-578/13), auf die der Gerichtshof das Urteil Fahnenbrock u. a. gestützt hat, griechische Anleiheinhaber von der Hellenischen Republik neben der Zahlung von Schadensersatz die vertragliche Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Anleihen verlangten.

    Jedenfalls kommt dem Urteil Fahnenbrock u. a. meines Erachtens nicht die Bedeutung zu, die ihm das vorlegende Gericht beimisst.

    Folglich ist - da es, wie der Gerichtshof festgestellt hat(50), Sache des angerufenen Gerichts ist, seine Zuständigkeit zu prüfen - die Prüfung der Einstufung des Rechtsstreits wieder aufzunehmen und die Diskussion wieder auf die Elemente zu konzentrieren, die vom Gerichtshof im Urteil Fahnenbrock u. a. herausgestellt wurden, um seine Vorbehalte hinsichtlich der Offensichtlichkeit der Ausübung hoheitlicher Rechte zu rechtfertigen.

    34 Vgl. Grund, S., "The legal consequences of sovereign insolvency - a review of creditor litigation in Germany following the Greek debt restructuring", a. a. O., insbesondere S. 413, wo die Wahl dieser Anspruchsgrundlage durch die Kläger im Anschluss an das Urteil Fahnenbrock u. a. (Rn. 57) erläutert wird.

    Für eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2014:2424, Nrn. 52 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Siehe Rn. 39 und 40 des Urteils Fahnenbrock u. a. Diese Lösung wurde von der deutschen Lehre - insbesondere Mankowski, P., "Zustellung der von Privatpersonen erhobenen Klagen wegen des Zwangsumtauschs von griechischen Staatsanleihen an Griechenland nach EuZustVO ("Fahnenbrock")", Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, RWS Verlag, Köln, 2015, S. 495 f., und Knöfel, O. L., "Griechischer Schuldenschnitt - Zustellung deutscher Klagen gegen den griechischen Staat", Recht der internationalen Wirtschaft, Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main, Heft 8, 2015, S. 499 bis 504, insbesondere S. 503 und 504 - sowie von der französischen Lehre - insbesondere Laazouzi, M., "Cour de justice, 1ère ch., 11 juin 2015, Stefan Fahnenbrock, affaires jointes C-226/13, C-245/13, C-247/13 et C-578/13, ECLI:EU:C:2015:383", Jurisprudence de la CJUE, Brüssel, Bruylant, 2016, S. 858 bis 869, insbesondere S. 869, und d'Avout, L., Kinsch, P., Quéguiner, J.-S., Sánchez Lorenzo, S., Weller, M.-P., Wilderspin, M., "Le droit international privé de l'Union européenne en 2015", Journal du droit international (Clunet), LexisNexis, Paris, Oktober 2016, Chronik, Nr. 4, S. 1441 bis 1517, insbesondere S. 1449 und 1450 - begrüßt.

    51 Vgl. Urteil Fahnenbrock u. a. (Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    64 Angeführt im Urteil Fahnenbrock u. a. wie folgt: "Diese Änderungen sollten ... im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingeführten Umtauschklausel erfolgen, was im Übrigen durch die Absicht der Hellenischen Republik bestätigt wird, die Verwaltung der Anleihen im zivilrechtlichen Rahmen fortzuführen" (Rn. 57).

  • OLG Köln, 12.05.2016 - 8 U 44/15

    Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Inanspruchnahme der

    Nach der gesicherten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) handle es sich vorliegend - da maßgebend auf den Klagegrund abzustellen sei - bei der ausdrücklich auf einen vertraglichen Zahlungsanspruch gestützten Klage um eine Zivilsache, die in den sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO aF falle; dies ergebe sich auch aus dem in einem Parallelverfahren ergangenen Urteil des EuGH (vom 11. Juni 2015 - verb. Rs. C-226, 245, 247, 578/13 - Fahnenbrock u.a. ./. Hellenische Republik, ZIP 2015, 1250).

    Soweit die Berufung - ausgehend von dem Urteil des EuGH vom 11. Juni 2015 (- verb. Rs. C-226, 245, 247, 578/13 - Fahnenbrock u.a. ./. Hellenische Republik, ZIP 2015, 1250) über weitere Entscheidungen des EuGH und des österreichischen Obersten Gerichtshofs - eine "Zivil- und Handelssache" (auch) im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der gemäß ihrem Art. 66 Abs. 1 vorliegend zeitlich anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1 ff., berichtigt in ABl. EG Nr. L 307 vom 24. November 2001, S. 28; im Folgenden: EuGVVO aF) bejaht und sie hieraus den zwingenden Schluss zieht, der Staat - hier die Beklagte - könne sich daher nicht auf seine Immunität berufen, vermag sie damit nicht durchzudringen.

    Zwar hat der EuGH für Anlegerklagen wegen des Ausfalls griechischer Anleihen entschieden, dass Art. 1 Abs. 1 EuZVO dahin auszulegen sei, dass "Klagen auf Entschädigung wegen Besitz- und Eigentumsstörung, auf Vertragserfüllung und auf Schadensersatz, wie sie in den Ausgangsverfahren von Privatpersonen, die Staatsanleihen erworben haben, gegen den emittierenden Staat erhoben worden sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, es sei denn, dass sie offenkundig keine Zivil- oder Handelssachen sind" (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - verb. Rs. C-226, 245, 247, 578/13 - Fahnenbrock u.a. ./. Hellenische Republik, EuZW 2015, 633 Rn. 59, insoweit in ZIP 2015, 1250 nicht abgedruckt).

    Vor diesem Hintergrund steht es außer Zweifel, dass sich die vorgenannte Entscheidung des EuGH auf die Auslegung des sachlichen Anwendungsbereichs anderer Rechtsinstrumente der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nicht übertragen lässt, mithin die rechtsaktautonome Auslegung der Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuZVO anders ausfallen kann als im Rahmen von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO aF (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., Anh § 1071 EuZustVO vor Art. 1 Rn. 3; Knöfel, RIW 2015, 503, 504; Mankowski, EWiR 2015, 495, 496; Mansel/Thorn/Wagner, IPRax 2016, 1, 25 f.; Wagner, EuZW 2015, 636, 637).

    Sie setzt nicht notwendigerweise die Wahrnehmung von Befugnissen voraus, die von den im Verhältnis zwischen Privatleuten geltenden Regeln abweichen (vgl. - obgleich die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO aF nicht präjudizierend: EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - verb. Rs. C-226, 245, 247, 578/13 - Fahnenbrock u.a. ./. Hellenische Republik, ZIP 2015, 1250 Rn. 53).

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 796/16

    Zulässigkeit einer Klage gegen die Republik Griechenland wegen der Umschuldung

    aa) Zwar stellt die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (vgl. nur BVerfGE 117, 141, 153; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191 Rn. 17; OLG Oldenburg, WM 2016, 1878, 1880; OLG Köln, WM 2016, 1590, 1594 mwN; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, Fahnenbrock u.a., ZIP 2015, 1250 Rn. 53).

    cc) Der Einordnung der hier für die Beurteilung der Immunität maßgeblichen Maßnahmen als hoheitlich steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) vom 11. Juni 2015 (C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, Fahnenbrock u.a., ZIP 2015, 1250) nicht entgegen.

    Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Stufe noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191 Rn. 24; Knöfel, RIW 2015, 503, 504; Mankowski, EWiR 2015, 495, 496).

  • OLG München, 08.12.2016 - 14 U 4840/15

    Kein Schadensersatz aus dem Erweb griechischer Staatsanleihen

    Auch habe das Landgericht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.06.2015 (C-578/13) und dessen ständige Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO unberücksichtigt gelassen.

    Denn dieses zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 EuZustVO ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u. a., Fahnenbrock u. a.) steht der Einordnung als hoheitliche Maßnahme nicht entgegen.

    Der Gerichtshof vertritt insoweit zwar auch die Auffassung, der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 habe nicht zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt; diese Änderungen hätten erst im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen sollen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2016 - C-226/13 u. a., Fahnenbrock u. a., Rn. 57).

    Entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache C-226/13 u. a. (Fahnenbrock u. a.) haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem griechischen Staat in entscheidender Weise verändert (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 22).

    Zudem hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 11.6.2015, C-226/13, selbst betont (Rn. der 46 ff; zitiert nach iuris), dass bezogen auf die Verordnung Nr. 1393/2007, die Gegenstand dieses Urteils war, keine eingehende Beurteilung der Frage, ob die erhobene Klage eine Zivil -oder Handelssache sei, stattzufinden hat.

  • OLG Oldenburg, 18.04.2016 - 13 U 43/15

    Zulässigkeit einer in Deutschland erhobenen Klage von Gläubigern griechischer

    Eine auf Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen nach dem griechischen Gesetz 2198/1994 gestützte Klage ist eine Zivil- und Handelssache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EuGVVO aF (VO (EG) Nr. 44/2001 - Brüssel I-VO) (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, Rn. 53).

    Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt die Emission von Anleihen nicht notwendigerweise die Wahrnehmung von Befugnissen voraus, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EuZW 2015, 633, Rn. 53).

    Sie setzt nicht notwendigerweise die Wahrnehmung von Befugnissen voraus, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EuZW 2015, 633, Rn. 53).

  • EuGH, 15.11.2018 - C-308/17

    Welches Gericht eines Mitgliedstaats für Klagen eines privaten Inhabers

    Dies ist bei Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall, da sie den Anwendungsbereich dieser Verordnungen auf "Zivil- und Handelssachen" beschränken, aber weder den Inhalt noch die Tragweite dieses Begriffs definieren, der - wie der Gerichtshof entschieden hat - als autonomer Begriff anzusehen ist, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der Verordnungen sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteile vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13 und C-247/13, EU:C:2015:383, Rn. 35, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 33).
  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 247/16

    Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen die Hellenische Republik aus von

    Das Berufungsgericht hat ebenfalls zutreffend entschieden, dass der Einordnung der hier für die Beurteilung der Immunität maßgeblichen Maßnahmen als hoheitlich - entgegen der Ansicht der Revision - das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) vom 11. Juni 2015 (C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, Fahnenbrock u.a., ZIP 2015, 1250) nicht entgegensteht.

    Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Stufe noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191 Rn. 24; OLG Schleswig, WM 2017, 285, 288; Knöfel, RIW 2015, 503, 504; Mankowski, EWiR 2015, 495, 496).

    aa) Zwar stellt die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen nach ganz überwiegender Ansicht ein nichthoheitliches Handeln dar (vgl. nur BVerfGE 117, 141, 153; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191 Rn. 17; OLG Oldenburg, WM 2016, 1878, 1880; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255 und WM 2017, 285, 287; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, Fahnenbrock u.a., ZIP 2015, 1250 Rn. 53).

    cc) Wie bereits oben unter II.1.c) ausgeführt, steht der Einordnung der hier für die Beurteilung der Immunität maßgeblichen Maßnahmen als hoheitlich das Urteil des EuGH vom 11. Juni 2015 (C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, Fahnenbrock u.a., ZIP 2015, 1250) nicht entgegen.

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2017 - 16 U 85/16

    Inanspruchnahme eines Staates der Europäischen Union auf Rückzahlung von

    Denn dieses zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 EuZustVO ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (EUGH C-226/13 u. a., Fahnenbrock u. a.) steht der Einordnung als hoheitliche Maßnahme nicht entgegen.

    Der Gerichtshof vertritt insoweit zwar auch die Auffassung, der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 habe nicht zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt; diese Änderungen hätten erst im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen sollen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2016 - EUGH C-226/13 u. a., Fahnenbrock u. a., Rn. 57).

    Entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache EUGH C-226/13 u. a. (Fahnenbrock u. a.) haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem .....ischen Staat in entscheidender Weise verändert (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 22).

    Zudem hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 11.6.2015, EUGH Aktenzeichen C-226/13, selbst betont (Rn. der 46 ff; zitiert nach iuris), dass bezogen auf die Verordnung Nr. 1393/2007, die Gegenstand dieses Urteils war, keine eingehende Beurteilung der Frage, ob die erhobene Klage eine Zivil -oder Handelssache sei, stattzufinden hat.

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 217/16

    Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen die Hellenische Republik aus von

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2017 - 13 U 40/17

    Umfang der Staatenimmunität

  • EuGH, 16.09.2015 - C-519/13

    Alpha Bank Cyprus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19

    Griechische Spargesetze - Staatenimmunität

  • LG Bonn, 20.04.2016 - 1 O 72/13

    Staatsanleihen Hellenische Republik Griechenland

  • EuGH, 16.07.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-558/18

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte die Vorabentscheidungsersuchen zu

  • OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17

    Zulässigkeit der Klage deutscher Anleger gegen die Hellenische Republik wegen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 21.11.2019 - C-678/18

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