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   OLG Köln, 09.07.2015 - I-3 U 58/12   

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OLG Köln, 09.07.2015 - I-3 U 58/12 (https://dejure.org/2015,21515)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.07.2015 - I-3 U 58/12 (https://dejure.org/2015,21515)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - I-3 U 58/12 (https://dejure.org/2015,21515)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Kündigung einer Anleihe in Insolvenznähe

  • ra.de
  • rewis.io
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Recht von Anleihegläubigern zur Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 314
    Kündigung einer Anleihe wegen Insolvenz des Anleiheschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    SchVG § 5; BGB § 314
    Zur Kündigung einer Anleihe in Insolvenznähe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1924
  • DB 2015, 2379
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 31.05.2016 - XI ZR 370/15

    Kündigung von Anleihen: Außerordentliche Kündigung von

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in ZIP 2015, 1924 veröffentlicht ist, ausgeführt:.
  • OLG Köln, 26.08.2015 - 2 U 127/14

    Insolvenzanfechtung der Verpfändung eines Tagesgeldkontos

    Gegen das von den Klägern erstrittene Urteil, das gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden war, hat die Schuldnerin - ebenso wie gegen die weiteren stattgebenden Urteile - Berufung eingelegt, die beim dem Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichnen 3 U 58/12 geführt worden ist.

    Während des laufenden Berufungsverfahrens in der Sache 3 U 58/12 erwirkten die Kläger am 18.05.2012 im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO Pfändungsbeschlüsse jeweils vom 18.05.2012, wegen deren genauem Wortlaut auf die von den Klägern zur Akte gereichten Ablichtungen (Anlagen K 4 und K 5, Bl. 23 ff., 29 ff. d.A.), Bezug genommen wird.

    Ursprünglich haben die Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 875.000,00 EUR nebst Zinsen von der freien Masse abzusondern und auf einem separaten Konto für die obsiegende Partei aus dem beim Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 3 U 58/12 anhängigen Rechtsstreit zu hinterlegen.

    Zuletzt haben die Kläger mit Schriftsatz vom 03.11.204 - dessen Zustellung an den Beklagten vor Urteilserlass nicht festgestellt werden kann - beantragt, 1. festzustellen, dass ihnen ein Absonderungsrecht in Höhe von 875.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 gegen die Masse zusteht, das zur Sicherung der Ansprüche aus dem beim Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50679 Köln, Gerichtszeichen 3 U 58/12 anhängigen Rechtsstreits dient, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 10.001,59 EUR zu zahlen.

    Das Pfandrecht dient der Sicherung der von den Klägern in dem Rechtsstreit 30 O 358/10 LG Köln = 3 U 58/12 OLG Köln verfolgten Zahlungsansprüche.

    Auch vor diesem Hintergrund besteht allerdings im Ergebnis kein Anlass, den vorliegende Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 30 O 358/10 - LG Köln => 3 U 58/12 - OLG Köln - auszusetzen.

  • BGH, 08.12.2015 - XI ZR 488/14

    Inhaberschuldverschreibungen einer börsennotierten Aktiengesellschaft:

    Dies entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur (vgl. OLG München, ZIP 2015, 2174, 2175, 2176; LG Bonn, Urteil vom 12. Januar 2015 - 9 O 153/14; Bliesener/Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kap. 17, § 4 SchVG Rn. 10; Friedl/Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 5 Rn. 30; BK-InsO/Paul, Stand: Juli 2015, § 4 SchVG Rn. 9; Röh/Dörfler in Preuße, SchVG, § 4 Rn. 60; Veranneman/Veranneman, SchVG, § 5 Rn. 15; Cagalj, Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz, 2013, S. 129; Grell/Splittgerber/Schneider, DB 2015, 111, 112; Horn, BKR 2009, 446, 448; Ostermann, DZWiR 2015, 313, 316 f.; Paulus, EWiR 2014, 481, 482; Seibt/Schwarz, ZIP 2015, 401, 411 ff.; aA OLG Köln, DB 2015, 2379, 2381; LG Bonn, ZIP 2014, 1073, 1075).
  • LG Köln, 24.11.2014 - 20 O 428/13

    Bestehen eines Absonderungsrechts gegen die Masse in einem Insolvenzverfahren

    Dem Kläger zu 2) steht ein Absonderungsrecht in Höhe von 80.560,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 gegen die Masse aus dem bei dem Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 71 IN 354/12 geführten Insolvenzverfahren zu, das zur Sicherung der Ansprüche aus dem beim Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 3 U 58/12 anhängigen Rechtsstreit dient.

    Gegen dieses Urteil legte die Schuldnerin bei dem Oberlandesgericht Köln Berufung ein (3 U 58/12).

    Nunmehr beantragen die Kläger, 1. festzustellen, dass ihnen ein Absonderungsrecht in Höhe von 875.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 gegen die Masse zusteht, das zur Sicherung der Ansprüche aus dem beim Oberlandesgericht Köln, Reichensperger Platz 1, 50679 Köln, Gerichtszeichen 3 U 58/12 anhängigen Rechtsstreits dient, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 10.001,59 EUR zu zahlen.

  • OLG München, 02.10.2015 - 10 U 1534/13

    Feststellung einer auf Aufklärungs- und Beratungsverschulden gestützten

    Durch die Aufnahme des Verfahrens hat sich der Streitgegenstand gemäß § 180 Abs. 2 ZPO entsprechend den nunmehr gestellten Anträgen geändert, ohne dass es auf die Vorschriften der Klageänderung ankäme (OLG Köln, Urteil vom 09.07.2015, Az. 3 U 58/12 [juris, dort Rn. 68]).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2019 - L 16/3 U 58/15
    Dieses Verfahren wurde zunächst zum Ruhen gebracht (Beschluss vom 24. Juni 2010), dann am 19. April 2012 wiederaufgenommen (Az S 3 U 58/12), mit dem Verfahren S 3 U 56/12 am 18. Juli 2012 verbunden und mit Beschluss vom 12. März 2015 wieder getrennt und dann von der Klägerin für erledigt erklärt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 12. März 2015).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten Akte S 3 U 58/12 und L 16/3 U 58/15 Bezug genommen.

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