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   OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14   

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https://dejure.org/2015,28328
OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14 (https://dejure.org/2015,28328)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.10.2015 - 6 U 148/14 (https://dejure.org/2015,28328)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - 6 U 148/14 (https://dejure.org/2015,28328)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Verbraucherkreditvertrag zur Grundstückskauffinanzierung im Altfall: Umfang der Rückabwicklung nach wirksamer Widerrufserklärung; Anspruch des Darlehensnehmers auf Herausgabe geleisteter Zinsen und gezogener Nutzungen; Anrechnung von Steuervorteilen; Einwand der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Nutzungsersatz für Tilgungs- und Zinsleistungen bei Abwicklung eines nicht verbundenen Verbraucherdarlehens nach Widerruf

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 100 BGB, § 242 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 355 BGB, § 357 Abs 1 BGB
    Verbraucherkreditvertrag zur Grundstückskauffinanzierung im Altfall: Umfang der Rückabwicklung nach wirksamer Widerrufserklärung; Anspruch des Darlehensnehmers auf Herausgabe geleisteter Zinsen und gezogener Nutzungen; Anrechnung von Steuervorteilen; Einwand der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückabwicklung eines wirksam widerrufenen Verbraucherdarlehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zahlungspflicht der Bank Nutzungen i. H. v. 5 %, oder 2,5 % zu erstatten?

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Rückabwicklung eines wirksam widerrufenen Verbraucherdarlehens

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BGB a. F. §§ 495, 355, 357, 346
    Zum Nutzungsersatz für Tilgungs- und Zinsleistungen bei Abwicklung eines nicht verbundenen Verbraucherdarlehens nach Widerruf

  • rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-hamburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen bzw. Darlehensverträgen für Immobiliendarlehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 2211
 
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Wird zitiert von ... (104)

  • OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15

    Berechnung der Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf

    Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH NJW 2009, 3572 [BGH 10.03.2009 - XI ZR 33/08] m.w.N.; NJW 2007, 2401 [BGH 24.04.2007 - XI ZR 17/06] ; wie hier: OLG Frankfurt am Main (17.Zs.) ZIP 2016, 409; KG BKR 2015, 109 für einen Immobiliendarlehensvertrag eines Verbrauchers; a.A. [2,5%2Punkte über Basiszinssatz]: jeweils OLG Karlsruhe MDR 2016, 287; OLG Nürnberg, Urt.v. 11.11.2015 - 14 U 2439/14 - OLG Stuttgart ZIP 2015, 2211 [OLG Stuttgart 06.10.2015 - 6 U 148/14] ).

    Da Herausgabe von Wertersatz nur für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta geschuldet ist (BGH NJW 2015, 3441 [BGH 22.09.2015 - XI ZR 116/15] ; Beschl.v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - OLG Nürnberg MDR 2016, 203 [OLG Nürnberg 11.11.2015 - 14 U 2439/14] ; a.A.: OLG Stuttgart ZIP 2015, 2211 [OLG Stuttgart 06.10.2015 - 6 U 148/14] ), ist der Vertragszins als Nutzungsersatz nur auf den während der Darlehenslaufzeit bis zum Widerruf jeweils sukzessiv verringerten Darlehensbetrag geschuldet.

    Dies entspricht dem tatsächlich entrichteten Vertragszins (vgl. OLG Stuttgart, Urt.v. 06.10.2015 - 6 U 148/14 -, ZIP 2015, 2211, Rz.92).

  • OLG Schleswig, 20.10.2016 - 5 U 62/16

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen: Rechtsgrundlage und Umfang der

    Der "übliche" Verzugszins liegt bei Immobiliardarlehen wie dem hier vorliegenden gemäß § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung; im Folgenden § 497 BGB a.F.) bei 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so dass dieser Zinssatz für die Bemessung des geschuldeten Nutzungswertersatzes heranzuziehen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 6 U 148/14, Rn. 69; OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14, Rn. 47; OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2016 - 4 U 79/15, Rn. 106).
  • OLG Brandenburg, 01.06.2016 - 4 U 125/15

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Schutzwirkung der Musterbelehrung bei Eingriff

    Dass bis zur Erklärung des Widerrufs über einen Zeitraum von ca. siebeneinhalb Jahren das Darlehen bedient wurde, kann einen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten nicht begründen (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 6 U 148/14 - Rdnr. 51), denn zur Begleichung der vereinbarten Raten bis zum Wirksamwerden ihres Widerrufs waren die Kläger vertraglich verpflichtet.

    Es gibt in der Literatur einzelne Stimmen, die sich dafür aussprechen, dass der Darlehensnehmer zwar die Zinsanteile, nicht aber die Tilgungsanteile (verzinst) zurückfordern kann, andererseits der Rückforderungsanspruch des Darlehensgebers von vornherein auf den um die Tilgungsleistungen reduzierten Darlehensbetrag beschränkt ist (so etwa Schnauder, NJW 2015, 2689, 2690 ff., Müller/Fuchs WM 2015, 1094, 1095 f; Piepenbrock/Rodi WM 2015, 1085, 1086 f.; Hölldampf/Sucherowski WM 2015, 999, 1001 ff.; vgl. auch die - nach dem o.g. Beschluss ergangene - Entscheidung des OLG Stuttgart vom 6. Oktober 2015 - 6 U 148/14 - Rdnr. 60 f.).

    Der "übliche" Verzugszins liegt indessen bei Immobiliardarlehen wie dem hier vorliegenden gemäß § 497 Absatz 1 Satz 2 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) bzw. § 503 Absatz 2 BGB (in der ab 11. Juni 2010 geltenden Fassung) bei 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so dass dieser Zinssatz für die Bemessung des geschuldeten Nutzungswertersatzes heranzuziehen ist (ebenso: OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 6 U 148/14 - Rdnr. 69; und OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14 - Rdnr. 47; Schnauder a.a.O. S. 2892, Müller/Fuchs a.a.O., S. 1100).

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