Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.03.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 10.12.2015 - C-594/14   

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https://dejure.org/2015,37110
EuGH, 10.12.2015 - C-594/14 (https://dejure.org/2015,37110)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.2015 - C-594/14 (https://dejure.org/2015,37110)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2015 - C-594/14 (https://dejure.org/2015,37110)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kornhaas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 Abs. 1 - Bestimmung des anwendbaren Rechts - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Verpflichtung des Geschäftsführers einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kornhaas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 Abs. 1 - Bestimmung des anwendbaren Rechts - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Verpflichtung des Geschäftsführers einer ...

  • Deutsches Notarinstitut

    EGV 1346/2000 Art. 4; AEUV Artt. 49, 54; GmbHG § 64 Abs. 2 S. 1
    Anwendbarkeit der nationalen Bestimmung über die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers auf den Direktor einer insolventen Gesellschaft walisischen oder englischen Rechts sowie Vereinbarkeit der Haftung mit der Niederlassungsfreiheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzrechtliche Rückforderung von Zahlungen der Direktorin einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Europarechtlich zulässige Anwendung von § 64 GmbHG auf den Director einer Limited

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit bei einer englischen Limited

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GmbHG § 64 Satz 1, GmbHG § 64 Satz 3, Haftung nach § 64 Satz 3 GmbHG

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife gilt auch für ausländische Unternehmen

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Anwendung des § 64 GmbHG auf den Direktor einer Limited

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Geschäftsführer; Niederlassungsfreiheit; Schadensersatz; Zahlungsunfähigkeit

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife auch für Geschäftsleiter von Auslandsgesellschaften

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Kornhaas

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 Abs. 1 - Bestimmung des anwendbaren Rechts - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Verpflichtung des Geschäftsführers einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 223
  • ZIP 2015, 2468
  • ZIP 2015, 68
  • EuZW 2016, 155
  • NZI 2016, 48
  • WM 2016, 272
  • BB 2016, 141
  • DB 2016, 44
  • NZG 2016, 115
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 04.12.2014 - C-295/13

    H - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 10.12.2015 - C-594/14
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet wurde, nach dieser Bestimmung für die Entscheidung über eine Klage zuständig sind, die der Insolvenzverwalter der Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden (Urteil H, C-295/13, EU:C:2014:2410, Rn. 26).

    Hieraus leitete der Gerichtshof ab, dass eine auf diese Bestimmung gestützte Klage, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird, zu den unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehenden und in einem engen Zusammenhang damit stehenden Klagen gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil H, C-295/13, EU:C:2014:2410, Rn. 23 und 24).

    Folglich hat der Gerichtshof, auch wenn seine Antwort auf das Vorabentscheidungsersuchen im Urteil H (C-295/13, EU:C:2014:2410) Art. 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 und die internationale Zuständigkeit eines nationalen Gerichts zur Entscheidung über eine Klage, die auf eine nationale Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG gestützt ist, betraf, diese Bestimmung des nationalen Rechts gleichwohl eindeutig als insolvenzrechtliche Norm eingestuft.

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 10.12.2015 - C-594/14
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich insbesondere aus den Urteilen Überseering (C-208/00, EU:C:2002:632) und Inspire Art (C-167/01, EU:C:2003:512) ergebe, könnte jedoch auch dahin ausgelegt werden, dass auf die inneren Verhältnisse von Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat gegründet worden seien, ihre hauptsächliche Tätigkeit aber in einem anderen Mitgliedstaat ausübten, im Rahmen der Niederlassungsfreiheit das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaats Anwendung finde.

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es unter bestimmten Umständen eine mit den Art. 49 AEUV und 54 AEUV grundsätzlich nicht vereinbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen kann, wenn ein Mitgliedstaat sich u. a. deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurde und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt haben soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Überseering, C-208/00, EU:C:2002:632, Rn. 82).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Auszug aus EuGH, 10.12.2015 - C-594/14
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich insbesondere aus den Urteilen Überseering (C-208/00, EU:C:2002:632) und Inspire Art (C-167/01, EU:C:2003:512) ergebe, könnte jedoch auch dahin ausgelegt werden, dass auf die inneren Verhältnisse von Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat gegründet worden seien, ihre hauptsächliche Tätigkeit aber in einem anderen Mitgliedstaat ausübten, im Rahmen der Niederlassungsfreiheit das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaats Anwendung finde.

    Der Gerichtshof hat ferner bereits entschieden, dass im Fall der Unvereinbarkeit nationaler Bestimmungen über das Mindestkapital mit der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit zwangsläufig dasselbe für Sanktionen gilt, die - wie die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer, wenn das Kapital nicht den im nationalen Recht vorgeschriebenen Mindestbetrag erreicht oder während des Betriebs unter diesen sinkt - an die Nichterfüllung der fraglichen Verpflichtungen geknüpft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Inspire Art, C-167/01, EU:C:2003:512, Rn. 141).

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Weder die Gründung noch die spätere Niederlassung des Unternehmens sind damit durch die AVE berührt (vgl. beispielhaft zu diesem Aspekt zB EuGH 10. Dezember 2015 - C-594/14 - [Kornhaas] Rn. 28, zu § 64 GmbHG) .
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Weder die Gründung noch die spätere Niederlassung des Unternehmens sind damit durch die AVE berührt (vgl. beispielhaft zu diesem Aspekt zB EuGH 10. Dezember 2015 - C-594/14 - [Kornhaas] Rn. 28, zu § 64 GmbHG) .
  • BGH, 15.03.2016 - II ZR 119/14

    Insolvenzverschleppung bei einer private company limited by shares: Persönliche

    Der Gerichtshof hat dazu festgestellt (ZIP 2015, 2468):.

    Diese Umstände rechtfertigen es, den Geschäftsführer deutschen Rechts und den Direktor englischen oder walisischen Rechts in Bezug auf die Haftung bei derartigen Zahlungen gleichzubehandeln (zustimmend Servatius, DB 2015, 1087 ff.; Schall, ZIP 2016, 289 ff.; Mankowski, NZG 2016, 281 ff.; von Wilcken, DB 2016, 225 f.; Weller/Hübner, NJW 2016, 225; Schulz, EWiR 2016, 67).

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14

    Pflicht des Geschäftsführers zur Erstattung wiederkehrender Zahlungen für

    Aus diesem Grunde besteht auch kein Anlass, das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EUGH (Az. C-594/14) über den vorgenannten Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs auszusetzen.
  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

    Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Klage, die der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet wurden, in den Anwendungsbereich der EuInsVO fällt (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ECLI:EU:C:2014:2410 = ZIP 2015, 196 Rn. 19 ff. - H; Urteil vom 10. Dezember 2015 - C-594/14, ECLI:EU:C:2015:806 = ZIP 2015, 2468 Rn. 15 ff. - Kornhaas).
  • BGH, 03.04.2019 - VII ZB 24/17

    Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen

    dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stehen der Anwendung von § 859 Abs. 1 ZPO auch Art. 49 und 54 AEUV nicht entgegen, denn es handelt sich nicht um Vorschriften, die die Gründung einer Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat oder ihre spätere Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat und somit die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit betreffen (vgl. EuGH, NJW 2016, 223, juris Rn. 28).
  • OLG München, 25.06.2018 - 17 U 2168/15

    Bayerische Landesbank gegen HETA (vormals Hypo Alpe Adria) ist unterbrochen.

    Diese sind den Anfechtungsansprüchen nach § 135 Abs. 1 InsO gleichzustellen (zur weiten Anwendung europäischer Insolvenzvorschriften, hier Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren auf § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der bis 31.10.2008 geltenden Fassung, siehe EuGH, Urteil vom 10.12.2015, C-594/14, WM 2016, 272, 274, Randziffer 21).
  • OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19

    Projektvertrag über die Nutzung und Entwicklung von Software für die Buchung von

    Um die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung sicherzustellen, ist sie dahin auszulegen, dass in ihren Anwendungsbereich erstens die Voraussetzungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zweitens die Regeln zur Bestimmung der zur Antragstellung verpflichteten Personen und drittens die Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung fallen (EuGH, Urteil vom 10.12.2015 - C-594/14, Kornhaas/Dithmar , NZI 2016, S. 48 Rn 19).

    Nationale Bestimmungen, mit denen der Sache nach ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geahndet wird, sind danach grundsätzlich zum Anwendungsbereich der Vorschrift gehörend anzusehen (EuGH, Urteil vom 10.12.2015, aaO).

    Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Zweck des Klageverfahrens darin liegt, etwaige Masseverkürzungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern mit dem Ziel gleichmäßiger Befriedigung der Gläubiger bzw. der Zuführung von Vermögen zur Masse (EuGH, Urteil vom 10.12.2015 - C-594/14, Kornhaas/Dithmar , NZI 2016, S. 48 Rn 20; Urteil vom 06.02.2019 aaO Rn 31) oder ob das Ziel der Klageerhebung ist, das private Vermögen eines Insolvenzgläubigers zu vermehren (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 aaO Rn 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-106/16

    POLBUD - WYKONAWSTWO - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 und 54 AEUV -

    Vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil vom 10. Dezember 2015, Kornhaas (C-594/14, EU:C:2015:806).
  • BGH, 25.01.2022 - II ZR 215/20

    Tatrichterliche Ermittlung des in einem anderen Staat geltenden Rechts;

    Das Berufungsgericht wird darüber hinaus zu erwägen haben, ob die hiernach ohnehin gebotenen weiteren Ermittlungen zu Art. 299 HGG zweckmäßigerweise auch auf die insolvenzrechtliche Qualifikation der Haftung im Sinne des Art. 7 EuInsVO zu erstrecken sind, zumal es in der Sache unterstellt hat, dass die Klage unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgeht und lediglich den kumulativ erforderlichen engen Zusammenhang mit einem solchen Verfahren verneint hat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ECLI:EU:C:2014:2410 = ZIP 2015, 196 Rn. 20 - H; Urteil vom 10. Dezember 2015 - C-594/14, ECLI:EU:C:2015:806 = ZIP 2015, 2468 Rn. 16 - Kornhaas; Urteil vom 4. Dezember 2019 - C-493/18, ECLI:EU:C:2019:1046 = ZIP 2020, 80 Rn. 26 - UB).
  • OLG Frankfurt, 12.12.2023 - 5 U 207/21

    Zur international-privatrechtlichen Qualifikation der Vorstandshaftung nach §§ 92

  • EuGH, 09.11.2016 - C-212/15

    ENEFI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17

    Insolvenz: Wirksamkeit einer Abtretung von Ansprüchen des Schuldners gegen den

  • EuGH, 21.11.2019 - C-198/18

    CeDe Group

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2018 - C-535/17

    NK - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2020 - C-469/19

    All in One Star - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-198/18

    CeDe Group

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Rechtsprechung
   BGH, 15.03.2016 - II ZR 119/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,7161
BGH, 15.03.2016 - II ZR 119/14 (https://dejure.org/2016,7161)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2016 - II ZR 119/14 (https://dejure.org/2016,7161)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2016 - II ZR 119/14 (https://dejure.org/2016,7161)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 S 1 GmbHG, § 64 Abs 2 S 1 GmbHG vom 05.10.1994, Art 4 EGV 1346/2000
    Insolvenzverschleppung bei einer private company limited by shares: Persönliche Haftung ihres Directors

  • IWW

    § 64 Abs. 2 GmbHG, Art. 4 Abs. 1 EuInsVO, Art. 49 AEUV, § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 43 Abs. 4 GmbHG, § 64 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, §§ 195, 199 BGB

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des § 64 S. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) auf den Direktor einer private company limited by shares ( Ltd.); Verhinderung von Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens; Verkürzung der Insolvenzmasse durch ...

  • Betriebs-Berater

    Insolvenzverschleppungshaftung von Direktoren einer private company limited by shares

  • rewis.io

    Insolvenzverschleppung bei einer private company limited by shares: Persönliche Haftung ihres Directors

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de

    GmbHG § 64 S. 1
    Anwendung des § 64 S. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ( GmbHG ) auf den Direktor einer private company limited by shares ( Ltd.); Verhinderung von Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens; Verkürzung der Insolvenzmasse durch ...

  • rechtsportal.de

    Anwendung des § 64 S. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ( GmbHG ) auf den Direktor einer private company limited by shares ( Ltd.); Verhinderung von Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens; Verkürzung der Insolvenzmasse durch ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers nach dem GmbHG gilt auch für eine "Limited"

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anwendbarkeit des § 64 GmbHG auf Direktor einer Ltd. ("Kornhaas")

  • Der Betrieb

    Anwendung von § 64 GmbHG auf den Director einer in Deutschland ansässigen Limited

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzverschleppung bei der Ltd. - und die persönliche Haftung ihres Directors

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anwendung von § 64 S. 1 GmbHG auf den Direktor einer private company limited by shares

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Insolvenzverschleppungshaftung von Direktoren einer private company limited by shares

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung eines Direktors von Limited für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausfallhaftung der verbleibenden Gesellschafter, GmbH Haftung der Gesellschafter, GmbHG § 64 Satz 1, GmbHG § 64 Satz 3, Haftung der Gesellschafter einer GmbH, Haftung nach § 64 Satz 3 GmbHG, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, Limited, Überschuldung, Zahlungen an ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung eines Direktors von Limited für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit

  • lutzabel.com (Kurzinformation)

    Insolvenzverschleppungshaftung von Direktoren einer Ltd.

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Haftung des Directors einer UK Limited für masseverkürzende Zahlungen nach deutschem Recht

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Haftung des Direktors einer Limited nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers auch auf Limited-Direktor anwendbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführer ausländischer Gesellschaften haften auch für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit

Besprechungen u.ä. (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2660
  • ZIP 2015, 2468
  • ZIP 2016, 31
  • ZIP 2016, 821
  • MDR 2016, 719
  • NZI 2016, 461
  • NZI 2016, 483
  • NZI 2016, 531
  • WM 2016, 786
  • BB 2016, 1041
  • BB 2016, 961
  • DB 2016, 949
  • NZG 2016, 550
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 10.12.2015 - C-594/14

    Kornhaas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus BGH, 15.03.2016 - II ZR 119/14
    Der Gerichtshof hat dazu festgestellt (ZIP 2015, 2468):.

    Diese Umstände rechtfertigen es, den Geschäftsführer deutschen Rechts und den Direktor englischen oder walisischen Rechts in Bezug auf die Haftung bei derartigen Zahlungen gleichzubehandeln (zustimmend Servatius, DB 2015, 1087 ff.; Schall, ZIP 2016, 289 ff.; Mankowski, NZG 2016, 281 ff.; von Wilcken, DB 2016, 225 f.; Weller/Hübner, NJW 2016, 225; Schulz, EWiR 2016, 67).

  • BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06

    Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für

    Auszug aus BGH, 15.03.2016 - II ZR 119/14
    a) Der Zweck der Vorschrift besteht darin, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern und für den Fall, dass der Geschäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 186; Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265, 1266; Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 38/07, ZIP 2008, 1229 Rn. 10; Habersack/Foerster, ZHR 178 [2014], 387, 390 ff.).
  • BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98

    Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

    Auszug aus BGH, 15.03.2016 - II ZR 119/14
    a) Der Zweck der Vorschrift besteht darin, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern und für den Fall, dass der Geschäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 186; Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265, 1266; Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 38/07, ZIP 2008, 1229 Rn. 10; Habersack/Foerster, ZHR 178 [2014], 387, 390 ff.).
  • BGH, 20.09.2010 - II ZR 78/09

    DOBERLUG

    Auszug aus BGH, 15.03.2016 - II ZR 119/14
    Verringert wird nur die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren, was zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger führt (BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 78/09, ZIP 2010, 1988 Rn. 14 - Doberlug;Habersack/Schürnbrand, WM 2005, 957, 959; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 64 Rn. 4).
  • BGH, 19.06.2012 - II ZR 243/11

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Pflicht zur laufenden Beobachtung der

    Auszug aus BGH, 15.03.2016 - II ZR 119/14
    Das Verschulden des Geschäftsführers wird bei dieser Sachlage vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2012 - II ZR 243/11, ZIP 2012, 1557 Rn. 10).
  • BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der EG-Verordnung über das

    Auszug aus BGH, 15.03.2016 - II ZR 119/14
    Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Art. 49, 54 AEUV und des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren - EuInsVO - in Bezug auf § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen(MoMiG, inhaltsgleich mit der Neufassung) folgende Fragen vorgelegt (Beschluss vom 2. Dezember 2014 - II ZR 119/14, ZInsO 2015, 92):.
  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 38/07

    Einschränkung der Geschäftsführerhaftung bei Zahlungen nach Insolvenzreife

    Auszug aus BGH, 15.03.2016 - II ZR 119/14
    a) Der Zweck der Vorschrift besteht darin, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern und für den Fall, dass der Geschäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 186; Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265, 1266; Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 38/07, ZIP 2008, 1229 Rn. 10; Habersack/Foerster, ZHR 178 [2014], 387, 390 ff.).
  • BGH, 04.07.2017 - II ZR 319/15

    Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der

    Zutreffend hat das Berufungsgericht auf den Beklagten als Director einer private company limited by shares nach englischem Recht § 64 Satz 1 GmbHG entsprechend angewandt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 119/14, ZIP 2016, 821 Rn. 14).
  • BGH, 18.11.2020 - IV ZR 217/19

    D&O-Versicherer muss für Schäden nach § 64 GmbHG eintreten

    (1) Das Berufungsgericht hat allerdings zur Begründung seiner anderslautenden Auffassung darauf abgestellt, dass § 64 Satz 1 GmbHG mit der Ersatzpflicht des Geschäftsführers bezweckt, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen GmbH im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2016 - II ZR 119/14, NJW 2016, 2660 Rn. 15; vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, NJW 2011, 2427 Rn. 20; vom 25. Januar 2010 - II ZR 258/08, NJW-RR 2010, 607 Rn. 10; vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184 unter II 2 a [juris Rn. 9]).

    Verringert wird nur die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren, was zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger führt (BGH, Urteile vom 15. März 2016 aaO Rn. 15; vom 18. März 1974 - II ZR 2/72, NJW 1974, 1088, 1089 Rn. 7; siehe auch BGH, Urteile vom 20. September 2010 - II ZR 78/09, BGHZ 187, 60 Rn. 14 zu § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG; vom 18. November 2014 - II ZR 231/13, BGHZ 203, 218 Rn. 10; vom 26. März 2007 - II ZR 310/05, NJW-RR 2007, 984 Rn. 7; Beschluss vom 5. Februar 2007 - II ZR 51/06, NJW-RR 2007, 1490 Rn. 7; jeweils zu § 130a Abs. 2 Satz 1 HGB bzw. § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB a.F.).

    Der Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG wird daher von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Deliktstatbestand, sondern als eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. als "Ersatzanspruch eigener Art" eingeordnet (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2011 aaO; vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264 unter III 1 [juris Rn. 31]; vom 18. März 1974 aaO), der seiner Natur nach darauf gerichtet ist, das Gesellschaftsvermögen wieder aufzufüllen, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2016 aaO; vom 8. Januar 2001 aaO).

  • BGH, 27.10.2020 - II ZR 355/18

    Kompensation einer masseschmälernden Zahlung aus dem Vermögen einer

    Ziel der Vorschrift ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall, dass der Geschäftsführer dieser Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 119/14, ZIP 2016, 821 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 14.06.2018 - IX ZR 232/17

    Recht eines Insolvenzverwalters zur Abtretung von Ersatzansprüchen des Schuldners

    Der Zweck des § 64 GmbHG besteht darin, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern und gegebenenfalls sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird und im nachfolgenden Insolvenzverfahren zur Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 119/14, NJW 2016, 2660 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 08.05.2018 - II ZR 314/16

    Unterschreitung des im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids angegebenen

    Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gem. § 64 Satz 4, § 43 Abs. 4 GmbHG in einer Frist von fünf Jahren verjähren, diese Frist mit der jeweiligen masseschmälernden Zahlung beginnt und bei wiederholten verbotswidrigen Zahlungen jede Handlung eine neue Verjährungsfrist in Lauf setzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08, ZIP 2009, 956 Rn. 20; Urteil vom 28. Februar 2012 - II ZR 244/10, ZIP 2012, 867 Rn. 22; Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 119/14, ZIP 2016, 821 Rn. 21).
  • OLG München, 18.05.2017 - 23 U 5003/16

    Fehlende Prozessführungsbefugnis für Quotenverringerungsschaden und Verjährung

    Es ist dann Sache des Insolvenzverwalters, den Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 15.03.2016 - II ZR 119/14 -, Rn. 15, juris).

    Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. sind die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Gesellschaft - oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter - zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden sind (BGH, Urteil vom 15.03.2016 - II ZR 119/14 -, Rn. 14, juris).

    (BGH, Urteil vom 15.03.2016 - II ZR 119/14 -, Rn. 21, juris).

    Angesichts des eindeutigen Wortlauts kommt eine analoge Anwendung der drei- bzw. zehnjährigen Verjährung nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 15.03.2016 - II ZR 119/14 -, Rn. 21, juris).

  • OLG Frankfurt, 12.12.2023 - 5 U 207/21

    Zur international-privatrechtlichen Qualifikation der Vorstandshaftung nach §§ 92

    Eine Übertragung der Entscheidung BGH, Urt. v. 15.3.2016 - II ZR 119/14, NZG 2016, 550, die zu § 64 GmbHG a. F. ergangen sei, auf den vorliegenden Sachverhalt komme nicht in Betracht.

    Für die Haftung nach § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG a. F. hat der EuGH, Urt. v. 10.12.2015 - C 594/14, Kornhaas ./. Dithmar, EuZW 2016, 155 (dem folgend BGH, Urt. v. 15.3.2016 - II ZR 119/14, NZG 2016, 550, 551 Rn. 18) angenommen, dass die Bestimmung in einem in Deutschland geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen einer englischen Limited Anwendung findet und ein director einer solchen Limited nach dieser haften kann.

    Der BGH, a. a. O., NZG 2016, 550, 551 Rn. 16, hat dargelegt, dass der Gesetzeszweck des § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG a. F. auf die deutsche GmbH wie auf die englische Limited zutreffe.

  • OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17

    Insolvenz: Wirksamkeit einer Abtretung von Ansprüchen des Schuldners gegen den

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass der Zweck der Vorschrift darin besteht, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern und für den Fall, dass der Geschäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 119/14 -, Rn. 15 juris = ZIP 2016, 821; Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 78/09 - juris = WM 2010, 1947; Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265, 1266).

    § 64 Satz 1 GmbHG wird daher als insolvenzrechtliche Vorschrift interpretiert (BGH, Beschluss zu EuGH-Vorlage vom 02.12.2014 - II ZR 119/14 -, bestätigt vom EuGH in Urteil vom 10.12.2015 - C-594/14, jeweils bei juris), die im Zusammenspiel mit den Befugnissen des Insolvenzverwalters zu sehen ist.

  • LAG Köln, 08.06.2022 - 9 Ta 37/22

    Rechtsweg bei Kündigung einer deutschen Geschäftsführerin in chinesischem

    In beiden Gesellschaftsformen werden die Geschäfte von einer dafür verantwortlichen, nicht notwendig auch als Gesellschafter beteiligten Person geführt (zur Limited nach britischem Recht vgl. BGH, 15.03.2016 - II ZR 119/14 -, Rn. 16, juris).

    Für die Vertretung der Beklagten zu 3 im vorliegenden Prozess kann die Beklagte zu 2 ggf. einen besonderen Vertreter bestellen (vgl. BGH, 30.11.2021 - II ZR 8/21 -, Rn. 19, juris; BGH, 15.03.2016 - II ZR 119/14 -, Rn. 16, juris).

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