Weitere Entscheidung unten: KG, 09.03.2015

Rechtsprechung
   BGH, 16.04.2015 - IX ZR 6/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,8182
BGH, 16.04.2015 - IX ZR 6/14 (https://dejure.org/2015,8182)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2015 - IX ZR 6/14 (https://dejure.org/2015,8182)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14 (https://dejure.org/2015,8182)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 Abs 1 InsO
    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit bei Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung

  • IWW

    § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewertung der Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung im Hinblick auf seine Zahlungsfähigkeit

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bitte des Schuldners um Ratenzahlungen allein kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder -unfähigkeit

  • zvi-online.de

    InsO § 133 Abs. 1
    Bitte des Schuldners um Ratenzahlungen allein kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder -unfähigkeit

  • Betriebs-Berater

    Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist kein Indiz für eine Zahlungseinstellung

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit bei Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Indiz für Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 133 Abs. 1
    Bewertung der Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung im Hinblick auf seine Zahlungsfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bitte auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist kein Indiz für Zahlungsunfähigkeit!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsatzanfechtung: Zur Ratenzahlungsvereinbarung als Indiz für Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahlungseinstellung - und die Nachfrage wegen einer Ratenzahlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzrecht im April 2015

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    InsO § 133 Abs. 1
    Drohende Zahlungsunfähigkeit, Indizien der Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bitte um Ratenzahlung nicht per se Indiz für eine Zahlungseinstellung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist kein Indiz für eine Zahlungseinstellung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bitte um Ratenzahlung nicht per se Indiz für eine Zahlungseinstellung

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zur Ratenzahlungsbitte und Insolvenzanfechtung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Reform des Insolvenzrechts: Größere Rechtssicherheit für Lieferanten in der Insolvenz des Geschäftspartners

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlung

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rückzahlung von Geldern in der Insolvenz des Vertragspartners? Verbesserungen für Gläubiger

Besprechungen u.ä. (4)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung noch kein Indiz für Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neues zur Insolvenzanfechtung

  • hoech-partner.de (Kurzanmerkung)

    Insolvenzrecht - Entgegenkommen bei Ratenzahlungsvereinbarungen

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neues zur Insolvenzanfechtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1959
  • ZIP 2015, 35
  • ZIP 2015, 937
  • MDR 2015, 610
  • NZI 2015, 470
  • NJ 2015, 438
  • WM 2015, 933
  • BB 2015, 1089
  • DB 2015, 1034
  • NZG 2015, 762
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.06.2017 - IX ZR 111/14

    Insolvenzanfechtung: Rückschluss von der erfolgreichen zwangsweisen Durchsetzung

    Schließlich ist eine Ratenzahlung, die sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält und nicht mit Erklärungen des Schuldners oder sonstigen Umständen verbunden ist, die einen Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage zulassen, kein Indiz für eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 25.02.2016 - IX ZR 109/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des

    Die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung kann auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 3).
  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 174/15

    Insolvenzanfechtung einer kongruenten Leistungen: Indizien für eine erkennbare

    Im Übrigen stellt - was das Berufungsgericht verkennt - die Bitte des Schuldners um Ratenzahlung nur dann kein Indiz für eine Zahlungseinstellung dar, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs hält (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 3; Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 20).
  • BGH, 30.04.2015 - IX ZR 149/14

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis von einer

    Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung stellt als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit dar, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, zVb).
  • BGH, 17.11.2016 - IX ZR 65/15

    Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für die

    Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, ZInsO 2010, 1598 Rn. 10; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, ZInsO 2012, 696 Rn. 27; vom 20. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 21; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 4).
  • BGH, 24.03.2016 - IX ZR 242/13

    Insolvenzanfechtung: Ratenzahlung nach Zahlungseinstellung; Darlegungs- und

    Ihr Ersuchen um Ratenzahlung beruhte danach ersichtlich auf einem Mangel an Zahlungsmitteln und war deshalb ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 3 f mwN; Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, WM 2015, 1339 Rn. 10; Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14, WM 2015, 2107 Rn. 3; Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 20 f).
  • BGH, 18.01.2018 - IX ZR 144/16

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung des

    Die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung kann auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 3 ; Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 20 ).

    Eine Bitte um Ratenzahlung ist jedoch ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 17; Beschluss vom 16. April 2015, aaO Rn. 4 mwN ).

  • BGH, 21.01.2016 - IX ZR 32/14

    Insolvenzanfechtung von Druckzahlungen an das Finanzamt

    (4) Die mit den Stundungsanträgen der Schuldnerin verbundenen Bitten auf Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen können nicht als solche angesehen werden, die sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs halten und deshalb als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 14.09.2017 - IX ZR 108/16

    Insolvenzanfechtung: Zwangsvollstreckung aus einem auf einem Vergleich beruhenden

    Doch ist die Bitte um Ratenzahlung dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, NZI 2015, 470 Rn. 3 f).
  • OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 22 U 9/14

    Zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO

    Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit (BGH - IX ZR 6/14 - 16.04.2015).

    Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH Beschluss vom 16. April 2015, IX ZR 6/14, zitiert nach Juris, Rz. 3).

    So kann die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens (vgl. BGH Beschluss vom 16. April 2015 a. a. O.).

  • OLG Frankfurt, 01.08.2018 - 4 U 188/17

    Insolvenzanfechtung: Zahlungsverzug allein nicht ausreichend für Schluss auf

  • OLG Brandenburg, 05.06.2019 - 7 U 74/17

    Anforderungen an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des

  • OLG Zweibrücken, 19.10.2022 - 7 U 78/21
  • LG Hamburg, 27.04.2018 - 322 O 601/16

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Internationale und örtliche

  • OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21

    Anfechtbarkeit von Rückzahlungen eines Nachrangdarlehens an den geschiedenen

  • OLG Köln, 22.07.2015 - 2 U 126/14

    Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von einer drohenden

  • LG Bonn, 21.07.2017 - 1 O 375/16

    Vorsatzanfechtung; Stundung; Ordnungsgeld; Vollziehung

  • OLG Köln, 04.05.2016 - 2 U 116/15

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners vor dem

  • OLG Naumburg, 06.12.2017 - 5 U 96/17

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Entbehrlichkeit

  • OLG Brandenburg, 19.06.2019 - 7 U 15/18

    Ansprüche nach einer Insolvenzanfechtung

  • LG Bonn, 13.10.2017 - 1 O 119/17

    Kenntnis Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Ordnungsgeld nach § 335 HGB

  • LG Dessau-Roßlau, 03.07.2020 - 2 O 546/19
  • OLG Hamburg, 18.04.2019 - 1 U 118/18

    Insolvenzanfechtung: Rückgewähr von Beraterhonoraren

  • OLG Düsseldorf, 08.04.2019 - 12 W 9/19

    Zum Bargeschäft bei der Zahlung aufgrund vorangegangener

  • LG Bonn, 07.12.2018 - 1 O 85/18

    Vorsatzanfechtung, Ratenzahlung, Gerichtsvollzieher

  • LG Bonn, 19.08.2020 - 5 S 61/20

    Vorsatzanfechtung, inkongruente Deckung

  • AG Köln, 30.11.2015 - 142 C 314/15

    Wissenszurechnung von Vollziehungsbeamten bei Vermutung der Kenntnis vom

  • OLG Hamm, 15.03.2016 - 27 U 80/15

    Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des späteren

  • OLG Köln, 12.08.2019 - 2 U 14/19

    Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis eines Gläubigers von der

  • LG Bonn, 28.07.2017 - 1 O 40/17

    Vorsatzanfechtung, Ratenzahlung, Gerichtsvollzieher, Indiz

  • LG Darmstadt, 19.05.2022 - 19 O 295/20
  • OLG Bamberg, 03.11.2015 - 5 U 187/15

    Rückgewähranspruch infolge Insolvenzanfechtung

  • LG München I, 13.07.2016 - 6 O 6316/15

    Vorsatzanfechtung bei Zahlungen des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung

  • LG Bonn, 29.12.2017 - 1 O 274/17

    Vorsatzanfechtung, Ratenzahlungsvereinbarung, Zahlungsunfähigkeit

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Rechtsprechung
   KG, 09.03.2015 - 23 U 112/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,10060
KG, 09.03.2015 - 23 U 112/11 (https://dejure.org/2015,10060)
KG, Entscheidung vom 09.03.2015 - 23 U 112/11 (https://dejure.org/2015,10060)
KG, Entscheidung vom 09. März 2015 - 23 U 112/11 (https://dejure.org/2015,10060)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 Abs. 1 Nr. 2; GmbHG § 30 Abs. 1
    § 30 Abs. 1 GmbHG gilt nicht, wenn Abfindung noch aus freiem Vermögen gezahlt werden kann

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzbegehren des Insolvenzverwalters wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen; Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Hilfsaufrechnung angeblicher Gegenforderungen gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter; Nachrangige Behandlung des ...

  • zip-online.de

    Zum Rang des Abfindungsanspruchs eines ausgeschiedenen Gesellschafters in der Insolvenz der GmbH

  • rechtsportal.de

    Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters wegen unrichtiger anwaltlicher Beratung der späteren Insolvenzschuldnerin im Rahmen der Verteidigung gegen Abfindungsansprüche eines ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Rang des Abfindungsanspruchs eines ausgeschiedenen Gesellschafters in der Insolvenz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 937
  • NZI 2015, 599
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 15.11.2011 - II ZR 6/11

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für eine Nichtzulassungsbeschwerde im

    Auszug aus KG, 09.03.2015 - 23 U 112/11
    Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 15.11.2011 der in der Literatur vertretenen Ansicht angeschlossen, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters nicht unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens als nachrangig anzusehen, sondern insoweit § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO entsprechend anwendbar sei (BGH, Beschluss vom 15.11.2011 - II ZR 6/11 Rz. 15).

    Vor dem Hintergrund der wenige Wochen vorher ergangenen Entscheidung vom 15.11.2011 - II ZR 6/11 versteht es sich aber von selbst, dass die Nachrangigkeit nur während der Dauer des Sperrjahrs des § 73 I GmbH besteht.

  • BGH, 13.08.1997 - VIII ZR 246/96

    Anforderungen an Schlüssigkeit des Sachvortrages

    Auszug aus KG, 09.03.2015 - 23 U 112/11
    Da eine Partei nicht gehindert ist, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern oder zu berichtigen (vgl. BGH, Urt. vom 05.07.1995 - KZR 15/94 = NJW-RR 1995, 1340 ; Urt. vom 13.08.1997 - VIII ZR 246/96 Rn. 8 = NJW-RR 1998, 712 ), ist es ihr erst recht erlaubt, von vorprozessual geäußerten Rechtsansichten im Prozess Abstand zu nehmen.
  • OLG Düsseldorf, 09.02.2010 - 24 U 100/09

    Haftungsausfüllende Kausalität bei der Anwaltshaftung

    Auszug aus KG, 09.03.2015 - 23 U 112/11
    Der Anwaltsvertrag entfaltet regelmäßig keine Schutzwirkung zugunsten von Insolvenzgläubigern des Mandanten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2010 - 24 U 100/09 Rn. 16).
  • BGH, 25.09.2014 - IX ZR 199/13

    Steuerberaterhaftung: Pflicht zur Einsichtnahme in Jahresberichte des

    Auszug aus KG, 09.03.2015 - 23 U 112/11
    Die Frage, wie sich der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung entschieden hätte, gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität, die nach § 287 I ZPO zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. vom 25.09.2014 - IX ZR 199/13 Rn. 26).
  • BGH, 05.07.1995 - KZR 15/94

    "Sesamstraße-Aufnäher"; Beurteilung der Schlüssigkeit der Klage im Hinblick auf

    Auszug aus KG, 09.03.2015 - 23 U 112/11
    Da eine Partei nicht gehindert ist, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern oder zu berichtigen (vgl. BGH, Urt. vom 05.07.1995 - KZR 15/94 = NJW-RR 1995, 1340 ; Urt. vom 13.08.1997 - VIII ZR 246/96 Rn. 8 = NJW-RR 1998, 712 ), ist es ihr erst recht erlaubt, von vorprozessual geäußerten Rechtsansichten im Prozess Abstand zu nehmen.
  • BGH, 15.12.1959 - VIII ZR 192/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 09.03.2015 - 23 U 112/11
    Bindungswirkung kann ein Vorbehaltsurteil nur dann entfalten, wenn vollständig und substantiiert vorgetragene Einwendungen als rechtlich unschlüssig zurückgewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1959 - VIII ZR 192/58).
  • BGH, 07.07.2005 - VII ZR 351/03

    Präklusion der Aufrechnung

    Auszug aus KG, 09.03.2015 - 23 U 112/11
    Da es auf die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess ankommt (vgl. BGH, Urt. vom 07.07.2005 - VII ZR 351/03 = BGHZ 163, 339 ), steht § 767 II ZPO der Aufrechnung nicht entgegen.
  • BGH, 10.10.1983 - II ZR 233/82

    Gewährung eines Darlehens zur Ersetzung von fehlendem Eigenkapital einer

    Auszug aus KG, 09.03.2015 - 23 U 112/11
    Wenn die Schuldnerin durch § 30 GmbHG an der Auszahlung des Abfindungsguthaben gehindert gewesen wäre, wäre sie ausgeschlossen gewesen, weil die Aufrechnung ebenso wie eine Zahlung zu einer Minderung des haftenden Kapitals führt (vgl. RGZ 168, 292, 302; BGH, Urt. v. 14.01.1953 - I ZR 169/51 = LM GmbHG § 30 Nr. 1; BGH, Urt. vom 28.09.1981 - II ZR 223/80 Rz. 11 = BGHZ 81, 365; BGH, Urt. vom 10.10.1983 - II ZR 233/82 Rz. 5 = NJW 1984, 1036).
  • BGH, 24.01.2012 - II ZR 109/11

    GmbH: Wirksamwerden eines nicht für nichtig erklärten Einziehungsbeschlusses mit

    Auszug aus KG, 09.03.2015 - 23 U 112/11
    cc) Aus § 73 GmbH und dem vom Kläger dazu zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2012 - II ZR 109/11 lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten.
  • BGH, 28.09.1981 - II ZR 223/80

    Rückforderungsmöglichkeit hinsichtlich einer gegen § 30 GmbHG verstoßenden

    Auszug aus KG, 09.03.2015 - 23 U 112/11
    Wenn die Schuldnerin durch § 30 GmbHG an der Auszahlung des Abfindungsguthaben gehindert gewesen wäre, wäre sie ausgeschlossen gewesen, weil die Aufrechnung ebenso wie eine Zahlung zu einer Minderung des haftenden Kapitals führt (vgl. RGZ 168, 292, 302; BGH, Urt. v. 14.01.1953 - I ZR 169/51 = LM GmbHG § 30 Nr. 1; BGH, Urt. vom 28.09.1981 - II ZR 223/80 Rz. 11 = BGHZ 81, 365; BGH, Urt. vom 10.10.1983 - II ZR 233/82 Rz. 5 = NJW 1984, 1036).
  • BGH, 14.01.1953 - I ZR 169/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.09.1977 - II ZR 157/76

    Rückzahlung der Kommanditeinlage des Kommanditisten einer GmbH & Co KG

  • BGH, 24.09.2013 - II ZR 39/12

    Stille Beteiligung an einer insolventen GmbH: Haftung des stillen Gesellschafters

  • KG, 07.12.2000 - 2 U 7788/99

    Verstoß der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens gegen die

  • KG, 03.12.2004 - 14 U 172/02

    Berufung gegen ein Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess: Neufassung des

  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 62/04

    Rechtsstellung eines an einer GmbH beteiligten stillen Gesellschafters; Pflichten

  • RG, 15.12.1941 - II 103/41

    1. Kann die grundbuchliche Belastung des Grundstücks einer GmbH. mit einer

  • BGH, 28.01.2020 - II ZR 10/19

    Berücksichtigung einer Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz

    (1) Im Ausgangspunkt wird der Abfindungsanspruch eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschiedenen Gesellschafters im Schrifttum (unabhängig von der jeweiligen Gesellschaftsform) überwiegend als einfache Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO eingeordnet, kann sich aber, wenn die Forderung nach dem Ausscheiden des Gesellschafters gestundet wird, in eine nachrangige Insolvenzforderung entsprechend § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO umwandeln (Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: November 2017, § 38 Rn. 20; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 11 Rn. 144, 293; wohl auch Lüdtke in HambKomm, InsO, 7. Aufl., § 38 Rn. 12; Schäfer in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 139 sowie Butzer/Knof in MünchHdbGesR 1, 5. Aufl., § 85 Rn. 50, jeweils zur OHG; Schlitt, NZG 1998, 755, 758; K. Schmidt/Jungmann, NZI 2002, 65, 66; Philippi, BB 2002, 841, 847; Münnich, EWiR 2015, 385, 386; Schmitz-Herscheidt, GmbHR 2015, 657, 659 ff.; ferner Frystatzki, GmbH-StB 2015, 221, 223).

    (b) Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafters nach einer Auffassung stets, d.h. auch dann als einfache Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO einzustufen, wenn ihrer Auszahlung die Sperre des § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 3 GmbHG entgegensteht (Münnich, EWiR 2015, 385, 386; Schmitz-Herscheidt, GmbHR 2015, 657, 659 ff., ausgenommen der Fall einer nachträglichen Stundung).

    (2) Danach vermag allein die rechtliche Verselbständigung der Gläubigerrechte ihre generelle Einordnung als Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO nicht zu begründen (so aber Schmitz-Herscheidt, GmbHR 2015, 657, 659).

    In der Literatur wird allerdings im Anschluss an eine Entscheidung des Kammergerichts (ZIP 2015, 937) die Auffassung vertreten, die Gesellschaft könne sich, falls die Abfindung zum Zeitpunkt des Ausscheidens und auch noch ein Jahr danach aus dem freien Vermögen der Gesellschaft hätte bedient werden können, nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr auf das Auszahlungsverbot des § 30 Abs. 1 GmbHG berufen (Münnich, EWiR 2015, 385 f.; Schmitz-Herscheidt, GmbHR 2015, 657, 659 f.; Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 30 Rn. 19 Fn. 5; Heidinger in Michalski/Heidinger/Leibl/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 30 Rn. 132; wohl auch Wicke, GmbHG, 3. Aufl., Anh. § 30 Rn. 6; a.A. Frystatzki, GmbH-StB 2015, 221 ff.; Bornemann in Wimmer, FK-InsO, 9. Aufl., § 38 Rn. 39; Scholz/Verse, GmbHG, 12. Aufl., § 30 Rn. 117a; Thiessen in Bork/Schäfer, GmbHG, 4. Aufl., § 30 Rn. 44).

    Der Einwand, der Gesellschafter verliere mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft jegliche Möglichkeit der Einflussnahme und sei demzufolge auch nicht mehr für deren hinreichende Kapitalausstattung verantwortlich (vgl. Philippi, BB 2002, 841, 844; Schmitz-Herscheidt, GmbHR 2015, 657, 660), gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

    Ob danach die nach dem Ausscheiden des Gesellschafters vereinbarte Stundung oder Ratenzahlung der Abfindungsforderung deren Umwandlung in eine einem Gesellschafterdarlehen gleichzustellende Forderung bewirken kann (vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 11 Rn. 144; Schmitz-Herscheidt, GmbHR 2015, 657, 660), kann dahinstehen.

  • LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21

    Kapitalmarktrechtliche Schadenersatzforderungen der Aktionäre von Wirecard können

    Danach vermag allein die rechtliche Verselbstständigung der Gläubigerrechte ihre generelle Einordnung als Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO nicht zu begründen (so aber Schmitz-Herscheidt GmbHR 2015, 657, 659).
  • BGH, 26.04.2017 - I ZB 119/15

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Verfahrensunterbrechung durch

    Für den Fall, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt, ist ferner zu prüfen, ob sie als einfache (§ 38 InsO) oder als nachrangige (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) Forderung einzustufen ist (vgl. KG, GmbHR 2015, 657 f.; Schmitz-Herscheidt, GmbHR 2015, 659 f.).
  • OLG Köln, 03.12.2015 - 19 Sch 11/14

    Aufnahme des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs in der

    Denn hätten die Schiedskläger im Schiedsverfahren die Klage nicht auf einen Feststellungsantrag mit der Einschränkung des Erhalts des Stammkapitals aufgrund seinerzeitiger Unterbilanz umgestellt, wäre die Klage als "derzeit unbegründet" abgewiesen worden (vgl. zur prozessualen Wirkung der Einwendung der Unterbilanz: Anmerkung Gehrlein zu BGH, Urteil vom 13.02.2006, II ZR 62/04, BB 2006, 1018, 1019; KG Berlin, Urteil vom 09.03.2015, 23 U 112/11, GmbHR 2015, S. 657, II 1. b) aa).
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