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   BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07   

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BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07 (https://dejure.org/2014,42825)
BVerfG, Entscheidung vom 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07 (https://dejure.org/2014,42825)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 (https://dejure.org/2014,42825)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 288 Abs 3 AEUV, Art 1 EGRL 59/98
    Stattgebender Kammerbeschluss: Beschränkte Möglichkeit nationaler Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz im Falle einer unionsrechtlich determinierten Rechtsprechungsänderung - Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Verkennung der Entscheidungserheblichkeit von ...

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Konsultations- und Informationspflichten gemäß der Massenentlassungsrichtlinie durch den Arbeitgeber vor Zugang des Kündigungsschreibens; Umfang der Bindung des Bundesarbeitsgerichts an das Rechtsstaatsprinzip im Hinblick auf den Kündigungsschutz

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Vorlagepflicht zum EuGH, hier: im Zusammenhang mit der Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie

  • hensche.de

    Massenentlassung, Konsultationsverfahren

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Beschränkte Möglichkeit nationaler Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz im Falle einer unionsrechtlich determinierten Rechtsprechungsänderung - Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Verkennung der Entscheidungserheblichkeit von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Konsultations- und Informationspflichten gemäß der Massenentlassungsrichtlinie durch den Arbeitgeber vor Zugang des Kündigungsschreibens; Umfang der Bindung des Bundesarbeitsgerichts an das Rechtsstaatsprinzip im Hinblick auf den Kündigungsschutz

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung der Konsultations- und Informationspflichten gemäß der Massenentlassungsrichtlinie durch den Arbeitgeber vor Zugang des Kündigungsschreibens; Umfang der Bindung des Bundesarbeitsgerichts an das Rechtsstaatsprinzip im Hinblick auf den Kündigungsschutz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Massenentlassungen - Anzeigepflicht und Kündigungszeitpunkt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der EuGH als gesetzlicher Richter

  • Jurion (Kurzinformation)

    BAG wird Frage des Vertrauensschutzes im Rahmen des § 17 KSchG im Hinblick auf die "Junk-Entscheidung" dem EuGH vorlegen müssen

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Vertrauensschutz als Verstoß gegen das Grundgesetz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 335
  • NZA 2015, 375
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (53)

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07
    Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; zuletzt ausführlich BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 ).

    Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 ).

    aa) Danach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 ).

    bb) Die Frage nach dem Bestehen einer Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV wird auch dann in nicht mehr verständlicher und offensichtlich unhaltbarer Weise beantwortet, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Der rechtsunterworfene Bürger soll nicht durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht werden (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 72, 175 ; 88, 384 ; 105, 48 ; 126, 286 ).

    Es ist ferner von Belang, dass eine Disposition im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage vorgenommen, das Vertrauen mit anderen Worten betätigt wurde (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 126, 286 ).

    Im Fall von Auslegungsentscheidungen erläutert er allgemein, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite die vorgelegte Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten richtigerweise zu verstehen und anzuwenden ist beziehungsweise gewesen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Rn. 16; vgl. auch BVerfGE 126, 286 ).

    Daraus folgt, dass die nationalen Gerichte die Unionsvorschrift in dieser Auslegung (grundsätzlich) auch auf andere Rechtsverhältnisse als das dem Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegende anwenden können und müssen, und zwar auch auf solche, die vor Erlass der auf das Auslegungsersuchen ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (vgl. BVerfGE 126, 286 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Rn. 16; BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 -, NZA 2009, S. 538 ).

    Aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt auch, dass es Sache des Gerichtshofs ist, darüber zu entscheiden, ob - entgegen der grundsätzlichen ex-tunc-Wirkung von Entscheidungen gemäß Art. 267 AEUV (vgl. BVerfGE 126, 286 ; so auch Ludewig, Die zeitliche Beschränkung der Wirkung von Urteilen des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren, S. 64 u. 88; Waldhoff, Rückwirkung von EuGH-Entscheidungen, S. 4 u. 33) - aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung einer Norm in zeitlicher Hinsicht ausnahmsweise eingeschränkt werden soll (vgl. BVerfGE 126, 286 ).

    Vertrauensschutz kann von nationalen Gerichten demnach grundsätzlich nicht dadurch gewährt werden, dass sie die Wirkung einer Vorabentscheidung zeitlich beschränken, indem sie die unionsrechtswidrige nationale Regelung für die Zeit vor Erlass der Vorabentscheidung anwenden (vgl. BVerfGE 126, 286 ).

    Durch die Unterlassung der richtlinienkonformen Auslegung der §§ 17 f. KSchG in der angegriffenen Entscheidung verschiebt das Bundesarbeitsgericht die Anwendung der Massenentlassungsrichtlinie in der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung aus Gründen des Vertrauensschutzes nach nationalem Recht auf einen Zeitpunkt nach ihrem Inkrafttreten (vgl. BVerfGE 126, 286 ).

    Eine solche Feststellung wäre überdies dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ).

    Liegt in Fällen, in denen das Fachgericht die Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage erkennt, sodann jedoch eine Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union trotz Zweifeln an der richtigen Beantwortung einer unionsrechtlichen Frage nicht in Erwägung zieht (sogenannte grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), ein Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 ), so kann im vorliegenden Fall, in dem ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlagepflicht verneint, weil es trotz offenkundiger Anhaltspunkte gar nicht erkennt, dass eine unionsrechtliche Frage entscheidungserheblich ist, und die Entscheidung allein an nationalen Maßstäben orientiert trifft, nichts anderes gelten.

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07
    Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 ).

    aa) Danach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 ).

    bb) Die Frage nach dem Bestehen einer Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV wird auch dann in nicht mehr verständlicher und offensichtlich unhaltbarer Weise beantwortet, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Liegt in Fällen, in denen das Fachgericht die Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage erkennt, sodann jedoch eine Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union trotz Zweifeln an der richtigen Beantwortung einer unionsrechtlichen Frage nicht in Erwägung zieht (sogenannte grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), ein Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 ), so kann im vorliegenden Fall, in dem ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlagepflicht verneint, weil es trotz offenkundiger Anhaltspunkte gar nicht erkennt, dass eine unionsrechtliche Frage entscheidungserheblich ist, und die Entscheidung allein an nationalen Maßstäben orientiert trifft, nichts anderes gelten.

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07
    Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 ).

    aa) Danach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 ).

    bb) Die Frage nach dem Bestehen einer Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV wird auch dann in nicht mehr verständlicher und offensichtlich unhaltbarer Weise beantwortet, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Liegt in Fällen, in denen das Fachgericht die Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage erkennt, sodann jedoch eine Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union trotz Zweifeln an der richtigen Beantwortung einer unionsrechtlichen Frage nicht in Erwägung zieht (sogenannte grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), ein Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 ), so kann im vorliegenden Fall, in dem ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlagepflicht verneint, weil es trotz offenkundiger Anhaltspunkte gar nicht erkennt, dass eine unionsrechtliche Frage entscheidungserheblich ist, und die Entscheidung allein an nationalen Maßstäben orientiert trifft, nichts anderes gelten.

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07
    Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 ).

    aa) Danach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 ).

    bb) Die Frage nach dem Bestehen einer Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV wird auch dann in nicht mehr verständlicher und offensichtlich unhaltbarer Weise beantwortet, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Liegt in Fällen, in denen das Fachgericht die Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage erkennt, sodann jedoch eine Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union trotz Zweifeln an der richtigen Beantwortung einer unionsrechtlichen Frage nicht in Erwägung zieht (sogenannte grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), ein Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 ), so kann im vorliegenden Fall, in dem ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlagepflicht verneint, weil es trotz offenkundiger Anhaltspunkte gar nicht erkennt, dass eine unionsrechtliche Frage entscheidungserheblich ist, und die Entscheidung allein an nationalen Maßstäben orientiert trifft, nichts anderes gelten.

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07
    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; zuletzt ausführlich BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 ).

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, CILFIT, 283/81, Slg. 1982, 3415, Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 ).

    Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 ).

    aa) Danach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 ).

    Liegt in Fällen, in denen das Fachgericht die Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage erkennt, sodann jedoch eine Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union trotz Zweifeln an der richtigen Beantwortung einer unionsrechtlichen Frage nicht in Erwägung zieht (sogenannte grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), ein Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 ), so kann im vorliegenden Fall, in dem ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlagepflicht verneint, weil es trotz offenkundiger Anhaltspunkte gar nicht erkennt, dass eine unionsrechtliche Frage entscheidungserheblich ist, und die Entscheidung allein an nationalen Maßstäben orientiert trifft, nichts anderes gelten.

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07
    Im Fall von Auslegungsentscheidungen erläutert er allgemein, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite die vorgelegte Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten richtigerweise zu verstehen und anzuwenden ist beziehungsweise gewesen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Rn. 16; vgl. auch BVerfGE 126, 286 ).

    Daraus folgt, dass die nationalen Gerichte die Unionsvorschrift in dieser Auslegung (grundsätzlich) auch auf andere Rechtsverhältnisse als das dem Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegende anwenden können und müssen, und zwar auch auf solche, die vor Erlass der auf das Auslegungsersuchen ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (vgl. BVerfGE 126, 286 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Rn. 16; BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 -, NZA 2009, S. 538 ).

    Eine solche Einschränkung der Wirkung einer Vorabentscheidung aus Gründen des unionsrechtlichen allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes (vgl. Wissmann, Vertrauensschutz - europäisch und deutsch, Festschrift für Jobst-Hubertus Bauer, S. 1161 ) muss - wegen des Erfordernisses der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts - nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in dem (ersten) Urteil selbst enthalten sein, durch das über die Auslegungsfrage entschieden wird (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Rn. 17 f. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, Slg. 1976, 455, Rn. 74/75).

    Sie zu bestimmen, ist Sache des Gerichtshofs der Europäischen Union, der grundsätzlich auch über eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen seiner Urteile entscheiden muss (vgl. EuGH, Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Rn. 17 f. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, Slg. 1976, 455, Rn. 74/75; vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Rn. 26; vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling, C-12/08, Slg. 2009, I-6653, Rn. 60; vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, Slg. 2010, I-365, Rn. 48; vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, Slg. 2014, I-0000, Rn. 38).

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07
    Dabei sind sie gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, alle ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu treffen (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 10. April 1984, 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Rn. 26; vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Rn. 40; vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Rn. 41 u. 85).

    Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere einer speziell zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Norm, müssen sie das innerstaatliche Recht daher so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um der Verpflichtung aus Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile des EuGH vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Rn. 26; vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, Slg. 2014, I-0000, Rn. 38 m.w.N.).

    Das nationale Gericht ist insoweit nur verpflichtet, innerstaatliches Recht "soweit wie möglich" anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen und dabei seine Zuständigkeit nicht zu überschreiten (vgl. EuGH, Urteile vom 10. April 1984, 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Rn. 26; vom 5. Oktober 2004, C-397/01, Pfeiffer, Slg. 2004, I-8835, Rn. 113 ff.; stRspr).

    Sie zu bestimmen, ist Sache des Gerichtshofs der Europäischen Union, der grundsätzlich auch über eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen seiner Urteile entscheiden muss (vgl. EuGH, Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Rn. 17 f. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, Slg. 1976, 455, Rn. 74/75; vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Rn. 26; vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling, C-12/08, Slg. 2009, I-6653, Rn. 60; vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, Slg. 2010, I-365, Rn. 48; vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, Slg. 2014, I-0000, Rn. 38).

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07
    Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; zuletzt ausführlich BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 ).

    aa) Art. 267 AEUV spricht dem Gerichtshof der Europäischen Union die grundsätzlich abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten Handlungen von Stellen der Union zu (vgl. BVerfGE 52, 187 ; 73, 339 ; 75, 223 ).

    Dies setzt jedoch voraus, dass der vom Grundgesetz gebotene Mindeststandard an Grundrechtsschutz durch das Unionsrecht verfehlt würde (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ; 89, 155 ; 102, 147 ).

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77

    'Vielleicht'-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07
    aa) Art. 267 AEUV spricht dem Gerichtshof der Europäischen Union die grundsätzlich abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten Handlungen von Stellen der Union zu (vgl. BVerfGE 52, 187 ; 73, 339 ; 75, 223 ).

    Dies dient den Zielen der Verträge über die Europäische Union, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit sowie einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts (vgl. BVerfGE 52, 187 ; 75, 223 ).

    aa) Auch trifft der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren über die Auslegung einer Richtlinie grundsätzlich keine Entscheidung über die Auslegung des nationalen Rechts (vgl. BVerfGE 52, 187 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 3. Februar 1977, Benedetti, 52/76, Slg. 1977, 163, Rn. 25; BVerfGK 19, 89 ; vgl. auch EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler, C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Rn. 103; vom 23. April 2009, Angelidaki, C-378/07 bis 380/07, Slg. 2009, I-3071, Rn. 163).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07
    d) Richtlinien können im Verhältnis zwischen Privaten mangels horizontaler Wirkung allerdings auch nach einer Auslegungsentscheidung des Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV grundsätzlich nicht selbst Verpflichtungen für einen Bürger begründen und nicht gegenüber einem Bürger in Anspruch genommen werden (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Rn. 48; vom 11. Juni 1987, Pretore di Salò, 14/86, Slg. 1987, 2545, Rn. 19; vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer, C-397/01, Slg. 2004, I-8835, Rn. 109; stRspr); im Verhältnis zwischen Privaten können sie (in der Regel) nur im Wege richtlinienkonformer Auslegung nationaler Vorschriften angewandt werden.

    Das nationale Gericht ist insoweit nur verpflichtet, innerstaatliches Recht "soweit wie möglich" anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen und dabei seine Zuständigkeit nicht zu überschreiten (vgl. EuGH, Urteile vom 10. April 1984, 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Rn. 26; vom 5. Oktober 2004, C-397/01, Pfeiffer, Slg. 2004, I-8835, Rn. 113 ff.; stRspr).

    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen (vgl. BVerfGK 19, 89 ; EuGH, Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari, C-131/97, Slg. 1999, I-1103, Rn. 49; vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer, C-397/01, Slg. 2004, I-8835, Rn. 113 u. 116; vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling, C-12/08, Slg. 2009, I-6653, Rn. 63).

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 15/06

    Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02

    Massenentlassung

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 264/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Unterlassens einer Vorlage an den EuGH -

  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 2036/05

    Die im Treibhausgas-Emissionsgesetz auferlegten Pflichten und getroffenen

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 25.02.2010 - 1 BvR 230/09

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters durch Unterlassen einer Vorlage

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

  • EuGH, 03.02.1977 - 52/76

    Benedetti / Munari

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 11.06.1987 - 14/86

    Pretore di Salò / X

  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

  • EuGH, 07.02.2013 - C-311/12

    Kassner - Streichung

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • EuGH, 25.02.1999 - C-131/97

    Carbonari u.a.

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 207/04

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassungsanzeige; Nachteilsausgleich

  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 215/99

    Anzeigepflichtige Massenentlassung

  • BAG, 06.12.1973 - 2 AZR 10/73

    Entlassung - Begriff - Definition - Kündigung - Kündigung durch Arbeitnehmer -

  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 895/95

    Massenentlassung

  • ArbG Hamburg, 25.05.2005 - 13 Ca 375/04
  • LAG Hamburg, 25.11.2005 - 6 Sa 82/05
  • ArbG Berlin, 30.04.2003 - 36 Ca 19726/02

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Daraus folgt, dass die nationalen Gerichte die Unionsvorschrift in dieser Auslegung (grundsätzlich) auch auf andere Rechtsverhältnisse als das dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegende anwenden können und müssen, und zwar auch auf solche, die vor Erlass der auf das Auslegungsersuchen ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 26) .
  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    (a) Die Möglichkeiten der nationalen Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz sind - im Anwendungsbereich des Unionsrechts - unionsrechtlich vorgeprägt und begrenzt (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 28; st. Rspr. des BAG, vgl. 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 30, BAGE 165, 376; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 116, BAGE 164, 117; 17. November 2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 33, BAGE 153, 234) .

    Aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt, dass es allein Sache des Gerichtshofs ist, darüber zu entscheiden, ob - entgegen der grundsätzlichen Ex-tunc-Wirkung von Entscheidungen gemäß Art. 267 AEUV - aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung einer Norm in zeitlicher Hinsicht ausnahmsweise eingeschränkt werden soll (vgl. EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 57; 22. September 2016 - C-110/15 - [Microsoft Mobile Sales International ua.] Rn. 60 mwN; BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 27 f.; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 113) .

    Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 BUrlG kann das Bundesarbeitsgericht nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes nach nationalem Recht auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verschieben (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 40; st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts vgl. BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 22; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 34, BAGE 165, 376) .

  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20

    Verjährung von Urlaubsansprüchen nur nach Belehrung

    Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 BUrlG kann das Bundesarbeitsgericht nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes nach nationalem Recht auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verschieben (vgl. BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 29, unter Hinweis auf BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 40) .

    Daraus folgt, dass die nationalen Gerichte die Unionsvorschrift in dieser Auslegung (grundsätzlich) auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor Erlass der auf das Auslegungsersuchen ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 26) .

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