Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 07.12.2018 - 11 U 256/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,44152
OLG Hamburg, 07.12.2018 - 11 U 256/17 (https://dejure.org/2018,44152)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2018 - 11 U 256/17 (https://dejure.org/2018,44152)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2018 - 11 U 256/17 (https://dejure.org/2018,44152)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,44152) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO

  • Justiz Hamburg

    § 38 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 S 1 InsO
    Insolvenz einer Publikumsgesellschaft: Anspruch des Insolvenzverwalters gegen Kommanditisten auf Rückgewähr von Ausschüttungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Anspruchs des Insolvenzverwalters einer Publikums-KG gegen die Kommanditisten auf Rückgewähr von Ausschüttungen

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs des Insolvenzverwalters einer Publikums-KG gegen die Kommanditisten auf Rückgewähr von Ausschüttungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Anspruchs des Insolvenzverwalters einer Publikums-KG gegen die Kommanditisten auf Rückgewähr von Ausschüttungen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Rückforderung von an den Kommanditisten einer insolventen KG geleisteten Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch des Insolvenzverwalters einer Publikums-KG gegen die Kommanditisten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anspruch des Insolvenzverwalters einer Publikums-KG gegen die Kommanditisten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 185
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 20.04.2017 - IX ZR 189/16

    Insolvenzanfechtung einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners:

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2018 - 11 U 256/17
    Zahlungen, mit denen eine Kommanditgesellschaft den Anspruch auf Rückgewähr einer Einlage oder auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens erfüllt, sind keine unentgeltlichen Leistungen (BGH, Versäumnisurteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16 -, Rn. 7, juris).

    (2) Diese Konzeption ergibt sich auch hinreichend deutlich aus dem Liquiditätsplan des Fonds im Emissionsprospekt (Anlage K 21), der zur Auslegung eines Gesellschaftsvertrags herangezogen werden kann (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16 -, Rn. 10, juris).

    Die Schuldnerin hat im Hinblick auf die mittelbare Kommanditistenstellung des Beklagten (causa societatis) prospektgemäß Ausschüttungen vollzogen, die nicht auf Gewinnen beruhten (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16 -, Rn. 12, juris; vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2008 - 7 U 230/07 -, Rn. 45, juris).

  • BGH, 20.02.2014 - IX ZR 164/13

    Insolvenzanfechtung: Freiwerden einer Gesellschaftersicherheit infolge der

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2018 - 11 U 256/17
    Ausnahmsweise kommt es nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die Masse ohne die Anfechtung ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13 -, BGHZ 200, 210-220, Rn. 20; Uhlenbruck/ Borries/Hirte, InsO, 15. Auflage 2019, § 129 Rn. 257, beck-online).

    (2) Zum anderen ist nach Aktenlage nicht erkennbar, dass zukünftig noch Anleger mit Erfolg Klagen auf Feststellung zur Tabelle einreichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13 -, BGHZ 200, 210-220, Rn. 21).

    Im Hinblick auf die vorliegend bereits allein tragende Begründung der Klageabweisung (Entfallen der Gläubigerbenachteiligung) hat der Senat lediglich die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2014 (IX ZR 164/13) auf den vorliegenden Fall übertragen.

  • OLG Hamburg, 18.07.2018 - 11 U 150/16

    Insolvenzverwalter: Verpflichtung eines Kommanditisten einer Publikums-KG zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2018 - 11 U 256/17
    Bei der Feststellung, ob die Insolvenzmasse ausreicht, bleiben vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungen der Kommanditisten auf Rückzahlung der Einlage unberücksichtigt, wenn diese Forderungen tatsächlich nicht bestehen und eine Feststellungsklage auch im Hinblick auf den seit den Anmeldungen vergangenen Zeitraum (hier mehr als vier Jahre) nicht mehr droht (Fortführung von OLG Hamburg, Urteil vom 18. Juli 2018, 11 U 150/16, Rn. 10).(Rn.38).

    Bei dieser Sachlage wäre es widersprüchlich, dem Kläger als Insolvenzverwalter zu gestatten, eine Vielzahl von Kommanditisten gerichtlich auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch zu nehmen, obwohl er selbst bei keiner der von ihm bestrittenen Forderungen der Anleger erläutert hat, aus welchen Gründen noch konkret eine Inanspruchnahme durch Erhebung einer Feststellungsklage droht (hierzu bereits Senatsurteil vom 18. Juli 2018 - 11 U 150/16 -, Rn. 10, juris).

  • BGH, 05.06.2008 - IX ZR 17/07

    Absprachen und Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Grenze der

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2018 - 11 U 256/17
    Nur der Empfänger einer freigiebigen Zuwendung ist nach § 134 InsO weniger schutzwürdig als derjenige, der für die erhaltene Leistung oder durch diese eine eigene Rechtsposition aufgibt (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07 -, Rn. 13, juris).
  • OLG Brandenburg, 23.07.2008 - 7 U 230/07

    Insolvente Kommanditgesellschaft: Anspruch des Insolvenzverwalters auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2018 - 11 U 256/17
    Die Schuldnerin hat im Hinblick auf die mittelbare Kommanditistenstellung des Beklagten (causa societatis) prospektgemäß Ausschüttungen vollzogen, die nicht auf Gewinnen beruhten (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16 -, Rn. 12, juris; vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2008 - 7 U 230/07 -, Rn. 45, juris).
  • OLG Karlsruhe, 06.08.2009 - 4 U 9/08

    Treuhänderische Kommanditbeteiligung: Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2018 - 11 U 256/17
    (2) Würde man § 134 Abs. 1 InsO dennoch auf gewinnunabhängige Ausschüttungen, die ohne einen Rechtsanspruch erfolgt sind, anwenden, würde sich daraus in der Insolvenz eine deutlich erweiterte Haftung der Kommanditisten ergeben, die der gesetzlichen Regelung - und Begrenzung - in §§ 171, 172 HGB widersprechen würde (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. August 2009 - 4 U 9/08 -, Rn. 37, juris).
  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 146/11

    Insolvenzanfechtung: Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Aufwertung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2018 - 11 U 256/17
    Die Interessen der durch eine unentgeltliche Leistung Begünstigten sollen den Interessen der Gläubigergesamtheit weichen (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11 -, Rn. 37 juris).
  • BGH, 18.09.2012 - II ZR 50/11

    Zur Wirksamkeit eines freiwilligen Sonderzahlungsversprechens der HSH Nordbank AG

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2018 - 11 U 256/17
    (1) Nach der Rechtsprechung des für Gesellschaftsrecht spezialzuständigen II. Zivilsenats des BGH liegt keine unentgeltliche Leistung vor, wenn die Gesellschaft, ohne dazu nach dem Gesellschaftsvertrag oder aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet zu sein, eine Leistung an ihre Gesellschafter im Hinblick auf deren Mitgliedschaft (causa societatis) erbringt oder eine solche zusagt (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 50/11 -, Rn. 20, juris).
  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2018 - 11 U 256/17
    (3) Es ist auch allgemein anerkannt, dass über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11 -, Rn. 9, juris).
  • BGH, 28.06.2016 - II ZR 290/15

    GmbH & Co. KG: Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung bei Einlagenrückgewähr

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2018 - 11 U 256/17
    Einlagenrückgewähr ist jede Zuwendung an den Kommanditisten, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 290/15 -, Rn. 9, juris).
  • BGH, 19.07.2018 - IX ZR 296/17

    Insolvenzanfechtung: Entgeltlichkeit der Bestellung einer Sicherheit für eigene,

  • BGH, 05.07.2018 - IX ZR 139/17

    Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter auf

  • OLG Hamburg, 17.05.2013 - 11 U 30/12

    Mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft: Anwendbarkeit der Grundsätze über

  • LG Hamburg, 04.12.2015 - 329 O 343/14

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer

  • OLG Hamburg, 14.05.2018 - 11 U 164/17

    Personengesellschaft: Anspruch auf Rückzahlung einer gewinnunabhängigen

  • BGH, 09.02.2021 - II ZR 28/20

    Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung der

    In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter berechtigt, den Kommanditisten vorsorglich auch zur Bildung angemessener Rückstellungen für von ihm bestrittene Forderungen in Anspruch zu nehmen, sofern eine Haftung des Kommanditisten nicht bereits aus Rechtsgründen ausscheidet (vgl. OLG Hamburg, ZIP 2018, 1940, 1941; ZIP 2019, 185, 186; a.A. OLG Celle, NZG 2019, 304, 305; OLG Schleswig, Urteil vom 7. September 2016 - 9 U 9/16, juris Rn. 24 f.).

    Das kann etwa dann auszuschließen sein, wenn nach der Lebenserfahrung keine Inanspruchnahme der Masse mehr droht, weil der Bestand der angemeldeten Forderung rechtlich zweifelhaft ist, seit dem Prüfungstermin und dem Widerspruch des Insolvenzverwalters ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und keiner der betreffenden Gläubiger eine Feststellungsklage erhoben hat (vgl. OLG Hamburg, ZIP 2018, 1940, 1941; ZIP 2019, 185, 186; Jarchow/Hölken, ZInsO 2019, 1189, 1194; offengelassen in OLG Hamm, ZInsO 2019, 807), oder wenn es sich bei den bestrittenen Insolvenzforderungen um eine Vielzahl, auf vergleichbarem Sachverhalt beruhenden Forderungen mehrerer Insolvenzgläubiger handelt, der Insolvenzverwalter sämtlichen dieser angemeldeten Forderungen widersprochen hat, ein - nicht notwendig das Insolvenzverfahren betreffender - Musterprozess über die Feststellung einer solchen Insolvenzforderung rechtskräftig verloren gegangen und der rechtliche Bestand der Insolvenzforderungen erheblichen Zweifeln ausgesetzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19, ZIP 2020, 563 Rn. 6 f. zur Entkräftung des Anscheinsbeweises für eine Gläubigerbenachteiligung im Anfechtungsprozess).

  • OLG Hamburg, 26.06.2020 - 11 U 251/17

    Berufung auf selbst herbeigeführte Gläubigerbenachteiligung durch

    Dieses Verfahren (sowie weitere 33 Parallelverfahren) war in Abstimmung mit den Parteien zunächst nicht gefördert worden, um den Ausgang der Nichtzulassungsbeschwerden in den am 7. Dezember 2018 vom Senat entschiedenen Parallelverfahren 11 U 256/17 und 11 U 260/17 abzuwarten.

    a) Wie der Senat mit Urteilen vom 7. Dezember 2018 (- 11 U 256/17 -, ZIP 2019, 185 ff.; - 11 U 260/17 -, unveröffentlicht) in zwei Parallelverfahren entschieden hat, hat dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Zahlungsanspruch aufgrund Insolvenzanfechtung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat schon mangels Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) nicht mehr zugestanden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht