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   BGH, 06.02.2020 - IX ZR 5/19   

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https://dejure.org/2020,4133
BGH, 06.02.2020 - IX ZR 5/19 (https://dejure.org/2020,4133)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2020 - IX ZR 5/19 (https://dejure.org/2020,4133)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - IX ZR 5/19 (https://dejure.org/2020,4133)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW

    § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 179 InsO, § 134 Abs. 1 InsO, § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anscheinsbeweis für das Nichtausreichen der Insolvenzmasse in dem eröffneten Verfahren zur Befriedigung aller Gläubigeransprüche; Erschütterung des Anscheinsbeweises durch Feststehen der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Verlaufs

  • rewis.io

    Gläubigerbenachteiligung: ausreichende Insolvenzmasse ohne Rückgewähr anfechtbar weggegebener Mittel

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anscheinsbeweis für eine nicht zur Befriedigung aller Insolvenzgläubiger ausreichenden Insolvenzmasse

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Anscheinsbeweis für Masseinsuffizienz im eröffneten Insolvenzverfahren

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 129 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    InsO § 179
    Anscheinsbeweis für das Nichtausreichen der Insolvenzmasse in dem eröffneten Verfahren zur Befriedigung aller Gläubigeransprüche; Erschütterung des Anscheinsbeweises durch Feststehen der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Verlaufs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrenseröffnung spricht für unzureichende Insolvenzmasse!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Berücksichtigung von bestrittenen Forderungen bei der Beurteilung der Befriedigungschancen der Gläubiger

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gläubigerbenachteiligung bei Insolvenzanfechtung: Anscheinsbeweis, dass Insolvenzmasse zur Befriedigung der Gläubigerforderungen nicht ausreicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises zugunsten des Insolvenzverwalters für eine Gläubigerbenachteiligung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für eine Gläubigerbenachteiligung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 563
  • MDR 2020, 819
  • MDR 2020, 820
  • NZI 2020, 420
  • WM 2020, 521
  • DB 2020, 553
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.02.2014 - IX ZR 164/13

    Insolvenzanfechtung: Freiwerden einer Gesellschaftersicherheit infolge der

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - IX ZR 5/19
    Vielmehr sind solche Forderungen einzubeziehen, denen der Insolvenzverwalter widersprochen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187 f; vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 19 f).

    Dabei besteht zugunsten des Insolvenzverwalters ein Anscheinsbeweis, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014, aaO Rn. 20 mwN).

  • BGH, 26.01.2016 - XI ZR 91/14

    Zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - IX ZR 5/19
    Dies setzt allerdings den Vollbeweis der für den atypischen Ablauf sprechenden Tatsachen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89, NJW 1991, 230, 231 mwN; vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, BGHZ 208, 331 Rn. 24).
  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - IX ZR 5/19
    Dies setzt allerdings den Vollbeweis der für den atypischen Ablauf sprechenden Tatsachen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89, NJW 1991, 230, 231 mwN; vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, BGHZ 208, 331 Rn. 24).
  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 255/87

    Verpflichtung des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH; Kreditwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - IX ZR 5/19
    Vielmehr sind solche Forderungen einzubeziehen, denen der Insolvenzverwalter widersprochen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187 f; vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 19 f).
  • BGH, 07.12.2023 - IX ZR 36/22

    Befreiung von Bürgschaftsverbindlichkeit ist nicht anfechtbar!

    Grundsätzlich spricht nach der Lebenserfahrung ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Masse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (BGH, Urteil vom 13. März 1997 - IX ZR 93/96, ZIP 1997, 853, 854; vom 22. März 2001 - IX ZR 407/98, WM 2001, 1038, 1041; vom 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 563; vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 20; Beschluss vom 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19, ZIP 2020, 563 Rn. 4).

    Sind die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für eine weiterhin bestehende Gläubigerbenachteiligung erfüllt, kann der Anfechtungsgegner diesen - neben der Möglichkeit ihn zu erschüttern (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020, aaO Rn. 6 f) - nach allgemeinen Beweisgrundsätzen entkräften.

    Dabei muss der Tatrichter angesichts der fehlenden Bindungswirkung in seine Würdigung einbeziehen, dass die Frage in einem Feststellungsprozess möglicherweise abweichend entschieden werden wird (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020, aaO Rn. 5).

  • BGH, 09.02.2021 - II ZR 28/20

    Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung der

    Die Deckung von bestrittenen Forderungen kann erforderlich sein, weil der gegen sie erhobene Widerspruch durch eine Feststellungsklage (§ 179 InsO) beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1979 - II ZR 145/78, NJW 1980, 1522, 1523; zur Einziehungsbefugnis: BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 19 mwN; zur Gläubigerbenachteiligung: BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187 f.; Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 19 f.; Beschluss vom 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19, ZIP 2020, 563 Rn. 4).

    Das kann etwa dann auszuschließen sein, wenn nach der Lebenserfahrung keine Inanspruchnahme der Masse mehr droht, weil der Bestand der angemeldeten Forderung rechtlich zweifelhaft ist, seit dem Prüfungstermin und dem Widerspruch des Insolvenzverwalters ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und keiner der betreffenden Gläubiger eine Feststellungsklage erhoben hat (vgl. OLG Hamburg, ZIP 2018, 1940, 1941; ZIP 2019, 185, 186; Jarchow/Hölken, ZInsO 2019, 1189, 1194; offengelassen in OLG Hamm, ZInsO 2019, 807), oder wenn es sich bei den bestrittenen Insolvenzforderungen um eine Vielzahl, auf vergleichbarem Sachverhalt beruhenden Forderungen mehrerer Insolvenzgläubiger handelt, der Insolvenzverwalter sämtlichen dieser angemeldeten Forderungen widersprochen hat, ein - nicht notwendig das Insolvenzverfahren betreffender - Musterprozess über die Feststellung einer solchen Insolvenzforderung rechtskräftig verloren gegangen und der rechtliche Bestand der Insolvenzforderungen erheblichen Zweifeln ausgesetzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19, ZIP 2020, 563 Rn. 6 f. zur Entkräftung des Anscheinsbeweises für eine Gläubigerbenachteiligung im Anfechtungsprozess).

  • OLG Frankfurt, 21.06.2023 - 4 U 158/22

    Unentgeltliche Auszahlungen bei Schneeballsystem

    Somit ist der zugunsten des Insolvenzverwalters bestehende Anscheinsbeweis, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19 -, Rn. 4 m.w.N., zitiert nach juris), nicht erschüttert.

    Somit ist der zugunsten des Insolvenzverwalters bestehende Anscheinsbeweis, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19 -, Rn. 4 m.w.N., zitiert nach juris), nicht erschüttert.

  • OLG Hamburg, 26.06.2020 - 11 U 251/17

    Berufung auf selbst herbeigeführte Gläubigerbenachteiligung durch

    Der Bundesgerichtshof hat die klägerischen Nichtzulassungsbeschwerden mit Beschlüssen vom 6. Februar 2020 zurückgewiesen (vgl. etwa IX ZR 5/19).

    Diese Entscheidungen des Senats sind aufgrund Zurückweisung der hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden rechtskräftig geworden, wobei es dem Kläger auch in den Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden nicht mehr gelungen ist, eine fortbestehende Gläubigerbenachteiligung darzulegen (BGH, Beschl. v. 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19 -, ZIP 2020, 657 f., juris Rn. 8 a. E.; - IX ZR 6/19 -, unveröffentlicht).

  • OLG Köln, 08.11.2023 - 2 U 13/23
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19 -, juris) spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass in einem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen.
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2022 - 26 U 3/22

    Darlegungs- und Beweislast bei einem Streit zwischen Versorgungsunternehmen und

    Dies setzt allerdings den Vollbeweis der für den atypischen Ablauf sprechenden Tatsachen voraus (BGH, Beschl. v. 06.02.2020 - IX ZR 5/19, BeckRS 2020, 3070 Rn. 6).
  • LG Hanau, 04.08.2022 - 7 O 263/22

    Rückabwicklung Kaufvertrag

    Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (BGH, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; BGH Beschl. V. 27.06.2019, IX ZR 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 6, 7).
  • BayObLG, 28.04.2023 - 101 VA 162/22

    Akteneinsicht eines Genossenschaftsmitglieds in die Insolvenztabelle der

    Die Antragstellerin beruft sich lediglich auf den zugunsten des Insolvenzverwalters bestehenden Anscheinsbeweis dafür, dass in einem eröffneten Insolvenzverfahren die Masse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020, IX ZR 5/19, NZI 2020, 420 Rn. 4).
  • OLG Dresden, 13.09.2022 - 13 U 1140/22
    Da es hier nicht um eine Liquidation, sondern um ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft geht, besteht zugunsten des Insolvenzverwalters ein Anscheinsbeweis, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - IX ZR 5/19,.

    Um diesen Anscheinsbeweis zu widerlegen, müsste der Beklagte aufzeigen, dass das Vermögen der Schuldnerin heute noch ausreicht, um alle zu berücksichtigenden Gläubigerforderungen zu tilgen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - IX ZR 5/19, Rn. 5, zitiert nach juris).

  • LG Heidelberg, 02.02.2023 - 7 S 1/22

    Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Wohnbaugenossenschaft: Befugnis des

    Offenbleiben kann, ob der Insolvenzverwalter nicht sogar von vornherein die Beweislast für seinen Kapitalbedarf trägt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 09.02.2021 II ZR 28/20 -, juris Rn. 14), wobei ihm unter Umständen ein Anscheinsbeweis dafür zugute kommen könnte, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19 -, juris, Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.2022 - 26 U 1/22

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückzahlung gezahlter Entgelte für die

  • OLG Frankfurt, 18.11.2021 - 19 U 118/21

    Diesel-Skandal: Kein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB

  • LG Hanau, 14.07.2022 - 9 O 316/22
  • LG Berlin, 28.06.2023 - 46 O 155/22
  • OLG Brandenburg, 17.05.2022 - 7 U 68/21

    Erfüllung der Kapitalaufbringungspflicht gemäß dem GenG ; Wirksamkeit einer

  • LG Stuttgart, 24.11.2022 - 49 O 222/21
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