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   BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20   

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https://dejure.org/2020,39805
BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20 (https://dejure.org/2020,39805)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20 (https://dejure.org/2020,39805)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - VI ZR 244/20 (https://dejure.org/2020,39805)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • verkehrslexikon.de

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs

  • IWW

    § 826 Abs. 1, § 31 BGB, § 826 BGB, § 559 Abs. 1 ZPO, § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 VO 715/2007/EG, § 263 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Gesamtcharakters und gesamten Verhaltens des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten in einer Gesamtschau für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig; Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch ...

  • rewis.io

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs: Bewertung des schädigenden Verhaltens als sittenwidrig in einer Gesamtschau; Verhaltensänderung des Kraftfahrzeugherstellers aufgrund einer Ad-hoc-Mitteilung ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 826
    Ausschluss der Sittenwidrigkeit gegenüber späteren Dieselkäufern bei Verhaltensänderung des Herstellers vor Schadenseintritt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 31 ; BGB § 826
    Ermittlung des Gesamtcharakters und gesamten Verhaltens des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten in einer Gesamtschau für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig; Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist ein schädigendes Verhalten sittenwidrig?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein sittenwidriges Verhalten der VW AG nach Aufdeckung des Dieselskandals

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Einfluss der Erstreckung der Verhaltensänderung des VW-Konzerns in dem sog. "Dieselskandal" ab dem 22.9.2015 auf andere Konzernmarken im Hinblick auf die Bewertung des schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Schadensersatzklage in einem sog. "Dieselfall" gegen die VW AG bei Kauf eines Gebrauchtwagens einer anderen Konzernmarke nach Aufdeckung des "Dieselskandals" erfolglos

  • autokaufrecht.info (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz bei Kauf eines Audi-Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des VW-Abgasskandals

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz im Dieselskandal gegen Volkswagen bei Kauf eines Gebrauchtwagens einer anderen Konzernmarke nach Aufdeckung des Dieselskandals

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig nach § 826 BGB in Gesamtschau des Verhaltens bis zum Eintritt des Schadens beim konkret Geschädigten zu ermitteln

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der zu spät gekaufte Diesel-PKW

  • lto.de (Kurzinformation)

    Autokauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals: Kein Schadensersatz für gebrauchten Audi

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Schadensersatzklage gegen VW AG bei Kauf eines Gebrauchtwagens einer ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 84
  • MDR 2021, 165
  • VersR 2021, 263
  • WM 2021, 50
  • BB 2020, 2881
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20
    Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (hier: Erstreckung der Verhaltensänderung des VW-Konzerns in dem sog. "Dieselskandal" ab dem 22. September 2015 auf andere Konzernmarken; Fortführung Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 ff.).

    a) Wie der Senat im Urteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f. mwN) ausgeführt hat, ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, weshalb ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist.

    aa) Der Senat hat im Urteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798) auf Grundlage der im dortigen Verfahren getroffenen Feststellungen u.a. ausgeführt, dass die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber späteren Käufern und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei diesen durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags nach dem 22. September 2015 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist (aaO Rn. 34).

    Dass die Beklagte möglicherweise auch im Hinblick auf die von ihrer Kernmarke Volkswagen abweichenden Marken ihrer Konzerntöchter weitere Schritte zu einer klareren Aufklärung potentieller, mit der Konzernstruktur und dem Markenportfolio der Beklagten nicht vertrauten Fahrzeugkäufer hätte unternehmen können, steht der Verneinung eines objektiv sittenwidrigen Vorgehens im Verhältnis zum Kläger und im Hinblick auf den von diesem im Mai 2016 abgeschlossenen Kaufvertrag nach den dargestellten Grundsätzen des Senatsurteils vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 38) ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass, wie der Streitfall zeigt, nicht jeder potentielle Käufer subjektiv verlässlich über die Verwendungsbreite der unzulässigen Abschalteinrichtung in den verschiedenen Marken der Beklagten informiert wurde.

    Der Klaganspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG (Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.) oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB (Senat, aaO, Rn. 17 ff.).

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    (1) Schon nach der bisherigen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Normen des europäischen Abgasrechts vom Hersteller nicht die Rückabwicklung des mit dem Verkäufer abgeschlossenen Vertrags verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 73 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.; Urteil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, VersR 2021, 263 Rn. 20; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20, VersR 2021, 1575 Rn. 21; Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 25; Beschluss vom 15. Juni 2021 - VI ZR 566/20, juris Rn. 7 f.; Urteil vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 14; Urteil vom 24. März 2022 - III ZR 270/20, VersR 2022, 1242 Rn. 27 ff.; Urteil vom 2. Juni 2022 - III ZR 216/20, juris Rn. 37; Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 23 f.; Beschluss vom 14. Februar 2022 - VIa ZR 204/21, juris; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 35 ff.; Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 207/21 und 237/21, juris).
  • OLG Naumburg, 09.04.2021 - 8 U 68/20

    Ansprüche eines Fahrzeugkäufers im Diesel-Abgasskandal

    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19), 30.07.2020 (VI ZR 5/20 und VI ZR 397/19), 08.12.2020 (VI ZR 244/20), 17.12.2020 (VI ZR 739/20), 19.01.2021 (VI ZR 433/19), 26.01.2021 (VI ZR 405/19), 02.03.2021 (VI ZR 147/20), 09.03.2021 (VI ZR 889/20) nicht mehr vorliegen.
  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB bestehen nicht (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 10 ff., 17 ff.; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 20).

    Hierdurch wurden wesentliche Elemente, die ihr bisheriges Verhalten gegenüber bisherigen Käufern von Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 als besonders verwerflich erscheinen ließen, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber dem Kläger und im Hinblick auf den Schaden, der bei ihm durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags im September 2016 entstanden sein könnte, nicht gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 34, 37; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 14, 17).

    Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann das Verhalten der Beklagten bei der gebotenen Gesamtbetrachtung insbesondere nicht einer arglistigen Täuschung des Klägers gleichgesetzt werden (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 38; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 17).

    Für das bewusste Ausnutzen einer diesbezüglichen Arglosigkeit dieser Käufer war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 15, 17; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 37).

    (3) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die unter (1) dargestellten Maßnahmen der Beklagten für das Ergebnis der Sittenwidrigkeitsprüfung nicht deshalb irrelevant, weil die Beklagte nicht sichergestellt hatte, dass ihre Informationen tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreichten und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung in jedem Einzelfall verhinderten (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 38; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 18).

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