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   OLG München, 27.04.2006 - 19 U 3717/04   

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OLG München, 27.04.2006 - 19 U 3717/04 (https://dejure.org/2006,1586)
OLG München, Entscheidung vom 27.04.2006 - 19 U 3717/04 (https://dejure.org/2006,1586)
OLG München, Entscheidung vom 27. April 2006 - 19 U 3717/04 (https://dejure.org/2006,1586)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen unterbliebener Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem HWiG; Rechtsfolgen einer Weisung auf Auszahlung der Darlehensvaluta im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages auf ein Treuhandkonto

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zurechenbarkeit einer Haustürsituation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RBerG Art. 1 § 1; BGB §§ 171 ff; HWiG §§ 1 ff; VerbrKrG § 9; BGB §§ 145 ff, 242
    Unzulässigkeit des Bestreitens von Einzelheiten eines kreditfinanzierten Immoblienerwerbs mit Nichtwissen bei Vollmacht des Kreditinstituts für selbständige Vermittler

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Folgen von Widerrufsbelehrungsmängeln im Immobilien-Strukturvertrieb

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bankenhaftung für "Schrottimmobilien" - OLG München widerspricht nachdrücklich dem OLG Bremen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1811
  • ZIP 2007, 267 (Ls.)
  • NZM 2006, 481
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (31)

  • OLG Bremen, 02.03.2006 - 2 U 20/02

    Belehrung über das Haustürwiderrufsgesetz im Immoblilien-Darlehensgeschäft

    Auszug aus OLG München, 27.04.2006 - 19 U 3717/04
    Die vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 ( C-350/03 , NJW 2005, 3551 = NZM 2005, 873 - Schulte/Badenia; C-229/04 , NJW 2005, 3555 = NZM 877 - Crailsheimer Volksbank/Conrads u.a.) von den Mitgliedsstaaten geforderten Maßnahmen, damit nicht der Verbraucher die Folgen der Verwirklichung von sich aus einer Nichtbelehrung über das Widerrufsrecht nach dem Haustürgeschäftswiderrufsgesetz ergebenden Risiken zu tragen hat, können nach deutschem Recht in folgender Weise angemessen umgesetzt werden (zum Teil gegen OLG Bremen, 2. März 2006, 2 U 20/02, NJW 2006, 1210 = NZM 2006, 353 ):.

    aaa) Soweit das Oberlandesgericht Bremen in seiner Entscheidung vom 02.03.2006 (Az. 2 U 20/02, ZIP 2006, 654 , Revision zugelassen) entsprechend einem obiter dictum des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 2004, 2742 ; vgl. Strohn als Mitglied dieses Senats in WM 2005, 1441) Zweifel an der Anwendbarkeit der §§ 171 ff. BGB und der Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht und damit an der entsprechenden ständ. Rechtspr. des übrigen Bundesgerichtshofs (z.B. in jüngerer Zeit der V. und XI. Zivilsenat, NZM 2005, 272, 274, 820 und NJW 2005, 2983 ) geäußert hat, überzeugen diese Zweifel den Senat nicht.

    Soweit das Oberlandesgericht Bremen in seiner Entscheidung vom 02.03.2006 (- 2 U 20/02 -, ZIP 2006, 654 , ebenfalls Revision zugelassen) die Auffassung vertreten hat, dass die zeitliche Reihenfolge der Verträge unbeachtlich sei, wenn und weil der Erwerbsvertrag wegen Verstoß gegen das RBerG schwebend unwirksam sei und sich der Anleger deshalb unter Berufung auf diese Unwirksamkeit auch von dem Vertrag noch lösen und damit dessen wirtschaftliche Folgen noch hätte vermeiden können, teilt der Senat diese Auffassung aus mehreren Gründen nicht:.

    Die Zulassung der Revision ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da der Senat mehrfach von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 02.03.2006 (aaO.) abgewichen ist.

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

    Auszug aus OLG München, 27.04.2006 - 19 U 3717/04
    Die vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 ( C-350/03 , NJW 2005, 3551 = NZM 2005, 873 - Schulte/Badenia; C-229/04 , NJW 2005, 3555 = NZM 877 - Crailsheimer Volksbank/Conrads u.a.) von den Mitgliedsstaaten geforderten Maßnahmen, damit nicht der Verbraucher die Folgen der Verwirklichung von sich aus einer Nichtbelehrung über das Widerrufsrecht nach dem Haustürgeschäftswiderrufsgesetz ergebenden Risiken zu tragen hat, können nach deutschem Recht in folgender Weise angemessen umgesetzt werden (zum Teil gegen OLG Bremen, 2. März 2006, 2 U 20/02, NJW 2006, 1210 = NZM 2006, 353 ):.

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 (NJW 2005, 3551 und 3555) bereits entschieden, dass sich nach richtlinienkonformer und vom Wortlaut des § 1 HWiG gedeckter Auslegung ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, die in der Person des Verhandlungsführers objektiv bestehende Haustürsituation ohne weiteres zurechnen lassen muss (XI. Zivilsenat, BB 2006, 853 ; II. Zivilsenat, NJW 2006, 497 ).

    Dies hat der EuGH in seinen Entscheidungen vom 25.10.2005 (NJW 2005, 3551 und 3555) nunmehr zumindest für den hier relevanten Bereich des Erwerbs von Realeigentum ausdrücklich gebilligt, indem er festgestellt hat, dass die Haustürgeschäfterichtlinie Kaufverträge über Immobilien unmissverständlich von ihrem Anwendungsbereich ausschließt und deshalb nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auch im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags beschränken.

    Darüber, was der EuGH mit seinen diesbezüglichen, zumindest in der deutschen Übersetzung ziemlich unklaren Erwägungen in den Entscheidungen vom 25.10.2005 (NJW 2005, 3551 und 3555) gemeint haben könnte, herrscht in Rechtspr. und Lit. mittlerweile lebhafter Streit (vgl. die aktuelle und neutrale Zusammenfassung in Nachtrag zu Palandt, BGB , 65. Aufl., Stand 15.01.2006; umfassend auch Piekenbrock, WM 2006, 466).

  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 88/04

    Zurechnung von Rechtshandlungen eines Gschäftsbesorgers; Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG München, 27.04.2006 - 19 U 3717/04
    Aus der auf persönliche Weisung des Anlegers erfolgten Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein von einem Treuhänder für den Anleger errichtetes Konto ergibt sich eine Duldungsvollmacht für den Treuhänder, über dieses Konto auch zu verfügen (Abweichung von BGH, 21. Juni 2005, XI ZR 88/04, NJW 2005, 2985 = NZM 2005, 716 ).

    Voraussetzung dafür ist, dass der Vertretene das Verhalten des nicht von ihm bevollmächtigten Vertreters kannte und nicht dagegen eingeschritten ist, obgleich ihm das möglich gewesen wäre (BGH NJW 2005, 2985 ; Palandt/Heinrichs, BGB , 65. Aufl. 2006, § 173 Rdn. 11).

    Der Bundesgerichtshof ist jedoch nunmehr der Auffassung, dass in Fällen der vorliegenden Art das Handeln eines Treuhänders im Anschluss an einen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfassender Vollmacht dem Vollmachtgeber (Anleger) schon deshalb nicht nach den allgemeinen Regeln der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zugerechnet werden könne, weil er die Nichtigkeit der Vollmacht nicht kannte oder kennen musste (BGH, NJW 2005, 2985 ; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB , 65. Aufl. 2006, § 173 Rdn. 9).

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

    Auszug aus OLG München, 27.04.2006 - 19 U 3717/04
    bbb) Soweit die Beklagte umfänglich darlegt, dass und warum die Klägerin die Unwirksamkeit der Vollmacht i.S. von § 173 BGB erkannt haben müsse, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verweisen, wonach vor den im Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes keine den guten Glauben ausschließende Kenntnis der finanzierenden Bank von der Unwirksamkeit einer Treuhändervollmacht wegen Verstoß gegen das RBerG vorlag (BGH, BKR 2004, 279).

    Außerdem würde sich aus diesen Zweifeln auch noch kein "Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht" i.S. von § 173 BGB ergeben (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2004, 632).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus OLG München, 27.04.2006 - 19 U 3717/04
    Denn nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint (XI. Zivilsenat in NZM 2003, 173 , II. Zivilsenat in NZM 2004, 669 ).

    Das gilt auch dann, wenn eine Belehrung nach dem HWiG nur wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG unterblieben war (BGH, II. Zivilsenat, NJW 2004, 2733; ebenso XI. Zivilsenat, NJW 2003, 424, 425 f.).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG München, 27.04.2006 - 19 U 3717/04
    Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, dass die Regelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG ) auf Realkredite i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden (BGH, XI. Zivilsenat, NZM 2002, 539, 542 m.w.N., NZM 2005, 274 ).

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH war die Klägerin zur Erteilung einer Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG 1986 auch bei Realkreditverträgen objektiv verpflichtet, wenn der Darlehensvertrag wie hier ein Haustürgeschäft dargestellte (EuGH, "Heininger", NJW 2002, 281 ; BGH, NZM 2002, 539 ).

  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02

    Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits

    Auszug aus OLG München, 27.04.2006 - 19 U 3717/04
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Missverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, erst ausgegangen werden kann, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff.; BGH, WM 2003, 1370, 1372; WM 2003, 2328, 2331, jeweils m.w.N.).

    Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sämtliche Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und Gebühren für Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung von dem gezahlten Kaufpreis abzuziehen sind (vgl. BGH, WM 2000, 1245 ; WM 2003, 1710 ; WM 2003, 2328 ).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG München, 27.04.2006 - 19 U 3717/04
    Der Empfang eines Darlehens setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt (BGH, BKR 2003, 106).

    Das Landgericht hat zutreffend bereits ausgeführt, dass nach dem wirksamen Widerruf eines Realkreditvertrags der Darlehensgeber nach deutschem Recht (hier § 3 HWiG a.F) Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrags und dessen marktübliche Verzinsung hat (BGH, BKR 2003, 106).

  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 398/04

    Anforderungen an die Form der Berufungsschrift; Angabe der Anschrift des

    Auszug aus OLG München, 27.04.2006 - 19 U 3717/04
    Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.10.2005 (NJW 2005, 3773 ) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen.

    Die nach der den Senat bindenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2005 (NJW 2005, 3773 ) zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

  • BGH, 29.11.1999 - XI ZR 91/99

    Anwendung der Haustürgeschäfte-Richtlinie und des Widerrufsrechts nach dem

    Auszug aus OLG München, 27.04.2006 - 19 U 3717/04
    Rechtspr. und Literatur im hier maßgeblichen Jahre 1999 wird in dem Vorlagebeschluss des XI. Zivilsenats zum EuGH vom 30.11.1999 umfassend dokumentiert (NJW 2000, 521 ).
  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • KG, 08.11.2005 - 4 U 175/04

    Finanzierter Wohnungskaufvertrag: Bestellung einer Grundschuld; Widerruf eines

  • BGH, 07.05.2002 - XI ZR 197/01

    Anforderungen an die Aufklärung über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen

  • BGH, 03.06.2003 - XI ZR 289/02

    Ausweisung der Finanzierungsvermittlungsprovision in einem im Rahmen eines

  • BGH, 11.01.2005 - XI ZR 272/03

    Kenntnis der finanzierenden Bank von der Unwirksamkeit einer

  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 78/04

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung; Geltendmachung der

  • BGH, 28.05.1991 - XI ZR 214/90

    Darlegungspflicht bei Geltendmachung eines Kontokorrentsaldos ohne Anerkenntnis;

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 361/02

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzlich getroffene Feststellungen;

  • BGH, 07.10.1998 - VIII ZR 100/97

    Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Prozeß; Zulässigkeit einer

  • BGH, 14.02.2006 - XI ZR 255/04

    Zurechnung der Haustürsituation

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

  • BGH, 03.02.1999 - VIII ZR 14/98

    Anforderungen an substantiiertes Bestreiten

  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 327/04

    Kenntnis des Vertragspartners von der Haustürsituation

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks vom Kläger innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären (vgl. OLG Celle NJW 2006, 1817 f.; OLG München NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth WM 2004, 1505, 1509).
  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

    Aufgrund dessen kann für das Jahr 1992 eine uneingeschränkt herrschende Rechtsauffassung, nach welcher weder eine Widerrufsmöglichkeit noch eine Belehrungspflicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz bestand, nicht angenommen werden (anders - allerdings ohne jeden Nachweis - OLG Stuttgart WM 2007, 1121, 1122 f.; vgl. hierzu auch für Darlehensverträge aus dem Jahr 1994: OLG Karlsruhe WM 2007, 16, 19; aus dem Jahr 1997: OLG Celle NJW 2006, 1817, 1818; aus dem Jahr 1999: OLG München NJW 2006, 1811, 1815).
  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 209/04

    Zurechnung der Haustürsituation bei der Vermittlung von Darlehen

    Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks vom Kläger innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären (vgl. OLG Celle NJW 2006, 1817 f.; OLG München NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth WM 2004, 1505, 1509).
  • OLG Frankfurt, 05.12.2007 - 19 U 179/07

    Bankenhaftung bei finanziertem Immobilienerwerb zu Kapitalanlagezwecken:

    Davon kann indessen hier nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks von dem Kläger innerhalb der Widerrufsfrist auch erkannt worden wären (vgl. OLG Celle NJW 2006 S. 1817; München NJW 2006 S. 1811 f., 1815; OLG Frankfurt am Main Hinweisbeschluss in 9 U 58/06).

    Im Übrigen ist eine Schadensursächlichkeit des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung von vornherein dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den Wohnungskaufvertrag vor Abschluss des Darlehensvertrages abgeschlossen hatte (OLG Frankfurt BKR 2006 S. 156 f., 157; OLG München ZIP 2007 S. 267 f., 268).

  • KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
    Zwar stellt das Unterlassen einer Widerrufsbelehrung eine echte Pflichtverletzung und nicht lediglich eine Obliegenheitsverletzung dar ( BGH WM 2006, 2343 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; OLG München ZIP 2007, 267,268).

    Die Schadensursächlichkeit des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den Wohnungskaufvertrag bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages abgeschlossen oder er eine ihn bindende Kaufvertragserklärung abgegeben hatte ( OLG Frankfurt BKR 2006, 156; OLG Karlsruhe WM 2006, 676; KG ZfIR 2006, 136; OLG München ZIP 2007, 267), denn dann konnte er es durch den Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr, wie vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 ( WM 2005, 2079 ff [EuGH 25.10.2005 - C 350/03] - Schulte - und WM 2005, 2086 ff. [EuGH 25.10.2005 - C 229/04] - ...) vorausgesetzt, vermeiden, sich den Anlagerisiken auszusetzen ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH WM 2006, 2343 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; BGH WM 2006, 2303 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 242/05] ; BGH, Urt.V. 24.10.2006 - XI ZR 265/03 ; BGH, Urt.V. 19.12.2006 - XI ZR 401/03 und XI ZR 192/04; BGH, Urt.v. 17.4.07 XI ZR 130/05 , n.n.v.).

  • BGH, 17.04.2007 - XI ZR 130/05

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages

    Davon kann hier - worauf die Revisionserwiderung zu Recht verweist - indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks von der Klägerin innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären (vgl. OLG Celle NJW 2006, 1817 f.; OLG München NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth WM 2004, 1505, 1509).
  • BGH, 24.10.2006 - XI ZR 265/03

    Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen bei Widerruf eines

    Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks von den Klägern innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären (vgl. OLG Celle NJW 2006, 1817 f.; OLG München NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth WM 2004, 1505, 1509).
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 401/03

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

    Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks von dem Kläger innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären (vgl. OLG Celle NJW 2006, 1817 f.; OLG München NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth WM 2004, 1505, 1509).
  • OLG München, 02.08.2010 - 19 U 4014/08

    Haustürgeschäft: Indizwirkung der vorausgehenden Haustürsituation bei

    Daher kann auch hier dahinstehen, ob für Altfälle eine §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. entsprechende Äquivalenzvermutung bestünde (vgl. Senat, NJW 2006, 1811 [1816]).
  • KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06

    Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage in Immobilien: Umfang der

    Zwar stellt das Unterlassen einer Widerrufsbelehrung eine echte Pflichtverletzung und nicht lediglich eine Obliegenheitsverletzung dar (BGH WM 2006, 2343; OLG München ZIP 2007, 267,268).
  • OLG Frankfurt, 15.08.2007 - 9 U 37/07

    Bankdarlehen; Haustürgeschäft: Rückabwicklungsanspruch auf Grund eines Widerrufs;

  • OLG Frankfurt, 27.06.2007 - 9 W 16/07

    Zivilprozeßrecht: Grenzen richterlicher Unabhängigkeit nach

  • OLG Brandenburg, 13.12.2006 - 3 U 130/05

    Wirksamkeit eines Darlehensvertrages. Schadensersatzansprüche des

  • OLG Frankfurt, 18.09.2007 - 9 W 20/07

    Bankenhaftung bei finanziertem Immobilienerwerb: Rückabwicklung und

  • KG, 28.06.2006 - 24 U 9/06
  • LG Augsburg, 07.11.2022 - 92 O 1650/22

    Unbeachtlichkeit von "ins Blaue hinein" gehaltenem Vortrag der nicht darlegungs-

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