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   OLG Frankfurt, 20.09.1984 - 16 U 284/83   

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OLG Frankfurt, 20.09.1984 - 16 U 284/83 (https://dejure.org/1984,8045)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.09.1984 - 16 U 284/83 (https://dejure.org/1984,8045)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. September 1984 - 16 U 284/83 (https://dejure.org/1984,8045)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages aufgrund finanzieller Überforderung; Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; Anrechnung einer Restschuldversicherungsprämie; Berechnung der vertraglichen Gesamtbelastung; Geschäftliche Unerfahrenheit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1984, 1465
  • ZIP 1985, 276
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.07.1982 - III ZR 60/81

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.09.1984 - 16 U 284/83
    Die Frage, ob ein Ratenkreditvertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, kann nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände entschieden werden (BGH, NJW 1980, 2301; NJW 1981, 1206/1207; NJW 1982, 2433 f.; WM 1984, 157/158).

    Besonderes Gewicht kommt dabei der Prüfung zu, ob zwischen der Leistung des Darlehensgebers und der Gegenleistung des Darlehensnehmers unter Berücksichtigung aller Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers ein auffälliges Mißverhältnis besteht (BGH, NJW 1980, 2301; NJW 1981, 1206/1207; NJW 1982 2433 ff.; NJW 1982, 2436 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, inwieweit die Vermittlungsprovision bei der Vergleichsberechnung einzubeziehen ist, bislang offengelassen (BGH, NJW 1982, 2433/2434; NJW 1982, 2436/2437).

    Interesse der kreditgewährenden Bank - hier der Klägerin - liegt (vgl. BGH, NJW 1981, 1206/1208 f.; NJW 1982, 2433/2434; von Olshausen, NJW 1982, 909 ff.; Senatsurteil vom 7. April 1983 - 16 U 235/82 -).

    Er ist aber der Auffassung, daß bei dem anzustellenden Marktvergleich nur entsprechende Kredite gegenübergestellt werden dürften, und hat daraus die Schlußfolgerung gezogen, daß die anrechenbare Restschuldversicherungsprämie beim Marktvergleich entweder von dem zu überprüfenden Kredit abgesetzt oder dem marktüblichen Kredit zugeschlagen werden müsse (BGH, NJW 1982, 2433/2434; NJW 1982, 2436/2437).

    Dies vermag die Sittenwidrigkeit des Vertrages allerdings nur dann zu begründen, wenn weitere anstößige Umstände hinzutreten (vgl. BGH, NJW 1982, 2433/2435; NJW 1982, 2436/2437).

    Die Beklagte zu 1) hat daher nichts auf Kosten der Klägerin erlangt (BGH NJW 1982, 2433/2436).

  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.09.1984 - 16 U 284/83
    Die Frage, ob ein Ratenkreditvertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, kann nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände entschieden werden (BGH, NJW 1980, 2301; NJW 1981, 1206/1207; NJW 1982, 2433 f.; WM 1984, 157/158).

    Besonderes Gewicht kommt dabei der Prüfung zu, ob zwischen der Leistung des Darlehensgebers und der Gegenleistung des Darlehensnehmers unter Berücksichtigung aller Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers ein auffälliges Mißverhältnis besteht (BGH, NJW 1980, 2301; NJW 1981, 1206/1207; NJW 1982 2433 ff.; NJW 1982, 2436 f.).

    Interesse der kreditgewährenden Bank - hier der Klägerin - liegt (vgl. BGH, NJW 1981, 1206/1208 f.; NJW 1982, 2433/2434; von Olshausen, NJW 1982, 909 ff.; Senatsurteil vom 7. April 1983 - 16 U 235/82 -).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar grundsätzlich bejaht, daß die Restschuldversicherungsprämie zur Hälfte bei der Berechnung der vertraglichen Gesamtbelastung berücksichtigt werden dürfe (BGH, NJW 1981, 1206/1209).

    Auch wenn diese Schlußfolgerung dem Senat unter dem vom Bundesgerichtshof selbst hervorgehobenen Gesichtspunkt, daß die Restschuldversicherungsprämie jedenfalls zur Hälfte im Interesse des Darlehensgebers liege (BGH, NJW 1981, 1206/1209), bedenklich erscheint, folgt er ihr zu Gunsten der Klägerin.

    Die Klägerin hat sich darüber hinaus zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen, daß sich die Beklagte zu 1) nur auf Grund ihrer wirtschaftlich schwächeren Lage und ihrer Unerfahrenheit auf den von der Klägerin gestalteten, objektiv sittenwidrigen Vertrag einließ (vgl. BGH NJW 1966, 1451 [BGH 25.03.1966 - VIII ZR 225/65] ; NJW 1980, 2301/2302; NJW 1981, 1206/1207; WM 1984, 157/159).

  • BGH, 08.07.1982 - III ZR 35/81

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages wegen der Höhe des effektiven

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.09.1984 - 16 U 284/83
    Besonderes Gewicht kommt dabei der Prüfung zu, ob zwischen der Leistung des Darlehensgebers und der Gegenleistung des Darlehensnehmers unter Berücksichtigung aller Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers ein auffälliges Mißverhältnis besteht (BGH, NJW 1980, 2301; NJW 1981, 1206/1207; NJW 1982 2433 ff.; NJW 1982, 2436 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, inwieweit die Vermittlungsprovision bei der Vergleichsberechnung einzubeziehen ist, bislang offengelassen (BGH, NJW 1982, 2433/2434; NJW 1982, 2436/2437).

    Er ist aber der Auffassung, daß bei dem anzustellenden Marktvergleich nur entsprechende Kredite gegenübergestellt werden dürften, und hat daraus die Schlußfolgerung gezogen, daß die anrechenbare Restschuldversicherungsprämie beim Marktvergleich entweder von dem zu überprüfenden Kredit abgesetzt oder dem marktüblichen Kredit zugeschlagen werden müsse (BGH, NJW 1982, 2433/2434; NJW 1982, 2436/2437).

    Dies vermag die Sittenwidrigkeit des Vertrages allerdings nur dann zu begründen, wenn weitere anstößige Umstände hinzutreten (vgl. BGH, NJW 1982, 2433/2435; NJW 1982, 2436/2437).

    Dies zu erkennen war der Darlehensnehmer nicht in der Lage, so daß der Vertrag auch unter dem Gesichtspunkt Bedenken begegnet, daß die Beklagte zu 1) auf Grund des Vertrages die wirkliche Höhe der Zinsbelastung nicht zuverlässig beurteilen und vergleichen konnte (BGH, NJW 1980, 2301 f.; NJW 1982, 2436/2437).

  • BGH, 10.07.1980 - III ZR 177/78

    Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufs eines PKW -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.09.1984 - 16 U 284/83
    Die Frage, ob ein Ratenkreditvertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, kann nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände entschieden werden (BGH, NJW 1980, 2301; NJW 1981, 1206/1207; NJW 1982, 2433 f.; WM 1984, 157/158).

    Besonderes Gewicht kommt dabei der Prüfung zu, ob zwischen der Leistung des Darlehensgebers und der Gegenleistung des Darlehensnehmers unter Berücksichtigung aller Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers ein auffälliges Mißverhältnis besteht (BGH, NJW 1980, 2301; NJW 1981, 1206/1207; NJW 1982 2433 ff.; NJW 1982, 2436 f.).

    Dies zu erkennen war der Darlehensnehmer nicht in der Lage, so daß der Vertrag auch unter dem Gesichtspunkt Bedenken begegnet, daß die Beklagte zu 1) auf Grund des Vertrages die wirkliche Höhe der Zinsbelastung nicht zuverlässig beurteilen und vergleichen konnte (BGH, NJW 1980, 2301 f.; NJW 1982, 2436/2437).

    Die Klägerin hat sich darüber hinaus zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen, daß sich die Beklagte zu 1) nur auf Grund ihrer wirtschaftlich schwächeren Lage und ihrer Unerfahrenheit auf den von der Klägerin gestalteten, objektiv sittenwidrigen Vertrag einließ (vgl. BGH NJW 1966, 1451 [BGH 25.03.1966 - VIII ZR 225/65] ; NJW 1980, 2301/2302; NJW 1981, 1206/1207; WM 1984, 157/159).

  • BGH, 25.03.1966 - VIII ZR 225/65
    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.09.1984 - 16 U 284/83
    Die Klägerin hat sich darüber hinaus zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen, daß sich die Beklagte zu 1) nur auf Grund ihrer wirtschaftlich schwächeren Lage und ihrer Unerfahrenheit auf den von der Klägerin gestalteten, objektiv sittenwidrigen Vertrag einließ (vgl. BGH NJW 1966, 1451 [BGH 25.03.1966 - VIII ZR 225/65] ; NJW 1980, 2301/2302; NJW 1981, 1206/1207; WM 1984, 157/159).
  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Die Oberlandesgerichte Düsseldorf (ZIP 1984, S. 166), Frankfurt (ZIP 1984, S. 1465) und Köln (ZIP 1987, S. 363) sowie das Landgericht Hamburg ( 1985, S. 1465) bewerteten die Haftungserweiterung auf geschäftlich unerfahrene Ehepartner und sonstige Familienangehörige bei absehbarer Einkommens- und Vermögenslosigkeit als sittenwidrig.
  • LG Bremen, 14.03.1996 - 7 S 592/95
    Schon zum damaligen Zeitpunkt war die Frage nämlich stark umstritten (aus der Rechtsprechung zugunsten der Annahme einer Unwirksamkeit mit je unterschiedlicher Begründung vgl. etwa OLG Düsseldorf, ZIP 1984, 166; OLG Frankfurt/M., ZIP 1984, 1465; OLG Köln, ZIP 1987, 363; LG Lübeck, NJW 1987, 959 ; OLG Stuttgart, NJW 1988, 833 ; dagegen BGH, NJW 1989, 830 ; 1276 und 1605; ihm vorsichtig zustimmend aus der Literatur Medicus, ZIP 1989, 817; dagegen aber H. Honsell, JZ 1989, 495; Reinicke/Tiedtke, ZIP 1989, 613; Tiedtke, ZIP 1990, 413).
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