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   BGH, 10.01.1985 - IX ZR 2/84   

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https://dejure.org/1985,634
BGH, 10.01.1985 - IX ZR 2/84 (https://dejure.org/1985,634)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1985 - IX ZR 2/84 (https://dejure.org/1985,634)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84 (https://dejure.org/1985,634)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AngG §§ 3, 7; ZVG § 180
    Begriff der Gläubigerbenachteiligung bei unentgeltlicher Verfügung über ein mit Grundschulden belastetes Grundstück; Umfang des Rückgewähranspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anfechtung - Miteigentumsanteil - Grundstücksschenkung - Nicht valutierte Grundschuld - Anspruch auf Rückgewähr - Duldung der Zwangsvollstreckung - Gläubigerbenachteiligung - Mitschenkung nicht valutierter Grundschulden

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2031 (Ls.)
  • ZIP 1985, 372
  • MDR 1985, 841
  • DNotZ 1985, 699 (Ls.)
  • WM 1985, 427
  • Rpfleger 1985, 205
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.02.1984 - IX ZR 26/83

    Rechtsstellung des Gläubigers eines von mehreren Miteigentümern an einem

    Auszug aus BGH, 10.01.1985 - IX ZR 2/84
    In diesem Fall kann der Gläubiger ohne vorherige Pfändung und Überweisung von Ansprüchen die Duldung der Zwangsvollstreckung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also unter Berücksichtigung auch seiner früheren Anteile an den Rückgewähransprüchen, zugestanden hätten (Fortführung von BGHZ 90, 207 ).«.

    Auch die bis zur künftigen Vollstreckungsmaßnahme laufenden Zinsen gelten im Sinne des § 2 AnfG als fällig (Senatsurt. v. 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83 = BGHZ 90, 207 = ZIP 1984, 489 mit Anm. von Gerhardt S. 397).

    Deshalb kann der Aufhebungsanspruch zusammen mit dem künftigen Anspruch auf eine den Anteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gemäß §§ 857, 829 ZPO gepfändet und nach § 835 ZPO überwiesen werden (Senatsurt. v. 23. Februar 1984 aaO m. Nachw.).

    Der Kläger kann vom Beklagten als Anfechtungsgegner ohne vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft, auf Teilung und Auskehrung des Erlöses sowie auf anteilige Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der der Schuldnerin ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also unter Berücksichtigung ihrer dem Beklagten geschenkten Anteile an Rückgewähransprüchen, zugestanden hätte (Senatsurteil vom 23. Februar 1984 aaO).

  • BGH, 27.03.1984 - IX ZR 49/83

    Ansprüche des Anfechtungsgegners auf Aufwendungsersatz bei Werterhöhung des

    Auszug aus BGH, 10.01.1985 - IX ZR 2/84
    Bei Prüfung der objektiven Benachteiligung ist nicht die Höhe der dinglichen Belastungen des Grundstücks durch Grundpfandrechte - hier mindestens 475.000 DM nebst Zinsen - maßgebend, sondern die tatsächliche Höhe der Forderungen, die durch die Grundpfandrechte gesichert sind (Senatsurt. v. 27. März 1984 - IX ZR 49/83 = WM 1984, 843 = ZIP 1984, 753).
  • BGH, 25.09.1963 - V ZR 130/61

    Erbauseinandersetzungsverbot. Nacherbe

    Auszug aus BGH, 10.01.1985 - IX ZR 2/84
    Hier würden aber die das ganze Grundstück belastenden Grundschulden jedenfalls mit dem ganzen Betrag ihrer Valutierung - nach den Angaben des Klägers rund 306.000 DM - seinem Anspruch gemäß §§ 1192, 1114, 1132 Abs. 1 BGB vorgehen (vgl. BGHZ 40, 115, 120); die Vollstreckung in den hälftigen Anteil, der nach dem Vortrag des Klägers einen Wert von 200.000 DM hat, bliebe erfolglos.
  • BGH, 20.11.1981 - V ZR 245/80

    Bestellung einer Grundschuld an einem Grundstück - Formularmäßige Verpflichtung

    Auszug aus BGH, 10.01.1985 - IX ZR 2/84
    Den Anteil der Schuldnerin an diesem Recht hätte der Kläger ebenfalls pfänden und sich überweisen lassen können mit der Folge, daß bei einer Vollstreckung eine entsprechend höherer Erlösanteil auf ihn entfallen wäre (BGH aaO): Dem Beklagten und seiner Ehefrau als den Bestellern der Sicherungsgrundschulden stand der im Sinne der §§ 741 ff. BGB gemeinschaftliche Anspruch auf Rückgewähr der nicht valutierten Grundschulden zu (vgl. BGH Urt. v. 20. November 1981 - V ZR 245/80 = NJW 1982, 928 = WM 1982, 154).
  • BGH, 11.10.1984 - IX ZR 111/82

    Rechtsfolgen einer Vereinbarung zwischen Grundschuldgläubiger und Ersteher in der

    Auszug aus BGH, 10.01.1985 - IX ZR 2/84
    Für den Fall des Erlöschens einer nichtvalutierten Grundschuld nach § 91 Abs. 1 ZVG hätte sich der gepfändete Anteil am Rückgewähranspruch durch den Zuschlag kraft Surrogation in einen Anteil am Anspruch auf den Versteigerungserlös verwandelt (vgl. BGH, Urt. v. 29. März 1961 - V ZR 171/59 = LM ZVG § 91 Nr. 1; v. 11. Oktober 1984 - IX ZR 111/82, ZIP 1984, 1536 = WM 1984, 1577).
  • BGH, 29.03.1961 - V ZR 171/59
    Auszug aus BGH, 10.01.1985 - IX ZR 2/84
    Für den Fall des Erlöschens einer nichtvalutierten Grundschuld nach § 91 Abs. 1 ZVG hätte sich der gepfändete Anteil am Rückgewähranspruch durch den Zuschlag kraft Surrogation in einen Anteil am Anspruch auf den Versteigerungserlös verwandelt (vgl. BGH, Urt. v. 29. März 1961 - V ZR 171/59 = LM ZVG § 91 Nr. 1; v. 11. Oktober 1984 - IX ZR 111/82, ZIP 1984, 1536 = WM 1984, 1577).
  • BGH, 29.06.2017 - IX ZB 98/16

    Familienstreitsache: Prüfung des Vorliegens einer sonstigen Familiensache; Antrag

    Jedoch unterliegen die Ansprüche eines Bruchteilseigentümers aus § 749 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - wovon das Beschwerdegericht ausgeht - jedenfalls insoweit der Pfändung, als dem Pfändungsgläubiger damit die Ausübung des Rechts zur Aufhebung der Gemeinschaft im Sinne des § 857 Abs. 3 ZPO überwiesen wird, wenn dieser zugleich das übertragbare künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses gepfändet hat (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984, aaO; vom 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374 unter 3.b)aa); vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, 69; Beschluss vom 20. Dezember 2005, aaO; vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 6; vom 20. März 2014 - IX ZB 67/13, WM 2014, 753 Rn. 6).
  • BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98

    Anfechtbarkeit unentgeltlicher Verfügung

    Verzichtet der spätere Gemeinschuldner im Innenverhältnis auf den ihm von Gesetzes wegen zustehenden Ausgleichs- oder Regreßanspruch, ohne daß der Begünstigte dafür etwas aufzuwenden hat, wird der Leistende zwar mit der Zahlung von einer eigenen Schuld frei, bewirkt damit jedoch zugleich eine unentgeltliche Zuwendung gegenüber dem Mithaftenden (vgl. BGHZ 41, 298, 301; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 373; zu § 3 AnfG; Jaeger/ Henckel, KO 9. Aufl. § 32 Rdnr. 17).
  • BGH, 03.05.2007 - IX ZR 16/06

    Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Gläubigerbenachteiligung; Umfang der Belastung

    Damit hätte er sich jedoch das Grundstück als Haftungsobjekt noch nicht zugänglich gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 - IX ZR 49/83, NJW 1984, 2890, 2891; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, WM 1985, 427, 429; v. 23. November 2006 aaO S. 590).

    a) In einer älteren Entscheidung hat der Senat die Meinung vertreten, in einem derartigen Fall stellten die Übertragung des Grundeigentums und die Abtretung der Rückgewähransprüche einen einheitlichen Lebensvorgang dar (BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, WM 1985, 427 ff).

  • BGH, 19.03.1992 - IX ZR 14/91

    Rückgewähr eines Miterbenanteils bei Nachlaßgrundstück

    In diesem Fall kann der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Senats vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte (BGHZ 90, 207, 214 ff [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83]; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, WM 1985, 427, 429; zustimmend Gerhardt ZIP 1984, 397, 400 f; Jaeger/Henckel aaO. § 37 Rdnr. 51).

    Voraussetzung der für die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG erforderlichen unmittelbaren wie auch der in sonstigen Fällen genügenden mittelbaren Benachteiligung ist daher, daß durch die angefochtene Rechtshandlung die Möglichkeit des Gläubigers, aus dem Schuldnervermögen Befriedigung zu erlangen, beeinträchtigt, der Gläubiger also objektiv benachteiligt worden ist (vgl. BGHZ 90, 207, 211 f [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83]; Senatsurt. v. 20. Dezember 1984 - IX ZR 114/83, WM 1985, 364, 365; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, WM 1985, 427, 428 u. v. 3. März 1988 - IX ZR 11/87, WM 1988, 799, 801, jeweils m.w.N.).

    Daran fehlt es, wenn auch ohne die anfechtbare Rechtshandlung eine Zwangsvollstreckung nicht zum Erfolg geführt hätte (BGHZ aaO.; Senatsurt. v. 10. Januar 1985 aaO.; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO. 1 Anm. IV 2.c).

  • BGH, 23.11.2006 - IX ZR 126/03

    Gläubigerbenachteiligung bei Besicherung von Darlehensrückzahlungsansprüchen

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der Sicherheit beim Schuldner verblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374); sie liegt hier nicht vor, weil die Grundschulden voll valutiert sind.
  • OLG Saarbrücken, 14.12.2004 - 4 U 639/03

    Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Übereignung eines

    Sind diese mit weggegeben worden, dann kann die Grundstücksübertragung insgesamt angefochten werden (vgl. BGH, ZIP 1985, 372 (373 f); Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 39).

    Nichts anderes kann aber bezüglich der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz gelten, da insoweit dieselben Voraussetzungen gelten (vgl. OLG München, OLGR 1997, 33 f; FG Berlin, EFG 2004, 961 f; Huber, aaO., § 4 AnfG, Rdnr. 35; Sandweg, NJW 1989, 1968 (1973); Kollhosser, NJW 1994, 2313 (2316); wohl auch BGH, ZIP 1985, 372 (373 linke Spalte unter 2.); a. A. OLG München, NJW-RR 1998, 1144 f).

    Der Gläubiger kann daher ohne vorherige Pfändung und Überweisung von Ansprüchen die Duldung der Zwangsvollstreckung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung auf den Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also unter Berücksichtigung auch seiner früheren Anteile an den Rückgewähransprüchen zugestanden hätte (vgl. BGH, ZIP 1985, 372 (373 f); Huber, aaO., § 11 AnfG, Rdnr. 23).

  • BGH, 28.02.1991 - IX ZR 74/90

    Entgeltliche Verfügung durch Verzicht auf den Pflichtteil

    Das gilt um so mehr, als nicht der Nominalbetrag der Grundpfandrechte nebst Zinsen, sondern ihre - hier wahrscheinlich niedrigere - Valutierung maßgebend ist (Senatsurt. v. 27.3.1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753 = WM 1984, 843; v. 10.1.1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372).
  • BGH, 17.07.2008 - IX ZR 245/06

    Wahrung der Anfechtungsfrist durch Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz

    bb) Auch wenn das dem Schuldner zuzuordnende Bruchteilseigentum durch Erwerb des Volleigentums seitens der Beklagten als Vollstreckungsobjekt nicht mehr verfügbar ist, kann der Anfechtungsgläubiger von der nunmehrigen Alleineigentümerin die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also unter Berücksichtigung des ihm zuzuordnenden Miteigentumsanteils, zugestanden hätte (vgl. BGHZ 90, 207, 214; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 375).
  • BGH, 23.11.2000 - IX ZR 155/00

    Bestimmung der Forderung bei Klage auf Rückgewähr aufgrund einer Anfechtung

    Der Klageantrag war also bei sinngemäßem Verständnis dahin zu verstehen, daß die Klägerin von der Beklagten als zwischenzeitlich eingetragener Alleineigentümerin - auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses - die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangte, was allerdings nur zur Befriedigung aus demjenigen Teil des Versteigerungserlöses hätte führen können, der dem Schuldner R. ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte (vgl. BGHZ 90, 207, 214 ff; Senatsurteil vom 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, WM 1985, 427, 429).
  • OLG Köln, 14.06.2006 - 2 U 26/05

    Begriff der Benachteiligung i.S. von § 1 Abs. 1 AnfG bei Übertragung eines mit

    Entscheidend ist vielmehr die Höhe der durch Grundpfandrechte zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung tatsächlich gesicherten Forderungen (BGH, ZIP 1984, 753; BGH, ZIP 1985, 372 [374]; Wilhelm/Wilhelm, ZIP 1999, 267 [270]).
  • OLG Celle, 17.01.2008 - 13 U 56/07

    Ausschließlich dinglicher Gerichtsstand im Falle einer auf Duldung der

  • OLG München, 20.05.2003 - 23 U 4260/02

    Gläubigerbenachteiligung durch Belastung eines Grundstücks

  • BGH, 03.03.1988 - IX ZR 11/87

    Anfechtung bei Veräußerung von Grundbesitz bei Führen der Veräußerung zu einer

  • OLG Koblenz, 12.11.1992 - 6 U 1310/92

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • OLG Bamberg, 11.02.2002 - 4 U 156/01

    Duldung; Zwangsvollstreckung; Grundstück; Klageerweiterung; Anfechtung;

  • LG Flensburg, 16.02.2005 - 8 O 11/05

    Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück wegen verdeckter

  • BGH, 04.03.1999 - IX ZR 43/98

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung

  • OLG München, 03.12.1996 - 25 U 6342/95

    Begriff der Unentgeltlichkeit bei Gläubigeranfechtung

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