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   BSG, 22.04.1987 - 10 RAr 6/86   

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BSG, 22.04.1987 - 10 RAr 6/86 (https://dejure.org/1987,3610)
BSG, Entscheidung vom 22.04.1987 - 10 RAr 6/86 (https://dejure.org/1987,3610)
BSG, Entscheidung vom 22. April 1987 - 10 RAr 6/86 (https://dejure.org/1987,3610)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorstandsmitglieder - Aktiengesellschaft - Arbeitnehmer - Konkursausfallgeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 61, 282
  • ZIP 1987, 924
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 23.01.2003 - IX ZR 39/02

    Gehaltsansprüche des Nicht-Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH in der

    (4) Im Anwendungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes (§ 141b Abs. 1 AFG; seit 1. Januar 1999: § 183 Abs. 1 SGB III) wird die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer GmbH als Voraussetzung für einen Anspruch auf Konkursausfallgeld (jetzt: Insolvenzgeld) vom Bundessozialgericht mit Zustimmung des Schrifttums ebenfalls nach seinem Einfluß auf die Geschicke der Gesellschaft beurteilt (vgl. BSG ZIP 1983, 103 f; 1987, 924, 925; NZS 1997, 432; siehe ferner Gagel/Peters-Lange, AFG Bd. II § 141a Rdn. 6; Lohre/Mayer/Stevens-Bartol, Arbeitsförderungsrecht 3. Aufl. § 183 SGB III Rdn. 9; Schönefelder/Braun, AFG 2. Aufl. § 141b Rdn. 18), wobei eine erhebliche Kapitalbeteiligung vielfach als Indiz für die Selbständigkeit des gesetzlichen Vertreters herangezogen wird.

    bb) Die Revision meint unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. April 1987 (ZIP 1987, 924), das dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft den Anspruch auf Konkursausfallgeld versagt hat, weil er kein Arbeitnehmer nach § 141a AFG sei, die dort entwickelten Abgrenzungsmerkmale wie das Direktionsrecht und die Weisungsfreiheit träfen im Kern auch auf den Kläger zu.

    Schließlich schränken auch die Vorschriften über die Stellung des Aufsichtsrates im Verhältnis zum Vorstand (§§ 111, 112 AktG) die Arbeitgeberfunktion der Vorstandsmitglieder nicht ein (BSG ZIP 1987, 924, 925).

  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R

    Keine Versicherungspflicht für Vorstandsmitglieder in der gesetzlichen

    Namentlich das Urteil des BSG vom 22. April 1987 (SozR 4100 § 141a Nr. 8) begründe überzeugend, daß Mitglieder des Vorstands einer AG nicht abhängig beschäftigt seien.

    Diese Rechtsprechung ist in der Folgezeit fortgeführt worden (BSG SozR 4100 § 168 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 141a Nr. 8; BSG Urteil vom 26. März 1992 - 11 RAr 15/91 - USK 9210).

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZR 143/02

    Vergütungsansprüche der Gesellschafter-Geschäftsführer im Konkurs der GmbH

    Selbst wenn das Bundessozialgericht jener Entscheidung den Hinweis entnommen haben sollte, daß eine völlige Gleichbehandlung von Betriebsrenten und Arbeitslohn in ihrem konkursrechtlichen Schutz notwendig sei (vgl. BSGE 61, 282, 283 = ZIP 1987, 924), so liegt darin eine ungerechtfertigte Verallgemeinerung.

    Dagegen sind die Begriffe des Arbeitnehmers und des Arbeitsverhältnisses in den §§ 141a, 141b, 141m AFG und § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes notwendig inhaltsgleich zu bestimmen (vgl. BSGE 61, 282, 284).

  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 4/20 R

    Anspruch auf Insolvenzgeld Erforderlichkeit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer für

    Soweit der 10. Senat des BSG dies in seiner Entscheidung vom 22.4.1987 (Az 10 RAr 6/86 - BSGE 61, 282 ff = SozR 4100 § 141a Nr. 8) abweichend beurteilt hatte, hält der inzwischen für das Arbeitsförderungsrecht allein zuständige erkennende Senat an dieser Rechtsansicht nicht fest.
  • OLG Brandenburg, 15.01.2002 - 6 U 1/01

    Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer

    Vor allem zwingt die in § 141 b III AFG erfolgte Gleichsetzung des "Anspruchs auf Arbeitsentgelt" mit den "Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die ... Masseschulden nach § 59 I Nr. 3 a KO sein können", dazu, den mit dem Gesetz über Konkursausfallgeld erfassten Personenkreis und dessen "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" inhaltsgleich zu bestimmen (BSG ZIP 1987, 924, 925).

    Denn durch den Umfang der Kapitalbeteiligung ändert sich nichts daran, dass das Vorstandsmitglied allein auf Grund seiner Stellung als Vorstandsmitglied (§ 84 AktG) eine unternehmerähnliche, unabhängige Stellung im Unternehmen hat und deshalb nicht Arbeitnehmer im Sinne der §§ 141 a, 141 b AFG, § 591 Nr. 3 a KO ist (BSG ZIP 1987, 924 ff.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2008 - L 30 AL 134/05

    Insolvenzgeld; Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft;

    Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) sind auf Grund ihrer unabhängigen Stellung im Unternehmen grundsätzlich nicht Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften der Insolvenzausfallversicherung, weil sie selbst durch Weisungen die Geschicke des Unternehmens leiten und demzufolge nicht persönlich abhängig sind (vgl. z.B. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. April 2005 - L 8 AL 7/04 -, dokumentiert in juris; Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2006, - L 1 AL 248/05 -, dokumentiert in juris; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2006, - L 13 AL 1766/06 -, dokumentiert in juris; Peters-Lange in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 8 Rn. 46; Krodel, a.a.O., § 183 Rn. 19; nicht ausdrücklich zum Insolvenzgeld, aber eine Arbeitnehmereigenschaft verneinend: Hefermehl/Spindler, Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl. 2004, § 84 Rn. 43, 44; zweifelnd, die Frage aber letztlich offen lassend: Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. November 2005, - L 16 AL 175/05 -, dokumentiert in juris; zum Arbeitnehmerbegriff der §§ 141 a ff AFG - Konkursausfallgeld -, BSG, Urteil vom 22. April 1987 - 10 RAr 5/86 - NZA 1987, 614; Urteil vom 22. April 1987 - 10 RAr 6/86 - SozR 4100 § 141 a Nr. 8 ).

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 22. April 1987 (10 RAr 6/86, a.a.O.) im Einzelnen ausgeführt:.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2008 - L 30 AL 124/05

    Insolvenzgeld; Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften;

    Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) sind auf Grund ihrer unabhängigen Stellung im Unternehmen grundsätzlich nicht Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften der Insolvenzausfallversicherung, weil sie selbst durch Weisungen die Geschicke des Unternehmens leiten und demzufolge nicht persönlich abhängig sind (vgl. z.B. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. April 2005 - L 8 AL 7/04 -, dokumentiert in juris; Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2006, - L 1 AL 248/05 -, dokumentiert in juris; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2006, - L 13 AL 1766/06 -, dokumentiert in juris; Peters-Lange in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 8 Rn. 46; Krodel, a.a.O., § 183 Rn. 19; nicht ausdrücklich zum Insolvenzgeld, aber eine Arbeitnehmereigenschaft verneinend: Hefermehl/Spindler, Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl. 2004, § 84 Rn. 43, 44; zweifelnd, die Frage aber letztlich offen lassend: Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. November 2005, - L 16 AL 175/05 -, dokumentiert in juris; zum Arbeitnehmerbegriff der §§ 141 a ff AFG - Konkursausfallgeld -, BSG, Urteil vom 22. April 1987 - 10 RAr 5/86 - NZA 1987, 614; Urteil vom 22. April 1987 - 10 RAr 6/86 - SozR 4100 § 141 a Nr. 8 ).

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 22. April 1987 (10 RAr 6/86, a.a.O.) im Einzelnen ausgeführt:.

  • OLG Düsseldorf, 16.05.2002 - 6 U 166/01

    Konkurssicherung der Geschäftsführervergütung

    Die Bestimmungen ergänzen sich damit und sind deshalb einheitlich auszulegen (vgl. BSGE 61, 282, 284; Kuhn/Uhlenbruck, 11. Aufl., § 59 KO Rdnr. 15 b; Timm, ZIP 1981, 10, 14; siehe auch BGHZ 78, 73, 79 f.).

    Im Übrigen besteht ohnehin kein Anlass, Betriebsrente und Arbeitsvergütung unterschiedlich zu behandeln (vgl. dazu - wenn auch nicht ausdrücklich - BGHZ 78, 73, 80; siehe auch BSGE 61, 282, 283; Kuhn/Uhlenbruck, § 59 KO Rdnr. 15 b).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2005 - L 16 AL 175/05

    Arbeitnehmereigenschaft von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft (AG) im

    Das Vorstandsmitglied sei nicht einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen (Verweis auf BSG, Urteil vom 22. April 1987 - 10 RAr 6/86 = SozR 4100 § 141a Nr. 8).

    Nicht zu entscheiden ist hierbei darüber, ob für Vorstandsmitglieder von AGen die Arbeitnehmereigenschaft auch für das Insg-Recht im Hinblick auf ihre organschaftliche Stellung generell abzulehnen ist (vgl. in diesem Sinne zu § 141 a AFG: BSG, Urteil vom 22. April 1987 - 10 RAr 6/86 = SozR 4100 § 141 a Nr. 8; für die Gesetzliche Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 38/98 R = SozR 3-2200 § 539 Nr. 48), oder ob bei Vorstandsmitgliedern einer AG vielmehr im Allgemeinen von einer, wenngleich nicht versicherungspflichtigen, Beschäftigung auszugehen ist (vgl. in diese Richtung: BSG, Urteil vom 31. Mai 1989 - 4 RA 22/88 = SozR 2200 § 1248 Nr. 48), wofür auch spricht, dass der Gesetzgeber wegen der Regelung über die ausnahmsweise Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer AG nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III davon ausgeht, dass auch diese Vorstandsmitglieder Beschäftigte sind.

  • LSG Bayern, 25.03.2019 - L 9 AL 119/16

    Arbeitsförderung: Zur Arbeitnehmereigenschaft des Vorstands einer

    Seine Organstellung sei arbeitgeberähnlich ausgestaltet (BSG, Urteil vom 22.04.1987 - 10 RAr 6/86).
  • BSG, 14.03.2007 - B 11a AL 143/06 B

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz

  • BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 4/98 R

    Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung - Vorstandsmitglied einer AG -

  • BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 15/91

    Erfüllung der Anwartschaftszeit bei der Gewährung von Arbeitslosengeld -

  • BSG, 11.09.2007 - B 11a AL 139/06 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • BSG, 09.12.2009 - B 11 AL 126/09 B
  • LSG Berlin, 05.11.2004 - L 4 AL 34/03

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erfüllung der

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