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   OLG Koblenz, 08.06.1995 - 5 U 1598/93   

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OLG Koblenz, 08.06.1995 - 5 U 1598/93 (https://dejure.org/1995,13554)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.1995 - 5 U 1598/93 (https://dejure.org/1995,13554)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08. Juni 1995 - 5 U 1598/93 (https://dejure.org/1995,13554)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1995, 1033
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 15.12.2022 - I ZR 135/21

    Insolvenz eines Versicherungsnehmers nach Abtretung einer

    Allgemein bejaht wird eine hinreichende Betroffenheit der Masse, wenn der Insolvenzschuldner eine Forderung nur erfüllungshalber (BGHZ 50, 397 [juris Rn. 12]; OLG Koblenz, ZIP 1995, 1033 [juris Rn. 21]) oder als Sicherheit (BGH, NJW 1986, 3206 [juris Rn. 16]; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 257/08, NJW 2010, 3779 [juris Rn. 9]; OLG München, MDR 2000, 602) abgetreten hat.

    Gleiches gilt, wenn der Zedent im Fall des Prozessverlusts Regressansprüche als Insolvenzforderung anmelden kann (OLG Koblenz, ZIP 1995, 1033 [juris Rn. 21]) oder wenn im Hinblick auf den Forderungsübergang insolvenzrechtliche Anfechtungstatbestände in Betracht kommen (BGH, ZIP 2010, 646 [juris Rn. 8]; OLG Rostock, ZIP 2004, 1523 [juris Rn. 25 bis 29]).

  • BGH, 11.02.2010 - VII ZR 225/07

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Insolvenzverfahrenseröffnung: Behandlung

    Der Senat muss auch nicht entscheiden, ob allein das Prozessführungsrecht der Schuldnerin aus § 265 Abs. 2 ZPO dazu führt, dass die Insolvenzmasse betroffen ist (so RGZ 66, 181, 183 zum Konkursrecht), oder ob als weitere Voraussetzung hinzukommen muss, dass nach der materiellen Rechtslage durch den Streit um die abgetretene Forderung die Insolvenzmasse betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1968 - VII ZR 93/67, BGHZ 50, 397, 399; Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206; OLG Koblenz, ZIP 1995, 1033 ff.; OLG Rostock, ZIP 2004, 1523 f.).
  • OLG Rostock, 18.02.2004 - 3 W 133/03

    Voraussetzungen für Zugehörigkeit einer an Erfüllung statt abgetretenen Forderung

    Beruht die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners auf § 265 Abs. 2 ZPO, so wird der Prozess unterbrochen, wenn sein Ausgang nach den Rechtsbeziehungen zwischen dem Schuldner und dem Rechtsinhaber den Bestand der Insolvenzmasse berühren kann (OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.1995, ZIP 1995, 1033 ff.; MünchKomm-Schumacher, Kommentar zur Insolvenzordnung, vor § 85-87 Rn. 34).

    Das Oberlandesgericht Koblenz hat bei einer nicht erfüllungshalber erfolgten Forderungsabtretung entschieden, dass die Forderung konkursfrei sei und damit das Verfahren nicht die Konkursmasse im Sinne des § 240 ZPO betreffe (OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.1995, ZIP 1995, 1033 ff.).

  • OLG Köln, 26.01.2011 - 11 U 91/09

    Forderung vor Insolvenz abgetreten: Wer kann Prozess führen?

    Eine Massebetroffenheit nach der materiellen Rechtslage wurde von der Rechtsprechung z.B. bejaht, wenn die Forderung von der Insolvenzschuldnerin nur erfüllungshalber abgetreten worden ist (OLG Koblenz ZIP 1995, 1033) , der Zessionar also seine ursprüngliche Forderung gegen die Insolvenzmasse als Insolvenzforderung geltend machen kann, wenn die abgetretene Forderung nicht realisiert werden kann.

    Nach Ansicht des Senates führt allein der Umstand, dass der Insolvenzschuldnerin gem. § 265 ZPO ein Prozessführungsrecht zusteht, nicht zur Annahme, dass die Insolvenzmasse berührt ist (vgl. auch OLG Koblenz ZIP 1995, 1033 zur Frage der Unterbrechung gem. § 240 ZPO).

  • OLG Hamm, 10.08.2007 - 34 U 66/04
    Damit war ein Interesse des Insolvenzverwalters an dem Verfahren gegeben, das als Voraussetzung für eine Unterbrechung nach § 240 ZPO gefordert wird ( OLG Koblenz, ZIP 1995, 1033; Hess, Insolvenzrecht, Band I, § 85 InsO, Rdnr. 63; Vollkommer, MDR 1998, 1269) Im übrigen ist die Frage der Unterbrechung formal zu beurteilen.
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