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   BGH, 30.01.1995 - II ZR 42/94   

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https://dejure.org/1995,925
BGH, 30.01.1995 - II ZR 42/94 (https://dejure.org/1995,925)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1995 - II ZR 42/94 (https://dejure.org/1995,925)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1995 - II ZR 42/94 (https://dejure.org/1995,925)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 122
    Anspruch der Gesellschaft auf Abführung erstatteter Körperschaftssteuer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1088
  • NJW-RR 1995, 671 (Ls.)
  • ZIP 1995, 462
  • MDR 1995, 589
  • DNotZ 1996, 799
  • WM 1995, 663
  • BB 1995, 719
  • DB 1995, 918
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.06.1982 - II ZR 69/81

    Körperschaftssteuer-Erstattung ein sonstiger Vorteil i.S. des § 9 WGG

    Auszug aus BGH, 30.01.1995 - II ZR 42/94
    Es ist zwar richtig, daß der Anrechnungsvorteil des Gesellschafters die Beteiligung der Personenhandelsgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft zur Voraussetzung hat und die Entrichtung der Körperschaftsteuer - wie auch der Senat in einem anderen Zusammenhang (vgl. Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 - II ZR 69/81, WM 1982, 900) ausgeführt hat - wirtschaftlich wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer wirkt.

    Die Senatsentscheidung vom 28. Juni 1982 aaO. steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

  • BFH, 09.02.1982 - VIII B 132/81

    Anspruch auf Vergütung der Körperschaftsteuer - Einstweilige Anordnung -

    Auszug aus BGH, 30.01.1995 - II ZR 42/94
    Infolgedessen tilgt die Kapitalgesellschaft mit der Zahlung dieser Steuer rechtlich ausschließlich ihre eigene Steuerschuld und nicht diejenige ihres Gesellschafters oder, wenn dies eine Personenhandelsgesellschaft ist, die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld der Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft (vgl. auch BFHE 135, 303, 305; 148, 129, 131).
  • BFH, 26.11.1986 - VIII B 114/86

    Einkommensteuerbescheid - Aufhebung der Vollziehung - Anrechnung der

    Auszug aus BGH, 30.01.1995 - II ZR 42/94
    Infolgedessen tilgt die Kapitalgesellschaft mit der Zahlung dieser Steuer rechtlich ausschließlich ihre eigene Steuerschuld und nicht diejenige ihres Gesellschafters oder, wenn dies eine Personenhandelsgesellschaft ist, die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld der Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft (vgl. auch BFHE 135, 303, 305; 148, 129, 131).
  • BGH, 15.12.2020 - II ZR 108/19

    Zur persönlichen Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz

    Bei der Gewerbesteuer handelt es sich - anders als bei der gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Abzug auf Kapitalerträge des Gesellschafters erhobenen Kapitalertragsteuer (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462, 464; Urteil vom 16. April 2013 - II ZR 118/11, ZIP 2013, 1174 Rn. 14) - nicht um eine Steuerschuld der Gesellschafter, sondern der Gesellschaft.
  • BGH, 16.04.2013 - II ZR 118/11

    Kommanditgesellschaft: Anspruch der Gesellschaft gegen ihren Kommanditisten auf

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer werbenden Personenhandelsgesellschaft die gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Abzug auf Kapitalerträge der Gesellschaft erhobene Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer) vermögensmäßig als Abzug von Gesellschaftskapital anzusehen und durch deren steuerliche Anrechnung auf die Einkommensteuer des Gesellschafters wie eine Entnahme ihres Gesellschafters zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462, 464).

    Der hierdurch erlangte Vorteil kann zivilrechtlich nicht anders bewertet werden, als sei der Gesellschaft zunächst der gesamte Kapitalertrag zugeflossen und sodann von ihr im Umfang der Kapitalertragsteuer zur Leistung einer Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld der Gesellschafter verwendet worden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462, 464).

    Ob die Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter einen Anspruch darauf hat, dass er ihr den einbehaltenen Teil der Kapitalertragsteuer erstattet, richtet sich sodann nach dem Gesellschaftsvertrag (BGH, Urteil vom 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462, 464).

    (3) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Senatsentscheidung vom 30. Januar 1995 (II ZR 42/94, ZIP 1995, 462) nicht zu entnehmen, dass der Anspruch stets nur in dem Umfang be- und entsteht, in welchem dem Gesellschafter die von der Gesellschaft abgeführten Zinsabschläge tatsächlich vom Finanzamt aufgrund deren Geltendmachung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung angerechnet worden sind.

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch im dortigen Fall die Gesellschafterin bereits mit der Erhebung der Kapitalertragsteuer einen Vermögensvorteil in Gestalt des Anrechnungsrechts nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG erlangt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462, 464; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 812 Rn. 10; siehe auch BFH, DStR 1994, 97; BFH, DStR 1996, 1526; Uhländer in Waza/Uhländer/ Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 9. Aufl., Rn. 1566).

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 153/96

    Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters

    Vielmehr hat der Senat in jenem Urteil die rechtliche Verschiedenheit der Einmann-GmbH und ihres Gesellschafters auch für die schadensrechtliche Beurteilung betont (aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, WM 1995, 663, 664 f).
  • OLG Hamburg, 29.01.2002 - 11 U 37/01

    Berechnung des Barabfindungsanspruchs eines außenstehenden Aktionärs;

    Rechtlich tilgt die Gesellschaft nämlich mit der Zahlung der Körperschaftssteuer ausschließlich ihre eigene Steuerschuld und nicht die Einkommenssteuerschuld ihres Aktionärs (BGH DB 1995, 918).

    Anders als die Kapitalertragssteuer, die von vornherein von der auszuschüttenden Dividende abgezogen wird, ist die von der Gesellschaft an das Finanzamt gezahlte Körperschaftssteuer zu keinem Zeitpunkt Teil des Dividendenanspruchs des Aktionärs (BGH DB 1995, 918; vgl. Geßler/Hefermehl § 58 AktG Rdn. 139; GroßkommAktG/Henze, § 58 Rdn. 103; MünchKommAktG § 304 AktG Rdn. 175).

    Infolgedessen steht der Vorteil, die von der Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftssteuer auf die eigene Einkommen- oder (bei juristischen Personen) Körperschaftssteuer anrechnen zu dürfen, allein dem Anteilseigner und nicht der Gesellschaft zu (vgl. BGH DB 1995, 918 reSp).

    Insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O. DB 1995, 918 [919]), wonach derartige Erwägungen allgemein wirtschaftlicher Art nicht dazu berechtigten, sich darüber hinwegzusetzen, daß der Gesetzgeber bei der Körperschaftssteuerreform 1976 bewußt und gewollt gerade nicht eine an der Quelle abzuführende Vorauszahlung auf eine erhöhte Steuer der Anteilseigner eingeführt, sondern auszuschüttende Gewinne von Kapitalgesellschaften weiterhin mit einer Körperschaftssteuer belegt habe, deren Schuldner die Kapitalgesellschaft selbst und nicht deren dividendenberechtigte Anteilseigner seien.

    Infolgedessen steht der Vorteil, die von der Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftssteuer auf die eigene Einkommenssteuer anrechnen zu dürfen, allein dem Aktionär und nicht der Gesellschaft zu (vgl. BGH DB 1995, 918 reSp).

  • BGH, 02.06.2003 - II ZR 85/02

    Anrechnung von Sonderdividenden und der Körperschaftssteuer-Gutschrift auf die

    b) Die Körperschaftsteuer ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung durch das Körperschaftsteuergesetz 1977/1993, auch soweit sie auf Dividenden oder Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) zu entrichten ist (§ 27 KStG), keine Teilhabersteuer des Aktionärs, sondern eine der Kapitalgesellschaft als solcher auferlegte Steuer (Bestätigung des Sen.Urt. v. 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462).

    Das Berufungsgericht hat - selbst auf der Basis seiner unzutreffenden Annahme der Entstehung eines gesellschaftsrechtlichen Rückabwicklungsverhältnisses durch die Option der Klägerin für die Abfindung - im Ergebnis mit Recht einen Abzug von der Klageforderung in Höhe der Körperschaftsteuergutschriften von insgesamt 3.643,44 DM (151,81 DM x 24 Aktien) unter Zugrundelegung der jüngeren Senatsrechtsprechung (Urt. v. 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462 im Anschluß an BFHE 135, 303) abgelehnt.

    Diese in der Senatsentscheidung vom 30. Januar 1995 (aaO) befürwortete streng rechtliche Beurteilung ("Separations"- Theorie) ist nicht auf den dort entschiedenen Fall zu beschränken, daß Gesellschafter der Kapitalgesellschaft eine Personenhandelsgesellschaft ist; für den "Normalfall", daß Dividendenbezieher bzw. Ausgleichsberechtigter eine natürliche Person ist, gelten diese Grundsätze erst recht.

  • BFH, 06.03.2008 - IV R 35/07

    Entnahme in Höhe eines zusätzlich zur Haftsumme gezahlten Agios führt bei

    Als solche sind die abgezogenen und einbehaltenen Kapitalertragsteuerbeträge der einzelnen Gesellschafter anzusehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 1995 I R 114/94, BFHE 179, 296, BStBl II 1996, 531, unter II.2.b bb der Gründe, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 30. Januar 1995 II ZR 42/94, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1995, 574).
  • BGH, 05.04.2016 - II ZR 62/15

    Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft: Pflicht

    Ob die Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter einen Anspruch darauf hat, dass sie ihr die Zinsabschläge erstatten, richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag (BGH, Urteil vom 16. April 2013 - II ZR 118/11, ZIP 2013, 1174 Rn. 14; Urteil vom 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462, 464; s. auch BGH, Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 277).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2015 - 6 U 121/14

    Ansprüche der Gesellschaft auf Erstattung für Erträge eines Gesellschafters

    Diese werde durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.01.1995 (II ZR 42/94) gestützt.

    Der BGH hat hinsichtlich einer Personenhandelsgesellschaft entschieden, dass die durch die Gesellschaft einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer als Einnahme der Personenhandelsgesellschaft und als Entnahme des Gesellschafters zu behandeln ist (BGH Urt. v. 30.01.1995, II ZR 42/94, juris Rz. 11 = WM 1995, 663 ff.).

    Inwiefern die Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter einen Anspruch darauf habe, dass er den ihm im Rahmen seiner Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung angerechneten oder vergüteten Teil der einbehaltenen Kapitalertragsteuer der Gesellschaft erstattet, richte sich nach dem Gesellschaftsvertrag (BGH Urt. v. 30.01.1995, II ZR 42/94, juris Rz. 11 = WM 1995, 663 ff.; Urt. v. 16.04.2013 II ZR 118/11, juris Rz. 14 = WM 2013, 1123 ff.).

  • OLG Dresden, 29.11.2004 - 2 U 1507/04

    Pflicht eines in der Insolvenz befindlichen Gesellschafters zur Einstellung von

    Daher sind auf die vorliegende Sachlage auch nicht jene Grundsätze übertragbar, die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.01.1995 - II ZR 42/94 - (ZIP 1995, 462 [464 f.]) zu abgeführten Kapitalertragsteuerbeträgen auf - infolge eines Gewinnverwendungsbeschlusses - ausgeschüttete Gewinne einer Kapitalgesellschaft entwickelt worden sind.

    b) Allein nach gesellschaftsrechtlichen Kriterien kann sich aber bestimmen, ob und in welchem Umfang die Beklagte berechtigt sein konnte, aus der Masse Vermögen zu empfangen (vgl. BGH ZIP 1995, 462 [464 f.]).

    Zwar wurde im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.01.1995 - II ZR 42/94 (ZIP 1995, 462 ff.) die Auskehrungspflicht auf die dem Gesellschafter auf Grund der abgeführten Kapitalertragsteuer tatsächlich erstatteten Beträge begrenzt.

  • LG Düsseldorf, 07.05.2014 - 5 O 431/11

    Anspruch eines Insolvenzverwalters über das Vermögen der F GmbH & Co. KG einen

    Zivilrechtlich sei dieser im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft als Leistung einer Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld des Gesellschafters zu werten, so dass die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer als Einnahme der Personenhandelsgesellschaft und als Entnahme ihres Gesellschafters behandelt werden könne (BGH, Urteil vom 30.1.1995, II ZR 42/94 eingestellt in juris).

    Damit kann sich allein nach gesellschaftsrechtlichen Kriterien bestimmen, ob und in welchem Umfang die Beklagte berechtigt sein konnte, aus der Insolvenzmasse einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen (vergleiche BGH, Urteil vom 30.1.1995, a. a. O.).

    Hintergrund des Quellenabzuges ist vielmehr eine Abkürzung des Zahlungsbeleges aus steuerpräventiven Gründen (vergleiche BGH, Urteil vom 30.1.1995, a. a. O.).

  • OLG München, 16.06.2004 - 7 U 5669/03

    Nachschusspflicht des Kommanditisten aufgrund mehrheitlich gefassten

  • BFH, 22.11.1995 - I R 114/94

    Gewerbebetrieb - Beteiligung - GmbH - Personenhandelsgesellschaft -

  • OLG Düsseldorf, 12.02.2015 - 6 U 121/15

    Anspruch einer Personenhandelsgesellschaft auf Erstattung für einen

  • OLG Düsseldorf, 12.02.2015 - 6 U 121/145
  • FG München, 09.06.2005 - 7 K 2891/03

    Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Umgliederungsregelungen;

  • FG München, 09.09.2004 - 7 K 2991/03

    Erläuterung des Systemwechsels vom Anrechnungsverfahren zum

  • FG Hamburg, 25.05.2007 - 6 K 426/03

    Bedeutung eines zusätzlich zur Einlage des Kommanditisten geleisteten Aufgelds

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 23 U 39/02

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Steuerberaters wegen

  • BFH, 22.11.1995 - I R 185/94

    Anzurechnende Körperschaftsteuer - Verwendbares Eigenkapital - Ausschüttungen -

  • FG Köln, 15.03.2005 - 13 K 5975/03

    Umgliederung des verwendbaren Eigenkapitals

  • FG Köln, 02.04.2003 - 2 K 5994/01

    Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in der Schweiz; Erstattung von

  • LG Hamburg, 10.01.2001 - 411 O 171/00

    Geltendmachung einer Unrichtigkeit der festgestellten Abfindung einer

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2000 - 1 K 290/97

    Zurechnung eines Körperschaftsanrechnungsguthaben im Rahmen einer mehrstöckigen

  • LG Erfurt, 05.10.2010 - 1 HKO 294/09

    Anspruch des Insolvenzverwalters einer Personenhandelsgesellschaft gegenüber dem

  • FG Köln, 02.04.2003 - 2 K 5991/01

    DBA Schweiz: Kapitalsteuerabzug auf Körperschaftsteuervergütung

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