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   BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94   

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https://dejure.org/1996,518
BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94 (https://dejure.org/1996,518)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1996 - X ZR 64/94 (https://dejure.org/1996,518)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1996 - X ZR 64/94 (https://dejure.org/1996,518)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    EDV-Anbieter - Unterlassene Datensicherung - Beweistlast - Programmimplementierung

  • rechtsanwaltmoebius.de

    Zur Beweislastumkehr bei mangelhafter Datensicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 633 Abs. 1
    Gewährleistung für fehlerhafte Implementierung einer Sicherungsroutine in einer EDV-Anlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 133, 155
  • NJW 1996, 2924
  • NJW 1996, 2925
  • ZIP 1996, 1553
  • MDR 1997, 26
  • WM 1996, 1695
  • BB 1996, 2
  • DB 1996, 2075
  • JR 1997, 196
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 12.10.1993 - X ZR 65/92

    Schätzung des Schadens bei feststehendem Haftungsgrund und Schadenseintritt;

    Auszug aus BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94
    Dem Geschädigten erleichtert § 287 ZPO dabei nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung (Sen.Urt. v. 12.10.1993 - X ZR 65/92, NJW 1994, 663, 664 m.w.N.).

    Diesen Bedenken hätte aber durch einen richterlichen Hinweis Rechnung getragen werden können und müssen (vgl. Sen.Urt. v. 12.10.1993 - X ZR 65/92, NJW 1994, 663, 665 m.w.N.), in welcher Weise eine Substantiierung der klägerischen Ausführungen für notwendig gehalten werde.

  • BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79

    Ersatzfähigkeit von Revisionsarbeiten wegen fortgesetzter Entwendungen aus einem

    Auszug aus BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94
    Auch erkennt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Regel, daß kein Ersatz für Zeitaufwand im eigenen Unternehmen verlangt werden könne, nur an, sofern die Zeit zur Schadensermittlung und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs angefallen ist und der im Einzelfall erforderliche Zeitaufwand nicht die von einem privaten Geschädigten typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (vgl. BGHZ 76, 216, 218; 75, 230, 232, jeweils m.w.N.).

    Als Richtschnur des Schadensersatzes stellt hierfür das Gesetz § 249 Satz 2 BGB zur Verfügung (vgl. BGHZ 76, 216, 221 für einen Fall einer Sachgesamtheit), der gerade auf eine Restitution in Eigenregie des Geschädigten abstellt (BGH, Urt. v. 15.10.1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 302, 303).

  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94
    Die erforderlichen Aufwendungen können danach als Herstellungskosten sogar dann zu ersetzen sein, wenn der Geschädigte die Sache überhaupt nicht instand setzen läßt (BGH, Urt. v. 20.06.1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009; BGHZ 81, 385, 391 m.w.N.).

    Es ist vielmehr der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag zu erstatten, der unbeschadet der auf die individuellen Möglichkeiten und Belange des Geschädigten Rücksicht nehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung nach objektiven Kriterien, d.h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen, zu bestimmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009).

  • BGH, 25.06.1991 - X ZR 4/90

    Verjährung von Ansprüchen wegen mangelhafter Installierung einer

    Auszug aus BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94
    Diese Erforderlichkeit kann nur gegeben sein, wenn ein enger - wiederum vor allem lokaler - Zusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden besteht, so daß der durch den Werkmangel bedingte Schaden regelmäßig nicht erst nach langer Zeit in Erscheinung tritt, und wenn zudem eine Interessenabwägung ergibt, daß der Unternehmer billigerweise nicht damit rechnen muß, noch lange Zeit nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (vgl. ausführlich Sen.Urt. v. 08.12.1992 - X ZR 85/91, NJW 1993, 923, 924 m.w.N.; auch BGHZ 115, 32, 34 ff. m.w.N.).

    Der vorliegende Fall ist vielmehr vergleichbar dem Fall einer mangelhaften Einbruchssicherung, in dem der Senat den durch späteren Einbruchdiebstahl entstandenen Schaden ebenfalls als einen der regelmäßigen, langen Verjährung unterliegenden entfernteren Schaden beurteilt hat (BGHZ 115, 32).

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91

    Umfang des Schadensersatzanspruchs auf fiktiver Reparaturkostenbasis

    Auszug aus BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94
    Wie § 249 Satz 2 BGB für Fälle der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache zeigt, regelt das Gesetz, daß der Geschädigte, gleichgültig, ob er den Schaden selbst behoben hat oder ihn durch Dritte hat beheben lassen, den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1992 - VI ZR 26/91, NJW 1992, 1618).

    Ebensowenig wie dies bedeutet, daß dem Geschädigten eine unangemessene Veranlassung von Kosten erlaubt wäre (BGH aaO.), kann deshalb angenommen werden, dem Geschädigten sei zuzumuten, besondere Anstrengungen zur Schadensbehebung, die er durch den Einsatz seiner oder der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter unternommen hat, dem Schädiger zugute kommen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1992 - VI ZR 226/91, NJW 1992, 1618, 1619).

  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86

    Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr bei Unterlassen medizinisch gebotener

    Auszug aus BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94
    Mit der Eröffnung einer solchen Möglichkeit der Beweislastumkehr im Bereich der Haftung für Fehler bei der Implementierung einer Sicherungsroutine auf einer EDV-Anlage knüpft der Senat nicht nur an die zum Ausgleich eines ähnlichen Interessenkonflikts in ständiger Rechtsprechung angewendete Regel an, wonach dem Arzt zum Schutz seines Patienten aufgegeben ist, Befunde zu sichern, um sich rechtzeitig Klarheit über einen Krankheitszustand zu verschaffen, die zur Vermeidung gefährlicher Entwicklungen erforderlich und nachträglich nicht mehr zu erlangen sind (vgl. BGHZ 99, 391 m.w.N.; BGH, Urt. v. 19.05.1987 - VI ZR 167/86, VersR 1987, 1092).
  • BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87

    Beweislast bei Produzentenhaftung; Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen

    Auszug aus BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94
    In dem sogenannten Mehrweg-Mineralwasser-Fall, dem ein derartiger Sachverhalt zugrunde lag, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls eine Beweislastumkehr für sachgerecht erachtet, weil die Überprüfung dem Hersteller gerade deshalb aufgegeben war, um durch eine Ermittlung und Sicherung des Status sich rechtzeitig über das Freisein von Produktgefahren zu vergewissern, die typischerweise das Produkt belasten können und die nach Inverkehrgabe des Produkts nicht mehr aufzudecken sind (BGHZ 104, 323, 333 ff.).
  • BGH, 19.05.1987 - VI ZR 167/86

    Haftung des Anästhesisten für unterlassene Befunderhebungen; Gesetzlicher

    Auszug aus BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94
    Mit der Eröffnung einer solchen Möglichkeit der Beweislastumkehr im Bereich der Haftung für Fehler bei der Implementierung einer Sicherungsroutine auf einer EDV-Anlage knüpft der Senat nicht nur an die zum Ausgleich eines ähnlichen Interessenkonflikts in ständiger Rechtsprechung angewendete Regel an, wonach dem Arzt zum Schutz seines Patienten aufgegeben ist, Befunde zu sichern, um sich rechtzeitig Klarheit über einen Krankheitszustand zu verschaffen, die zur Vermeidung gefährlicher Entwicklungen erforderlich und nachträglich nicht mehr zu erlangen sind (vgl. BGHZ 99, 391 m.w.N.; BGH, Urt. v. 19.05.1987 - VI ZR 167/86, VersR 1987, 1092).
  • OLG Karlsruhe, 20.12.1995 - 10 U 123/95

    Haftungsverteilung bei Datenverlust infolge Software-Neuinstallation

    Auszug aus BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94
    Datensicherung ist eine allgemein bekannte Selbstverständlichkeit (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.12.1995 - 10 U 123/95, CR 1996, 348 f.).
  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

    Auszug aus BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94
    Das Gutachten offenbart auf diese Weise eine Vielzahl von Einzelheiten, die bei Ausnutzung des dem Tatrichter durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens Feststellungen erlauben, ob von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urt. v.09.06.1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3297) der von der Klägerin aufgestellten Behauptungen auszugehen ist.
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

  • BGH, 20.01.1972 - VII ZR 148/70

    Haftung des Unternehmers für Mangelfolgeschäden; Verjährung

  • BGH, 26.10.1978 - VII ZR 249/77

    Verjährung der Ansprüche des Bauherrn gegen einen geologischen Gutachter

  • OLG Köln, 22.04.1994 - 19 U 253/93

    Ersatzansprüche bei Versagen der Datensicherung - Computer; Datensicherung;

  • OLG Hamm, 30.11.1992 - 8 U 85/92

    Vorsicht bei fachfremder Beratung durch Fachverband

  • BGH, 10.06.1976 - VII ZR 129/74

    Verjährung von Mängelfolgeschäden bei fehlerhafter Grundstücksbewertung

  • BGH, 08.12.1992 - X ZR 85/91

    Notlandeschaden als Mangelfolgeschaden nach fehlerhaftem Einbau einer

  • BGH, 02.10.1981 - V ZR 147/80

    Aushubarbeiten für Tiefgarage - §§ 823 Abs. 2, 909, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB,

  • BGH, 18.09.1967 - VII ZR 88/65

    Begriff der Abnahme

  • BGH, 13.05.1986 - X ZR 35/85

    Verjährung des Anspruchs auf Ersatz von Mangelfolgeschäden; Motorschaden aufgrund

  • BGH, 05.05.1983 - VII ZR 174/81

    Abgrenzung des § 635 BGB zu positiver Vertragsverletzung

  • BGH, 09.07.1962 - VII ZR 98/61

    Haftung des Architekten für Mängel des Bauwerks

  • OLG Köln, 08.11.1991 - 19 U 50/91

    Kosten eines vergeblichen Angebots

  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 256/91

    Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts wegen versäumten Vorbehalts beschränkter

  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/08

    Haftung des Rechtsanwalts: Substanziierung des Bestreitens eines Schadens aus den

    Wenn er von diesem Recht Gebrauch macht, ist er in der Verwendung der Ersatzleistung frei, ohne den Schadensbetrag zur Wiederherstellung verwenden zu müssen (BGHZ 66, 239, 241; 133, 155, 158; 154, 395, 398; BGH, Urt. v. 25. Oktober 1996 - V ZR 158/96, WM 1997, 422, 423).
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 30/11

    Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel kein Ersatz für den Zeitaufwand verlangt werden, wenn die Zeit zur Schadensermittlung und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs angefallen ist und der im Einzelfall erforderliche Zeitaufwand nicht die von einem privaten Geschädigten typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 64/94, BGHZ 133, 155, 158 mwN).
  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 173/07

    Bemessung des Schadens bei der Vernichtung eines Datenbestandes auf der

    Denn es ist nicht gerechtfertigt, solche besonderen Anstrengungen zur Schadensbehebung, die der Geschädigte durch den Einsatz seiner o-der der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter unternommen hat, dem Schädiger zu Gute kommen zu lassen (vgl. Senat, BGHZ 76, 216, 218 ; BGH, BGHZ 133, 155, 159 m.w.N.).
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