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   BGH, 04.12.1996 - IV ZR 143/95   

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https://dejure.org/1996,1631
BGH, 04.12.1996 - IV ZR 143/95 (https://dejure.org/1996,1631)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1996 - IV ZR 143/95 (https://dejure.org/1996,1631)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1996 - IV ZR 143/95 (https://dejure.org/1996,1631)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zwangsversteigerung nach Versicherungsfall - Mangelnde Werthaltigkeit des Grundpfandrechts - Anspruch des Grundpfandgläubigers - Bedingungsgemäße Entschädigungsleistung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 102; VVG § 107 b
    Grenzen der Haftung des Versicherers gegenüber Realgläubigern gem. § 102 VVG

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 102
    Mangelnde Werthaltigkeit eines Grundpfandrechts in einer dem Versicherungsfall nachfolgenden Zwangsversteigerung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 406
  • ZIP 1997, 232
  • MDR 1997, 354
  • VersR 1997, 570
  • WM 1997, 358
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.02.1981 - IVa ZR 57/80

    Anspruch auf Ersatz eines Brandschadens aus einer Gebäudeversicherung -

    Auszug aus BGH, 04.12.1996 - IV ZR 143/95
    Zwar kann ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Brandentschädigung grundsätzlich lastenfrei auf den übergehen, der das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat (Senatsurteil vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 57/80 - VersR 1981, 521 unter I, 1).

    Es geht demgemäß in der Zwangsversteigerung auch nicht auf den Erwerber über; es bleibt von der Zwangsversteigerung vielmehr unberührt (Senatsurteil vom 19. Februar 1981, aaO., unter 1, 2).

    Aus den §§ 102 Abs. 1, 107b VVG ergibt sich, daß der Grundpfandgläubiger die gleichen Rechte haben soll wie bei Bestehen des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag (Senatsurteil vom 19. Februar 1981, aaO., unter 11, 1).

  • BGH, 09.01.1991 - IV ZR 97/89

    Rechte des Feuerversicherers bei Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens;

    Auszug aus BGH, 04.12.1996 - IV ZR 143/95
    Hypotheken und Grundschulden erstrecken sich auch auf die Feuerversicherungssumme (§§ 1127 Abs. 1, 1192 BGB; vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 1991 - IV ZR 97/89 - VersR 1991, 331 unter I).
  • RG, 05.07.1921 - VII 519/20

    Versicherung; Rechte der Hypothekengläubiger

    Auszug aus BGH, 04.12.1996 - IV ZR 143/95
    bb) Dieser Anspruch des Grundpfandgläubigers aus § 102 Abs. 1 VVG entsteht - wie das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick nimmt - bereits mit dem Versicherungsfall (vgl. RGZ 102, 350, 354; Kollhosser, aaO., Anm. 4).
  • RG, 26.06.1936 - VII 16/36

    Bleibt die Verpflichtung des Versicherers aus § 101 VVG. auch gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 04.12.1996 - IV ZR 143/95
    Bei dem Anspruch aus § 102 Abs. 1 VVG handelt es sich also nicht um einen erst später etwa mit Feststellung der Leistungsfreiheit des Versicherers - entstehenden Anspruch (RGZ 151, 389, 392).
  • OLG Hamm, 06.07.2012 - 20 U 102/11

    Doppelversicherung, Mehrfachversicherung

    Im Übrigen wäre der in § 104 VVG a.F. angeordnete Übergang des Grundpfandrechts wirtschaftlich sinnlos, wenn die Haftung nach §§ 102, 103 VVG a.F. von der Ausschöpfung des Grundstückswertes abhinge (Bruck-Möller a.a.O. Dementsprechend hat der BGH in einer späteren Entscheidung klargestellt, dass der Anspruch aus § 102 VVG a.F. grundsätzlich nicht von der Werthaltigkeit des Grundpfandrechts, sondern allein von der Höhe der bedingungsgemäß zu leistenden Entschädigung abhänge, weil es sich um ein selbständiges, unmittelbares Recht des Grundpfandgläubigers gegen den Versicherer handele (BGH, VersR 1997, 570).

    Nach einhelliger Meinung erhält er gemäß § 103 VVG a.F. einen eigenständigen Anspruch gegen den Versicherer, und zwar unabhängig von der Werthaltigkeit seines Grundpfandrechts (BGH, VersR 1997, 570).

  • BGH, 02.03.2005 - IV ZR 212/04

    Voraussetzungen des Rangrücktritts

    Der Realgläubiger soll damit die gleichen Rechte haben wie bei Bestehen des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag (Senatsurteile vom 4. Dezember 1996 - IV ZR 143/95 - ZIP 1997, 232 unter 2 b; vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 57/80 - WM 1981, 488 unter I 2; RGZ 102, 350, 352).

    Sein Anspruch gegen den Versicherer ist lediglich der Höhe nach begrenzt durch die an ihn aus dem Grundstück zu zahlende Summe einerseits und durch den vom Versicherer bedingungsgemäß zu ersetzenden Schaden andererseits (Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 aaO).

  • BGH, 17.06.2009 - IV ZR 59/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Eintrittspflicht der

    Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 100/99 - VersR 2001, 53 unter 2 a m.w.N.) zutreffend angenommen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - IV ZR 143/95 - VersR 1997, 570 unter 2 b) nach vertragsgemäßer Zahlung des Kaufpreises auf Notaranderkonto und Gefahrübergang (§§ 2, 3 des Kaufvertrages) ein versichertes Sacherhaltungsinteresse der Verkäuferin nicht bestand und sie demgemäß keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung hatte.
  • OLG Hamm, 18.06.2002 - 15 W 105/01

    Rangrücktritt des auf den Versicherer übergegangenen Grundpfandrechts

    Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1997, 570 f) entsteht indessen der Anspruch des privilegierten Gläubigers gegen den Versicherer aus § 102 Abs. 1 VVG abschließend mit dem Versicherungsfall.
  • FG Düsseldorf, 10.07.2002 - 4 K 3731/01

    Erbschaftsteuer; Vorausvermächtnis; Bebautes Grundstück; Brand; Erbfall;

    Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 - IV ZR 143/95 - MDR 1997, 354 (355); BFH, Urteil vom 28. September 1993 - II R 39/92 - BStBl II 1994, 36 (37) (wonach der Anspruch auf die Leistung aus einer Unfallversicherung grundsätzlich in den Nachlass fällt)).
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