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   BayObLG, 02.12.1998 - 3Z BR 244/98   

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BayObLG, 02.12.1998 - 3Z BR 244/98 (https://dejure.org/1998,3420)
BayObLG, Entscheidung vom 02.12.1998 - 3Z BR 244/98 (https://dejure.org/1998,3420)
BayObLG, Entscheidung vom 02. Dezember 1998 - 3Z BR 244/98 (https://dejure.org/1998,3420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren für Handelsregistereintragungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Passau - HKT 171/98
  • BayObLG, 02.12.1998 - 3Z BR 244/98

Papierfundstellen

  • ZIP 1999, 363
  • WM 1999, 1625
  • DB 1999, 211
  • NZG 1999, 159
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus BayObLG, 02.12.1998 - 3Z BR 244/98
    Sie trägt ergänzend vor, die Gebührenhöhe sei auch anhand des EuGH - Urteils vom 2.12.1997 (ZIP 1998, 206 ) zu überprüfen.

    Allein darauf ist aber nach der Entscheidung des EuGH vom 2.12.1997 - Rs.C. - 188/95 - Fantask (WM 1998, 2193 = ZIP 1998, 206 ) abzustellen.

    Nach dem Urteil des EuGH vom 2.12.1997 - Rs.C-188/95 - (WM 1998, 2193 = ZIP 1998, 206 ), das als Vorabentscheidung gemäß Art. 177 WV in einer dänischen Handelsregistersache ergangen ist, ist Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie dahin auszulegen, daß die für die Eintragung einer GmbH & Co. KG (S 26 Abs. 1 Nr. 5 KostO ) oder für den Eintritt sowie das Ausscheiden von Kommanditisten (§ 26 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 1 KostO ) erhobene Abgaben, um Gebührencharakter zu haben, allein auf der Grundlage der Kosten für diese Eintragungen berechnet werden müssen.

    Selbst, wenn nämlich in bestimmten Fällen ein Zusammenhang zwischen der Komplexität einer Eintragung und der Bedeutung des gezeichneten Kapitals bestehen mag, so steht doch die Höhe einer solchen Abgabe im allgemeinen in keinem Verhältnis zu den Kosten, die der Verwaltung bei den Eintragungsförmlichkeiten konkret entstehen ( EuGH ZIP 1998, 206/210 Tz. 30).

    Nunmehr plant er ersichtlich im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 2.12.1997 (ZIP 1998, 206 ), anstelle der bisherigen Wertgebühren aufwandsbezogene Festgebühren einzuführen (vgl. Runderlaß des Baden-Württembergischen Justizministeriums vom 27.4.1998 -ZIP 1998, 1246/1248; ferner Mathias, JurBüro 1998, 566).

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 144/94

    Schutzzweck eines Sachverständigenauftrags zur Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BayObLG, 02.12.1998 - 3Z BR 244/98
    Franzen hat sich seit langem mit den Kosten einer Richterstunde befaßt (vgl. Franzen NJW 1974, 784; ders. NJW 1998, 1059 ; ders. NJW 1993, 438; ders. Anwaltskunst 2. Aufl. S. 144 f.).
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BayObLG, 02.12.1998 - 3Z BR 244/98
    Für Gebühren gilt außerdem, anders als für Steuern, das Äquivalenzprinzip (vgl. BVerfGE 92, 91/115; 20, 257/269).
  • OLG Stuttgart, 25.07.1997 - 2 U 4/97

    Bauschuttklausel unwirksam?

    Auszug aus BayObLG, 02.12.1998 - 3Z BR 244/98
    Dann sind aber die nationalstaatlichen Gesetze (hier 26 KostO ) nicht verbindlich, wenn sie der Richtlinie widersprechen; es gilt der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (vgl. Gustavus ZIP 1998, 502/503; Müller-Graff DRiZ 1996, 305/306 ff.).
  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Auszug aus BayObLG, 02.12.1998 - 3Z BR 244/98
    Art. 177 WV spricht dem Gerichtshof im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedstaaten die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des EG-Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten abgeleiteten gemeinschaftlichen Akte zu (zur Frage der richtlinienkonformen Auslegung, wenn die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist siehe BGHZ 138, 55 ff.).
  • EuGH, 15.07.1982 - 270/81

    Felicitas Rickmers-Linie

    Auszug aus BayObLG, 02.12.1998 - 3Z BR 244/98
    Nach dem Urteil des EuGH vom 15.7.1982 - Felicitas Rickmers - Linie KG & Co. - Rs. C-270/81 ( EuGH Slg. 1982, 2773) bestimmt sich die Frage, ob Gesellschaften der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 KVStG aufgeführten Art einen Gesellschaftstypus darstellen, der sich von dem der Kommanditgesellschaft im allgemeinen unterscheidet, und welches gegebenenfalls die rechtliche Struktur einer solchen Gesellschaft ist, allein nach nationalem Recht.
  • BFH, 31.07.1991 - I R 19/90

    Vorlage an den EuGH zur Frage, ob die Umwandlung des Teils eines

    Auszug aus BayObLG, 02.12.1998 - 3Z BR 244/98
    Es ist daher Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den im Einzelfall betroffenen Gesellschaftstypus zu bestimmen und dessen Merkmale unter Berücksichtigung der Kriterien, die sich aus der Gemeinschaftsregelung ergeben zu würdigen ( EuGH aaO. Tz. 21 S. 2785; vgl. ferner EuGH , EuZW 1993, 321; RIW 1992, 952/953; BFHE 165, 296/297; Lutter Europäisches Konzernrecht 4. Aufl. S. 787 und 789).
  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

    Auszug aus BayObLG, 02.12.1998 - 3Z BR 244/98
    Für Gebühren gilt außerdem, anders als für Steuern, das Äquivalenzprinzip (vgl. BVerfGE 92, 91/115; 20, 257/269).
  • OLG Karlsruhe, 03.01.2001 - 11 Wx 67/00

    Externer Gründungsprüfer - Gebühr für gerichtliche Bestellung

    Die obergerichtliche deutsche Rechtsprechung ist im Anschluss an die Entscheidung des EuGH der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung, dass die Wertgebühren nach § 26 KostO gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, sofern sie der Höhe nach den tatsächlichen Aufwand übersteigen, und daher richtlinienkonform reduziert werden müssen, solange der Gesetzgeber die Richtlinie nicht umgesetzt hat (BayObLG NJW 1999, 652; BayObLG NJW 1999, 654; OLG Köln NJW 1999, 1341; OLG Zweibrücken WM 1999, 1631 - jeweils für Eintragung einer Zweigniederlassung; BayObLG ZIP 1999, 363 - Ausscheiden eines Kommanditisten; OLG Köln ZIP 2000, 311 - Eintragung einer Prokura; OLG Schleswig SchlHA 2000, 118 - Einlagenerhöhung und Eintritt eines Kommanditisten).
  • BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01

    Verfassungsmäßigkeit der Wertgebühren in Nachlasssachen - Bewertung eines zum

    aa) Von der Gesellschaft erhoben im Sinne der Richtlinie werden Gebühren für die Gesellschaft betreffende Eintragungen im Handelsregister (vgl. auch § 79 KostO; BayObLGZ 1998, 303 JurBüro 1999, 205).
  • OLG Hamm, 09.10.2000 - 15 W 350/00

    Gebührenwert bei Grundstücksübertragung zur Kapitalerhöhung

    Sie wendet sich an Kapitalgesellschaften (Art. 3 Abs. 1), denen Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristische Personen gleichgestellt werden, die einen Erwerbszweck, verfolgen (Art. 3 Abs. 2) und zu denen auch die deutsche GmbH & Co. KG zählt (vgl. BayObLG EWIR 1999, 221 = JurBüro 1999, 205 = WM 1999, 1625 = ZIP 1999, 363), und bestimmt, soweit es um Eintragungen geht - und nur darum geht es vorliegend -, in Art. 10 lit. c), dass - abgesehen von der Gesellschaftssteuer - die Mitgliedsstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehenden Eintragung oder sonstige Formalität erheben, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann.
  • OLG Frankfurt, 22.08.2000 - 20 W 288/00

    Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch Gebührenerhebung für

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat darüberhinausgehend auch die GmbH & Co. KG zu den Kapitalgesellschaften im Sinne von Art. 3 der Richtlinie angesehen (BayObLG ZIP 1999, 363; noch anders Senatsbeschluss vom 28.3.2000 - 20 W 125/2000).
  • LG Augsburg, 26.07.1999 - 4 T 3489/99
    Einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, wie dies der EuGH in seiner Entscheidung vom 02.12.1997 (WM 98, 2193 ff) und ihm folgend einige Obergerichte (BayObLG DB 99, 211; BayObLGZ 98, 303; OLG Zweibrücken WM 99, 1631 ff; OLG Frankfurt OLGR 99, 296 sowie OLG Düsseldorf OLGR 94, 227) zu § 26 KostO für Eintragungen ins Handelsregister festgestellt haben, vermag die Kammer in den §§ 60, 32 KostO danach nicht zu sehen.
  • OLG Hamm, 09.10.2000 - 15 W 3/00

    Vereinbarkeit der Grundbuchgebühren mit der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie

    Sie wendet sich an Kapitalgesellschaften (Art. 3 Abs. 1), denen Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristische Personen gleichgestellt werden, die einen Erwerbszweck verfolgen (Art. 3 Abs. 2) und zu denen auch die deutsche GmbH & Co. KG zählt (vgl. BayObLG EW IR 1999, 221 = JurBüro 1999, 205 = WM 1999, 1625 = ZIP 1999, 363 ), und bestimmt, soweit es um Eintragungen geht- und nur darum geht es vorliegend -, in Art. 10 lit. c), dass - abgesehen von der Gesellschaftssteuer - die Mitgliedsstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehenden Eintragung oder sonstige Formalität erheben, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann.
  • OLG Hamm, 18.06.1998 - 15 W 136/98

    Keine Anweisung an den Notar, die eingeholte Unbedenklichkeitsbescheinigung

    BayObLG, Beschluß vom 2.12.1998, 3Z BR 244/98 -, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG 22. KostO § 26; EG-Gesellschaftsteuerrichtlinie vom 17.7.1969 (69/335/EWG) Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29.10.1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, Art. VII, XXV (Gebühren bei Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung einer nach dem Recht der USA bestehenden Aktiengesellschaft) 1. Die Eintragung der inländischen Zweigniederlassung einer nach dem Recht der USA bestehenden Aktiengesellschaft, die in den USA ihren Sitz hat, ist registerrechtlich und auch kostenrechtlich wie die Eintragung einer Hauptniederlassung zu behandeln.
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