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   BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1821/97   

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BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1821/97 (https://dejure.org/2000,1208)
BVerfG, Entscheidung vom 28.08.2000 - 1 BvR 1821/97 (https://dejure.org/2000,1208)
BVerfG, Entscheidung vom 28. August 2000 - 1 BvR 1821/97 (https://dejure.org/2000,1208)
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Bearbeitungsgebühr Freistellungsauftrag

Art. 12 GG, Verhältnismäßigkeit;

Art. 20 Abs. 3 GG, richterliche Rechtsfortbildung

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verbot der Entgelterhebung für die Verwaltung von Freistellungsaufträgen verkennt Bedeutung und Tragweite der Berufsausübungsfreiheit nicht - Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung im Rahmen der gesetzgeberischen Grundentscheidung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kreditinstitut - Freistellungsauftrag - Vergütung - Verfassungsbeschwerde - Inhaltskontrolle - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Berufsfreiheit - Berufsausübung - Grundrechte - Juristische Person

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § ... 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1; ; AGBG § 9 Abs. 1; ; AGBG § 9; ; HGB § 354 Abs. 1; ; HGB § 354; ; BGB § 612; ; BGB § 315; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 19 Abs. 3

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Keine Bankgebühren für Freistellungsauftrag

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Bankgebühren für Freistellungsauftrag

  • IWW (Kurzinformation)

    Kapitalanlagen - Endgültig keine Bankgebühren für Freistellungsauftrag

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2, 3; AGBG § 9
    Unwirksamkeit der Gebührenklauseln für Verwaltung von Freistellungsaufträgen

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Keine Gebühren für Freistellungsaufträge

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3635
  • ZIP 1997, 1638
  • ZIP 2000, 1769
  • MDR 2001, 45
  • WM 2000, 2040
  • WM 2001, 2040
  • BB 2000, 2064
  • DB 2000, 2113
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1821/97
    Damit wäre es unvereinbar, wenn sich die Gerichte aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben, also objektiv betrachtet sich der Bindung an Recht und Gesetz entziehen würden (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 96, 375 ).

    Seine Funktion beschränkt sich darauf, diesen unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 96, 375 ).

    Seine Kontrolle beschränkt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 20 GG darauf, ob das zuständige Gericht bei der Rechtsfortbildung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert hat und den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gefolgt ist (vgl. BVerfGE 96, 375 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1821/97
    a) Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG, das dem Grundrechtsträger die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung gewährleistet (vgl. BVerfGE 101, 331 ) und wegen des in Art. 12 Abs. 1 GG verwendeten weiten, nicht personal gebundenen Berufsbegriffs gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen wie die Beschwerdeführerin anwendbar ist (vgl. BVerfGE 97, 228 m.w.N.).

    Das Grundrecht umschließt auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen oder mit denen, die an diesen Leistungen interessiert sind, auszuhandeln (vgl. BVerfGE 88, 145 ; 101, 331 ).

    b) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die es Kreditinstituten wie der Beschwerdeführerin verwehrt, für die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen von den Kunden des Instituts offen eine Vergütung zu verlangen, greift in diese Freiheit ein (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 101, 331 ).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1821/97
    Erfolgt der Grundrechtseingriff durch eine normauslegende und -anwendende gerichtliche Entscheidung, muss diese die Tragweite des Grundrechts der Berufsausübung hinreichend berücksichtigen, und sie darf im Ergebnis nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führen (vgl. BVerfGE 85, 248 ).

    Ob diese Grenzen eingehalten sind, unterliegt, wenn die Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, wie dessen Auslegung und Anwendung durch die dafür zuständigen Gerichte (vgl. dazu BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ) einer nur eingeschränkten Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1821/97
    (1) All dies einschließlich des in diesem Zusammenhang festgestellten Grundsatzes, dass Aufwendungen, die dem Indienstgenommenen durch die Erfüllung seiner dem Staat gegenüber bestehenden Pflichten erwachsen, nicht offen auf die unmittelbar oder mittelbar aus der Pflichterfüllung Nutzen ziehenden Kunden abgewälzt werden können, ist nachvollziehbar begründet und lässt weder eine grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Berufsausübungsfreiheit noch sachfremde Erwägungen im Sinne von Willkür (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 89, 1 ) sichtbar werden.

    Ob diese Grenzen eingehalten sind, unterliegt, wenn die Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, wie dessen Auslegung und Anwendung durch die dafür zuständigen Gerichte (vgl. dazu BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ) einer nur eingeschränkten Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht.

  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 269/96

    Keine Bankgebühren für Freistellungsaufträge

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1821/97
    gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96 -.

    Dagegen hat der Bundesgerichtshof dem genannten Antrag in dem angegriffenen Urteil stattgegeben (vgl. BGHZ 136, 261).

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1821/97
    Die Unentgeltlichkeit der Bearbeitung von Freistellungsaufträgen ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, für die Erreichung des genannten Regelungsziels geeignet und, weil ein gleich wirksames, die Kreditinstitute aber weniger fühlbar belastendes Mittel nicht erkennbar ist, erforderlich (vgl. BVerfGE 83, 1 ).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1821/97
    Die Kreditinstitute sind jedoch nicht gehindert, die genannten Kosten, soweit dies die Marktlage zulässt (vgl. BVerfGE 30, 292 ), in die Berechnung der Entgelte einzubeziehen, die von den Kunden insgesamt verlangt werden.
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1821/97
    Damit wäre es unvereinbar, wenn sich die Gerichte aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben, also objektiv betrachtet sich der Bindung an Recht und Gesetz entziehen würden (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 96, 375 ).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1821/97
    (1) All dies einschließlich des in diesem Zusammenhang festgestellten Grundsatzes, dass Aufwendungen, die dem Indienstgenommenen durch die Erfüllung seiner dem Staat gegenüber bestehenden Pflichten erwachsen, nicht offen auf die unmittelbar oder mittelbar aus der Pflichterfüllung Nutzen ziehenden Kunden abgewälzt werden können, ist nachvollziehbar begründet und lässt weder eine grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Berufsausübungsfreiheit noch sachfremde Erwägungen im Sinne von Willkür (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 89, 1 ) sichtbar werden.
  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1821/97
    a) Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG, das dem Grundrechtsträger die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung gewährleistet (vgl. BVerfGE 101, 331 ) und wegen des in Art. 12 Abs. 1 GG verwendeten weiten, nicht personal gebundenen Berufsbegriffs gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen wie die Beschwerdeführerin anwendbar ist (vgl. BVerfGE 97, 228 m.w.N.).
  • LG Mannheim, 25.08.1995 - 5 O 174/95
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln (BVerfG, WM 2000, 2040, 2041).

    Denn die Inhaltskontrolle ist auch bei Unternehmerdarlehen zum Schutz der Privatautonomie des Vertragspartners des Klauselverwenders geboten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und deren Vertragspartnern herzustellen (vgl. BVerfG, WM 2010, 2044, 2046 und WM 2000, 2040, 2041).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 233/16

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln (BVerfG, WM 2000, 2040, 2041).

    Denn die Inhaltskontrolle ist auch bei Unternehmerdarlehen zum Schutz der Privatautonomie des Vertragspartners des Klauselverwenders geboten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und deren Vertragspartnern herzustellen (vgl. BVerfG, WM 2010, 2044, 2046 und WM 2000, 2040, 2041).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln (BVerfG, WM 2000, 2040, 2041).

    Denn die Inhaltskontrolle ist verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der Verbraucher geboten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und Verbrauchern herzustellen (BVerfG, WM 2010, 2044, 2046; WM 2000, 2040, 2041).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln (BVerfG, WM 2000, 2040, 2041).

    Denn die Inhaltskontrolle ist verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der Verbraucher geboten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und Verbrauchern herzustellen (BVerfG, WM 2010, 2044, 2046; WM 2000, 2040, 2041).

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 119/19

    Unwirksame Entgeltklausel für Basiskonto

    Die hiermit verbundenen (Gemein-)Kosten muss das Institut daher durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaften (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 266, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 46 und 86, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 Rn. 38 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 77; BVerfG, WM 2000, 2040, 2042).
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R

    Kein Aufwendungsersatzanspruch des Geldinstituts für Rücküberweisung von

    Denn auch eine zulässige Indienstnahme Privater (wozu auch die Beklagte durch ihre Teilnahme am Privatrechtsverkehr zählt) für öffentliche Aufgaben, löst nicht schon als solche einen Anspruch auf Vergütung aus (vgl hierzu BVerfGE 22, 380, 383 ff; 30, 292, 310 f; 44, 103 f; BVerfG ZIP 2000, 1769, 1770 ff; BGHZ 136, 261, 266; BGH NJW 2000, 651; vgl zur Indienstnahme Privater: Breuer in Handbuch des Staatsrechts, VI, § 148 RdNr 28; Steiner, Öffentliche Verwaltung durch Private, 1975, S 197 ff; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht 1, 11. Aufl, § 42 IV RdNr 11 f; Depenheuer, Arbeitgeber als Zahlstelle des Sozialstaates, BB 1996, 1218).

    Denn jedenfalls ist davon auszugehen, daß ein Teil der jeweiligen Rentenbeträge auf den Konten der Geldinstitute verbleibt und deren Erträge erhöht (sog Bodensatz; vgl hierzu entsprechend BVerfG ZIP 2000, 1769, 1772; Canaris, aaO, RdNr 317; Derleder/Metz, Die Nebenentgelte der Banken - Zur Zulässigkeit der einzelnen Gebühren -, ZIP 1996, 621, 624).

    Bereits im Hinblick auf die Gesamtsumme der von ihr selbst genannten Renteneingänge von 4, 6 Mio Euro ist auch insoweit davon auszugehen, daß ein Teil des Geldes auf den jeweiligen Konten verbleibt und ihre Erträge erhöht (vgl hierzu entsprechend BVerfG ZIP 2000, 1769, 1772).

  • BVerfG, 15.11.2000 - 1 BvR 1213/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Auskunftspflicht beim Finanzamt

    Dies ist ein Gemeinwohlbelang, der die Heranziehung der Beschwerdeführerin in gleicher Weise rechtfertigt wie die Einschaltung von Kreditinstituten bei der Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2000 - 1 BvR 1821/97 -).
  • FG Thüringen, 15.01.2004 - I 1216/03

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des RennwLottG i.d.F. v.

    Das Grundrecht ist wegen des in Art. 12 Abs. 1 GG verwendeten weiten, nicht personal gebundenen Berufsbegriffs gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar (vgl. Urteil des BVerfG vom 17. Februar 1998 1 BvF 1/91, BVerfGE 97, 228 , zur Kurzberichterstattung im Fernsehen; Beschluss des BVerfG vom 28. August 2000 1 BvR 1821/97, NJW 2000, 3635 , zum Entgelt der Banken für Freistellungsaufträge).

    Je größer die Erschwernis ist, desto eher kann der Berufsausübende aber eine Güterabwägung beanspruchen, in der seinem persönlichen Grundrecht weitere Gründe des Gemeinwohls, namentlich gesamtgesellschaftlich sinnvolle Lenkungszwecke der Steuer, zur Rechtfertigung der Steuerbelastung gegenübergestellt werden (vgl. allgemein zur Berufsausübung etwa den Beschluss des BVerfG vom 28. August 2000 1 BvR 1821/97, a. a. O., im Besonderen zur Steuerbelastung Entscheidung des BVerfG vom 22. Mai 1963 1 BvR 78/56 BVerfGE 16, 147 , zur Beförderungsteuer; Beschluss des BVerfG vom 1. April 1971 1 BvL 22/67, a. a. O., Gewinnspielgeräte).

  • OLG Frankfurt, 27.07.2011 - 17 U 59/11

    Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bezüglich einer Preisklausel im

    Dies verhindere eine sachgerechte Preiserhebung, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.08.2000 (NJW 2000, 3635, 3637) möglich sein müsse.
  • LG Frankfurt/Main, 31.07.2015 - 25 O 52/15

    Verkündet am: 31.07.2015

    Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln (BVerfG, WM 2000, 2040, 2041 [BVerfG 28.08.2000 - 1 BvR 1821/97] ).

    Denn die Inhaltskontrolle ist verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der Verbraucher geboten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und Verbrauchern herzustellen (BVerfG, WM 2010, 2044, 2046 [BVerfG 07.09.2010 - 1 BvR 2160/09; 1 BvR 851/10] ; WM 2000, 2040, 2041 [BVerfG 28.08.2000 - 1 BvR 1821/97] ).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2008 - 1 S 174/08

    Keine Entschädigung für gewerbliche Betreiber von Funktürmen bei Duldungspflicht

  • SG Neubrandenburg, 05.03.2021 - S 6 AY 3/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • LG Nürnberg-Fürth, 18.03.2015 - 10 O 4325/13

    Rückzahlung von für Geschäftskredite geleisteten Bearbeitungsgebühren;

  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2015 - 13 O 98/15

    Zur Wirksamkeit von Bearbeitungsgebühren bei der Darlehensgewährung an einen

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