Weitere Entscheidung unten: OLG Bamberg, 05.02.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 13.12.2001 - C-481/99   

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https://dejure.org/2001,8
EuGH, 13.12.2001 - C-481/99 (https://dejure.org/2001,8)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2001 - C-481/99 (https://dejure.org/2001,8)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - C-481/99 (https://dejure.org/2001,8)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Widerrufsrecht - Grundpfandrechtlich abgesicherter Kreditvertrag

  • Europäischer Gerichtshof

    Heininger

  • EU-Kommission PDF

    Heininger

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Widerrufsrecht - Grundpfandrechtlich abgesicherter Kreditvertrag

  • EU-Kommission

    Heininger

  • Prof. Dr. Lorenz

    Darlehensvertrag als Haustürgeschäft; (fehlende) Richtlinienkonformität der absoluten Verfristung des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften in Fällen fehlender Belehrung

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Widerrufbarkeit eines Realkreditvertrags als Haustürgeschäft

  • Wolters Kluwer

    Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einer Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz; Widerrufsrecht beim Haustürgeschäft; Grundpfandrechtlich abgesicherter Kreditvertrag

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Verbraucherschutz bei Verträgen außerhalb von Geschäftsrumen

  • opinioiuris.de

    Heininger

  • Judicialis

    Richtlinie 85/577 Art. 1; ; Richtlinie 85/577 Art. 3 Abs. 2 Buchst. a; ; Richtlinie 85/577 Art. 4; ; Richtlinie 85/577 Art. 5

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsangleichung - Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Richtlinie 85/577 - Geltungsbereich - Grundpfandrechtlich abgesicherter Realkreditvertrag - Einbeziehung - Rücktrittsrecht des Verbrauchers - [Richtlinie 85/577 ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verbraucherrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. 12. 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABlEG Nr. L 372 S. 31) Art. 1,... 3, 4, 5; Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. 12. 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABlEG 1987 Nr. L 42 S. 48) i. d. F. der Richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. 2. 1990 (ABlEG Nr. L 61 S. 14); HWiG §§ 1, 2, 4, 7
    Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf grundpfandrechtlich abgesicherten Kreditverträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS SCHLIESST UND NICHT ÜBER SEIN WIDERRUFSRECHT BELEHRT WIRD, VERLIERT DIESES RECHT NICHT

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 85/577/EWG Art. 1 ff; RL 87/102/EWG Art. 1 ff; VerbrKrG §§ 3, 7; HWiG §§ 1, 3, 5
    Anwendbarkeit und Vorrang der Haustürgeschäfterichtlinie gegenüber der Verbraucherkreditrichtlinie bei Realkreditvertrag ("Heininger")

  • beck.de (Kurzinformation)

    Fernabsatz: 6-Monats-Widerrufsfrist weggefallen

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Widerruf von Haustürkrediten

Besprechungen u.ä. (8)

  • Notare Bayern PDF, S. 28 (Entscheidungsbesprechung)

    § 312a BGB; § 5 HWiG
    Widerrufsrechte bei der Grundstücksfinanzierung (Notar Michael Volmer, Obernburg am Main)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Europarechtswidrigkeit der Schrottimmobilien

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 12 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Widerrufsrecht bei verbundenen Verbraucherdarlehensverträgen (Frank Hammann; BWNotZ 2/03, S. 12-15)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Realkreditverträge unterfallen dem Widerrufsrecht der Haustürgeschäfterichtlinie; Vereinbarkeit einer Befristung des Widerrufsrechts nach nationalem Recht mit dem Gemeinschaftsrecht

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuldrecht AT; Verbraucherschutz, Widerruf eines Realkreditvertrages als Haustürgeschäft

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Auch Realkreditverträge sind nach der Verbraucherkreditrichtlinie als Haustürgeschäft widerrufbar

  • bankrecht.org PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Subprime Judikatur - Die Bewältigung der Finanzkrise und die Anforderungen an eine risikoadäquate Zivilrechtsprechung (Prof. Dr. Peter Derleder; Kritische Justiz (KJ) 2009, 3-24)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haustürgeschäfte: Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei Realkrediten? (IBR 2002, 79)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Verhältnis zu Verträgen, die unter die Richtlinie 87/102/EWG des Rates ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 281
  • ZIP 2002, 31
  • MDR 2002, 225 (Ls.)
  • EuZW 2002, 84
  • NZM 2002, 189 (Ls.)
  • WM 2001, 2434
  • BB 2002, 431 (Ls.)
  • BB 2002, 9
  • DB 2001, 2710
 
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Wird zitiert von ... (222)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.05.2001 - C-203/99

    Veedfald

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-481/99
    Dazu ist erstens festzustellen, dass Ausnahmen von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen sind(siehe u. a. Urteil vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-203/99, Veedfald, Slg. 2001, I-3569, Randnr. 15).
  • EuGH, 24.09.1998 - C-35/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-481/99
    Es ist daran zu erinnern, dass sich der Gerichtshof bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts darauf beschränkt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen (Urteil vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-35/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 46).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-481/99
    Im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung, nach der sich der Gerichtshof in Anwendung des der Rechtsordnung der Gemeinschaft innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil bei gutgläubig begründeten Rechtsverhältnissen für die Vergangenheit führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen kann, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf eine von ihm ausgelegte Bestimmung zu berufen, um diese Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, hat der Gerichtshof die Vornahme einer solchen Beschränkung von der Prüfung des Vorliegens zweier grundlegender Kriterien abhängig gemacht, nämlich des guten Glaubens der Betroffenen und des erheblichen finanziellen Risikos (in diesem Sinn Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-128/93, Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnr. 18).
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    bb) Mit seiner Korrektur des § 355 Abs. 3 BGB im Sinne einer (zeitlich gestaffelten, Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB) Rücknahme des dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts zugrunde liegenden Gedankens durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz ging der deutsche Gesetzgeber einer Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages folgend im Interesse der Übersichtlichkeit der gesetzlichen Regelungen geflissentlich über die Vorgaben hinaus, die man aus dem allein Haustürgeschäfte betreffenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (künftig: Gerichtshof) vom 13. Dezember 2001 (EuGH, Slg. 2001, I-9945 Rn. 44 ff.) herauslesen konnte (BT-Drucks. 14/9266, S. 45).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Der Gerichtshof hat nämlich insoweit bereits entschieden, dass ein Verbraucher das Widerrufsrecht nicht ausüben könne, wenn es ihm nicht bekannt sei, und dass daher aus Gründen der Rechtssicherheit eine Beschränkung des Zeitraums, in dem das Widerrufsrecht nach der Richtlinie 85/577 ausgeübt werden könne, nicht gerechtfertigt sein könne, weil dies eine Einschränkung der Rechte impliziere, die dem Verbraucher ausdrücklich verliehen worden seien, um ihn vor den Gefahren zu schützen, die sich daraus ergeben, dass Kreditinstitute bewusst Verträge außerhalb ihrer Geschäftsräume abschlössen (Urteil vom 13. Dezember 2001, Heininger, C-481/99, Slg. 2001, I-9945, Randnrn.

    Zwar betrifft das Urteil Heininger insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 85/577 zum Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, und es bestehen, wie die Generalanwältin in Nr. 43 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, erhebliche Unterschiede zwischen dieser Richtlinie und der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung.

    Die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils dargestellten Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Heininger lassen sich jedoch auf die im Ausgangsverfahren fragliche Bestimmung übertragen.

    Demnach kann sich der Versicherer, wie die Generalanwältin in den Nrn. 46 und 47 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung von in einer Liste festgelegten Informationen, zu denen insbesondere die Informationen über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, gehören, nicht nachgekommen ist (vgl. entsprechend Urteil Heininger, Randnr. 47).

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts darauf beschränkt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen (vgl. Urteil Heininger, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    a) § 5 Abs. 2 HWiG ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99) richtlinienkonform einschränkend auszulegen.

    Der erkennende Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung ersucht (WM 2000, 26); die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 ist abgedruckt in WM 2001, 2434.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Fragen mit Urteil vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) dahingehend beantwortet, daß.

    aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten und einer in der Instanzrechtsprechung (OLG Bamberg WM 2002, 537, 545; LG München I BKR 2002, 230, 233 f.; LG München I WM 2002, 285, 287) und Literatur (Edelmann BKR 2002, 80, 81 f.; Habersack/Mayer WM 2002, 253, 257; von Heymann/Annertzok BKR 2002, 234; Hochleitner/Wolf/Großerichter WM 2002, 529, 532; Piekenbrock/Schulze WM 2002, 521, 524; Sauer BB 2002, 431, 432) vertretenen Auffassung wird die Auslegung weder durch den Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG noch den des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen.

    Da das Verbraucherkreditgesetz damit erheblich hinter dem durch das Haustürwiderrufsgesetz bezweckten Schutz zurückbleibt und der Schutzbedürftigkeit eines Verbrauchers in einer Haustürsituation nicht Rechnung trägt, ohne daß dafür ein zwingender sachlicher Grund ersichtlich ist, waren ein Teil der Rechtsprechung (OLG München - 5. Zivilsenat - WM 2000, 1336, 1338 f.) und eine bedeutsame Mindermeinung in der Literatur (Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb. 1997 § 5 HWiG Rdn. 24, 27; Erman/Klingsporn, BGB 9. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 5; Fischer/Machunsky, HWiG 2. Aufl. Grundlagen Rdn. 80-86; § 51 Rdn. 31; Steppeler, VerbrKrG 2. Aufl. S. 209; Köndgen, Gewährung und Abwicklung grundpfandrechtlich gesicherter Kredite 3. Aufl. S. 32; Peters, in: Lwowski/Peters/Gößmann, VerbrKrG 2. Aufl. S. 173-175; ders. DZWir 1994, 353, 357; ders. WuB I E 2 b.-6.93; Spickhoff/Petershagen BB 1999, 165, 169 f.; Stüsser NJW 1999, 1586, 1589) schon vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) und ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung der Auffassung, § 1 HWiG a.F. werde durch § 5 Abs. 2 HWiG nur dann verdrängt, wenn das vorrangig anzuwendende Verbraucherkreditgesetz einen gleich effektiven Schutz biete.

    Dieser Auffassung haben sich nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG das Oberlandesgericht München (20. Zivilsenat, WM 2002, 694, 695) und weitere Autoren angeschlossen (Pfeiffer EWiR 2002, 261, 262; Reich/Rörig EuZW 2002, 87, 88; Hoffmann ZIP 2002, 145, 149; Kulke ZBB 2002, 33, 45 ff.; Staudinger NJW 2002, 653, 655; Fischer ZfIR 2002, 19, 21; Frisch BKR 2002, 84, 85; Reiter/Methner VuR 2002, 90, 92 f.; Rott VuR 2002, 49, 52).

    Nur wenn man die Ansicht aller dieser Stimmen aus Rechtsprechung und Schrifttum für schlechthin unvertretbar hielte (so unter Hinweis auf den angeblich eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG: OLG Bamberg WM 2002, 537, 545; LG München I BKR 2002, 230, 234; LG München I WM 2002, 285, 287; Edelmann BKR 2002, 80, 81; Habersack/Mayer WM 2002, 253, 257; Hochleitner/Wolf/Großerichter WM 2002, 529, 531; Piekenbrock/Schulze WM 2002, 524; Markus Roth WuB IV D. § 5 HWiG 1.02; Sauer BB 2002, 431, 432), wäre eine richtlinienkonforme Auslegung ausgeschlossen.

    Sollte danach ein Widerrufsrecht zu bejahen sein, wird das Berufungsgericht bei der Prüfung der sich aus § 3 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs zu berücksichtigen haben, daß § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge im Sinne dieser Vorschrift nicht anwendbar ist (Edelmann BKR 2002, 80, 83; Felke MDR 2002, 226, 227; Fischer ZfIR 2002, 15, 22 f.).

    Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr ebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkreditrichtlinie (vgl. Pfeiffer EWiR 2002, 261, 262).

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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 05.02.2002 - 5 U 22/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,10139
OLG Bamberg, 05.02.2002 - 5 U 22/99 (https://dejure.org/2002,10139)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.02.2002 - 5 U 22/99 (https://dejure.org/2002,10139)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 05. Februar 2002 - 5 U 22/99 (https://dejure.org/2002,10139)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 134, 172, 278, 826, 831; HWiG §§ 1, 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
    Zum Widerrufsrecht hinsichtlich eines von einem Verbraucher als Haustürgeschäft abgeschlossenen Realkreditvertrages; zur richtlinienkonformen Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Geltung des Widerrufsrechts für Immobilienfinanzierungen

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 31
  • WM 2002, 537
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten und einer in der Instanzrechtsprechung (OLG Bamberg WM 2002, 537, 545; LG München I BKR 2002, 230, 233 f.; LG München I WM 2002, 285, 287) und Literatur (Edelmann BKR 2002, 80, 81 f.; Habersack/Mayer WM 2002, 253, 257; von Heymann/Annertzok BKR 2002, 234; Hochleitner/Wolf/Großerichter WM 2002, 529, 532; Piekenbrock/Schulze WM 2002, 521, 524; Sauer BB 2002, 431, 432) vertretenen Auffassung wird die Auslegung weder durch den Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG noch den des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen.

    Nur wenn man die Ansicht aller dieser Stimmen aus Rechtsprechung und Schrifttum für schlechthin unvertretbar hielte (so unter Hinweis auf den angeblich eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG: OLG Bamberg WM 2002, 537, 545; LG München I BKR 2002, 230, 234; LG München I WM 2002, 285, 287; Edelmann BKR 2002, 80, 81; Habersack/Mayer WM 2002, 253, 257; Hochleitner/Wolf/Großerichter WM 2002, 529, 531; Piekenbrock/Schulze WM 2002, 524; Markus Roth WuB IV D. § 5 HWiG 1.02; Sauer BB 2002, 431, 432), wäre eine richtlinienkonforme Auslegung ausgeschlossen.

  • OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02

    Verbraucherkredit: Ordnungsgemäße Belehrung bei Haustürsituation;

    Es kommt weiter in Betracht, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem mit Kreditmitteln finanzierten Anlagegeschäft um eine wirtschaftliche Einheit und damit um verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG handelt, wenn der Verbraucher den einen Vertrag ohne den anderen nicht abgeschlossen hätte (so für den Bereich des HWiG BGHZ 133, 254 = ZIP 1996, 1940 im Fall einer personell engen Verknüpfung zwischen Bank und Gesellschaft; OLG Karlsruhe/Freiburg, NJW-RR 1999, 124 und OLGR 2001, 368; für den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes offengelassen durch OLG Stuttgart ZIP 2000, 692 und Urteil vom 11.02.2002 - 6 U 146/01 - nicht veröffentlicht; OLG München ZIP 2000, 2295; OLG Karlsruhe BKR 2002, 128, 130; verneint durch OLG Karlsruhe 1. Senat EWiR 2001, 709 und OLG Bamberg WM 2002, 537, 543 - Kauf einer Eigentumswohnung; verneinend auch OLG Köln ZIP 2001, 1808).

    Eine Widerrufsmöglichkeit nach dem HWiG kommt daher nach dieser Rechtsprechung zwar in den Fällen des Realkredits in Betracht, für die der Widerruf nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist, nicht aber in den Fällen des Personalkredits, für die der deutsche Gesetzgeber dem Verbraucher im VerbrKrG ein befristetes Widerrufsrecht eingeräumt hat (ebenso Westermann ZIP 2002, 189, 194; Frisch, BKR 2002, 84, 85; für einen generellen Ausschluss der Regelungen des HWiG Edelmann, BKR 2002, 80, 81 und OLG Bamberg WM 2002, 537, 545 sowie OLG Bamberg, Urteil vom 20.03.2002 - 3 U 82/01 - nicht veröffentlicht).

    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, sondern des Gesetzgebers, das deutsche Recht in Einklang mit der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie zu bringen (OLG Bamberg WM 2002, 537).

  • OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/03

    Finanzierung des Beitritts zu einem Immobilienfonds: Widerrufsbelehrung im

    Die Beklagte muss sich die Erklärungen oder die pflichtwidrige Unterlassung von Erklärungen durch Anlage- und Kreditvermittler nur insoweit zurechnen lassen, als diese bei der Erfüllung einer die Bank treffenden Verbindlichkeit als ihre Hilfspersonen, also in ihrem Pflichtenkreis, tätig wurden, ihr Verhalten also den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrags betrifft (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH NJW 03, 422; BGH-Urteil 29.04.03, BKR 03, 636; Urteil 03.06.03, WM 03, 1710; Urteil 15.07.03, ZIP 03, 1741; OLG Stuttgart ZIP 99, 529; WM 00, 292; OLGR 02, 317; OLG Karlsruhe BKR 02, 128; OLG München ZIP 00, 2295; OLG Bamberg WM 02, 537; OLG Köln ZIP 01, 1808; OLG Oldenburg BKR 02, 731).

    Entgegen einer verbreiteten Ansicht (OLG Karlsruhe BKR 02, 128 = OLGR 02, 453; OLGR 02, 295 und OLGR 03, 75; OLG München ZIP 00, 2295; OLG Bamberg WM 02, 537; OLG Köln ZIP 01, 1808; OLG Stuttgart OLGR 03, 69; Westermann, ZIP 02, 189, 199; Habersack in Münchner Kommentar, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 16; Münscher, BKR 2003, 86, 89; Schnauder, OLGR Karlsruhe/Stuttgart 2003, K 1, 4; Peters/Ivanova, WM 03, 55, 58) und entgegen der gefestigten Rechtsprechung des 11. Senats für den kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien und den durch Realkredit finanzierten Beitritt zu einem Immobilienfonds hat der 2. Senat des BGH mit Urteil vom 21.07.2003 (II ZR 387/02, WM 03, 1762 = ZIP 03, 1592 = NJW 03, 2821) entschieden, dass § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf kreditfinanzierte Beteiligungen an einer Anlagegesellschaft Anwendung finde.

  • OLG Stuttgart, 08.05.2013 - 9 U 166/12

    Verjährung: Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen

    Vielmehr nennt die Klägerin bis zum Eintritt der Verjährung ausschließlich das Urteil des OLG Bamberg vom 5. Februar 2002, Az. 5 U 22/99, WM 2002, 537, welches eine andere Auffassung als die Gerichte in den Vorprozessen mit den Streithelfern der Beklagten vertrete.
  • LG Coburg, 25.02.2003 - 11 O 702/02

    Falschberatung bei Anlageberatung: Schadensersatzansprüche

    Eine finanzierende Bank haftet für schuldhafte unrichtige Angaben der Vertriebs- und Vermittlungsmitarbeiter gegenüber den Enderwerbern nur dann, wenn die Fehlinformationen eigene Informationspflichten der Bank gegenüber den Erwerbern betreffen, nicht also bei bloß objektbezogenen falschen Angaben (OLG Bamberg WM 2002, 537, 543).

    Die neuere Rechtsprechung hat nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise eine Haftung der Bank wegen Aufklärungspflichtverletzungen in vier verschiedenen Fallgruppen angenommen, nämlich bei Interessenkonflikten, bei einem Wissensvorsprung im Hinblick auf eine Gefährdungslage, bei Schaffung eines Gefährdungstatbestandes durch die Bank oder bei Überschreiten der Kreditgeberrolle (vgl. dazu OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 829 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Bamberg WM 2002, 537, 541 f).

    a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für Realkredite anerkannt, dass beide Rechtsgeschäfte grundsätzlich als selbständig zu beurteilen und nur aufgrund besonderer Umstände als rechtliche Einheit zu behandeln sind (vgl. BGH WM 2003, 61, 63 f; BGH WM 2002, 1181 m. w. N., Bamberg WM 2002, 537, 543; Hanseatisches Oberlandesgericht Urt. vom 26.5.2000 - 9 U 340/99 - Karlsruhe Urt. v. 29.11.2000 - 1 U 144/99).

  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02

    Finanzierung eines Anlagegeschäfts: Aufklärungspflichten der Bank;

    Für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Anlagevermittlers haftet die Beklagte nach § 278 BGB nur, wenn Informations- und Aufklärungspflichten verletzt wurden, die im Zusammenhang mit dem Darlehn stehen; eine Haftung der Bank für Aufklärungspflichten hinsichtlich des konkreten Anlageobjekts besteht nach dem Grundsatz der rollenbedingten Verantwortlichkeit grundsätzlich nicht (vgl. OLGR Stuttgart 2001, 332, 335 f. mit Nachw., z.B. BGHZ 114, 263, 270; BGH NJW 1992, 555, 556; OLG Köln WM 2000, 2139, 2144; OLG Köln WM 2002, 118, 121; OLG Bamberg WM 2002, 537, 543).

    In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ist streitig, ob im Falle der Finanzierung einer steuerbegünstigten Kapitalanlage ein verbundenes Geschäft vorliegt (bejahend OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 124; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 368, 369; OLG München ZIP 2000, 2295; OLG Frankfurt WM 2002, 1275; ablehnend OLG Hamm WM 1999, 1056; OLG Köln WM 1994, 197; OLG Braunschweig WM 1998, 1223; OLG Karlsruhe EWiR 2001, 709; OLG Bamberg WM 2002, 537, 543; vgl. auch Westermann ZIP 2002, 189, 199 f. mit umfassenden Hinweisen).

  • OLG Stuttgart, 30.09.2002 - 6 U 57/02

    Aufklärungspflicht der Bank bei Finanzierung einer Beteiligung an einem

    Die Beklagte muss sich die Erklärungen oder die pflichtwidrige Unterlassung von Erklärungen durch die Anlagen- und Kreditvermittler nur insoweit zurechnen lassen, als diese bei der Erfüllung einer die Bank treffenden Verbindlichkeit als ihre Hilfspersonen, also in ihrem Pflichtenkreis, tätig wurden (BGH NJW 1996, 451; WM 1996, 2105; NJW-RR 1997, 116; NJW 2000, 3558 = WM 2000, 1685; NJW 2001, 358 = ZIP 2000, 2291; OLG Stuttgart ZIP 1999, 529 = WM 1999, 844; OLGR 1999, 300; OLGR 2001, 12; WM 2000, 292; OLG Karlsruhe BKR 2002, 128; OLG München ZIP 2000, 2295, 2300; OLG Bamberg WM 2002, 537, 543; OLG Köln ZIP 2001, 1808; OLG Oldenburg BKR 2002, 731, 735).

    Anders für Realkreditvertrag und finanziertes Grundstücksgeschäft - grundsätzlich keine wirtschaftliche Einheit - BGH NJW 2002, 1881 m.w.N.; wirtschaftliche Einheit bejaht durch OLG Karlsruhe/Freiburg NJW-RR 1999, 154; OLGR 2001, 368 und Urt. 17.05.2002 -11 U 26/01 - nicht veröffentlicht - OLG München/Augsburg Urt. 12.06.2002 - 27 U 939/01 - nicht veröffentlicht; offengelassen durch OLG Stuttgart ZIP 2000, 692 und Urteil vom 27.05.2002 - 6 U 52/02 - ; OLG München ZIP 2000, 2295; OLG Karlsruhe BKR 2002, 128, 130; verneint durch OLG Karlsruhe 1. Senat EWiR 2001, 709 und 6. Senat, OLGR 2002, 295 sowie OLG Bamberg WM 2002, 537, 543 - Kauf einer Eigentumswohnung; verneinend auch OLG Köln ZIP 2001, 1808).

  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 40/02

    Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobilienfonds-GbR durch Bankdarlehen:

    Im Rahmen des Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG finden, unabhängig von der in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung streitigen Frage, ob im Falle der Finanzierung einer steuerbegünstigten Kapitalanlage im Form eines Gesellschaftsbeitritts ein verbundenes Geschäft vorliegt (bejahend OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 124; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 368, 369; OLG Frankfurt WM 2002, 1275, 1278; OLG München ZIP 2000, 2295; ablehnend OLG Hamm WM 1999, 1056; OLG Köln WM 1994, 197; OLG Braunschweig WM 1998, 1223; OLG Karlsruhe EWiR 2001, 709; OLG Bamberg WM 2002, 537, 543; offengelassen in OLGR Stuttgart 2001, 332, 336; vgl. auch Westermann ZIP 2002, 189, 199 f. mit umfassenden Nachweisen), nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf der Rechtsfolgenseite ebenfalls die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung (BGH WM 2000, 1685, 1686; BGH WM 2000, 1687, 1688; vgl. auch OLGR Stuttgart 2001, 332, 336 f.).
  • BGH, 18.02.2003 - XI ZR 138/02

    Begriff des Haustürgeschäfts

    Soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auch im Hinblick auf einen möglichen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verneint hat, erweist sich das Berufungsurteil (veröffentlicht in WM 2002, 537) jedenfalls im Ergebnis als zutreffend (§ 563 ZPO a.F.).
  • LG Duisburg, 29.08.2002 - 8 O 86/02

    Generelle Aufklärungspflicht der Bank bei Überschreitung der üblichen

    (OLG Bamberg 5 U 22/99 S. 27).
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