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   BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00 (1)   

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https://dejure.org/2002,116
BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00 (1) (https://dejure.org/2002,116)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2002 - II ZR 331/00 (1) (https://dejure.org/2002,116)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00 (1) (https://dejure.org/2002,116)
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Verklagte ARGE [Kostenentscheidung]

§§ 705 ff, 14 Abs. 2 BGB, Änderung der Rechtsprechung zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch BGH, «verklagte ARGE» erfordert keine Vorlage nach § 132 Abs. 3, Abs. 4 GVG oder nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG (Rechtssprechungsänderung zur Parteifähigkeit betrifft - zunächst - nur den Zivilprozeß, § 50 ZPO);

§§ 239 ff, 246, 86 Halbs. 1 ZPO gelten sinngemäß bei Übergang des Vermögens einer GbR oder OHG ohne Liquidation auf den letzten verbliebenen Gesellschafter (hier nach § 728 Abs. 2 BGB, § 84 Abs. 2 InsO i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag);

§§ 331, 338 ZPO, Geltendmachung der Inexistenz des Beklagten durch Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Revisionsgerichts (BGH)

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Wechselprozess - Versäumnisurteil - Erledigungserklärung - Divergenzvorlage

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsfähigkeit der GbR

  • Judicialis

    ZPO § 91 a; ; ZPO § 246; ; ZPO §§ 239 ff.; ; ZPO § 86 Halbs. 1; ; GVG § 132 Abs. 4; ; GVG § 132 Abs. 3 Satz 1; ; RsprEinhG § 2 Abs. 1

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Rechtsfortbildung und Verfahrensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 239 246 § 86 Hs. 2
    Fortführung eines Prozesses für eine wegen Vermögenslosigkeit eines Gesellschafters erloschene BGB -Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechts- und Parteifähigkeit einer GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1207
  • ZIP 2002, 614
  • NZA 2002, 405
  • NZI 2002, 278
  • NZI 2002, 44
  • NZM 2002, 271
  • ZMR 2002, 412
  • BB 2002, 1015
  • DB 2002, 837
  • NZG 2002, 322
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (7)

  • GemSOGB, 24.10.1983 - GmS-OGB 1/83

    Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00
    Die Anrufung des Gemeinsamen Senats ist nur dann zulässig, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs abweichen will (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG) und die Rechtsfrage sowohl für den erkennenden Senat in der anhängigen Sache als auch für den divergierenden Senat in der bereits entschiedenen Sache entscheidungserheblich ist (GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353, 357; GmS-OGB 2/83 BGHZ 91, 111, 114; GmS-OGB 2/75, BFHE 121, 1, 2; ebenso etwa: Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Stand: Januar 2001, Anh. "Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes/RsprEinhG" Nr. 13).
  • BAG, 06.07.1989 - 6 AZR 771/87

    Arbeitgeberstellung im Falle des Abschlusses von Arbeitsverträgen durch die

    Auszug aus BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00
    aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Juli 1989 (6 AZR 771/87, NJW 1989, 3034/3035), in der das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Arbeitgeber sein kann, verneint hat:.
  • GemSOGB, 09.11.1976 - GmS-OGB 2/75

    Fehlerhafte Zustellung durch die Post

    Auszug aus BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00
    Die Anrufung des Gemeinsamen Senats ist nur dann zulässig, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs abweichen will (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG) und die Rechtsfrage sowohl für den erkennenden Senat in der anhängigen Sache als auch für den divergierenden Senat in der bereits entschiedenen Sache entscheidungserheblich ist (GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353, 357; GmS-OGB 2/83 BGHZ 91, 111, 114; GmS-OGB 2/75, BFHE 121, 1, 2; ebenso etwa: Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Stand: Januar 2001, Anh. "Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes/RsprEinhG" Nr. 13).
  • BSG, 12.11.1986 - 9b RU 8/84

    Inanspruchnahme als Mitunternehmer wegen rückständiger Betragsforderungen einer

    Auszug aus BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00
    bb) Entsprechende Erwägungen gelten im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. November 1986 (Az. 9b RU 8/84, BSGE 61, 15, 17), in dem das Bundessozialgericht in einem Streit um sozialrechtliche Verbindlichkeiten aus einem Maurerbetrieb im Zusammenhang mit der insoweit entscheidungserheblichen Frage, wer im sozialrechtlichen Sinne als Unternehmer des fraglichen Maurerbetriebes angesehen werden muß, in seiner Begründung davon ausgegangen ist, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Unternehmer im sozialrechtlichen Sinne sein könne.
  • BFH, 20.11.1979 - VII R 97/77

    Unrechtmäßige Pfändung - Überweisung einer Forderung - Gesellschaft des

    Auszug aus BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00
    dd) Ein Divergenzfall im Sinne von § 2 Abs. 1 RsprEinhG ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. November 1979 (VII R 97/77, BFHE 129, 526, 528/529), in dem der Bundesfinanzhof in den Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit einem steuerrechtlichen Erstattungsanspruch auf die nach seiner Begründung nicht entscheidungserhebliche Frage der Beteiligtenfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingegangen ist und diese für den Fall von Erstattungsansprüchen nach unberechtigter Pfändung wegen Steuerforderungen gegen einen Dritten verneint hat.
  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00
    Die Anrufung des Gemeinsamen Senats ist nur dann zulässig, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs abweichen will (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG) und die Rechtsfrage sowohl für den erkennenden Senat in der anhängigen Sache als auch für den divergierenden Senat in der bereits entschiedenen Sache entscheidungserheblich ist (GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353, 357; GmS-OGB 2/83 BGHZ 91, 111, 114; GmS-OGB 2/75, BFHE 121, 1, 2; ebenso etwa: Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Stand: Januar 2001, Anh. "Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes/RsprEinhG" Nr. 13).
  • BVerwG, 24.11.1992 - 1 C 9.91

    Fahrschule; BGB -Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00
    cc) Eine Abweichung der Entscheidung des Senats von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1992 (1 C 9.91, DVBl. 1993, 721 ff., 722/723) kommt von vornherein nicht in Betracht.
  • BGH, 07.07.2008 - II ZR 37/07

    Rechtsfolgen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer BGB

    Haben die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, wächst bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters - soweit im Gesellschaftsvertrag für diesen Fall nichts Abweichendes geregelt ist - dem letzten verbleibenden Gesellschafter das Vermögen der GbR an, d.h. die Aktiva und Passiva gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn über, ohne dass es eines Übertragungsaktes oder einer Übernahmeerklärung bedarf (st.Rspr.; BGHZ 32, 307, 314 ff.; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1965 - II ZR 10/64, WM 1966, 62 f.; v. 27. Januar 1966 - II ZR 54/64, WM 1966, 513; v. 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, ZIP 1999, 1526, 1527; Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614, 615; siehe auch BGH, Urt. v. 22. September 1993 - IV ZR 183/92, WM 1993, 2259, 2260).
  • BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16

    Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines

    Auf den Übergang des Vermögens einer offenen Handelsgesellschaft ohne Liquidation auf den letzten verbliebenen Gesellschafter sind die Regeln der §§ 239 ff, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207).
  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 247/01

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

    Prozessual sind auf diesen Rechtsübergang während des Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden (vgl. Sen.Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614 f.).
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