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   BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02   

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https://dejure.org/2003,10
BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02 (https://dejure.org/2003,10)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2003 - II ZR 387/02 (https://dejure.org/2003,10)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02 (https://dejure.org/2003,10)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 705; VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) § 9
    Einwendungsdurchgriff bei keditfinanziertem Beteiligungserwerb

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kreditfinanzierter Erwerb der Beteiligung an einer Anlagegesellschaft; Vorvertragliche Aufklärungspflichten der eine Kapitalanlage finanzierenden Bank; Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf kreditfinanzierte Beteiligungen an einer Anlagegesellschaft ...

  • zvi-online.de

    VerbrKrG a. F. § 9
    Einwendungsdurchgriff zu Gunsten des getäuschten Kapitalanlegers gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch der den Fondsbeitritt finanzierenden Bank

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kreditfinanzierte Beteiligung am Immobilienfonds als verbundenes Geschäft

  • Judicialis

    BGB § 705; ; VerbrKrG i.d. bis 30.09.2000 geltenden Fassung § 9

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 705; VerbrKrG § 9
    § 9 Abs. 3 VerbrKrG ist analog anwendbar auf kreditfinanzierten Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Rückforderungsdurchgriff bei kreditfinanziertem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des VerbrKrG auf den kreditfinanzierten Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kreditrecht - § 9 VerbrKrG auch bei Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kreditfinanzierter Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds: Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG gegenüber finanzierender Bank bei Täuschung durch Initiatoren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VerbrKrG a. F. § 9
    Einwendungsdurchgriff zugunsten des getäuschten Kapitalanlegers gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch der den Fondsbeitritt finanzierenden Bank

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 156, 46
  • NJW 2003, 2821
  • NJW-RR 2004, 137 (Ls.)
  • ZIP 1592, 1594
  • ZIP 2003, 1592
  • MDR 2003, 1188
  • MDR 2003, R7
  • DNotZ 2004, 135
  • VersR 2004, 1419
  • WM 2003, 1762
  • BB 2003, 2089
  • DB 2003, 2059
  • NZG 2003, 917
 
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Wird zitiert von ... (327)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

    Auszug aus BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02
    Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Prüfung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts nicht zu den vorvertraglichen Aufgaben der finanzierenden Bank gehört, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteile v. 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, ZIP 2000, 1430 und XI ZR 210/99, ZIP 2000, 1483).

    Soweit sich aus den Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99 und XI ZR 210/99, jeweils aaO, etwas anderes ergeben sollte, hält der XI. Zivilsenat daran nicht mehr fest, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat.

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02
    Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Prüfung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts nicht zu den vorvertraglichen Aufgaben der finanzierenden Bank gehört, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteile v. 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, ZIP 2000, 1430 und XI ZR 210/99, ZIP 2000, 1483).

    Soweit sich aus den Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99 und XI ZR 210/99, jeweils aaO, etwas anderes ergeben sollte, hält der XI. Zivilsenat daran nicht mehr fest, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat.

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02
    Sofern sich aus der Entscheidung BGHZ 148, 201, 206/207 etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat daran nicht fest.
  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    § 358 Abs. 2 BGB gilt auch für den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, sofern - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall - die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 14; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 7; ebenso die gefestigte Rechtsprechung zu § 3 HWiG, § 9 VerbrKrG: vgl. BGHZ 156, 46, 50 ff. ; 159, 294, 309 f. ; 167, 252, 256,Tz. 12).
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 14/10

    Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorliegen einer sog.

    Anders lässt sich eine geordnete Auseinandersetzung der Fondsgesellschaft nach dem Regelwerk über die fehlerhafte Gesellschaft bzw. den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt nicht durchführen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 51 f.; Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 19. Oktober 2010 - XI ZR 376/09, ZIP 2010, 2394 Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    b) Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (Bestätigung von BGHZ 156, 46 ff. und Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.).

    Auch wenn hier von einem verbundenen Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG auszugehen sei, sei der Kläger nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46 ff.) gemäß § 3 HWiG zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet und könne gegenüber der Beklagten nur sein gesellschaftsrechtliches Abfindungsguthaben in Anrechnung bringen.

    aa) Mit der danach entscheidungserheblichen Frage, ob die vom Kläger geschlossenen Darlehensverträge mit dem Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bilden, hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht näher befasst, sondern ist unter Zugrundelegung der Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46 ff.) und des erkennenden Senats vom 23. September 2003 (XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 ff.) von einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG einfach ausgegangen, ohne dazu Feststellungen zu treffen.

    Nach dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird, wird eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGHZ 156, 46, 51; Senat, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234).

    An Stelle des ihm nach allgemeinen Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Einlage tritt alsdann das ihm nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben (BGHZ 156, 46, 52 f.).

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