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   OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 164/04   

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OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 164/04 (https://dejure.org/2005,2366)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2005 - 2 U 164/04 (https://dejure.org/2005,2366)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Januar 2005 - 2 U 164/04 (https://dejure.org/2005,2366)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung nach insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften; Erweiterung eines Kreditrahmens durch die Einlösung eines Schecks; Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Erforderlichkeit des Eintritts ...

  • zvi-online.de

    InsO §§ 129, 131
    Gläubigerbenachteiligung bei Scheckeinlösung auf debitorischem Konto des Insolvenzschuldners unter geduldeter Überziehung des Kreditrahmens

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO §§ 129, 131, 140
    Gläubigerbenachteiligung bei Scheckeinlösung auf debitorischem Konto des Insolvenzschuldners unter geduldeter Überziehung des Kreditrahmens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    InsO § 129 § 131 § 140
    Anfechtung einer Scheckzahlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1837
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 07.02.2002 - IX ZR 115/99

    Befriedigung eines Insolvenzgläubigers mit darlehensweise in Anspruch genommenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 164/04
    Durch die Verringerung von Aktivvermögen des Schuldners wird grundsätzlich der Zugriff der Gläubiger im Allgemeinen beeinträchtigt (vgl. BGH NJW 2002, 1574, 1575; 1994, 449; 1992, 2485, 2486; Kreft, a.a.O., § 129 Rn. 36).

    Unter dieser Voraussetzung spricht eine tatsächliche Vermutung gegen ein in diesem Sinne ausreichendes Schuldnervermögen (BGH NJW 2002, 1574, 1575; ZIP 1997, 853, 854 f. m.w.N.).

    Wird die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln erfüllt, bewirkt dies regelmäßig eine Gläubigerbenachteiligung (BGH NJW 2002, 1574; Gerhardt/Kreft, a.a.O., Rn. 104 ff.).

    Ebenso ist es irrelevant, dass der Schuldner die Verfügung möglicherweise nicht getroffen hätte, wenn ihm die Anfechtbarkeit bewusst gewesen wäre, da es nur auf das reale Geschehen ankommt, nicht auf hypothetische Erwägungen (vgl. dazu BGH NJW 2002, 1574, 1576; 1995, 659, 661; 1993, 3267).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist es grundsätzlich unerheblich, wie sich der Schuldner die zur Tilgung verwendeten Mittel verschafft hat, soweit sie nicht Aus- oder Absonderungsberechtigten zustehen (BGH NJW 2002, 1574, 1575).

    Wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen es allenfalls unter besonderen, als zusätzliche Klammer wirkenden rechtlichen Voraussetzungen, mehrere Rechtshandlungen zu einer Einheit zu verbinden (BGH NJW 2002, 1574, 1575 f.).

    Denn eine solche interne Verwendungsabsicht beschränkt die Vollstreckungsmasse noch weniger als eine zweiseitige Zweckvereinbarung, die schon nicht ausreicht, solange sie nicht aus Gründen treuhänderischer Bindung zur Unpfändbarkeit des Darlehensanspruchs führt (BGH NJW 2002, 1574, 1575 f.).

    Maßgeblich ist allein, dass die Aktivmasse des Schuldners bei einer Inanspruchnahme des Kredits größer gewesen wäre, wenn die erhaltenen Mittel nicht abgeflossen wären (dazu BGH NJW 2002, 1574; WM 1990, 649, 650; 1985, 364, 365; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1363; OLGR 2002, 373, 376; a.A. OLG Dresden, Urt. vom 25.02.1999 - Az. 4 U 455/98 {juris}).

    Auch ist nicht entscheidend, ob die Schuldnerin die Darlehensmittel - ohne die angefochtene Tilgungshandlung - auf andere Weise nutzbringend verwendet hätte (BGH NJW 2002, 1574, 1576).

  • OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01

    Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 164/04
    Dieser Sachverhalt ist bei der Anwendung der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften gleich zu behandeln wie die Inanspruchnahme eines allgemein eingeräumten und nicht bereits ausgeschöpften Kreditrahmens (OLG Hamburg ZIP 2002, 1360; OLGR 2002, 373; LG Hamburg ZIP 2001, 711; Braun/de Bra, a.a.O., § 129 Rn. 31 a.E.; Blank ZInsO 2004, 983 f.; wohl auch BGH NJW 2002, 2568).

    Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann es nicht darauf ankommen, ob es sich um bare oder um Kreditmittel handelt (BGH NJW 1990, 2687; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1363; OLGR 2002, 373).

    Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um einen allgemeinen Betriebsmittelkredit handelte (dazu OLG Hamburg ZInsO 2004, 982, 983; ZIP 2002, 1360, 1363; OLGR 2002, 373, 376).

    Maßgeblich ist allein, dass die Aktivmasse des Schuldners bei einer Inanspruchnahme des Kredits größer gewesen wäre, wenn die erhaltenen Mittel nicht abgeflossen wären (dazu BGH NJW 2002, 1574; WM 1990, 649, 650; 1985, 364, 365; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1363; OLGR 2002, 373, 376; a.A. OLG Dresden, Urt. vom 25.02.1999 - Az. 4 U 455/98 {juris}).

    Die Anfechtungsvorschriften würden die ihnen zugedachte Bedeutung verlieren, wenn sie in diesen faktischen Regelfällen nur noch bei Darlegung besonderer Umstände durchgreifen könnten (so OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1364; OLGR 2002, 373, 377).

    Ferner käme man zu unterschiedlichen Ergebnissen je nach der Zufälligkeit, ob auf einem Konto zunächst eine Gutschrift vorgenommen wurde, so dass die angefochtene unbare Zahlung aus einem Guthaben erfolgte, oder ob zunächst die angefochtene Zahlung aus einem Konto ohne ausreichende Deckung stattfand und der entstandene Saldo dann erst durch eine Gutschrift ausgeglichen würde (auch dazu OLG Hamburg ZIP 2002 1360, 1364; OLGR 2002, 373, 377).

    Nichts anderes gilt, soweit mit der Zahlung an die Beklagte die rückständigen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung beglichen wurden (BGH WM 2001, 2398 = DStR 2002, 366; OLG Hamburg OLGR 2002, 373, 377 f.; OLG Frankfurt ZIP 2002, 1852, 1855 ff.).

  • OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 55/01

    Anfechtung von Zahlungen an den Träger der Sozialversicherung nach Anzeige der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 164/04
    Dieser Sachverhalt ist bei der Anwendung der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften gleich zu behandeln wie die Inanspruchnahme eines allgemein eingeräumten und nicht bereits ausgeschöpften Kreditrahmens (OLG Hamburg ZIP 2002, 1360; OLGR 2002, 373; LG Hamburg ZIP 2001, 711; Braun/de Bra, a.a.O., § 129 Rn. 31 a.E.; Blank ZInsO 2004, 983 f.; wohl auch BGH NJW 2002, 2568).

    Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann es nicht darauf ankommen, ob es sich um bare oder um Kreditmittel handelt (BGH NJW 1990, 2687; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1363; OLGR 2002, 373).

    Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um einen allgemeinen Betriebsmittelkredit handelte (dazu OLG Hamburg ZInsO 2004, 982, 983; ZIP 2002, 1360, 1363; OLGR 2002, 373, 376).

    Maßgeblich ist allein, dass die Aktivmasse des Schuldners bei einer Inanspruchnahme des Kredits größer gewesen wäre, wenn die erhaltenen Mittel nicht abgeflossen wären (dazu BGH NJW 2002, 1574; WM 1990, 649, 650; 1985, 364, 365; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1363; OLGR 2002, 373, 376; a.A. OLG Dresden, Urt. vom 25.02.1999 - Az. 4 U 455/98 {juris}).

    Die Anfechtungsvorschriften würden die ihnen zugedachte Bedeutung verlieren, wenn sie in diesen faktischen Regelfällen nur noch bei Darlegung besonderer Umstände durchgreifen könnten (so OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1364; OLGR 2002, 373, 377).

    Ferner käme man zu unterschiedlichen Ergebnissen je nach der Zufälligkeit, ob auf einem Konto zunächst eine Gutschrift vorgenommen wurde, so dass die angefochtene unbare Zahlung aus einem Guthaben erfolgte, oder ob zunächst die angefochtene Zahlung aus einem Konto ohne ausreichende Deckung stattfand und der entstandene Saldo dann erst durch eine Gutschrift ausgeglichen würde (auch dazu OLG Hamburg ZIP 2002 1360, 1364; OLGR 2002, 373, 377).

  • BGH, 15.02.1990 - IX ZR 149/88

    Erstattungsansprüche des Geschäftsführers wegen zu Unrecht an den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 164/04
    Vielmehr wird die Forderung mit Kreditmitteln getilgt, die die Gemeinschuldnerin selbst in Anspruch hätten nehmen können und über die sie grundsätzlich frei verfügen konnte (vgl. dazu BGH WM 1990, 649, 650; Gerhardt/Kreft, a.a.O., Rn. 106; Kirchhof WM 1996, Sonderbeil. Nr. 2, S. 21).

    Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann es nicht darauf ankommen, ob es sich um bare oder um Kreditmittel handelt (BGH NJW 1990, 2687; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1363; OLGR 2002, 373).

    Maßgeblich ist allein, dass die Aktivmasse des Schuldners bei einer Inanspruchnahme des Kredits größer gewesen wäre, wenn die erhaltenen Mittel nicht abgeflossen wären (dazu BGH NJW 2002, 1574; WM 1990, 649, 650; 1985, 364, 365; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1363; OLGR 2002, 373, 376; a.A. OLG Dresden, Urt. vom 25.02.1999 - Az. 4 U 455/98 {juris}).

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 164/04
    Sozialversicherungsträger sind im Insolvenzverfahren nicht anders zu behandeln als sonstige Insolvenzgläubiger (deutlich BGH WM 2001, 2398 = DStR 2002, 366 mit zust. Anm. Goette).

    Nichts anderes gilt, soweit mit der Zahlung an die Beklagte die rückständigen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung beglichen wurden (BGH WM 2001, 2398 = DStR 2002, 366; OLG Hamburg OLGR 2002, 373, 377 f.; OLG Frankfurt ZIP 2002, 1852, 1855 ff.).

  • BGH, 09.09.1997 - IX ZR 14/97

    Konkursanfechtung bezüglich die Pfändung von Geld

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 164/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, als eine inkongruente Deckung anzusehen, wenn diese nach § 131 InsO während der "kritischen Zeit" erfolgte, d.h. innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten vor der Insolvenzantragsstellung (vgl. dazu etwa BGH NJW 2002, 2568; 1997, 3445; 1995, 1090; WM 2004, 299; 2003, 1690; ZIP 2002, 228, 229; Braun/de Bra, InsO, 2. Aufl., § 131 Rn. 13; ausführlich Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 8. Aufl., Rn. 350 ff.).

    Die Vorschriften über die Insolvenzanfechtung sollen sicher stellen, dass dann, wenn der Zustand der materiellen Insolvenz eingetreten ist, also die Liquidität nicht mehr ausreicht, um die fälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, die Mittel des Schuldners nicht nur zugunsten einzelner, sondern zum Nutzen aller Gläubiger verwendet werden (vgl. auch BGH NJW 1997, 3445, 3446).

  • BGH, 11.04.2002 - IX ZR 211/01

    Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 164/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, als eine inkongruente Deckung anzusehen, wenn diese nach § 131 InsO während der "kritischen Zeit" erfolgte, d.h. innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten vor der Insolvenzantragsstellung (vgl. dazu etwa BGH NJW 2002, 2568; 1997, 3445; 1995, 1090; WM 2004, 299; 2003, 1690; ZIP 2002, 228, 229; Braun/de Bra, InsO, 2. Aufl., § 131 Rn. 13; ausführlich Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 8. Aufl., Rn. 350 ff.).

    Dieser Sachverhalt ist bei der Anwendung der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften gleich zu behandeln wie die Inanspruchnahme eines allgemein eingeräumten und nicht bereits ausgeschöpften Kreditrahmens (OLG Hamburg ZIP 2002, 1360; OLGR 2002, 373; LG Hamburg ZIP 2001, 711; Braun/de Bra, a.a.O., § 129 Rn. 31 a.E.; Blank ZInsO 2004, 983 f.; wohl auch BGH NJW 2002, 2568).

  • BGH, 15.01.1987 - IX ZR 4/86

    Auskunftsanspruch des Konkursverwalters bei Verdacht mehrerer anfechtbarer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 164/04
    Denn jede anfechtbare Rechtshandlung begründet ein eigenes, selbstständiges Rückgewährschuldverhältnis (BGH NJW 1987, 1812, 1813; Huber in Gottwald, InsolvenzR-Hdb., 2. Aufl., § 52 Rn. 2).
  • BGH, 20.12.1984 - IX ZR 114/83

    Voraussetzungen der Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts - Beweispflicht für die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 164/04
    Maßgeblich ist allein, dass die Aktivmasse des Schuldners bei einer Inanspruchnahme des Kredits größer gewesen wäre, wenn die erhaltenen Mittel nicht abgeflossen wären (dazu BGH NJW 2002, 1574; WM 1990, 649, 650; 1985, 364, 365; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1363; OLGR 2002, 373, 376; a.A. OLG Dresden, Urt. vom 25.02.1999 - Az. 4 U 455/98 {juris}).
  • LG Hamburg, 16.03.2001 - 303 O 310/00

    Vollstreckung der Gesamtsozialversicherungsbeträge zu Gunsten von Krankenkassen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 164/04
    Dieser Sachverhalt ist bei der Anwendung der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften gleich zu behandeln wie die Inanspruchnahme eines allgemein eingeräumten und nicht bereits ausgeschöpften Kreditrahmens (OLG Hamburg ZIP 2002, 1360; OLGR 2002, 373; LG Hamburg ZIP 2001, 711; Braun/de Bra, a.a.O., § 129 Rn. 31 a.E.; Blank ZInsO 2004, 983 f.; wohl auch BGH NJW 2002, 2568).
  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 153/93

    Zeitpunkt des Eintritts der Gläubigerbenachteiligung bei einer

  • OLG Dresden, 25.02.1999 - 4 U 455/98

    Anfechtbarkeit einer Zahlung in der Gesamtvollstreckung

  • OLG Frankfurt, 23.05.2002 - 16 U 182/01

    Insolvenzverfahren: Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung; anfechtbare

  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 146/03

    Anfechtbarkeit der fremdnützigen Einziehung von Beiträgen zur gesetzlichen

  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 70/03

    Anfechtbarkeit der fremdnützigen Einziehung von Beiträgen zur gesetzlichen

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 227/92

    Konkursanfechtung bei Bardeckung

  • OLG Brandenburg, 26.11.1998 - 8 U 52/98

    Insolvenzrechtliche Anfechtung; Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung;

  • OLG Hamburg, 09.07.2004 - 1 W 33/04

    Vorprozessuale Darlegung der Leistung einer angefochtenen Zahlung des Schuldners

  • BGH, 11.06.1992 - IX ZR 147/91

    Erfüllungsanfechtung durch Konkursverwalter bei früherer Zustimmung als Sequester

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 24/94

    Anforderungen an Kenntnis von der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 159/00

    Kenntnis des Gläubigers von der Krise; Ersatzaussonderung von

  • BGH, 17.06.2004 - IX ZR 124/03

    Anfechtbarkeit der Verrechnung im Kontokorrent und der Verpfändung eines

  • BGH, 13.03.1997 - IX ZR 93/96

    Anfechtung der durch vorzeitige Rückgewähr eines Kredits bewirkten

  • BGH, 07.06.2001 - IX ZR 195/00

    Auszahlung einer zweckgebundenen Darlehenssumme in der Insolvenz des

  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 257/92

    Anfechtbarkeit eines Vertrages; Umfang des Rückgewähranspruchs

  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91

    Zahlungsunfähigkeit bei Kreditsperre - Anfechtbarkeit der Verrechnung bei

  • BGH, 18.04.1991 - IX ZR 149/90

    Nachweis der Benachteiligungsabsicht bei Erfüllung wirksamer Verbindlichkeiten;

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZR 199/02

    Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags;

  • LG Ellwangen/Jagst, 20.08.2004 - 3 O 299/04

    Rückzahlung erhaltener Sozialversicherungsbeiträge im Wege der

  • BGH, 11.01.2007 - IX ZR 31/05

    Anfechtung der Befriedigung eines Gläubigers aus einer geduldeten

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZInsO 2005, 942 abgedruckt ist, hat ausgeführt, der Kläger könne die Scheckzahlung an die Beklagte nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechten.

    Ob für die Anfechtung wegen der Haftung des Ausstellers nach Art. 12 Satz 1 ScheckG bereits der Ausstellungszeitpunkt maßgeblich sein kann (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof aaO; einschränkend § 129 Rn. 145; HmbKomm-InsO/Rogge, § 129 Rn. 83; Spliedt EWiR 2005, 479), oder ob auf den Zeitpunkt der Einlösung abzustellen ist, weil der Schecknehmer vorher regelmäßig noch keine feste Rechtsposition besitzt (vgl. FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 140 Rn. 8; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 819; wohl auch Uhlenbruck/Hirte, aaO § 140 Rn. 5; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 140 Rn. 4), kann offen bleiben, weil sich die verschärfte Haftung des Scheckausstellers vorliegend nicht ausgewirkt hat.

  • OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 12 U 185/06

    Insolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der Abbuchung von Versicherungsprämien für

    Ebenso verhält es sich schließlich, wenn die Befriedigung des Gläubigers aus einer von der Bank geduldeten Überziehung einer Kreditlinie vorgenommen wird (OLG Stuttgart ZIP 2005, 1837 ff. m.w.N.).

    Wegen der Gleichwertigkeit von Bar- und Kreditmitteln (vgl. oben 4.a) ist der Anfechtungsanspruch auf Rückzahlung gerichtet (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2005, 1837 ff.; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360 ff.; Kirchhof in: MünchKomm InsO, § 143 Rz. 30); Anspruchsinhalt ist nicht etwa die Zahlung auf die aus dem Kontoverhältnis resultierende Schuld der Schuldnerin bei der Bank.

  • OLG Stuttgart, 19.10.2005 - 3 U 101/05

    Insolvenzanfechtung von Scheckzahlungen aus einer geduldeten Kontoüberziehung auf

    Dabei ist es unbeachtlich, ob die konkrete Zahlung auch im Wege der Pfändung hätte erwirkt werden können (OLG Stuttgart, Urteil v. 13.01.2005, 2 U 164/04).

    Der Senat schließt sich der Meinung des 2. Zivilsenats (2 U 164/04) an.

    Im Hinblick auf das nicht rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2005 - Az. 2 U 164/04 - lässt der Senat nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu.

  • OLG Saarbrücken, 22.05.2014 - 4 U 99/13

    Vorläufige Insolvenzverwaltung: Zur Ermächtigung zur Begründung von Masseschulden

    Gerät der Anfechtungsgegner mit der Rückgewähr gleich welchen Inhalts in Schuldnerverzug, hat er nach § 280 Abs. 2 BGB der Insolvenzmasse den Verzugsschaden zu ersetzen (OLG Stuttgart ZIP 2005, 1837, 1841; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 58; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 143 Rn. 33).
  • OLG Naumburg, 15.02.2006 - 5 U 158/05

    Verschlechterung der Befriedigungsmöglichkeit der übrigen Gläubiger

    Auch die am 01. April, 01. Juli und 06. August 2003 erfolgten Zahlungen unter Überziehung der ursprünglich eingeräumten Kreditlinie seien gläubigerbenachteiligend (OLG Stuttgart, EWiR 2005, 479).
  • OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 9 U 109/08

    Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung an

    Insoweit streitet - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Insolvenzeröffnung für den Kläger, da diese eine Vermutung für das Bestehen eines Eröffnungsgrundes in sich trägt (BGH ZIP 2005, 1837; BGH ZIP 1997, 853; BGH ZIP 1993, 271), somit vorliegend für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit, die wiederum dafür spricht, dass auch bei Verwertung der nicht liquiden Vermögenswerte des Schuldners eine vollständige Befriedigung aller anerkannten Forderungen nicht möglich sein wird.
  • LG Essen, 08.03.2006 - 13 S 213/05

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlungen in die Insolvenzmasse aus

    Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlichen Betrachtung günstiger gestaltet hätte (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil v. 13.01.2005, AZ: 2 U 164/04).
  • OLG München, 18.05.2006 - 6 U 4216/05

    Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen des Insolvenzschuldners aus debitorischem

    Der Senat schließt sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich der vom Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung 2 U 164/04 vom 13.01.2005 und vom Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 20.07.2005 ( 8 U 39/05 ) begründeten Rechtsprechung an, dass bei einer Zahlung aus einer nur geduldeten Kontoüberziehung (so OLG Hamburg) und auch in den Fällen, in denen die kontoführende Bank eine Zahlung von einem debitorischen Konto leistet, ohne dass vorher ein für die Zahlung ausreichender Kreditrahmen vereinbart worden war (so OLG Stuttgart), eine Gläubigerbenachteiligung gegeben ist.
  • LG Kaiserslautern, 19.09.2007 - 4 O 19/07

    Insolvenzverfahren: Ununterbrochene Duldung der Kontoüberziehung über sechs

    Unter diesen Voraussetzungen spricht eine tatsächliche Vermutung gegen ein in diesem Sinne ausreichendes Schuldnervermögen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 164/04; MüKo-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 107).
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