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   BGH, 08.11.2004 - II ZB 41/03   

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https://dejure.org/2004,1413
BGH, 08.11.2004 - II ZB 41/03 (https://dejure.org/2004,1413)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2004 - II ZB 41/03 (https://dejure.org/2004,1413)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2004 - II ZB 41/03 (https://dejure.org/2004,1413)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 246, 249; ZPO §§ 47, 69, 517
    Klageabweisung einer aktienrechtlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitgenössische Nebenintervention eines Gesellschafters im Rechtsstreit über die Gültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Vorliegen einer Verletzung eines Verfahrensgrundrechts

  • Judicialis

    AktG § 246; ; AktG § 249; ; ZPO § 47; ; ZPO § 69; ; ZPO § 517

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 246 § 249; ZPO § 47 § 69 § 517
    Lauf der Frist zur Einlegung der Berufung durch den nicht beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten; Rechtsfolgen der Einlegung eines unstatthaften Rechtsmittels im Richterablehnungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage: Lauf der Berufungsfrist auch für einen dem Rechtsstreit bisher nicht beigetretenen Aktionär als potentiellen Nebenintervenienten durch Zustellung an den Kläger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 45
  • MDR 2005, 409
  • WM 2005, 77
  • BB 2005, 240
  • DB 2005, 277
  • NZG 2005, 138
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.04.1997 - II ZB 7/96

    Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen - Streitgenössische Nebenintervention -

    Auszug aus BGH, 08.11.2004 - II ZB 41/03
    a) Die Zustellung des eine aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (§§ 246, 249 AktG) abweisenden Urteils an den Kläger setzt die Berufungsfrist (§ 517 Halbs. 1 ZPO) auch für einen dem Rechtsstreit bisher nicht beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten des Klägers in Lauf (vgl. Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

    Wie der Senat durch Beschluß vom 21. April 1997 (II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865) gerade zum Fall streitgenössischer Nebenintervention (§ 69 ZPO) eines Gesellschafters im Rechtsstreit über die Gültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bereits entschieden hat, besteht keine Pflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber noch nicht beigetretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon Mitteilung zu machen.

    Die Verweigerung der Wiedereinsetzung durch das Berufungsgericht, weil die Streithelferin spätestens im Mai 2003 Kenntnis von dem erstinstanzlichen Urteil gehabt habe und ihr Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. September 2003 deshalb gemäß § 234 Abs. 1 ZPO verfristet sei, wird von der Rechtsbeschwerde ebensowenig angegriffen wie die Feststellung, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Streithelferin die Rechtslage aufgrund des Senatsurteils vom 21. April 1997 aaO hätte bekannt sein müssen.

  • BGH, 08.11.2004 - II ZB 24/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts

    Auszug aus BGH, 08.11.2004 - II ZB 41/03
    Dagegen haben die Klägerinnen am 15. September 2003 gleichwohl Rechtsbeschwerde eingelegt (II ZB 24/03).

    Das ist hier der Fall: Wie der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage in der Sache II ZB 24/03 entschieden hat, war und ist die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 6. August 2003, durch welchen die Ablehnungsgesuche der Streithelferin zurückgewiesen worden sind, gemäß § 574 Abs. 1 ZPO unstatthaft, wovon auch die bisher erfolglos abgelehnten Richter bei ihrer Entscheidung vom 11. November 2003 ausgehen konnten.

  • BGH, 05.11.2002 - VI ZB 40/02

    Eigenverantwortliche Prüfung der Berufungsbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 08.11.2004 - II ZB 41/03
    Nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bzw. nicht klärungsbedürftig (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437) ist die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Streithelferin als streitgenössische Nebenintervenientin bereits in erster Instanz von Amts wegen hätte geladen und das erstinstanzliche Urteil auch ihr hätte zugestellt werden müssen, um die Berufungsfrist des § 517 Halbs. 1 ZPO in Lauf zu setzen.
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 08.11.2004 - II ZB 41/03
    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt auch keine ihre Zulassung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebietende Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Streithelferin aus Art. 101 Abs. 1 GG (vgl. zu solchem Fall BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1945) darin, daß die abgelehnten Richter "am 22. September 2003" über die Berufung der Streithelferin entschieden haben, bevor über die am 15. September 2003 bei dem Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerinnen gegen den - die Ablehnungsgesuche der Streithelferin zurückweisenden - Beschluß des Oberlandesgerichts vom 6. August 2003 entschieden worden ist.
  • BVerfG, 30.11.1987 - 1 BvR 1033/87

    Richterablehnung - Konkursverfahren - Konkursverwalter - Befangenheit

    Auszug aus BGH, 08.11.2004 - II ZB 41/03
    Abgesehen davon, daß Gegenstand des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht ein Beschluß vom 22. September 2003, sondern der (die Berufung der Streithelferin verwerfende) Beschluß vom 11. November 2003 ist, wäre auch die hierauf zu beziehende Rüge eines Verstoßes gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO unerheblich, weil ein solcher Verstoß nicht gerügt werden kann, wenn das Ablehnungsgesuch im Ergebnis erfolglos bleibt (BVerfG ZIP 1988, 174; BAG BB 2000, 1948; BayVerfGH NJW 1982, 1746; MünchKommZPO/Feiber 2. Aufl. § 47 Rdn. 5; Musielak/Smid, ZPO 3. Aufl. § 47 Rdn. 5; a.A. Zöller/Vollkommer aaO § 47 Rdn. 5).
  • BAG, 28.12.1999 - 9 AZN 739/99

    Wiedereinsetzung nach Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BGH, 08.11.2004 - II ZB 41/03
    Abgesehen davon, daß Gegenstand des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht ein Beschluß vom 22. September 2003, sondern der (die Berufung der Streithelferin verwerfende) Beschluß vom 11. November 2003 ist, wäre auch die hierauf zu beziehende Rüge eines Verstoßes gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO unerheblich, weil ein solcher Verstoß nicht gerügt werden kann, wenn das Ablehnungsgesuch im Ergebnis erfolglos bleibt (BVerfG ZIP 1988, 174; BAG BB 2000, 1948; BayVerfGH NJW 1982, 1746; MünchKommZPO/Feiber 2. Aufl. § 47 Rdn. 5; Musielak/Smid, ZPO 3. Aufl. § 47 Rdn. 5; a.A. Zöller/Vollkommer aaO § 47 Rdn. 5).
  • BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05

    Rechtstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite

    a) Der Nebenintervenient ist als Aktionär der Beklagten durch seinen Beitritt in dem von der Klägerin zu 3 als Mitaktionärin geführten Anfechtungsrechtsstreit gegen die Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ableitbare Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils als streitgenössischer Nebenintervenient i.S. der §§ 66, 69 ZPO anzusehen (Sen.Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; v. 28. September 1998 - II ZB 16/98, NZG 1999, 68; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 (GmbH); Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228, 1229 (GmbH); vgl. zur Eigenschaft mehrerer klagender Aktionäre als notwendige Streitgenossen auch: BGHZ 122, 211, 240; h.M.: vgl. nur K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 246 Rdn. 44 m.w.Nachw.).

    Bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage war - bis zur Einführung der neuen Nebeninterventionsfristregelung des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG durch das am 1. November 2005 in Kraft getretene UMAG - die Nebenintervention nach ganz überwiegender herrschender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum gemäß § 66 Abs. 2 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, bis zur rechtskräftigen Entscheidung zulässig (vgl. OLG Düsseldorf AG 2004, 677; OLG München OLGReport 1993, 150; Austmann aaO S. 498; Heidel in AnwaltsKomm.z.AktG § 246 Rdn. 7; Hüffer in MünchKomm.z.AktG § 246 Rdn. 9; K. Schmidt aaO § 246 Rdn. 43; Semler in MünchHdbGesR IV 2. Aufl. § 41 Rdn. 68; Zöllner aaO § 246 Rdn. 89); von einer derartigen uneingeschränkten Geltung des § 66 Abs. 2 ZPO im bisherigen aktienrechtlichen Anfechtungsprozess ist auch der Senat als selbstverständlich ausgegangen (vgl. nur: Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865; v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; ferner Sen.Beschl. v. 28. September 1998 - II ZB 16/98, NZG 1999, 68).

  • BGH, 30.03.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Befangenheitsablehnung der Richter des Senats

    Da das Ablehnungsgesuch vom 10. September 2021 zurückgewiesen worden ist, steht zudem fest, dass die Verfügung vom 11. Oktober 2021 durch den verfassungsmäßig garantierten Richter getroffen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 41/03, WM 2005, 77, 78; BFH, Beschluss vom 14. August 2007 - XI S 13/07 (PKH), juris Rn. 23).
  • BGH, 31.03.2008 - II ZB 4/07

    Anfechtungsklage - Beitritt eines GmbH-Gesellschafters in der Berufungsinstanz

    b) Die Berufungsfrist beginnt für den GmbH-Gesellschafter, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Gesellschaft (Anschluss an Sen. Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

    Die Berufungsfrist beginnt für den Streithelfer, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei (Sen.Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

    Dem nicht beigetretenen und über das Verfahren nicht informierten Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt werden, wenn er die Rechtsmittelfrist ohne sein Verschulden versäumt hat (offen gelassen Sen.Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45 unter II 1; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II 3).

  • BGH, 15.11.2018 - V ZB 71/18

    Tätigkeit eines zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Rechtspflegers

    Dass eine solche Heilung möglich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2009 - V ZA 26/08, juris Rn. 1; BVerfG, ZIP 1988, 174, 175; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45 f.; BAG DB 2000, 884; BSG NVwZ 2001, 472; vgl. aus der Literatur MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 47 Rn. 8; BeckOK ZPO/Vossler, Stand: 1. Juli 2018, § 47 Rn. 6; Musielak/Voit/Heinrich, 15. Aufl., § 47 Rn. 5; aA nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 47 Rn. 5).
  • BGH, 16.07.2010 - II ZB 12/09

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Beginn der Berufungsfrist für einen in erster

    a) Die Berufungsfrist beginnt für den Streithelfer, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, nicht erst mit der Zustellung an den Streithelfer oder (§ 517 2. Halbs. ZPO) fünf Monate nach der Verkündung des Urteils, sondern mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei (BGH, Beschl. v. 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 10; v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45).

    Wie der Senat gerade zum Fall streitgenössischer Nebenintervention (§ 69 ZPO) eines Gesellschafters im Rechtsstreit über die Gültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bereits entschieden hat, besteht keine Pflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch nicht beigetretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon Mitteilung zu machen (BGH, Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865; v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45).

    Ob und ggf. wann bzw. wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft seiner Bekanntmachungspflicht i.S. des § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG nachgekommen ist, ist für den Lauf der Rechtsmittelfristen unerheblich, sondern kann allenfalls für eine eventuelle Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO Bedeutung haben (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45).

  • OLG Frankfurt, 08.05.2009 - 5 U 25/09

    Zulässigkeit der Berufung eines nachträglich beigetretenen Nebenintervenienten

    Mit am 4.02.2009 ausgeführter Verfügung vom 3.2.2009 (Bl. 171 d. A.) des Vorsitzenden beim Landgericht ist der Nebenintervenient darauf hingewiesen worden, nach der Entscheidung des BGH vom 8.11.2004 - II ZB 41/03, NZG 2005, 138 bestehe eine Pflicht des Gerichts zur Zustellung des Urteils an die bis zu dessen Erlass noch nicht beigetretenen, als Nebenintervenienten in Betracht kommenden Personen nicht, unabhängig hiervon sei das Urteil wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden.

    Es besteht im Bereich der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage keine Pflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber noch nicht beigetretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon Mitteilung zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 8.11.2004 - II ZB 41/03, AG 2005, 89, Juris-Rz. 3; Beschluss vom 31.03.2008 - II ZB 4/07, NJW 2008, 1889, Juris-Rz. 11 für den GmbH-Gesellschafter).

    Statt durch eine schriftsätzliche Eingabe unter dem 29.01.2009 gegenüber dem Landgericht auf einer vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH vom 8.11.2004 (- II ZB 41/03 a. a. O.) unrichtigen eigenen oder der ihm als eigenes Verschulden zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) unzutreffenden Rechtsansicht seines Prozessbevollmächtigten zu bestehen, hätte er sofort von sich aus Einsicht in die Akten nehmen müssen.

  • BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 10/22

    Prognoseentscheidung bei der Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts; Antrag

    Denn ein insoweit in Betracht kommender Verstoß der Vorsitzenden gegen § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 ZPO wäre unerheblich, weil ein solcher Verstoß nicht gerügt werden kann, wenn das Ablehnungsgesuch - wie hier - im Ergebnis erfolglos bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 41/03, WM 2005, 77, 78; BSG, NVwZ 2001, 472).
  • LG München I, 22.12.2005 - 5 HKO 9885/05

    Aufsichtsrat einer AG muss Aktionäre auf Rechtsstreit über die Wirksamkeit der

    Durch die Verpflichtung des Vorstandes aus § 106 AktG , zur Bekanntmachung wird dem Interesse der Aktionäre, über den Bestellungsbeschluss informiert zu werden, hinreichend Genüge getan (vgl. auch BGH NZG 2005, 138, 139 f [BGH 08.11.2004 - II ZB 41/03] ür den vergleichbaren Fall der Zustellung eines die Klage abweisenden Anfechtungsurteils an dem bisher nicht beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten).

    Dadurch erhält aber jeder interessierte Aktionär die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob er sich als Nebenintervenient an dem Rechtsstreit beteiligen möchte oder nicht (vgl. BGH NZG 2005, 138, 139 [BGH 08.11.2004 - II ZB 41/03] ).

  • BFH, 04.12.2017 - X B 91/17

    Mitwirkung eines abgelehnten Richters an einer mündlichen Verhandlung -

    Die Wartepflicht des § 47 ZPO kann jedoch nicht mehr gerügt werden, wenn das Ablehnungsgesuch --wie im Streitfall-- im Ergebnis erfolglos bleibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2007 XI S 13/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2139, unter II.2.c, und vom 17. Juli 2008 I B 22/08, juris, unter II.2.; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2004 II ZB 41/03, Deutsches Steuerrecht 2005, 389, unter II.2., m.w.N.).
  • BFH, 14.08.2007 - XI S 13/07

    Besetzungsrüge gemäß § 119 Nr. 1 FGO; Verwertung der dienstlichen Äußerung eines

    Die Wartepflicht des § 47 ZPO kann jedoch nicht mehr gerügt werden, wenn das Ablehnungsgesuch --wie im Streitfall-- im Ergebnis erfolglos bleibt (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2004 II ZB 41/03, Deutsches Steuerrecht 2005, 389, m.w.N.).
  • OLG Rostock, 03.01.2007 - 6 U 109/06
  • BGH, 05.03.2009 - V ZA 26/08

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs mangels Erfolgsaussicht der

  • OLG Frankfurt, 05.05.2009 - 5 U 121/08

    Sachdienlichkeit der Klageänderung bei Beitritt weiterer Kläger im zweiten

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