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   EuGH, 17.01.2006 - C-1/04   

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https://dejure.org/2006,1467
EuGH, 17.01.2006 - C-1/04 (https://dejure.org/2006,1467)
EuGH, Entscheidung vom 17.01.2006 - C-1/04 (https://dejure.org/2006,1467)
EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2006 - C-1/04 (https://dejure.org/2006,1467)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Zeitliche Geltung - Zuständiges Gericht

  • Europäischer Gerichtshof

    Staubitz-Schreiber

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Zeitliche Geltung - Zuständiges Gericht

  • EU-Kommission PDF

    Staubitz-Schreiber

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Zeitliche Geltung - Zuständiges Gericht

  • EU-Kommission

    Staubitz-Schreiber

    COJC

  • Wolters Kluwer

    Gerichtsbarkeit: Insolvenzeröffnung nach Umzug des Schuldners ins EG-Ausland; Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren; Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bei Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen nach Insolvenzantragstellung

  • zvi-online.de

    EuInsVO Art. 3
    Fortbestehende Zuständigkeit des Insolvenzgerichts auch bei Verlegung des Schuldnerwohnsitzes ins EU-Ausland nach Antragstellung ("Susanne Staubitz-Schreiber")

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 3 Abs. 1, Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000
    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, bleibt auch nach Verlegung des Mittelpunkts in anderen Mitgliedstaat international zuständig

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren Art. 1 Abs. 1; ; Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren A... rt. 3 Abs. 1; ; Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren Art. 43; ; Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren Art. 44

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Internationale Eröffnungszuständigkeit in Insolvenzverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Zeitliche Geltung - Zuständiges Gericht

  • datenbank.nwb.de

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Zeitliche Geltung - Zuständiges Gericht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts: Keine Änderung durch Verlegung des Lebensmittelpunkts in anderen Mitgliedstaat während des Insolvenzantragsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Staubitz-Schreiber

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Zeitliche Geltung - Zuständiges Gericht

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Perpetuatio fori im europäischen Insolvenzrecht

  • jku.at PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die erste Runde im Kampf um das Hauptinsolvenzverfahren ist entschieden (Kathrin Binder; euro.lexunited 2006/2, 1)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 94
  • ZIP 2006, 188
  • EuZW 2006, 125
  • NZI 2006, 153
  • WM 2006, 485
  • BB 2006, 307
  • DB 2006, 212
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • EuGH, 16.01.2014 - C-328/12

    Schmid - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass zur Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts darauf abzustellen ist, wo der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegen hat (vgl. Urteil vom 17. Januar 2006, Staubitz-Schreiber, C-1/04, Slg. 2006, I-701, Rn. 29).
  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Nachträglicher Eintritt der die

    Von der Geltung des Grundsatzes ist nach der Rechtsprechung des EuGH für gemeinschaftsrechtliche Gerichtstandsbestimmungen auszugehen, wenn deren Ziele der Vorhersehbarkeit, Effizienz und Rechtssicherheit andernfalls - das heißt bei einem Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates - verfehlt würden (EuGH, Slg. 2004, I-1417 Rn. 35 ff. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und Slg. 2006, I-701 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; für eine Anwendbarkeit des Grundsatzes auch BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - XII ZB 50/06, BGHZ 182, 204 Rn. 16 zu Art. 4, 7 HUVÜ 73 und vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO).

    Wie der EuGH entschieden hat, muss es bei der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts in Fällen bleiben, in denen die Gerichtsstandsbestimmung der Verbesserung der Effizienz grenzüberschreitender Verfahren dient (EuGH, Slg. 2006, I-701 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO), da man andernfalls den Gläubiger zwingen würde, gegen den Schuldner immer wieder dort vorzugehen, wo dieser sich gerade für kürzere oder längere Zeit niederlasse, und dadurch in der Praxis häufig eine Verlängerung des Verfahrens drohe (EuGH, Slg. 2006, I-701 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO).

    Das im Erwägungsgrund 11 der Verordnung zum Ausdruck gebrachte Ziel, im Interesse der Parteien Kompetenzkonflikte zu vermeiden, also die Frage, welches Gericht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für die Entscheidung zuständig ist, möglichst schnell zu beenden, würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn ein Kläger gehalten wäre, gegen den Beklagten immer wieder dort aufs Neue vorzugehen, wo dieser gerade für kürzere oder längere Zeit seinen Wohnsitz genommen hat (vgl. EuGH, Slg. 2006, I-701 Rn. 26 zu Art. 3 EuInsVO; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., vor § 12 Rn. 56; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 451).

  • BGH, 17.12.2020 - IX ZB 72/19

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs.

    (b) Der Gerichtshof hat zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 ausgesprochen, dass ein Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats den Zielen der Verordnung widerspräche, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Einreichung des Eröffnungsantrags, aber vor der Eröffnungsentscheidung verlegt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006 - C-1/04, ECLI:EU:C:2006:39 = Slg 2006, I-701 Rn. 22 ff - Susanne Staubitz-Schreiber).

    Für Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 hat der Gerichtshof diesen Teil der Frage beantwortet und entschieden, die Vorschrift sei im Sinne einer fortbestehenden Zuständigkeit auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006 - C-1/04, ECLI:EU:C:2006:39 = Slg 2006, I-701 - Susanne Staubitz-Schreiber), was unter anderem der Verhinderung missbräuchlichen Forum Shoppings dienen soll (vgl. EuGH, aaO Rn. 25).

    Das Gericht eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung des Insolvenzantrags den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen habe, bleibe für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlege (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006 - C-1/04, ECLI:EU:C:2006:39 = Slg 2006, I-701 Rn. 29 - Susanne Staubitz-Schreiber).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, ein Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats widerspräche den Zielen der Verordnung (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006, aaO Rn. 24 - Susanne Staubitz-Schreiber).

  • EuGH, 24.03.2022 - C-723/20

    Galapagos BidCo. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2015/848 -

    Insoweit weist das vorlegende Gericht zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 17. Januar 2006, Staubitz-Schreiber (C-1/04, EU:C:2006:39), Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin ausgelegt habe, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen gehabt habe, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig bleibe, wenn der Schuldner nach Stellung dieses Antrags, aber vor der Eröffnung des Verfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt habe.

    Das vorlegende Gericht möchte im Rahmen dieser Frage genau genommen wissen, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 und insbesondere die Auslegung dieser Verordnung, die der Gerichtshof im Urteil vom 17. Januar 2006, Staubitz-Schreiber (C-1/04, EU:C:2006:39), vorgenommen hat, für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 einschlägig sind.

    Außerdem hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht ausführt, im Urteil vom 17. Januar 2006, Staubitz-Schreiber (C-1/04, EU:C:2006:39), entschieden, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.

  • BGH, 02.03.2006 - IX ZB 192/04

    Gerichtliche Zuständigkeit im Insolvenzverfahren

    Verlegt der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Antragstellung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, bleibt das zunächst mit der Sache befasste Gericht für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig (EuGH, Urt. v. 17. Januar 2006 - Rs. C - 1/04, ZIP 2006, 188; BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, z.V.b.).

    (1) Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Januar 2006 (aaO S. 189) widerspricht ein Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates dem Ziel der Verordnung.

    Nur diese Auslegung wird dem Anliegen der EuInsVO gerecht, Effizienz und Wirksamkeit grenzüberschreitender Insolvenzverfahren zu verbessern (vgl. EuGH, Urt. v. 17. Januar 2006, aaO S. 189).

    In dem zitierten Urteil vom 17. Januar 2006 (aaO) hat der Europäische Gerichtshof Grundsätze zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO aufgestellt, die auch den vorliegenden Fall erfassen.

  • BGH, 17.04.2013 - XII ZR 23/12

    Internationale Zuständigkeit für ein Unterhaltsverfahren nach Wechsel von der

    bb) Von der Geltung dieses Grundsatzes ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für gemeinschaftsrechtliche Gerichtsstandsbestimmungen auszugehen, wenn deren Ziele der Vorhersehbarkeit, Effizienz und Rechtssicherheit andernfalls - das heißt bei einem Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates - verfehlt würden (EuGH IPRax 2006, 161 Rn. 35 ff. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und IPRax 2006, 149 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; Senatsbeschlüsse BGHZ 182, 204 = FamRZ 2009, 2069 Rn. 16 zu Art. 4, 7 HUVÜ 73 und BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 9 zu Art. 8 EuGVVO).

    In solchen Fällen muss es bei der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts bleiben, wenn die Gerichtsstandsbestimmung der Verbesserung der Effizienz grenzüberschreitender Verfahren dient (EuGH Slg. 2006 I-701 Rn. 24 ff.; BGHZ 188, 373 = NJW 2011, 2515 Rn. 24).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-396/09

    Interedil - Vorabentscheidungsersuchen - Befugnis eines unteren Gerichts, dem

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hatte, für die Entscheidung darüber zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach der Antragstellung, aber vor der Eröffnung des Verfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt (Urteil vom 17. Januar 2006, Staubitz-Schreiber, C-1/04, Slg. 2006, I-701, Randnr. 29).
  • BGH, 22.03.2007 - IX ZB 164/06

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Stellung eines Insolvenzantrags; Verfahren

    Gleiches gilt für die Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO (EuGH ZIP 2006, 188 f; BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529, 530).
  • BGH, 29.05.2008 - IX ZB 102/07

    Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters bei zeitlich

    Die universale Geltung des Hauptinsolvenzverfahrens und die Befugnis des vom zuerst befassten Gericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters, Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung von Schuldnervermögen, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, zu beantragen, stellen bedeutsame Garantien dar, die den maximalen Zugriff auf das Vermögen des Schuldners ermöglichen (EuGH ZIP 2006, 188, 189 Rn. 28).
  • BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19

    Insolvenzverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte bei

    Der für die Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen maßgebliche Zeitpunkt ist grundsätzlich die Insolvenzantragstellung (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006 - C-1/04, Staubitz-Schreiber, Slg. 2006, I-719 Rn. 24 ff, 29; vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos BidCo., WM 2022, 981 Rn. 20, 31, 36; Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 77; MünchKomm-InsO/Thole, 4. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 60; FK-InsO/Wenner/Schuster, 9. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 23).

    Vielmehr kommt es zu einer Perpetuierung der einmal begründeten internationalen Zuständigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006 - C-1/04, Staubitz-Schreiber, Slg. 2006, I-719 Rn. 25, 29; Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 78; FK-InsO/Wenner/Schuster, 9. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 26; HK-InsO/Dornblüth, 10. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 12; MünchKomm-InsO/Thole, 4. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 70 f; Mankowski in Mankowski/Müller/Schmidt, EuInsVO, Art. 3 Rn. 28 f).

  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 418/02

    Internationale Zuständigkeit der Insolvenzgerichte bei Sitzverlegung innerhlab

  • BGH, 01.12.2011 - IX ZB 232/10

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung

  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 6/10

    Grund für die Amtsenthebung des Notars: Erwirkung eines

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 178/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Voraussetzungen für die Eröffnung eines

  • AG Köln, 19.01.2012 - 74 IN 108/10

    Insolvenzantrag eines Gläubigers: Darlegungs- und Beweislast bei behauptetem

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZB 103/07

    Verhältnis von aus- und inländischen Insolvenzverfahren

  • BGH, 07.07.2022 - IX ZB 14/21

    Zuständigkeit deutscher Gerichte für Entscheidung über Eröffnung eines

  • VG Greifswald, 20.06.2018 - 3 A 1365/16

    Auswirkung der englischen Restschuldbefreiung auf Abgabenfestsetzung

  • BGH, 13.11.2008 - IX ZB 201/07

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Eröffnung des

  • BGH, 21.06.2012 - IX ZB 287/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Deutsche internationale Zuständigkeit für die

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZB 233/05

    Zuständigkeit der Insolvenzgerichte bei Sitzverlegung in einen anderen

  • LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 25 T 602/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2011 - C-396/09

    Interedil - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2013 - C-328/12

    Schmid - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-256/21

    Gemeinde Bodman-Ludwigshafen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13

    'Comité d''entreprise de Nortel Networks u.a.' - Justizielle Zusammenarbeit in

  • AG Göttingen, 27.11.2009 - 74 IN 271/09

    Anforderungen an die örtliche Zuständigkeit gem. § 3 Insolvenzordnung (InsO)

  • AG Mannheim, 07.10.2016 - 4 IE 610/14

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Örtlich zuständiges, deutsches Insolvenzgericht

  • AG Hamburg, 11.02.2009 - 67c IE 1/09

    Ergänzungsbeschluss zur Anordnung vorläufiger Verwaltung hinsichtlich Eigenschaft

  • AG Hamburg, 09.05.2006 - 67c IN 122/06

    Europäisches Insolvenzverfahren: Örtliche Zuständigkeit bei einem im Ausland

  • AG Hildesheim, 18.06.2009 - 51 IE 2/09

    Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

  • AG Hamburg, 18.12.2008 - 67c IN 389/08
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