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   AG Hamburg, 11.09.2006 - 67g IN 58/06   

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https://dejure.org/2006,21914
AG Hamburg, 11.09.2006 - 67g IN 58/06 (https://dejure.org/2006,21914)
AG Hamburg, Entscheidung vom 11.09.2006 - 67g IN 58/06 (https://dejure.org/2006,21914)
AG Hamburg, Entscheidung vom 11. September 2006 - 67g IN 58/06 (https://dejure.org/2006,21914)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Konsequenzen des Todes des einzigen Geschäftsführers einer GmbH für die insolvenzrechtliche Verfahrensfähigkeit der GmbH im Insolvenzeröffnungsverfahren; Fortgeltung einer zu Gunsten eines Rechtsanwaltes bereits erteilten Prozessvollmacht in dieser Konstellation

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1880
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.02.1993 - II ZR 62/92

    Wirksame Prozeßvollmacht unabhängig von Rechtshängigkeit

    Auszug aus AG Hamburg, 11.09.2006 - 67g IN 58/06
    Eine andere Betrachtungsweise entspräche nicht dem Normzweck der §§ 86, 246 ZPO (BGHZ 121, 263 = ZIP 1993, 706, dazu EWiR 1993, 615 (Vollkommer) ).
  • OLG Köln, 03.01.2000 - 2 W 214/99

    Insolvenzantrag gegen eine mangels eines Geschäftsführers nicht prozeßfähige GmbH

    Auszug aus AG Hamburg, 11.09.2006 - 67g IN 58/06
    Die Schuldnerin musste zur Behebung des Mangels zunächst keinen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers entsprechend § 29 BGB beim zuständigen Registergericht stellen (so aber wohl OLG Köln ZIP 2000, 280 , dazu EWiR 2000, 399 (v. Gerkan) ).
  • OLG Zweibrücken, 12.04.2001 - 3 W 23/01

    Insolvenz - Bestellung eines Notgeschäftsführers - dringender Fall -

    Auszug aus AG Hamburg, 11.09.2006 - 67g IN 58/06
    Das Insolvenzgericht war auch nicht gehalten, zur Behebung des Mangels einen Prozesspfleger gem. § 4 InsO, § 57 Abs. 1 ZPO zu bestellen (vgl. OLG Zweibrücken ZIP 2001, 973 = ZInsO 2001, 472 , dazu EWiR 2002, 223 (Pape) ).
  • AG Duisburg, 10.07.2008 - 62 IN 167/02

    Bestellung eines Verfahrenspflegers während des Insolvenzverfahrens

    Dies gilt nicht nur, wenn schon zu Beginn des Verfahrens die ordnungsgemäße Anhörung des Schuldners zu einem Eröffnungsantrag zu gewährleisten ist (dazu MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. [2007], § 4 RdNr. 45; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. [2007], § 13 RdNr. 85; Kutzer ZIP 2000, 654; Henckel ZIP 2000, 2045, 2047; ferner AG München 06.07.2007 - 1506 IN 959/07, juris), sondern auch, wenn die Notwendigkeit einer Bestellung sich erst nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses ergibt (vgl. OLG Dresden ZIP 2005, 1845; OLG München ZInsO 2006, 882; AG Hamburg ZIP 2006, 1880).
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