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   BGH, 19.01.2006 - III ZR 105/05   

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https://dejure.org/2006,174
BGH, 19.01.2006 - III ZR 105/05 (https://dejure.org/2006,174)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2006 - III ZR 105/05 (https://dejure.org/2006,174)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 (https://dejure.org/2006,174)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung bezüglich Schadensersatzansprüche gegen ein ohne Erlaubnis tätiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen; Kriterien für die Annahme eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens; Verletzung der Pflicht zur Information und fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Wertpapierunternehmen Verjährung nach § 37a WpHG

  • rabüro.de

    Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Wertpapierhandel

  • Judicialis

    WpHG § 2 Abs. 4; ; WpHG § 2a; ; WpHG § 37a; ; KWG § 32 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    WpHG § 2 Abs. 4; WpHG § 2 a; WpHG § 37 a; KWG § 32 Abs. 1
    Verjährungsregelung des § 37 a WpHG gilt nur für Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Erlaubnis nach § 32 KWG

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WpHG § 2 Abs. 4 § 2a § 37a; KWG § 32 Abs. 1
    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Finanzrecht - Verjährung: Wertpapierdienstleistungsunternehmen ja oder nein?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Verjährungseinrede eines ohne Erlaubnis tätigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 37a WpHG ? Unternehmen trägt Darlegungs- und Beweislast für seine Eigenschaft als Wertpapierdienstleister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verjährung im Wertpapierhandel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährung im Wertpapierhandel

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Haftungsrisiken für die auch Kapitalanlageprodukte vertreibende Vertriebsorganisation eines Versicherungsunternehmens

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    WpHG § 2 Abs. 4, §§ 2a, 37a; KWG §§ 1, 32 Abs. 1
    Keine Berufung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens ohne Erlaubnis auf Verjährung nach WpHG

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Verjährung bei Beratungsmangel

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Erstmaliger Verjährungseinwand in der Berufungsinstanz und Verjährung nach § 37 a WpHG

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Anspruch auf Schadensersatz gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rechtsposition geschädigter Kapitalanleger im Hinblick auf die Verjährung gestärkt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzanprüche gegen freie Anlageberater verjähren nicht nach der kurzen Frist des Wertpapierhandelsgesetzes

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 166, 29
  • NJW-RR 2006, 630
  • ZIP 2006, 382
  • MDR 2006, 822
  • VersR 2006, 546
  • WM 2006, 152
  • WM 2006, 479
  • BB 2006, 570
  • BB 2006, 574
  • DB 2006, 499
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.04.2005 - III ZR 238/03

    Haftung des ohne Erlaubnis tätigen Vermittlers von Kapitalanlagen

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 105/05
    Eine (analoge) Anwendung dieser Vorschrift auf solche Unternehmen stünde auch nicht in Einklang damit, dass nach der Rechtsprechung des Senats § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers ist, so dass sich ein Unternehmen, das ohne eine entsprechende Erlaubnis Finanzdienstleistungen erbringt, nach deliktsrechtlichen Grundsätzen schadensersatzpflichtig macht (Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703 f).
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 105/05
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine erst in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede ohne Rücksicht auf die besonderen Voraussetzungen in § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, wenn sie auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens zu beurteilen ist (vgl. BGHZ 161, 138, 142).
  • BGH, 22.01.2004 - V ZR 187/03

    Überprüfung der Zulassung neuen Tatsachenvortrags im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 105/05
    Im Übrigen könnte die Revision, was der Kläger nicht anders sieht, nicht darauf gestützt werden, das Berufungsgericht habe bei der Zulassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht beachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03 - NJW 2004, 1458, 1459 f).
  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 105/05
    Ein möglicher Anspruch des Klägers sei bereits mit dem Erwerb der Fondsanteile im Februar/März 2000 entstanden; auf etwaige Kursverluste nach dem Erwerb komme es nicht an (vgl. BGHZ 162, 306, 309 f).
  • BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15

    Handelsgeschäft: Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Gesetz für einen bestimmten Anspruch je nach Fallgestaltung verschieden lange Verjährungsfristen vorsieht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 19. Januar 2006, III ZR 105/05, BGHZ 166, 29, 33 ff. und vom 20. Mai 2003, X ZR 57/02, NJW-RR 2003, 1320 unter 2 b mwN).

    Daher ist der Schuldner, der sich auf den Eintritt der Verjährung als rechtsvernichtenden Umstand beruft, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Verjährungsvorschrift vorliegen (BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02, NJW-RR 2003, 1320 unter 2 b mwN; vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05, BGHZ 166, 29 Rn. 13 ff.).

  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

    Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen (BGHZ 161, 138, 141 ff.; 166, 29, 31, Tz. 6; BGH, Urteile vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 296, vom 13. Juli 2005 - IV ZR 47/04, FamRZ 2005, 1555, 1557, vom 19. Oktober 2005 - IV ZR 89/05, NJW 2006, 298, 299, Tz. 19, vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932, 1938, Tz. 63 und Beschluss vom 21. Februar 2006 - VIII ZR 61/04, WM 2006, 1115, Tz. 5).

    Für die unstreitige Einrede selbst gilt nichts anderes (so auch: BGHZ 166, 29, 31, Tz. 6; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - IV ZR 89/05, NJW 2006, 298, 299, Tz. 19; OLG Naumburg OLGR 2006, 141 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 526, 528; OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar 2006 - 28 U 217/04, juris Tz. 41 ff.; OLG Stuttgart BKR 2006, 280, 285; OLG Celle NJW-RR 2006, 1530, 1531; OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2006 - 17 U 103/04, juris Tz. 38 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 21. Dezember 2006 - 5 U 101/06 S. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 6. Aufl. § 531 Rdn. 13; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl. § 531 Rdn. 28; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 214 Rdn. 3; Zimmermann, ZPO 7. Aufl. § 531 Rdn. 10, 13 Nr. 3; Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen 7. Aufl. Rdn. 476; Meller-Hannich NJW 2006, 3385, 3386 ff.; Noethen MDR 2006, 1024, 1026 f.; Rixecker NJW 2004, 705, 707).

  • BGH, 20.05.2009 - VIII ZR 247/06

    Zulassung einer erstmals im Berufungsrechtszug erfolgten unstreitigen

    Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde zulegen (BGHZ 161, 138, 141 ff. ; 166, 29, Tz. 6; BGHZ 177, 212, Tz. 9 ff.; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2006 - VIII ZR 61/04, WM 2006, 1115, Tz. 5).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - I-17 U 50/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2207
OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - I-17 U 50/03 (https://dejure.org/2004,2207)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2004 - I-17 U 50/03 (https://dejure.org/2004,2207)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Januar 2004 - I-17 U 50/03 (https://dejure.org/2004,2207)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertages und Abtretungsvertrages hinsichtlich der Rückabtretung erworbener Geschäftsanteile; Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten; Wirksamkeit einer schuldrechtlichen Gestaltung der Rechtsbeziehungen, die ...

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § ... 138; ; BGB § 147 Abs. 2; ; BGB § 456; ; BGB § 622; ; BGB § 622 Abs. 6; ; GmbHG § 16; ; GmbHG § 24; ; GmbHG § 38; ; GmbHG § 43 Abs. 3; ; AGBG § 6 Abs. 2; ; AGBG § 6 Abs. 3; ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1; ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2; ; AGBG § 10 Nr. 1; ; AGBG § 10 Nr. 3; ; AGBG § 23 Abs. 1; ; ZPO § 529; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 533; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Mögliche Sittenwidrigkeit einer Hinauskündigungsklausel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Notare Bayern PDF, S. 59 (Leitsatz)

    BGB §§ 138, 622 Abs. 6; AGBG §§ 9, 10 Nr. 1, 10 Nr. 3; GmbHG §§ 34, 38
    Keine Sittenwidrigkeit einer Hinauskündigungsklausel

Besprechungen u.ä.

  • binz-partner.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Manager-Beteiligung auf Zeit - ein unzulässiger Etikettenschwindel? - Gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte eines Beteiligungsmodells bei GmbH und GmbH & Co. KG (RA Prof. Dr. Mark K. Binz, Dr. Martin H. Sorg; GmbHR 2005, 893)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1804
  • ZIP 2006, 382
  • BB 2005, 291
  • DB 2004, 2575
  • NZG 2005, 352
  • NZG 2006, 480 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.07.1990 - II ZR 194/89

    Ausschließungsrecht gegenüber einem GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Derartige Hinauskündigungsklauseln verstoßen in der Regel gegen § 138 BGB, weil sie die Gefahr begründen, dass der jederzeit von der Ausschließung bedrohte Gesellschafter von seinen Rechten nicht mehr frei Gebrauch macht und die ihm obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, sondern sich dem durch das Ausschließungsrecht begünstigten Gesellschafter beugt; dies gilt sowohl im Recht der Personenhandelsgesellschaften (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 125, 74, 79 m. w. Nachw.) als auch im - hier einschlägigen - GmbH-Recht (vgl. BGHZ 112, 103, 107 f. = NJW 1990, 2622, 2623 m. w. Nachw.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Auflage, § 34 GmbHG Rdn. 8 m. w. Nachw.; Scholz/Westermann, GmbHG, 9. Auflage, § 34 GmbHG Rdn. 16 m. w. Nachw.).

    Auch bei diesen ist jedoch anerkannt, dass eine an keine besonderen Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel gleichwohl wirksam sein kann, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 263, 269; BGHZ 105, 213, 217; BGHZ 112, 103, 108 = NJW 1990, 2622, 2623).

    Berücksichtigt man zusätzlich, dass der Kläger - wie er auch selbst nicht in Abrede stellt - während der Zeit seiner Tätigkeit für die Beklagte durch Gehalts- und Gewinnbezüge ein durchaus angemessenes Entgelt erhalten hat (vgl. zu diesem Aspekt BGHZ 112, 103, 108 f. = NJW 1990, 2622, 2624) und sich seine Risiken als Gesellschafter zudem aus den bereits oben genannten Gründen in Grenzen hielten, kann die vereinbarte Kaufpreisbeschränkung nicht als sittenwidrig angesehen werden.

  • BGH, 20.01.1977 - II ZR 217/75

    Hinauskündigung eines Gesellschafters nach freiem Ermessen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Derartige Hinauskündigungsklauseln verstoßen in der Regel gegen § 138 BGB, weil sie die Gefahr begründen, dass der jederzeit von der Ausschließung bedrohte Gesellschafter von seinen Rechten nicht mehr frei Gebrauch macht und die ihm obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, sondern sich dem durch das Ausschließungsrecht begünstigten Gesellschafter beugt; dies gilt sowohl im Recht der Personenhandelsgesellschaften (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 125, 74, 79 m. w. Nachw.) als auch im - hier einschlägigen - GmbH-Recht (vgl. BGHZ 112, 103, 107 f. = NJW 1990, 2622, 2623 m. w. Nachw.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Auflage, § 34 GmbHG Rdn. 8 m. w. Nachw.; Scholz/Westermann, GmbHG, 9. Auflage, § 34 GmbHG Rdn. 16 m. w. Nachw.).

    Auch bei diesen ist jedoch anerkannt, dass eine an keine besonderen Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel gleichwohl wirksam sein kann, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 263, 269; BGHZ 105, 213, 217; BGHZ 112, 103, 108 = NJW 1990, 2622, 2623).

  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 58/91

    Abfindung der GmbH-Gesellschafter bei Zwangseinziehung des Geschaftsanteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung, durch die die Abfindung auf den Nennbetrag oder - wie hier - auf ein mehrfaches des Nominalbetrages des Kapitalanteils beschränkt wird, kann allerdings unter Umständen sittenwidrig und deshalb nach § 138 BGB nichtig sein, wenn die vereinbarte Abfindung außer Verhältnis zu der Abfindung nach dem vollen Wert des Geschäftsanteils steht (vgl. BGHZ 116, 359, 364 ff.; BGHZ 123, 281, 284 ff.; BGH ZIP 1993, 1160, 1162; BGH NZG 2000, 1027, 1028 f.); ist dies der Fall, muss dem Gesellschafter ein angemessener Abfindungsbetrag gezahlt werden (vgl. BGH a.a.O.).

    Dieser kann ggf. vielmehr vor allem darin liegen, dass die Abfindungsbeschränkung entweder bereits bei Eintritt des Gesellschafters oder aber später infolge der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft dazu führen kann, dass das Recht des austrittswilligen Gesellschafters, sich zum Austritt zu entschließen, in einer unvertretbaren und einer durch die Rechtsordnung nicht gedeckten Weise eingeschränkt wird (vgl. BGHZ 116, 359, 364 ff. m.w.Nachw.).

  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 36/92

    Unzumutbare Abfindungsklausel - Wertermittlung des Gesellschaftsvermögens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung, durch die die Abfindung auf den Nennbetrag oder - wie hier - auf ein mehrfaches des Nominalbetrages des Kapitalanteils beschränkt wird, kann allerdings unter Umständen sittenwidrig und deshalb nach § 138 BGB nichtig sein, wenn die vereinbarte Abfindung außer Verhältnis zu der Abfindung nach dem vollen Wert des Geschäftsanteils steht (vgl. BGHZ 116, 359, 364 ff.; BGHZ 123, 281, 284 ff.; BGH ZIP 1993, 1160, 1162; BGH NZG 2000, 1027, 1028 f.); ist dies der Fall, muss dem Gesellschafter ein angemessener Abfindungsbetrag gezahlt werden (vgl. BGH a.a.O.).
  • BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92

    Kündigungsrecht des Geschäftsinhabers einer atypischen stillen Gesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Derartige Hinauskündigungsklauseln verstoßen in der Regel gegen § 138 BGB, weil sie die Gefahr begründen, dass der jederzeit von der Ausschließung bedrohte Gesellschafter von seinen Rechten nicht mehr frei Gebrauch macht und die ihm obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, sondern sich dem durch das Ausschließungsrecht begünstigten Gesellschafter beugt; dies gilt sowohl im Recht der Personenhandelsgesellschaften (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 125, 74, 79 m. w. Nachw.) als auch im - hier einschlägigen - GmbH-Recht (vgl. BGHZ 112, 103, 107 f. = NJW 1990, 2622, 2623 m. w. Nachw.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Auflage, § 34 GmbHG Rdn. 8 m. w. Nachw.; Scholz/Westermann, GmbHG, 9. Auflage, § 34 GmbHG Rdn. 16 m. w. Nachw.).
  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 56/80

    Gesellschaftersausschließung nach freiem Ermessen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Auch bei diesen ist jedoch anerkannt, dass eine an keine besonderen Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel gleichwohl wirksam sein kann, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 263, 269; BGHZ 105, 213, 217; BGHZ 112, 103, 108 = NJW 1990, 2622, 2623).
  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87

    Hinauskündigung eines Gesellschafters aus Anlaß des Todes eines anderen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Auch bei diesen ist jedoch anerkannt, dass eine an keine besonderen Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel gleichwohl wirksam sein kann, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 263, 269; BGHZ 105, 213, 217; BGHZ 112, 103, 108 = NJW 1990, 2622, 2623).
  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 104/92

    Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung, durch die die Abfindung auf den Nennbetrag oder - wie hier - auf ein mehrfaches des Nominalbetrages des Kapitalanteils beschränkt wird, kann allerdings unter Umständen sittenwidrig und deshalb nach § 138 BGB nichtig sein, wenn die vereinbarte Abfindung außer Verhältnis zu der Abfindung nach dem vollen Wert des Geschäftsanteils steht (vgl. BGHZ 116, 359, 364 ff.; BGHZ 123, 281, 284 ff.; BGH ZIP 1993, 1160, 1162; BGH NZG 2000, 1027, 1028 f.); ist dies der Fall, muss dem Gesellschafter ein angemessener Abfindungsbetrag gezahlt werden (vgl. BGH a.a.O.).
  • BGH, 19.06.2000 - II ZR 73/99

    Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils bei Pfändung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung, durch die die Abfindung auf den Nennbetrag oder - wie hier - auf ein mehrfaches des Nominalbetrages des Kapitalanteils beschränkt wird, kann allerdings unter Umständen sittenwidrig und deshalb nach § 138 BGB nichtig sein, wenn die vereinbarte Abfindung außer Verhältnis zu der Abfindung nach dem vollen Wert des Geschäftsanteils steht (vgl. BGHZ 116, 359, 364 ff.; BGHZ 123, 281, 284 ff.; BGH ZIP 1993, 1160, 1162; BGH NZG 2000, 1027, 1028 f.); ist dies der Fall, muss dem Gesellschafter ein angemessener Abfindungsbetrag gezahlt werden (vgl. BGH a.a.O.).
  • BGH, 07.10.1996 - II ZR 238/95

    Gesellschafteranteil - Übertragung - Einziehung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Gerade für den hier gegebenen Fall der Verknüpfung von Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung hat auch der Bundesgerichtshof grundsätzlich anerkannt, dass Einschränkungen der Abfindung über die sonst geltenden Grenzen hinaus zulässig sein können, um überhaupt Mitarbeiterbeteiligungen in einer für die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter zumutbaren Weise realisieren zu können (vgl. BGH DStR 1997, 336 mit Anmerkung von Goette, DStR 1997, 337 f).
  • BGH, 26.02.2016 - V ZR 208/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages: Wirksamkeit einer

    Es ist allerdings umstritten, ob die - individualvertraglich mögliche (MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., § 145 Rn. 7) - aufschiebende Bedingung eines Angebots zu einer Verlängerung der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB um den Zeitraum führt, in welchem der Bedingungseintritt typischerweise erwartet werden kann (so: Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 308 Nr. 1 BGB Rn. 17), oder dazu, dass die Annahmefrist erst mit dem Eintritt der Bedingung beginnt (so: OLG Düsseldorf, NZG 2005, 352, 354).
  • OLG Frankfurt, 23.06.2004 - 13 U 89/03

    GmbH: Sittenwidrigkeit einer "Hinauskündigungsklausel", nach der der

    - Anders als das OLG Düsseldorf in seinem in einem Parallelfall ergangenen Urteil vom 16.1.2004 (AZ I 17 U 50/03, bisher unveröffentlicht), und mit dem Landgericht im angefochtenen Urteil, sieht der Senat auch das von der Beklagten zur Motivierung ihrer örtlichen Geschäftsführer entwickelte "Geschäftsmodell" nicht als ausreichenden sachlichen Grund für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer "Hinauskündigungsklausel" an.
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Rechtsprechung
   OLG München, 05.09.2005 - 31 Wx 60/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3186
OLG München, 05.09.2005 - 31 Wx 60/05 (https://dejure.org/2005,3186)
OLG München, Entscheidung vom 05.09.2005 - 31 Wx 60/05 (https://dejure.org/2005,3186)
OLG München, Entscheidung vom 05. September 2005 - 31 Wx 60/05 (https://dejure.org/2005,3186)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    PartGG § 7 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    PartGG § 7 Abs. 3
    Keine Prokura durch Partnerschaftsgesellschaft

  • Der Betrieb

    Keine Bestellung eines Prokuristen in einer Partnerschaftsgesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Partnergesellschaft: Keine Erteilung einer Prokura; Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Erteilung einer Prokura durch eine Partnerschaftsgesellschaft

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kein Prokurist für Partnerschaftsgesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3730
  • ZIP 2006, 382
  • MDR 2006, 120
  • DB 2005, 2072
  • Rpfleger 2005, 671
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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 30.09.2005 - 417 T 15/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,20138
LG Hamburg, 30.09.2005 - 417 T 15/05 (https://dejure.org/2005,20138)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 417 T 15/05 (https://dejure.org/2005,20138)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30. September 2005 - 417 T 15/05 (https://dejure.org/2005,20138)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 2017
  • ZIP 2006, 382
  • BB 2005, 2775
  • BB 2006, 67
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2009 - 3 Wx 248/08

    Beteiligung der Arbeitnehmer bei Anmeldung einer arbeitnehmerlosen, auf Vorrat

    Erklären die maßgeblichen Beteiligten - wie hier - für die Gründungsgesellschaften und die künftige SE, weder Arbeitnehmer zu haben noch solche jemals haben zu wollen, so erscheint dies zwar nicht unproblematisch, weil das Registergericht nicht in der Lage ist, die Wahrhaftigkeit und Beständigkeit der Erklärung zu überprüfen (LG Hamburg ZIP 2005, 2017).

    Als Lösungsalternativen zur Vermeidung einer Umgehung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer bei der Gründung einer "Vorrats-SE" kommt in Betracht, entweder die SE-Vorratsgründung an dem fehlenden Beteiligungsverfahren überhaupt scheitern zu lassen (so AG und LG Hamburg ZIP 2005, 2017, 2018 für den Fall, dass die Gründungsgesellschaften über Arbeitnehmer verfügen), wobei die bloße Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs für sich genommen, einen hinreichenden Grund für die Versagung eines Rechts weder allgemein noch mit Blick auf die Vorratsgründung darzustellen vermag, oder das Beteiligungsverfahren nachzuholen, sobald die Vorrats-SE wirtschaftlich neu gegründet, namentlich mit einem Unternehmen ausgestattet wird und infolgedessen über Arbeitnehmer verfügt.

  • AG Hamburg, 28.06.2005 - 66 AR 76/05

    Anmeldung zur Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister;

    Gründe der Beschwerdeentscheidung des LG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2005 - 417 T 15/05:.
  • ArbG Bamberg, 08.09.2021 - 4 BV 31/20

    Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens bei Gründung einer

    Klarstellend sei bemerkt, dass der Verzicht auf die Arbeitnehmerbeteiligung als Eintragungshindernis nicht auch für den Fall gilt, dass lediglich die SE arbeitnehmerlos ist bzw. bleiben soll, aber die beteiligten Gründungsgesellschaften Arbeitnehmer beschäftigen (LG Hamburg, Beschluss vom 30. September 2005 - 417 T 15/05 -, juris; Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 4. Auflage 2018, SEBG vor § 1 Rn. 78; MüKoAktG/Jacobs, 5. Aufl. 2021 Rn. 5, SEBG § 3 Rn. 5 mwN).
  • ArbG Stuttgart, 24.10.2007 - 12 BVGa 4/07

    Unzulässigkeit eines Feststellungsantrags betreffend die Unwirksamkeit einer

    Das Registergericht ist nur zu einer formalen Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen im Stande (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 30.09.2005 - 417 T 15/05, Startz ZIP 2006, 1301, a. A: Blanke ZIP 2006, 789 zum Eintragungserfordernis der Beteiligungsvereinbarung bei Arbeitnehmerlosigkeit der Gründungsgesellschaft).
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Rechtsprechung
   LG Bonn, 10.01.2006 - 11 O 79/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,10914
LG Bonn, 10.01.2006 - 11 O 79/05 (https://dejure.org/2006,10914)
LG Bonn, Entscheidung vom 10.01.2006 - 11 O 79/05 (https://dejure.org/2006,10914)
LG Bonn, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - 11 O 79/05 (https://dejure.org/2006,10914)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Stille Gesellschaft, Festvergütung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 301 AktG
    Stille Gesellschaft, Festvergütung

  • Wolters Kluwer

    Qualifizierung von stillen Gesellschaftsverträgen als Teilgewinnabführungsverträge; Gewinnabhängigkeit von Mindestvergütungen und der Endvergütungen aus Beteiligungsverträgen; Bewertung einer Festvergütungen als Gewinnabführung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 301
    Festvergütung bei stiller Beteiligung an AG auch ohne Jahresüberschuss

Besprechungen u.ä.

  • heuking.de PDF, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit von gewinnunabhängigen Festvergütungen bei stillen Beteiligungen

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 382
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 109/02

    Zur sog. "Blockabstimmung" und zur Frage eines Bezugsrechts der Aktionäre bei

    Auszug aus LG Bonn, 10.01.2006 - 11 O 79/05
    Denn stille Gesellschaftsverträge sind als Teilgewinnabführungsverträge im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu qualifizieren, soweit sie - wie hier in Form der jährlichen Gewinnbeteiligung - eine gewinnorientierte Vergütung des Stillen vorsehen (BGHZ 156, 38, 43).
  • BGH, 21.03.1983 - II ZR 139/82

    Möglichkeit der Geltendmachung einer gezahlten Einlage eines Gesellschafters im

    Auszug aus LG Bonn, 10.01.2006 - 11 O 79/05
    Deshalb trifft ihn grundsätzlich nicht die Verpflichtung, deren Kapital zu erhalten (vgl. zur Situation bei der GmbH: BGH NJW 1983, 1855, 1856; Baumbach/Hopt, HGB, 31. A., § 236 Rdn. 5).
  • LG Hamburg, 07.07.2010 - 404 O 128/09

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Sonderzahlungsversprechens zu Gunsten

    Wie das LG Bonn (Urteil vom 10.01.2006, 11 O 79/05, zitiert nach juris) entschieden hat, kommt § 301 Satz 1 AktG seinem Wortlaut nur zur Anwendung wenn die Gesellschaft etwas "als ihren Gewinn" abführt.

    Die vom LG Bonn (AG 2006, 465 f.) vertretene Ansicht, dass die Zahlung gewinnunabhängig ausgestalteter Festvergütungen, die an einen stillen Gesellschafter erfolgen, nicht unter § 301 S. 1 AktG fällt, ist in der Literatur zustimmend kommentiert worden (Altmeppen, in: MünchKomm-AktG, 3. Aufl. 2010; § 301 Rdnr. 9 a; Schmidt-Lutter- Stephan, aaO, § 301 Rdnr. 12).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12136/08

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von gewinnunabhängigen Entgelten an stille

    Die Klägerin verweist zudem auf ein Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. November 2005 (Aktenzeichen 11 O 79/05) sowie auf diverse Äußerungen im Schrifttum, nach denen § 301 des Aktiengesetzes (AktG) auf Festvergütungen eines stillen Gesellschafters keine Anwendung finde, weil diese Vorschrift voraussetze, dass etwas aus dem Gewinn abgeführt werde.
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