Rechtsprechung
   BGH, 08.12.2008 - II ZR 263/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,651
BGH, 08.12.2008 - II ZR 263/07 (https://dejure.org/2008,651)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2008 - II ZR 263/07 (https://dejure.org/2008,651)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2008 - II ZR 263/07 (https://dejure.org/2008,651)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,651) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 30, 34 Abs. 3

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anordnung des Verlustes der Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss; Nichtigkeit eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Abfindung, Ausschluss, Einlagenrückgewähr, Einziehung, Gesellschafterbeschluss, Gesellschaftsrecht, Kapitalerhaltung, Nichtigkeitsgründe, Satzung, Unterbilanz

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Gesellschafterausschluss bei GmbH

  • Betriebs-Berater

    Gesellschafterausschluss - Verlust der Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung

  • Judicialis

    GmbHG § 34 Abs. 3; ; GG Art. 103

  • ra.de
  • streifler.de

    Verlust der Gesellschafterstellung ohne vorherige Zahlung einer Abfindung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 30; GmbHG § 34 Abs. 3; GG Art. 103
    Fristen bei außerordentlicher Kündigung von Geschäftsführern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschluss über Einziehung von Geschäftsanteil nichtig?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ? Wirksame Bestimmung in Gesellschaftsvertrag, dass Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung verliert ? Nichtigkeit des Ausschlussbeschlusses, wenn Abfindung nicht aus freiem Vermögen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sofortiger Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG §§ 30, 34 Abs. 3
    Nichtigkeit des Beschlusses über die Einziehung eines GmbH-Anteils bei feststehender Unmöglichkeit der Abfindungszahlung aus dem freien Vermögen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Voraussetzungen für Zwangseinziehung von GmbH-Geschäftsanteilen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gesellschafterausschluss -Verlust der Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
  • kapellmann.de (Kurzinformation)

    Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund - Jahrelange Schwebezustände lassen sich nur mit Satzungsregelungen vermeiden

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Satzungsregelungen zur Einziehung von GmbH-Anteilen

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gesellschaftsrecht: Rausschmiss des Gesellschafters - Die Gerichte haben die Voraussetzungen für die Einziehung von GmbH-Anteilen im Gesellschaftsrecht verschärft

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 464
  • ZIP 2009, 314
  • MDR 2009, 397
  • WM 2009, 308
  • BB 2009, 281
  • BB 2009, 409
  • DB 2009, 340
  • NZG 2009, 221
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.01.1960 - II ZR 22/59

    Versäumung der Frist für die Berichtigung des Tatbestandes

    Auszug aus BGH, 08.12.2008 - II ZR 263/07
    a) Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung - also auch schon vor Zahlung seiner Abfindung - verliert (BGHZ 32, 17, 23 ; Sen. Urt. v. 30. Juni 2003 - II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544).

    Dies hatte der Senat schon in seinem - in jener Entscheidung in Bezug genommenen - Urteil BGHZ 32, 17, 23 eindeutig ausgesprochen:.

  • BGH, 19.06.2000 - II ZR 73/99

    Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils bei Pfändung

    Auszug aus BGH, 08.12.2008 - II ZR 263/07
    b) Der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGHZ 144, 365, 369 f.) .

    Einer Revisionszulassung bedarf es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht im Hinblick auf die feststehende Rechtsprechung des Senats, dass ein Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig ist, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGHZ 144, 365, 369 f.) .

  • BGH, 30.06.2003 - II ZR 326/01

    Zeitpunkt des Ausscheidens eines kündigenden Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 08.12.2008 - II ZR 263/07
    a) Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung - also auch schon vor Zahlung seiner Abfindung - verliert (BGHZ 32, 17, 23 ; Sen. Urt. v. 30. Juni 2003 - II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544).

    Im Urteil vom 30. Juni 2003 (II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544), der einen Austrittsfall betraf, hat der Senat unmissverständlich ausgesprochen, dass die Satzung eine von der dem Urteil BGHZ 9, 157 zugrunde liegenden Konstellation abweichende Regelung treffen und selbst für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen kann, dass der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung verliert.

  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 235/52

    Sternbrauerei Regensburg

    Auszug aus BGH, 08.12.2008 - II ZR 263/07
    Im Urteil vom 30. Juni 2003 (II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544), der einen Austrittsfall betraf, hat der Senat unmissverständlich ausgesprochen, dass die Satzung eine von der dem Urteil BGHZ 9, 157 zugrunde liegenden Konstellation abweichende Regelung treffen und selbst für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen kann, dass der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung verliert.
  • BGH, 24.01.2012 - II ZR 109/11

    GmbH: Wirksamwerden eines nicht für nichtig erklärten Einziehungsbeschlusses mit

    Ein Einziehungsbeschluss ist entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGH, Urteil vom 5. April 2011 - II ZR 263/08, ZIP 2011, 1104 Rn. 13; Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 263/07, ZIP 2009, 314 Rn. 7; Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 73/99, BGHZ 144, 365, 369 f.).
  • BGH, 04.08.2020 - II ZR 171/19

    Streit um die Ausschließung eines Gesellschafters aus einer GmbH wegen nicht

    Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung verliert (BGH, Urteil vom 25. Januar 1960 - II ZR 22/59, BGHZ 32, 17, 23; Urteil vom 30. Juni 2003 - II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544 Rn. 14; Beschluss vom8. Dezember 2008 - II ZR 263/07, ZIP 2009, 314 Rn. 5, 6; Urteil vom 5. April 2011 - II ZR 263/08, ZIP 2011, 1104 Rn. 21).

    Hat, wie vorliegend, ein rechtmäßiger Ausschließungsbeschluss der Gesellschafterversammlung nach der Satzung der GmbH die Wirkung, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung verliert, tritt diese Wirkung unabhängig von der Zahlung der dem Gesellschafter zustehenden Abfindung ein (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1960 - II ZR 22/59, BGHZ 32, 17, 23; Urteil vom 20. Juni 1983 - II ZR 237/82, NJW 1983, 2880, 2881; Urteil vom 30. Juni 2003 - II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544, 1546; Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 263/07, ZIP 2009, 314 Rn. 6; Urteil vom 5. April 2011 - II ZR 263/08, ZIP 2011, 1104 Rn. 21).

    Die Gesellschafterstellung des Betroffenen lebt nicht wieder auf, wenn die Gesellschaft nicht in angemessener Frist die Einziehung des Geschäftsanteils beschließt oder seine Abtretung verlangt und nichts dazu tut, dass der Ausgeschlossene den Gegenwert seines Geschäftsanteils erlangt (BGH, Urteil vom 25. Januar 1960 - II ZR 22/59, BGHZ 32, 17, 23; Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 263/07, ZIP 2009, 314 Rn. 6).

    Im Prozess über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses kommt es daher nicht darauf an, dass lediglich die Ausschließung des Klägers beschlossen, nicht aber über seinen Geschäftsanteil Beschluss gefasst worden ist, und welchen Wert dieser Geschäftsanteil hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1960 - II ZR 22/59, BGHZ 32, 17, 23;Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 263/07, ZIP 2009, 314 Rn. 6).

  • BGH, 11.07.2023 - II ZR 116/21

    Ausschließungsklage gegen Gesellschafter bei Zwei-Personen-GmbH

    Hat ein rechtmäßiger Ausschließungsbeschluss der Gesellschafterversammlung nach der Satzung der GmbH die Wirkung, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung verliert, tritt diese Wirkung unabhängig von der Zahlung der dem Gesellschafter zustehenden Abfindung ein (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1960 - II ZR 22/59, BGHZ 32, 17, 23; Urteil vom 20. Juni 1983 - II ZR 237/82, NJW 1983, 2880, 2881; Urteil vom 30. Juni 2003 - II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544, 1546; Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 263/07, ZIP 2009, 314 Rn. 6; Urteil vom 5. April 2011 - II ZR 263/08, ZIP 2011, 1104 Rn. 21; Urteil vom 4. August 2020 - II ZR 171/19, ZIP 2020, 1757 Rn. 26).

    Die Gesellschafterstellung des Betroffenen lebt nicht wieder auf, wenn die Gesellschaft nicht in angemessener Frist die Einziehung des Geschäftsanteils beschließt oder seine Abtretung verlangt und nichts dazu tut, dass der Ausgeschlossene den Gegenwert seines Geschäftsanteils erlangt (BGH, Urteil vom 25. Januar 1960 - II ZR 22/59, BGHZ 32, 17, 23; Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 263/07, ZIP 2009, 314 Rn. 6; Urteil vom 4. August 2020 - II ZR 171/19, ZIP 2020, 1757 Rn. 26).

    Im Prozess über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses kommt es daher nicht darauf an, dass lediglich die Ausschließung des Klägers beschlossen, nicht aber über seinen Geschäftsanteil Beschluss gefasst worden ist, und welchen Wert dieser Geschäftsanteil hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1960 - II ZR 22/59, BGHZ 32, 17, 23; Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 263/07, ZIP 2009, 314 Rn. 6; Urteil vom 4. August 2020 - II ZR 171/19, ZIP 2020, 1757 Rn. 26).

  • OLG München, 28.07.2011 - 23 U 750/11

    GmbH: Einziehung des Gesellschaftsanteils nach außerordentlicher Kündigung des

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Satzung einer GmbH für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung - also auch schon vor Zahlung seiner Abfindung verliert (BGHZ 32, 17, 23; Beschluss vom 08.12.2008, II ZR 263/07, ZIP 2009, 314).

    Für den letztgenannten Fall ist jedoch höchstrichterlich entschieden, dass auch dann, wenn die Gesellschaft nichts dazu tut, dass der Ausgeschlossene den Gegenwert seines Geschäftsanteils erlangt, die Gesellschafterstellung des Betroffenen nicht wieder auflebt (BGHZ 32, 17, 23; BGH, Beschluss vom 08.12.2008, II ZR 263/07, ZIP 2009, 314).

  • OLG Frankfurt, 12.10.2010 - 5 U 189/09

    GmbH-Recht: Zwangsweise Entziehung eines Geschäftsanteils

    Gemäß § 34 Abs. 3 iVm § 30 Abs. 1 GmbHG ist ein Beschluss über die Einziehung nichtig, wenn bereits bei der Beschlussfassung feststeht, dass die Entschädigung ganz oder teilweise nur aus gebundenem Vermögen gezahlt werden kann und der Beschluss nicht klarstellt, dass die Zahlung nur bei Vorhandensein ungebundenen Vermögens erfolgen darf (vgl. BGHZ 144, 365; BGH, DStR 2009, 439).

    45 Zwar ist anerkannt, dass die Satzung eine Regelung für das sofortige Wirksamwerden eines Einziehungsbeschlusses vorsehen kann (vgl. BGH, NZG 2009, 221; ZIP 2003, 1544).

  • OLG Saarbrücken, 01.12.2011 - 8 U 315/10

    GmbH: Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses bei Divergenz zwischen

    Ein solcher ist dann gegeben, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGH NZG 2009, 221; NJW 2000, 2819, 2820; DStR 2001, 1898).
  • OLG Hamm, 11.11.2010 - 15 W 191/10

    Anforderungen an die Form des Beschlusses über eine vereinfachte

    An dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, hat der BGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 08.12.2008 - II ZR 263/07 (NJW 2009, 464) festgehalten.
  • OLG Köln, 18.10.2018 - 18 U 53/17
    (a) Ein Einziehungsbeschluss ist entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn bereits bei der Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 2011 - II ZR 263/08, ZIP 2011, 1104 Rn. 13; Beschl. v. 8. Dezember 2008 - II ZR 263/07, ZIP 2009, 314 Rn. 7; Urt. v. 19. Juni 2000 - II ZR 73/99, BGHZ 144, 365, 369 f.; Urt. v. 24. Januar 2012 - II ZR 109/11).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 378/10

    Prüfungspflichten des Registergerichts bei Gesellschafterliste

    Durch die satzungsmäßige Trennung der Beschlussfassung über den Ausschluss, die fehlende Regelung über die sodann erfolgende Verwertung und die dann wiederum davon getrennte Zubilligung einer Entschädigung in dem gesonderten Punkt § 12 d), also gerade ohne ausdrückliche Verknüpfung der erforderlichen Verwertungshandlung mit der Leistung der Entschädigung, ist es zumindest denkbar, dass die Satzung auch dahingehend ausgelegt werden kann, dass diese Leistung der Entschädigung keine Voraussetzung der Wirksamkeit der erfolgten Verwertungshandlung sein soll, der ausgeschlossene Gesellschafter also mit sofortiger Wirkung durch die vorgenommene Verwertungshandlung seine Gesellschafterstellung verlieren soll ( zu dieser Möglichkeit im Falle einer entsprechenden Satzungsreglung BGH, Urteil vom 20.06.1983, Az. II ZR 237/82; BGH Urteil vom 30.06.2003, Az. II ZR 326/01, bestätigt durch Beschluss vom 08.12.2008, Az. II ZR 263/07 jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 18.05.2009 - 8 U 184/08

    Wirksamkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH

    Ein Einziehungsbeschluss kann nach §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG dann nichtig sein, wenn bereits bei der Beschlussfassung über die Einziehung feststeht, dass die geschuldete Abfindung aus dem freien Vermögen der Gesellschaft nicht geleistet werden kann und der Beschluss nicht klarstellt, dass die Zahlung nur bei Vorhandensein ungebundenen Vermögens erfolgen darf (BGHZ 144, 365, 369; BGH NZG 2009, 221).
  • OLG Karlsruhe, 19.01.2010 - 8 U 35/09
  • OLG Saarbrücken, 15.03.2011 - 4 U 224/10

    Wirksamkeit der Anfechtung von Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung

  • OLG Brandenburg, 30.11.2010 - 6 U 124/09

    Voraussetzungen für die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

  • LG Wuppertal, 25.03.2015 - 13 O 45/14

    Anfechtung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung bzgl. Feststellung des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht