Weitere Entscheidung unten: OLG München, 28.01.2009

Rechtsprechung
   BGH, 20.10.2008 - II ZR 211/07   

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https://dejure.org/2008,968
BGH, 20.10.2008 - II ZR 211/07 (https://dejure.org/2008,968)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2008 - II ZR 211/07 (https://dejure.org/2008,968)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2008 - II ZR 211/07 (https://dejure.org/2008,968)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 64 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; EFZG § 3; HGB § 130a Abs. 1
    Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung erfasst nicht Uneinbringlichkeit der Entgeltfortzahlung

  • Wolters Kluwer

    Reichweite und Inhalt des Schutzzwecks der Insolvenzverschleppungshaftung; Schadensersatzanspruch wegen Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung

  • Betriebs-Berater

    Zum Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 2; ; EFZG § 3; ; GmbHG § 64 Abs. 1; ; HGB § 130a Abs. 1; ; ZPO § 552a; ; ZPO § 543 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung wegen Insolvenzverschleppung erfasst entgangene Entgeltfortzahlung eines Arbeitnehmers für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Haftung trotz verspäteten Insolvenzantrags

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 823 Abs 2
    GmbHG § 64 Satz 1, Haftung wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, Insolvenzverfahrensverschleppung, Neugläubiger

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Geschäftsführers für Entgeltfortzahlungsansprüche bei Insolvenzverschleppung

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    Haftung wg Insolvenzverschleppung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 366
  • MDR 2009, 352
  • NZA 2009, 385 (Ls.)
  • WM 2009, 353
  • BB 2009, 337
  • BB 2009, 577
  • DB 2008, 388
  • DB 2009, 388
  • NZA-RR 2009, 148
  • NZG 2009, 280
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen

    Auszug aus BGH, 20.10.2008 - II ZR 211/07
    Für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist die von dem Berufungsgericht (ZIP 2007, 2318) für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage, ob der Arbeitnehmer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG i.S. des § 130 a Abs. 1 Satz 1 HGB, der nach Eintritt ihrer Insolvenzreife Einzelansprüche aus dem vor deren Eintritt begründeten Arbeitsverhältnis erwirbt, als Alt- oder als Neugläubiger i.S. der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG, 130 a Abs. 1 HGB zu qualifizieren ist (vgl. dazu BGHZ 126, 181 ; 164, 50, 60 ; 171, 46, 51 f. Tz. 13; Sen. Urt. v. 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060, 1062 Tz. 16).

    Wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt hat, erfasst der Schutzzweck des § 64 Abs. 1 GmbHG ebenso wie derjenige des § 130 a Abs. 1 HGB - neben dem Quotenschaden der Altgläubiger - lediglich den Vertrauensschaden, der einem (Neu-)Gläubiger dadurch entsteht, dass er der (unerkannt) insolvenzreifen Gesellschaft Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt, der kein werthaltiger Gegenanspruch gegenübersteht (BGHZ 164, 50, 60 ; 171, 46, 51 f. Tz. 13).

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

    Umfang der Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus BGH, 20.10.2008 - II ZR 211/07
    Für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist die von dem Berufungsgericht (ZIP 2007, 2318) für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage, ob der Arbeitnehmer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG i.S. des § 130 a Abs. 1 Satz 1 HGB, der nach Eintritt ihrer Insolvenzreife Einzelansprüche aus dem vor deren Eintritt begründeten Arbeitsverhältnis erwirbt, als Alt- oder als Neugläubiger i.S. der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG, 130 a Abs. 1 HGB zu qualifizieren ist (vgl. dazu BGHZ 126, 181 ; 164, 50, 60 ; 171, 46, 51 f. Tz. 13; Sen. Urt. v. 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060, 1062 Tz. 16).

    Wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt hat, erfasst der Schutzzweck des § 64 Abs. 1 GmbHG ebenso wie derjenige des § 130 a Abs. 1 HGB - neben dem Quotenschaden der Altgläubiger - lediglich den Vertrauensschaden, der einem (Neu-)Gläubiger dadurch entsteht, dass er der (unerkannt) insolvenzreifen Gesellschaft Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt, der kein werthaltiger Gegenanspruch gegenübersteht (BGHZ 164, 50, 60 ; 171, 46, 51 f. Tz. 13).

  • OLG Hamburg, 31.07.2007 - 14 U 71/07
    Auszug aus BGH, 20.10.2008 - II ZR 211/07
    Für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist die von dem Berufungsgericht (ZIP 2007, 2318) für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage, ob der Arbeitnehmer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG i.S. des § 130 a Abs. 1 Satz 1 HGB, der nach Eintritt ihrer Insolvenzreife Einzelansprüche aus dem vor deren Eintritt begründeten Arbeitsverhältnis erwirbt, als Alt- oder als Neugläubiger i.S. der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG, 130 a Abs. 1 HGB zu qualifizieren ist (vgl. dazu BGHZ 126, 181 ; 164, 50, 60 ; 171, 46, 51 f. Tz. 13; Sen. Urt. v. 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060, 1062 Tz. 16).
  • BGH, 12.03.2007 - II ZR 315/05

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung

    Auszug aus BGH, 20.10.2008 - II ZR 211/07
    Für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist die von dem Berufungsgericht (ZIP 2007, 2318) für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage, ob der Arbeitnehmer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG i.S. des § 130 a Abs. 1 Satz 1 HGB, der nach Eintritt ihrer Insolvenzreife Einzelansprüche aus dem vor deren Eintritt begründeten Arbeitsverhältnis erwirbt, als Alt- oder als Neugläubiger i.S. der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG, 130 a Abs. 1 HGB zu qualifizieren ist (vgl. dazu BGHZ 126, 181 ; 164, 50, 60 ; 171, 46, 51 f. Tz. 13; Sen. Urt. v. 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060, 1062 Tz. 16).
  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus BGH, 20.10.2008 - II ZR 211/07
    Für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist die von dem Berufungsgericht (ZIP 2007, 2318) für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage, ob der Arbeitnehmer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG i.S. des § 130 a Abs. 1 Satz 1 HGB, der nach Eintritt ihrer Insolvenzreife Einzelansprüche aus dem vor deren Eintritt begründeten Arbeitsverhältnis erwirbt, als Alt- oder als Neugläubiger i.S. der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG, 130 a Abs. 1 HGB zu qualifizieren ist (vgl. dazu BGHZ 126, 181 ; 164, 50, 60 ; 171, 46, 51 f. Tz. 13; Sen. Urt. v. 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060, 1062 Tz. 16).
  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 253/07

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung

    Der Schutzzweck der Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. ( § 15 a Abs. 1 InsO n.F.), potentielle Neugläubiger davor zu bewahren, einer unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft noch Kredit zu gewähren oder sonstige Vorleistungen an sie zu erbringen und dadurch einen Schaden zu erleiden (BGHZ 164, 50, 60 ; 171, 46 Tz. 13; Beschl. v. 20. Oktober 2008 - II ZR 211/07, ZIP 2009, 366 Tz. 3), umfasst auch den Ersatz solcher Kosten, die dem Neugläubiger wegen der Verfolgung seiner Zahlungsansprüche gegen die insolvenzreife Gesellschaft entstanden sind (vgl. OLG Celle, NZG 1999, 1160; OLG Jena, ZIP 2002, 631, 632; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 64 Rdn. 96).
  • OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 109/19

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht

    In der jüngeren Rechtsprechung fasst der Bundesgerichtshof diese Grundsätze dahin zusammen, der Schutzzweck etwa des § 64 Abs. 1 GmbHG oder § 130a Abs. 1 HGB - neben dem Quotenschaden der Altgläubiger - lediglich den Vertrauensschaden erfasst, der einem (Neu-)Gläubiger dadurch entsteht, dass er der (unerkannt) insolvenzreifen Gesellschaft Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt, der kein werthaltiger Gegenanspruch gegenübersteht (BGH, NZG 2009, 280 Rn. 3; NZI 2014, 25 Rn. 7) oder dass der vertragliche Neugläubiger infolge des Vertragsschlusses Aufwendungen erbracht hat (BGH, DStR 2015, 368 Rn. 14).

    Deliktsrechtliche Gläubiger sind keine Neugläubiger in diesem Sinn (vgl. nur BGHZ 164, 50, 60); entsprechendes gilt für Gläubiger gesetzlicher Ansprüche, die keinen Bezug zu Vorleistungen des Gläubigers haben (vgl. BGH, NZG 2009, 280 Rn. 3 zum Anspruch nach §§ 3, 4 EFZG).

  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 209/08

    Zurückverweisung wegen eines schweren Verfahrensmangels durch das

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur BGHZ 164, 50, 60; BGHZ 171, 46 Tz. 13; Beschl. v. 20. Oktober 2008 - II ZR 211/07, ZIP 2009, 366 Tz. 3) soll der Rechtsverkehr durch die in § 99 Abs. 1 GenG a.F., § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. (§ 15 a Abs. 1 InsO n.F.) normierte Pflicht der Organe zur Stellung des Insolvenzantrags davor bewahrt werden, einer insolvenzreifen Gesellschaft eine Vorleistung, insbesondere einen Geld- oder Sachkredit zu gewähren, ohne hierfür einen werthaltigen Gegenanspruch zu erlangen.
  • LAG Hessen, 10.05.2010 - 16 Sa 1581/09

    Schadenersatzanspruch gegen den Vorstand einer Aktiengesellschaft wegen

    Der Schadensersatzanspruch gegen den Vorstand einer Aktiengesellschaft wegen Insolvenzverschleppung ist auf Ersatz des Vertrauens-, nicht des Erfüllungsschadens gerichtet (BGH 20.10.2008 - II ZR 211/07, DB 2009, 388).

    Erstattungsfähig ist insoweit - neben dem Quotenschaden, der hier nicht geltend gemacht wird - lediglich der Vertrauensschaden (BGH 20. Oktober 2008-II ZR 211/07-DB 2009, 388, Randnummer 3; Landesarbeitsgericht Köln 26. Juli 2006-8 Sa 1660/05, NZA-RR 2007, 146, Randnummer 45).

    Der BGH hat in seinem Beschluss zu § 64 Abs. 1 GmbHG vom 20. Oktober 2008 (II ZR 211/07, Rn. 3) die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die auf Gesetz beruht und keinen Bezug zu einer auf diesen Zeitraum entfallenden Vorleistung des Arbeitnehmers hat, nicht als erstattungsfähigen Schaden angesehen.

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Rechtsprechung
   OLG München, 28.01.2009 - 31 Wx 5/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,810
OLG München, 28.01.2009 - 31 Wx 5/09 (https://dejure.org/2009,810)
OLG München, Entscheidung vom 28.01.2009 - 31 Wx 5/09 (https://dejure.org/2009,810)
OLG München, Entscheidung vom 28. Januar 2009 - 31 Wx 5/09 (https://dejure.org/2009,810)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Notare Bayern PDF, S. 74

    EGGmbHG § 3 Abs. 1; GmbHG §§ 8 Abs. 4 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1; HRV § 24 Abs. 2
    Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift nach Inkrafttreten des MoMiG

  • openjur.de

    Anmeldepflicht der inländischen Geschäftsanschrift einer Gesellschaft nach der Übergangsvorschrift des § 3 Abs. 1 EGGmbHG

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EGGmbHG § 3 Abs. 1; GmbHG §§ 8 Abs. 4 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1; HRV § 24 Abs. 2
    Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift nach Inkrafttreten des MoMiG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Anmeldung der inländischen GmbH-Geschäftsanschrift nach Inkrafttreten des MoMiG

  • Judicialis

    EGGmbHG § 3 Abs. 1; ; GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 1; ; GmbHG § 10 Abs. 1 S. 1; ; HRV § 24 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Pflicht einer GmbH zur Anmeldung ihrer inländischen Geschäftsanschrift in Übergangsfällen

  • rechtsportal.de

    Pflicht einer GmbH zur Anmeldung ihrer inländischen Geschäftsanschrift in Übergangsfällen

  • Der Betrieb

    Pflicht zur Anmeldung der Geschäftsanschrift im Handelregister unter der Geltung des MoMiG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geltung der Anmeldepflicht nach § 8 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) für bereits vor dem 1.11.2008 im Handelsregister eingetragene Altgesellschaften; § 3 Abs. 1 S. 2 Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift einer GmbH nach Inkrafttreten des MoMiG

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Anmeldepflicht von vor Inkrafttreten des MoMiG im Handelregister eingetragenen Gesellschaften ist eingeschränkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 366
  • DNotZ 2009, 231
  • FGPrax 2009, 126
  • BB 2009, 572
  • DB 2008, 387
  • DB 2009, 387
  • Rpfleger 2009, 236
  • NZG 2009, 304
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 22.06.1995 - 3Z BR 71/95

    Vorliegen oder Nichtvorliegen einer ausreichenden Individualisierung des

    Auszug aus OLG München, 28.01.2009 - 31 Wx 5/09
    Eine auf Eintragung gerichtete Anweisung an das Registergericht kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die vom Registergericht beanstandete Nichtanmeldung der Geschäftsanschrift, nicht aber die weitere Beanstandung oder gar die Entscheidung über den Eintragungsantrag selbst ist (vgl. hierzu BayObLG NJW-RR 1996, 413/414 m.w.N.).
  • OLG Köln, 26.05.2010 - 2 Wx 53/10

    Anforderungen an die Androhung eines Zwangsgeldes; Zulässigkeit des Einspruchs

    Hierdurch soll die Zustellung an die Gesellschaft erleichtert werden (OLG München, BB 2009, 572 m.w.N.).
  • OLG München, 02.02.2009 - 31 Wx 9/09

    Handelsregistersache: Pflicht einer vor dem 1. November 2008 eingetragenen

    Auch unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien verbleibt es daher bei der sich aus der Norm selbst ergebenden Auslegung: Nur für die Fälle, in denen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 EGAktG eine Verpflichtung zur Anmeldung der Geschäftsanschrift überhaupt besteht, regelt § 18 Abs. 1 Satz 2 EGAktG Art und Weise sowie die Frist zur Vornahme der Anmeldung (zur wortgleichen Übergangsregelung in § 3 EGGmbHG vgl. Senatsbeschluss vom 28.1.2009, Az. 31 Wx 05/09; Wicke GmbHG 2008 § 8 Rn. 17; Wedemann GmbHR 2008, 1131 f.; Steffek BB 2007, 2077 f.).
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