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Rechtsprechung
   BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08   

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https://dejure.org/2008,348
BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08 (https://dejure.org/2008,348)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2008 - VI ZB 22/08 (https://dejure.org/2008,348)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 (https://dejure.org/2008,348)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Behaltenspflicht des Unfallfahrzeugs von 6 Monaten durch den Geschädigten bei Reparaturkostenabrechnung bis zur 130%-Grenze

  • IWW
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fälligkeit von Kosten für eine vollständige und fachgerechte Reparatur eines über dem Wiederbeschaffungswert und innerhalb der 130 %-Grenze liegenden Fahrzeugschadens

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Reparaturkostenersatz: 6-Monatsfrist und Integritätsinteresse

  • Betriebs-Berater

    Konkrete Abrechnung eines PKW-Schadens im Bereich der 130%-Grenze

  • Judicialis

    BGB § 249 (Gb)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten bis zur 130 %-Grenze ist im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig

  • captain-huk.de

    Sofortige Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs auch im 130 %-Bereich

  • kfz-expert.de

    Sofortige Fälligkeit der Entschädung im Falle der 130%-Grenze bei durchgeführter Reparatur

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Begriff der Fälligkeit; Schutz des Integritätsinteresses bei Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert (130%-Grenze); Grenze zum Wertinteresse

  • captain-huk.de

    HUK-Coburg unterliegt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Fälligkeit der den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Reparatur des Fahrzeugsschadens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • IWW (Kurzinformation)

    Integritätsspitze sofort fällig - Sechs Monate Behaltefrist keine Fälligkeitsvoraussetzung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wirtschaftlicher Totalschaden - sofortiger Schadensausgleich bei vollständiger Reparatur!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sofortiger Schadensausgleich bei vollständiger Reparatur eines wirtschaftlichen Totalschadens

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Konkrete Abrechnung eines PKW-Schadens im Bereich der 130%-Grenze

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Fälligkeit der Reparaturkosten sofort

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    Fälligkeit der Reparaturkosten

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    Regulierungspraxis der HUK-Coburg in 130%-Fällen rechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kfz- Reparaturkosten

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Abrechnung nach einem Verkehrsunfall

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Unfallschadensregulierung: Reparatur darf maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen // Kraftfahrzeug muss sechs Monate weitergenutzt werden

Besprechungen u.ä. (9)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - BGH klärt Streit um Fälligkeit in Sechsmonatsfällen

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Sechs-Monats-Frist keine Fälligkeitsvoraussetzung - Auswirkungen des BGH-Urteils in der Praxis

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Diese Entscheidung ist bares Geld wert: Fälligkeit des Anspruchs auf Reparaturschadenersatz

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur Fälligkeit des Anspruchs auf Ersatz von über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wegfall der Weiternutzungs- oder Reparaturabsicht

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Begriff der Fälligkeit; Schutz des Integritätsinteresses bei Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert (130%-Grenze); Grenze zum Wertinteresse

  • schadenfixblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Abrechnung des Unfallschadens

  • vogel.de (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    Konjunkturprogramm des BGH - Versicherungen müssen 130-Prozent-Schäden sofort vollständig begleichen

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 18.12.2008)

    Fälligkeit der Reparaturkosten bei wirtschaftlichem Totalschaden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 178, 338
  • NJW 2009, 910
  • ZIP 2009, 526
  • MDR 2009, 198
  • NZV 2009, 73
  • NJ 2009, 165
  • VersR 2009, 128
  • BB 2009, 1
  • JR 2009, 412
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05

    Umfang der Ersatzpflicht des Fahrzeugschadens

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136).

    Das ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte ihn nicht realisiert, so dass er sich nur als hypothetischer Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf; hier genießt das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang und darf durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f.; 168, 43, 46).

    Er hat deshalb die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist (Senatsurteil BGHZ 168, 43, 48; Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO, S. 135, und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

  • BGH, 27.11.2007 - VI ZR 56/07

    Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand nur bei sechsmonatiger

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136).

    Ebenso ist, wenn der Schaden den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigt, ein Ersatz, der über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) liegt, nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten besteht (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

    Er hat deshalb die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist (Senatsurteil BGHZ 168, 43, 48; Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO, S. 135, und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

  • BGH, 13.11.2007 - VI ZR 89/07

    Voraussetzungen der Erstattung eines Reparaturschadens über den

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136).

    Ebenso ist, wenn der Schaden den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigt, ein Ersatz, der über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) liegt, nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten besteht (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

    Er hat deshalb die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist (Senatsurteil BGHZ 168, 43, 48; Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO, S. 135, und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

  • AG Trier, 18.05.2007 - 32 C 118/07
    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom 7. November 2007 - 1 O 214/07 - Juris Rn. 18 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 7. November 2007 - 5 S 63/07 - juris Rn. 16 ff.; LG Hamburg, DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 8. Juli 2008 - 1 S 76/08 - juris Rn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16. August 2007 - 2 C 561/07 - juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Poppe, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 928).
  • OLG Celle, 22.01.2008 - 5 W 102/07

    Anforderungen an den Nachweis des Integritätsinteresses nach Reparatur eines

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom 7. November 2007 - 1 O 214/07 - Juris Rn. 18 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 7. November 2007 - 5 S 63/07 - juris Rn. 16 ff.; LG Hamburg, DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 8. Juli 2008 - 1 S 76/08 - juris Rn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16. August 2007 - 2 C 561/07 - juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Poppe, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 928).
  • OLG Frankfurt, 02.06.2008 - 12 W 24/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fälligkeit bei Schadensabrechnung innerhalb der

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom 7. November 2007 - 1 O 214/07 - Juris Rn. 18 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 7. November 2007 - 5 S 63/07 - juris Rn. 16 ff.; LG Hamburg, DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 8. Juli 2008 - 1 S 76/08 - juris Rn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16. August 2007 - 2 C 561/07 - juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Poppe, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 928).
  • OLG Düsseldorf, 03.03.2008 - 1 W 6/08

    Anspruch auf einen den Wiederbeschaffungswert eines unfallgeschädigten

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in r+s 2008, 216 f. und Schaden-Praxis 2008, 216 ff. veröffentlicht ist, meint, es entspreche billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
  • AG Essen, 02.08.2007 - 11 C 245/07

    Haftpflicht - Dauerbrenner "130 Prozent" - sechs Monate

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    c) Den genannten Senatsurteilen kann entgegen der vom Beschwerdegericht sowie teilweise in Rechtsprechung (LG Hagen, VersR 2007, 1265 f.; AG Essen, Urteil vom 2. August 2007 - 11 C 245/07 - Juris Rn. 29; weitere Nachweise bei Kallweit, VersR 2008, 895) und Literatur (Kallweit, aaO; Mergner, VersR 2007, 1266; Staab, NZV 2007, 279, 281) vertretenen Auffassung nicht entnommen werden, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist fällig wird.
  • LG Trier, 08.07.2008 - 1 S 76/08

    Unfallschadensregulierung - Sechsmonatsfrist keine Fälligkeitsvoraussetzung

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom 7. November 2007 - 1 O 214/07 - Juris Rn. 18 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 7. November 2007 - 5 S 63/07 - juris Rn. 16 ff.; LG Hamburg, DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 8. Juli 2008 - 1 S 76/08 - juris Rn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16. August 2007 - 2 C 561/07 - juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Poppe, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 928).
  • LG Hagen, 16.05.2007 - 7 S 23/07

    Ersatz und Bemessung einer Nutzungsausfallentschädigung wegen eines beschädigten

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    c) Den genannten Senatsurteilen kann entgegen der vom Beschwerdegericht sowie teilweise in Rechtsprechung (LG Hagen, VersR 2007, 1265 f.; AG Essen, Urteil vom 2. August 2007 - 11 C 245/07 - Juris Rn. 29; weitere Nachweise bei Kallweit, VersR 2008, 895) und Literatur (Kallweit, aaO; Mergner, VersR 2007, 1266; Staab, NZV 2007, 279, 281) vertretenen Auffassung nicht entnommen werden, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist fällig wird.
  • LG Duisburg, 30.08.2007 - 5 S 63/07

    Haftpflicht: 130-Prozent-Grenze - Fortsetzung "130-Prozent-Reparatur" und

  • AG Witten, 16.08.2007 - 2 C 561/07

    Haftpflicht: 130-Prozent-Grenze - Fortsetzung "130-Prozent-Reparatur" und

  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06

    Berechnung von Fristen

  • LG Bonn, 07.11.2007 - 1 O 214/07

    Fälligkeit eines Anspruchs auf Ersatz von Reparaturkosten für einen Pkw nach

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

  • LG Hamburg, 24.08.2007 - 331 O 28/07

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Wartefrist

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 37/11

    Schadenersatz bei Beschädigung von Versorgungsleitungen: Auslagenpauschale für

    c) Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76, VersR 1978, 278, 280 und Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338 Rn. 17), bei dem dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt.
  • BGH, 25.04.2017 - VI ZR 386/16

    Anspruchsverjährung: Wirkung der Hemmung

    Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Nutzungsausfallentschädigung wegen Beschädigung des Kraftfahrzeugs unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres 2011 begann (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB, § 14 StVG, § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VVG; vgl. zur Fälligkeit Senat, Beschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338 Rn. 9 f.).
  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 110/08

    Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis

    Die Erstattung des im Vergleich zu den Ersatzbeschaffungskosten höheren Reparaturaufwands ist aufgrund des besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten am Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. Senat BGHZ 115, 364, 370 f. ; 162, 161, 166 ff. ; Urteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - VersR 2007, 1244, 1245; vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136; vom 22. April 2008 - VI ZR 237/07 -VersR 2008, 937, 938 und vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - VersR 2009, 128).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.02.2009 - IX ZR 62/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,87
BGH, 19.02.2009 - IX ZR 62/08 (https://dejure.org/2009,87)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2009 - IX ZR 62/08 (https://dejure.org/2009,87)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 (https://dejure.org/2009,87)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 130 Abs. 2
    Keine Insolvenzanfechtung wegen Kenntnis, wenn Arbeitnehmer als Zahlungsempfänger rückständigen Lohns nur weiß, dass der Arbeitgeber noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldet

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückschluss eines Arbeitnehmers aufgrund seiner Kenntnis von ausstehenden Lohnzahlungen seines Arbeitgebers an ihn und weitere Arbeitnehmer als Rückschluss auf eine Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Erkundigungspflicht eines Arbeitnehmers hinsichtlich eines Einblicks ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgeber

  • zvi-online.de

    InsO § 130 Abs. 2
    Zur Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen

  • hensche.de

    Insolvenz des Arbeitgebers, Lohnrückstand

  • Betriebs-Berater

    Zur Kenntnis des Arbeitsnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

  • Betriebs-Berater

    Zur Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen

  • Judicialis

    InsO § 130 Abs. 1; ; InsO § 130 Abs. 2

  • ra.de
  • streifler.de

    Insolvenzanfechtung rückständiger Lohnforderungen

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Insolvenzanfechtung rückständiger Lohnforderungen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    InsO § 130 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 2
    Rückschluss eines Arbeitnehmers aufgrund seiner Kenntnis von ausstehenden Lohnzahlungen seines Arbeitgebers an ihn und weitere Arbeitnehmer als Rückschluss auf eine Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Erkundigungspflicht eines Arbeitnehmers hinsichtlich eines Einblicks ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzanfechtung der Zahlung rückständiger Löhne ? Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers im Zeitpunkt der Zahlung erforderlich ? Lohnrückstände oder Presseberichte über die Abwicklung eines Bauvorhabens sind keine Indiztatsachen, ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückständige Lohnzahlungen in der Krise

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Lohnzahlung in Krise - Erkundigungspflicht des Arbeitnehmers?

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter darf nur ausnahmsweise Lohn zurückverlangen

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 180, 63
  • NJW 2009, 1202
  • ZIP 2009, 526
  • MDR 2009, 650
  • NZI 2009, 228
  • NJ 2009, 250
  • WM 2009, 521
  • BB 2009, 561
  • BB 2009, 855
  • DB 2009, 559
  • NZG 2009, 500
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - IX ZR 62/08
    Denn die dort formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts (BGHZ 149, 178, 184 ; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2223; MünchKomm-ZPO/Kirchhof, 2. Aufl. § 130 Rn. 31).

    Was mit dieser Regelung gemeint ist, erschließt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nur lückenhaft (vgl. BGHZ 149, 178, 185) .

    Dann vermag er sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass er den an sich zwingenden Schluss von den Tatsachen auf den Rechtsbegriff selbst nicht gezogen habe (vgl. BGHZ 149, 178, 185 ; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 130 Rn. 25; Jaeger/Henckel, InsO § 130 Rn. 121; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. § 130 Rn. 34).

    Bewertet er hingegen das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild, das objektiv die Annahme der Zahlungsunfähigkeit gebietet, falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen habe (BGHZ 149, 178, 185 ; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 34).

    Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich die Revision ausdrücklich bezieht, deutet gerade die Nichtzahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen, die typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit ausgeglichen werden, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind, auf die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hin (BGHZ 149, 178, 187 ; BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457, 1458; Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO S. 2224).

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - IX ZR 62/08
    Denn die dort formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts (BGHZ 149, 178, 184 ; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2223; MünchKomm-ZPO/Kirchhof, 2. Aufl. § 130 Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich die Revision ausdrücklich bezieht, deutet gerade die Nichtzahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen, die typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit ausgeglichen werden, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind, auf die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hin (BGHZ 149, 178, 187 ; BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457, 1458; Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO S. 2224).

    Dies ist aber für die Annahme zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen lassender Tatsachen erforderlich, weil der Gläubiger wissen muss, dass der Schuldner von seinen als fällig eingeforderten Verbindlichkeiten einen nicht unwesentlichen Teil derzeit nicht erfüllen kann und auch keine konkreten Aussichten hat, hierfür ausreichende und verwendbare Geldmittel in den nächsten drei Wochen zu erlangen (vgl. BGHZ 163, 134, 144 f ; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO S. 2223).

  • BGH, 19.07.2001 - IX ZR 36/99

    Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit; Insolvenzanfechtung nach Anzeige der

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - IX ZR 62/08
    Allerdings können, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, redaktionelle Presseberichte, die keine amtlichen Verlautbarungen enthalten, durchaus Umstände sein, die den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen (BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1642).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können derartige Berichte für einen Großgläubiger wie das Finanzamt oder die Sozialkasse eine Beobachtungs- und Erkundigungspflicht auslösen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, aaO S. 1643).

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 238/05

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; Rechtsfolgen von

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - IX ZR 62/08
    Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich die Revision ausdrücklich bezieht, deutet gerade die Nichtzahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen, die typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit ausgeglichen werden, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind, auf die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hin (BGHZ 149, 178, 187 ; BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457, 1458; Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO S. 2224).
  • BGH, 12.07.1996 - V ZR 117/95

    Begriff der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - IX ZR 62/08
    Der zwingende Schluss aus den Indiztatsachen auf die Zahlungsunfähigkeit kann vielmehr nur gezogen werden, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig (Jaeger/ Henckel, aaO § 130 Rn. 121; HK-InsO/Kreft, aaO § 130 Rn. 29; vgl. auch BGHZ 133, 246, 250 , zu § 990 BGB).
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - IX ZR 62/08
    Dies ist aber für die Annahme zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen lassender Tatsachen erforderlich, weil der Gläubiger wissen muss, dass der Schuldner von seinen als fällig eingeforderten Verbindlichkeiten einen nicht unwesentlichen Teil derzeit nicht erfüllen kann und auch keine konkreten Aussichten hat, hierfür ausreichende und verwendbare Geldmittel in den nächsten drei Wochen zu erlangen (vgl. BGHZ 163, 134, 144 f ; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO S. 2223).
  • BGH, 29.07.2004 - III ZB 2/04

    Bindung der Gerichte an Rechtswegzuweisungen

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - IX ZR 62/08
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Senat an den von den Vorinstanzen angenommenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 17a Abs. 5 GVG gebunden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juli 2004 - III ZB 2/04, NJW-RR 2005, 142, 143; Hk-ZPO/Rathmann, 2. Aufl. § 17a GVG Rn. 17; Zöller/Lückemann, ZPO 27. Aufl. § 17a GVG Rn. 18).
  • BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20

    Insolvenz, Vorsatzanfechtung, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

    Mit Urteil vom 19. Februar 2009 (IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 21 f) hat der Bundesgerichtshof Arbeitnehmer von einer Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit ausgenommen und diese auf institutionelle Gläubiger wie den Fiskus oder die Sozialversicherungsträger begrenzt.
  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 143/12

    Insolvenzanfechtung: Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Indizien

    Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 13 f; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009, aaO Rn. 10).

    Bewertet er das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen hat (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 185; vom 19. Februar 2009, aaO Rn. 14).

    Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung - hier der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Rechtshandlung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO) - obliegt dabei in erster Linie dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - IX ZR 134/09, ZInsO 2010, 1324 Rn. 9).

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, ZIP 2009, 526, 527 Rn. 13 m.w.N., z.V.b. in BGHZ).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.06.2008 - V ZR 52/07 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1820
BGH, 06.06.2008 - V ZR 52/07 (1) (https://dejure.org/2008,1820)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2008 - V ZR 52/07 (1) (https://dejure.org/2008,1820)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2008 - V ZR 52/07 (1) (https://dejure.org/2008,1820)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 194
    Einheitliche Verjährungsfrist für alle Schäden aus einer arglistigen Täschung beim Verkauf

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Verjährung verschiedener Schadensposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verjährung für Schaden aus arglistiger Täuschung; Verjährung für Schadensersatzanspruch auf Finanzierungskosten

  • Judicialis

    BGB a.F. § 197; ; BGB a.F. § 463 Satz 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    BGB a. F. § 197; BGB a. F. § 463 S. 2
    Einheitliche Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus arglistiger Täuschung ungeachtet einzelner Schadensposten

  • rechtsportal.de

    BGB (a.F.) § 197 § 463 S. 2
    Einheitliche Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen arglistiger Täuschung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung verjährt einheitlich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz nach Täuschung bei Grundstückskauf: Rechnungsposten verjähren nicht selbstständig! (IBR 2008, 455)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2912
  • ZIP 2009, 526
  • MDR 2008, 907
  • MDR 2009, 671
  • VersR 2009, 651
  • WM 2008, 1797
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Stuttgart, 02.10.1985 - 13 U 32/85

    Zinsansprüche; Verjährungsfrist; Bereitstellungszinsen

    Auszug aus BGH, 06.06.2008 - V ZR 52/07
    Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1986, 436) betrifft keinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, sondern einen Primäranspruch auf Zahlung von Bereitstellungszinsen.
  • BGH, 02.03.1993 - XI ZR 133/92

    Kurze Verjährung auch bei Verzugszinsen als Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 06.06.2008 - V ZR 52/07
    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. März 1993 (XI ZR 133/92, NJW 1993, 1384) befasst sich mit einem Anspruch auf Verzugszinsen (§ 286 Abs. 1 BGB), also einem von vornherein und seiner Natur nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichteten Schadensersatzanspruch (vgl. auch BGH, Urt. v. 13. März 2008, IX ZR 136/07, juris Rdn. 9 f.).
  • BGH, 22.11.1990 - IX ZR 73/90

    Zulässigkeit der Berufung - Neuer Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität

    Auszug aus BGH, 06.06.2008 - V ZR 52/07
    Die verschiedenen Vermögensnachteile, die der Käufer infolge des arglistigen Verschweigens eines Mangels erleidet (hier u.a. Notargebühren, Maklerprovision, Finanzierungskosten), sind unselbständige Faktoren dieses Anspruchs; sie begründen - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - keine selbständigen Einzelansprüche (vgl. BGHZ 36, 316, 321; BGH, Urt. v. 22. November 1990, IX ZR 73/90, NJW-RR 1991, 1279; Urt. v. 7. Dezember 1995, VII ZR 112/95, NJW-RR 1996, 891, 892; vgl. auch Senat, BGHZ 167, 108, 116 sowie Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., Vor § 275 Rdn. 37 u. 41).
  • BGH, 24.10.2000 - XI ZR 273/99

    Rechtsberatung durch Inhaber einer Inkassoerlaubnis; gängige Klausel mit

    Auszug aus BGH, 06.06.2008 - V ZR 52/07
    Aus demselben Grund sind die von dem Berufungsgericht angeführten Entscheidungen zu der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Ratenkredits (BGHZ 112, 352, 354), eines Disagios (BGH, Urt. v. 12. Oktober 1993, XI ZR 11/93, NJW 1993, 3257) oder von rechtsgrundlos geleisteten Zinszahlungen (BGH, Urt. v. 24. Oktober 2000, XI ZR 273/99, NJW-RR 2001, 1420) nicht einschlägig.
  • BGH, 01.02.1962 - VII ZR 213/60

    Bindung des Berufungsgerichts hinsichtlich nicht angegriffener Rechnungsposten

    Auszug aus BGH, 06.06.2008 - V ZR 52/07
    Die verschiedenen Vermögensnachteile, die der Käufer infolge des arglistigen Verschweigens eines Mangels erleidet (hier u.a. Notargebühren, Maklerprovision, Finanzierungskosten), sind unselbständige Faktoren dieses Anspruchs; sie begründen - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - keine selbständigen Einzelansprüche (vgl. BGHZ 36, 316, 321; BGH, Urt. v. 22. November 1990, IX ZR 73/90, NJW-RR 1991, 1279; Urt. v. 7. Dezember 1995, VII ZR 112/95, NJW-RR 1996, 891, 892; vgl. auch Senat, BGHZ 167, 108, 116 sowie Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., Vor § 275 Rdn. 37 u. 41).
  • BGH, 13.03.2008 - IX ZR 136/07

    Beratungsverschulden eines Rechtsanwalts bei der Prüfung von Verjährungsfristen

    Auszug aus BGH, 06.06.2008 - V ZR 52/07
    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. März 1993 (XI ZR 133/92, NJW 1993, 1384) befasst sich mit einem Anspruch auf Verzugszinsen (§ 286 Abs. 1 BGB), also einem von vornherein und seiner Natur nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichteten Schadensersatzanspruch (vgl. auch BGH, Urt. v. 13. März 2008, IX ZR 136/07, juris Rdn. 9 f.).
  • BGH, 07.12.1995 - VII ZR 112/95

    Austausch einzelner Rechnungsposten als Klageänderung

    Auszug aus BGH, 06.06.2008 - V ZR 52/07
    Die verschiedenen Vermögensnachteile, die der Käufer infolge des arglistigen Verschweigens eines Mangels erleidet (hier u.a. Notargebühren, Maklerprovision, Finanzierungskosten), sind unselbständige Faktoren dieses Anspruchs; sie begründen - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - keine selbständigen Einzelansprüche (vgl. BGHZ 36, 316, 321; BGH, Urt. v. 22. November 1990, IX ZR 73/90, NJW-RR 1991, 1279; Urt. v. 7. Dezember 1995, VII ZR 112/95, NJW-RR 1996, 891, 892; vgl. auch Senat, BGHZ 167, 108, 116 sowie Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., Vor § 275 Rdn. 37 u. 41).
  • BGH, 12.10.1993 - XI ZR 11/93

    Anteilige Rückerstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens

    Auszug aus BGH, 06.06.2008 - V ZR 52/07
    Aus demselben Grund sind die von dem Berufungsgericht angeführten Entscheidungen zu der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Ratenkredits (BGHZ 112, 352, 354), eines Disagios (BGH, Urt. v. 12. Oktober 1993, XI ZR 11/93, NJW 1993, 3257) oder von rechtsgrundlos geleisteten Zinszahlungen (BGH, Urt. v. 24. Oktober 2000, XI ZR 273/99, NJW-RR 2001, 1420) nicht einschlägig.
  • BGH, 23.10.1990 - XI ZR 313/89

    Verwendung zuviel berechneter Zinsen bei einem Annuitätendarlehen; Nichtigkeit

    Auszug aus BGH, 06.06.2008 - V ZR 52/07
    Aus demselben Grund sind die von dem Berufungsgericht angeführten Entscheidungen zu der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Ratenkredits (BGHZ 112, 352, 354), eines Disagios (BGH, Urt. v. 12. Oktober 1993, XI ZR 11/93, NJW 1993, 3257) oder von rechtsgrundlos geleisteten Zinszahlungen (BGH, Urt. v. 24. Oktober 2000, XI ZR 273/99, NJW-RR 2001, 1420) nicht einschlägig.
  • BGH, 29.05.1956 - VI ZR 205/55

    Rechtsmittelkosten nach Grundurteil

    Auszug aus BGH, 06.06.2008 - V ZR 52/07
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 20, 397).
  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.04.2012 - 8 Ta 60/12

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen

    Dies bedeutet, dass alle aus einem bestimmten Schadensereignis erwachsenden Schadensersatzansprüche einer einheitlichen Verjährungsfrist unterliegen (BGH NJW 2008, 2912).
  • OLG Hamm, 02.02.2011 - 12 U 119/10

    Begriff der Entstehung eines Einspruchs i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB

    D.h., dass alle aus einem bestimmten Schadensereignis erwachsenden Schadensersatzansprüche einer einheitlichen Verjährungsfrist unterliegen (BGH NJW 2008, 2912).
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