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   BGH, 21.12.2010 - IX ZR 199/10   

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https://dejure.org/2010,4023
BGH, 21.12.2010 - IX ZR 199/10 (https://dejure.org/2010,4023)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2010 - IX ZR 199/10 (https://dejure.org/2010,4023)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10 (https://dejure.org/2010,4023)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 134 Abs 1 InsO, § 264a StGB
    Kapitalanlagevermittlung: Rechtsscheinhaftung des sich im Internet als Rechtsnachfolger eines Unternehmens Gerierenden gegenüber gutgläubigen Dritten; Insolvenzanfechtung von Provisionszahlungen für den Vertrieb eines betrügerischen Anlagemodells

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwehrung des Einwands fehlender Passivlegitimation im Falle des Auftritts eines Unternehmens aufgrund der nach außen angezeigten Rechtsnachfolge als Schuldner einer Forderung; Gewährte Folgeprovisionen auf der Grundlage der Auszahlung von Scheingewinnen als ...

  • rewis.io

    Kapitalanlagevermittlung: Rechtsscheinhaftung des sich im Internet als Rechtsnachfolger eines Unternehmens Gerierenden gegenüber gutgläubigen Dritten; Insolvenzanfechtung von Provisionszahlungen für den Vertrieb eines betrügerischen Anlagemodells

  • rewis.io

    Kapitalanlagevermittlung: Rechtsscheinhaftung des sich im Internet als Rechtsnachfolger eines Unternehmens Gerierenden gegenüber gutgläubigen Dritten; Insolvenzanfechtung von Provisionszahlungen für den Vertrieb eines betrügerischen Anlagemodells

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; InsO § 134 Abs. 1
    Provisionen auf der Basis von Scheingewinnen unterliegen als unentgeltliche Leistungen der Insolvenzanfechtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 134 Abs. 1; ZPO § 552a
    Verwehrung des Einwands fehlender Passivlegitimation im Falle des Auftritts eines Unternehmens aufgrund der nach außen angezeigten Rechtsnachfolge als Schuldner einer Forderung; Gewährte Folgeprovisionen auf der Grundlage der Auszahlung von Scheingewinnen als ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsscheinshaftung (Unternehmensfortf.): Passivlegitimation?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzanfechtung von Scheingewinnen und daraus resultierenden Vertriebsprovisionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 484
  • MDR 2011, 570
  • NZI 2011, 107
  • VersR 2011, 887
  • DB 2011, 647
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 29/90

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - IX ZR 199/10
    Unentgeltlich ist danach eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BGHZ 113, 98, 101; BGH, Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 117/07, WM 2008, 1033, Rn. 7).

    Danach kann der Insolvenzverwalter die Auszahlung von in Schneeballsystemen erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung anfechten, weil einseitigen Vorstellungen des Leistungsempfängers über eine Entgeltlichkeit der Leistung selbst dann keine Bedeutung zukommt, wenn der Irrtum durch den Schuldner hervorgerufen worden ist (BGHZ 113, 98, 102 ff; 179, 137, 140 Rn. 6).

    Ob der Schuldner einen Gegenwert erlangt hat, unterliegt einer objektiven Bewertung (BGHZ 113, 98, 102; 113, 393, 397; 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 10. Mai 1978 - VIII ZR 32/77, WM 1978, 671, 674).

    Es muss also auf die tatsächlichen Gegebenheiten abgestellt werden (BGHZ 113, 98, 103).

  • BGH, 28.02.1991 - IX ZR 74/90

    Entgeltliche Verfügung durch Verzicht auf den Pflichtteil

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - IX ZR 199/10
    Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGHZ 113, 393, 396; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317).

    Ob der Schuldner einen Gegenwert erlangt hat, unterliegt einer objektiven Bewertung (BGHZ 113, 98, 102; 113, 393, 397; 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 10. Mai 1978 - VIII ZR 32/77, WM 1978, 671, 674).

  • BGH, 11.12.2008 - IX ZR 195/07

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewehr unentgeltlicher Leistungen

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - IX ZR 199/10
    Danach kann der Insolvenzverwalter die Auszahlung von in Schneeballsystemen erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung anfechten, weil einseitigen Vorstellungen des Leistungsempfängers über eine Entgeltlichkeit der Leistung selbst dann keine Bedeutung zukommt, wenn der Irrtum durch den Schuldner hervorgerufen worden ist (BGHZ 113, 98, 102 ff; 179, 137, 140 Rn. 6).

    Der von der Schuldnerin bei der Beklagten hervorgerufene Irrtum über eine Entgeltlichkeit der Provisionszahlungen ist unbeachtlich (BGHZ 179, 137, 140 Rn. 6; Uhlenbruck/Hirte, InsO 13. Aufl. § 134 Rn. 36; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 134 Rn. 46).

  • BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00

    Anfechtbarkeit von Leistungen des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - IX ZR 199/10
    Erst wenn feststeht, dass der Zuwendungsempfänger einen Gegenwert für seine Zuwendung erbracht hat, ist zu prüfen, ob gleichwohl der Hauptzweck des Geschäfts Freigiebigkeit gewesen ist (BGHZ 162, 276, 280 f m.w.N.).

    Ob der Schuldner einen Gegenwert erlangt hat, unterliegt einer objektiven Bewertung (BGHZ 113, 98, 102; 113, 393, 397; 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 10. Mai 1978 - VIII ZR 32/77, WM 1978, 671, 674).

  • BGH, 21.01.1999 - IX ZR 429/97

    Voraussetzungen einer unentgeltlichen Zuwendung

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - IX ZR 199/10
    Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGHZ 113, 393, 396; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317).
  • BGH, 13.03.2008 - IX ZR 117/07

    Anspruch auf Erfüllung einer Gewinnzusage als nachrangige Forderung

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - IX ZR 199/10
    Unentgeltlich ist danach eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BGHZ 113, 98, 101; BGH, Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 117/07, WM 2008, 1033, Rn. 7).
  • BGH, 07.12.1989 - VII ZR 130/88

    Berufung auf fehlende Passivlegitimation im Mängelprozeß nach Vortäuschung einer

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - IX ZR 199/10
    Erweckt ein Unternehmen im Geschäftsverkehr den Eindruck, ein fast namensgleiches Unternehmen fortzuführen, so verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn es geltend macht, für einen gegen das andere Unternehmen gerichteten Schadensersatzanspruch nicht passivlegitimiert zu sein (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, NJW-RR 1987, 335; v. 7. Dezember 1989 - VII ZR 130/88, NJW-RR 1990, 417, 418; vgl. auch BGH, v. 15. Januar 1986 - VIII ZR 6/85, NJW-RR 1986, 456, 457).
  • OLG Frankfurt, 11.03.2010 - 16 U 129/09

    Anfechtung auf Scheingewinnen beruhender Vermittlerprovision

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - IX ZR 199/10
    Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung bei ZIP 2010, 938 abgedruckt ist, die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 18/94

    Anforderungen an Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht; Vorabentscheidung

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - IX ZR 199/10
    Da die vorliegende Anfechtungsklage auf Zahlung gerichtet ist, kann ein Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) ergehen (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, NJW 1995, 1093, 1095).
  • BGH, 10.05.1978 - VIII ZR 32/77

    "Sondermasse" im Konkurs

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - IX ZR 199/10
    Ob der Schuldner einen Gegenwert erlangt hat, unterliegt einer objektiven Bewertung (BGHZ 113, 98, 102; 113, 393, 397; 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 10. Mai 1978 - VIII ZR 32/77, WM 1978, 671, 674).
  • BGH, 15.01.1986 - VIII ZR 6/85

    GmbH, die mit einer Schwestergesellschaft unter ähnlicher Firma im selben Markt

  • BGH, 23.10.1986 - VII ZR 195/85

    Berufung auf fehlende Passivlegitimation bei jahrelanger Vertragsdurchführung

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14

    Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung

    Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393, 396; vom 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484 Rn. 10).

    Unentgeltlich ist danach eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 101; vom 13. März 2008 - IX ZR 117/07, WM 2008, 1033 Rn. 7; Beschluss vom 21. Dezember 2010, aaO).

    Erst wenn feststeht, dass der Zahlungsempfänger einen Gegenwert für seine Zuwendung erbracht hat, ist zu prüfen, ob gleichwohl der Hauptzweck des Geschäfts Freigiebigkeit gewesen ist (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 280 f; Beschluss vom 21. Dezember 2010, aaO).

    Bei Zahlung auf eine Nichtschuld fehlt es, selbst wenn einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch § 814 BGB entgegensteht, an der Entgeltlichkeit der Leistung (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 12 mwN; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 26; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, § 134 Rn. 24; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 134 Rn. 6; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 23).

  • BGH, 20.04.2017 - IX ZR 252/16

    Insolvenzanfechtung: Irrtümliche Leistung des Schuldners auf eine tatsächlich

    Dies ist der Fall, wenn der Zuwendungsempfänger einen objektiv gleichwertigen Gegenwert für die erhaltene Zuwendung zu erbringen hat (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484 Rn. 10 mwN).

    Soweit der Senat die Auszahlung von Provisionen auf Scheingewinne als unentgeltliche Leistung angesehen hat (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484 Rn. 12; Urteil vom 22. September 2011 - IX ZR 209/10, WM 2011, 2237 Rn. 14), ist entscheidend auch insoweit das Bewusstsein des Schuldners, dass die Provisionen nur für objektiv wertlose Leistungen gezahlt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 13; Urteil vom 22. September 2011, aaO).

    Soweit diesen Entscheidungen und der Überlegung des Senats, dass es bei Zahlung auf eine Nichtschuld, selbst wenn einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch § 814 BGB entgegenstehe, an der Entgeltlichkeit der Leistung fehle (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 12; Urteil vom 5. März 2015, aaO Rn. 49), entnommen werden sollte, dass jede Leistung ohne Rechtsgrund als unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO anfechtbar ist, wird daran nicht festgehalten.

  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 116/11

    Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Kapitalanlageberatung durch eine

    Tritt ein Unternehmen aufgrund der nach außen angezeigten Rechtsnachfolge als Schuldner einer Forderung auf, ist ihm folglich der Einwand fehlender Passivlegitimation verwehrt (s. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, NZI 2011, 107 Rn. 7 mwN).
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