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   KG, 26.04.2012 - 23 U 197/11   

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KG, 26.04.2012 - 23 U 197/11 (https://dejure.org/2012,20123)
KG, Entscheidung vom 26.04.2012 - 23 U 197/11 (https://dejure.org/2012,20123)
KG, Entscheidung vom 26. April 2012 - 23 U 197/11 (https://dejure.org/2012,20123)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unterbilanzhaftung bei Verwendung des Mantels einer GmbH

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Unterbilanzhaftung wegen wirtschaftlicher Neugründung bei fortdauernder Abwicklungstätigkeit der Alt-GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 8 Abs. 2; GmbbHG § 11
    Unterbilanzhaftung bei Verwendung des Mantels einer GmbH

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Unterbilanzhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GmbHG §§ 60, 66; InsO § 80
    Darlegungs- und Beweislast, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Haftung, Handelsregister/Registergericht, Mantelgesellschaft, Schadensersatzanspruch, Unterbilanz, Unterbilanzhaftung, Vorrats-GmbH, wirtschaftliche Neugründung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Vorbelastungshaftung von GmbH-Gesellschaftern nach vermeintlicher Neugründung ohne Geschäftstätigkeit der Vorgesellschaft

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    Unterbilanzhaftung bei GmbH-Mantel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1863
  • DB 2012, 2387
  • NZG 2012, 1224
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02

    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

    Auszug aus KG, 26.04.2012 - 23 U 197/11
    Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Fall einer wirtschaftlichen Neugründung durch Verwendung eines "alten" Mantels einer existenten, im Rahmen eines früheren Unternehmensgegenstandes tätig gewesen, dann aber unternehmenslosen GmbH (BGH, Beschluss vom 07.07.20 03 - II ZB 4/02; BGHZ 155, 318).

    Für die Abgrenzung der Mantelverwendung von der Umorganisation oder Sanierung einer (noch) aktiven GmbH ist entscheidend, ob die Gesellschaft noch ein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebes anknüpft, oder ob es sich tatsächlich um einen leer gewordenen Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb handelt, der seinen - neuen oder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - gegebenenfalls wieder - aufzunehmen (BGHZ 155, 318).

    Maßgeblicher Stichtag für die Unterbilanzhaftung der Gesellschaft bei wirtschaftlicher Neugründung ist die mit der Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbH zu verbindende Offenlegung und Anmeldung der etwa mit ihr einhergehenden Satzungsänderung gegenüber dem Handelsregister (BGHZ 155, 318).

    Soweit der Bundesgerichtshof (BGHZ 155, 318) ausdrücklich auf die "Verwendung" eines "alten" Mantels abstellt und in der Literatur (vergl. etwa Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 3, Rn. 24) ausgeführt wird, dass die "Wiederbelebung" des leeren Mantels zu erfolgen habe, impliziert dies, dass unter Nutzung dieses Mantels eine unternehmerische Aktivität entfaltet werden muss.

    Denn zu dieser Konstellation (der Verwendung einer Vorratsgesellschaft) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (BGHZ 155, 318), dass die Verwendung einer auf Vorrat gegründeten Gesellschaft wirtschaftlich eine Neugründung darstelle.

  • BGH, 18.01.2010 - II ZR 61/09

    GmbH: Anwendung der Grundsätze der Mantelverwendung; Gesellschaft als "leere

    Auszug aus KG, 26.04.2012 - 23 U 197/11
    Das ist so lange nicht der Fall, wie Gesellschaft noch mit der Abwicklung ihres Geschäftsbetriebes befasst ist (Fortführung BGH, 18. Januar 2010, II ZR 61/09, ZIP 2010, 621).(Rn.17).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 18.01.2010 - II ZR 61/09 -,ZIP 2010, 621) liegt eine leere Hülle dann nicht vor, wenn die Gesellschaft nach Gründung und Eintragung konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstandes entfaltet.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 18.01.2010 zum Az. II ZR 61/09 (a. a. O) für die Begründung der Haftung unter dem Gesichtspunkt der Mantelverwendung allerdings nicht ausdrücklich darauf ab, dass nach Neugründung eine unternehmerische Tätigkeit tatsächlich entfaltet wird.

    Für die Verwendung eines leeren Gesellschaftsmantels ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Beschluss vom 18.01.2010 - II ZR 61/09 -).

  • KG, 07.12.2009 - 23 U 24/09

    Unterbilanzhaftung des GmbH-Gesellschafters: Unterlassene Offenlegung der

    Auszug aus KG, 26.04.2012 - 23 U 197/11
    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 07.12.2009 zum Az. 23 U 24/09 (ZIP 2010, 582) auf die verfassungsrechtlichen und rechtsdogmatischen Bedenken gegen die Haftung nach den Grundsätzen der Vorbelastungshaftung hingewiesen und in dem dort zu Entscheidung stehenden Fall erkannt, dass - auch bei Verletzung der Anzeigepflicht gegenüber dem Handelsregister - jedenfalls dann eine Haftung ausscheidet, wenn das statutarische Stammkapital der Gesellschaft vollständig eingezahlt und bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit noch unverbraucht vorhanden ist.
  • BGH, 15.01.1981 - VII ZR 147/80

    Berufung - Prozeßförderungspflicht - Verspätetes Vorbringen

    Auszug aus KG, 26.04.2012 - 23 U 197/11
    Danach haften die Gesellschafter für die Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Gesellschaftsvermögen, die sich am Stichtag der Handelsregistereintragung aus der Vorbelastung der GmbH ergibt (BGH, Urteil vom 09.03.1981 - II ZR 54/80 -, NJW 1981, 1378; BGH, Urteil vom 27.01.1997 - II ZR 123/94 -, NJW 1997, 1507).
  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus KG, 26.04.2012 - 23 U 197/11
    Danach haften die Gesellschafter für die Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Gesellschaftsvermögen, die sich am Stichtag der Handelsregistereintragung aus der Vorbelastung der GmbH ergibt (BGH, Urteil vom 09.03.1981 - II ZR 54/80 -, NJW 1981, 1378; BGH, Urteil vom 27.01.1997 - II ZR 123/94 -, NJW 1997, 1507).
  • BGH, 27.01.1997 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH; Rechtsnatur der Verlustdeckungshaftung

    Auszug aus KG, 26.04.2012 - 23 U 197/11
    Danach haften die Gesellschafter für die Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Gesellschaftsvermögen, die sich am Stichtag der Handelsregistereintragung aus der Vorbelastung der GmbH ergibt (BGH, Urteil vom 09.03.1981 - II ZR 54/80 -, NJW 1981, 1378; BGH, Urteil vom 27.01.1997 - II ZR 123/94 -, NJW 1997, 1507).
  • BGH, 10.12.2013 - II ZR 53/12

    Vorbelastungshaftung der GmbH-Gesellschafter: Anwendung der Grundsätze der

    aa) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung auch in der Liquidation einer GmbH Anwendung finden (vgl. KG, ZIP 2012, 1864; Priester, EWiR 2012, 623, 624; Arnold in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 60 GmbHG Rn. 66; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn 91; K. Schmidt/Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 60 Rn 86; MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 237, 246; vgl. auch Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 10 Rn. 38).

    Für den Fall, dass die Gesellschaft sich in der Liquidation befindet, ihren Geschäftsbetrieb noch abzuwickeln hat und in diesem Zusammenhang Aktivitäten entfaltet, gilt nichts anderes (vgl. KG, ZIP 2012, 1863, 1864).

  • LG Würzburg, 30.11.2010 - 62 O 540/10
    aa) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung auch in der Liquidation einer GmbH Anwendung finden (vgl. KG, ZIP 2012, 1864 ; Priester, EWiR 2012, 623, 624; Arnold in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 60 GmbHG Rn. 66; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn 91; K. Schmidt/Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 60 Rn 86; MünchKomm- GmbHG/Berner, § 60 Rn. 237, 246; vgl. auch Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 10 Rn. 38).

    Für den Fall, dass die Gesellschaft sich in der Liquidation befindet, ihren Geschäftsbetrieb noch abzuwickeln hat und in diesem Zusammenhang Aktivitäten entfaltet, gilt nichts anderes (vgl. KG, ZIP 2012, 1863, 1864).

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