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   BFH, 28.02.2012 - VIII R 2/08   

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https://dejure.org/2012,10016
BFH, 28.02.2012 - VIII R 2/08 (https://dejure.org/2012,10016)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2012 - VIII R 2/08 (https://dejure.org/2012,10016)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - VIII R 2/08 (https://dejure.org/2012,10016)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesfinanzhof

    Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 227 AO, § 138 Abs 1 FGO, § 3 Nr 66 EStG 1997, § 52 Abs 2i EStG 1997 vom 29.10.1997
    Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

  • rewis.io

    Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Steuerpflichtigen auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer mit dem Ziel der Steuerfreiheit eines erzielten Ertrags aus der Sanierung einer Arztpraxis durch Erlass von Schulden

  • datenbank.nwb.de

    Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen durch Forderungsverzicht von Gläubigern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Revisionsverfahren um Steuererlass bei sanierungsbedingtem Forderungsverzicht nach der Streichung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. ist ohne Sachentscheidung erledigt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuererlass bei sanierungsbedingtem Forderungsverzicht

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Revisionsverfahren um Steuererlass bei sanierungsbedingtem Forderungsverzicht nach der Streichung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. ist ohne Sachentscheidung erledigt

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Revisionsverfahren um Steuererlass bei sanierungsbedingtem Forderungsverzicht

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zum Erlass aus Billigkeitsgründen bei Sanierungsgewinnen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1784
  • ZIP 2012, 989
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG München, 12.12.2007 - 1 K 4487/06

    Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer mit der Folge der

    Auszug aus BFH, 28.02.2012 - VIII R 2/08
    Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 615 veröffentlichten Urteil ab.

    Ob der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 13/7480, S. 192) es ausschließen, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns im Sinne der aufgehobenen Vorschrift weiterhin --allein aufgrund der §§ 163, 227 AO-- als sachlich unbillig anzusehen und von der Besteuerung auszunehmen, wenn wie im Streitfall außer der Tatsache des sanierungsbedingten Verzichts eines Gläubigers nach den tatsächlichen Feststellungen des FG weder besondere sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe ersichtlich sind, ist streitig (gegen eine solche fortdauernde Erlassbefugnis unter Hinweis auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die Vorinstanz --FG München, Urteil vom 12. Dezember 2007  1 K 4487/06, EFG 2008, 615; Blümich/Erhard, § 3 EStG Rz 820; für eine fortdauernde Erlassmöglichkeit trotz Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F.; BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916 --Rechtsauffassung insoweit nicht tragend--; Geist, Betriebs-Berater --BB-- 2008, 2658, 2660; Seer, Finanz-Rundschau --FR-- 2010, 306; Knebel, Der Betrieb 2009, 1094; Wagner, BB 2008, 2671; Braun/Geist, BB 2009, 2508; Töben, FR 2010, 249).

  • BFH, 26.05.1994 - IV R 51/93

    Sachliche Billigkeitsmaßnahme bei versäumter Antragstellung (Ausschlußfrist) nach

    Auszug aus BFH, 28.02.2012 - VIII R 2/08
    Dabei kann eine sachliche Unbilligkeit durch den Steuerpflichtigen nur geltend gemacht werden, wenn die streitige Steuererhebung zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, er hätte die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 1978  1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, BStBl II 1978, 441; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833, m.w.N.).
  • BFH, 14.07.2010 - X R 34/08

    Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

    Auszug aus BFH, 28.02.2012 - VIII R 2/08
    Ob der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 13/7480, S. 192) es ausschließen, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns im Sinne der aufgehobenen Vorschrift weiterhin --allein aufgrund der §§ 163, 227 AO-- als sachlich unbillig anzusehen und von der Besteuerung auszunehmen, wenn wie im Streitfall außer der Tatsache des sanierungsbedingten Verzichts eines Gläubigers nach den tatsächlichen Feststellungen des FG weder besondere sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe ersichtlich sind, ist streitig (gegen eine solche fortdauernde Erlassbefugnis unter Hinweis auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die Vorinstanz --FG München, Urteil vom 12. Dezember 2007  1 K 4487/06, EFG 2008, 615; Blümich/Erhard, § 3 EStG Rz 820; für eine fortdauernde Erlassmöglichkeit trotz Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F.; BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916 --Rechtsauffassung insoweit nicht tragend--; Geist, Betriebs-Berater --BB-- 2008, 2658, 2660; Seer, Finanz-Rundschau --FR-- 2010, 306; Knebel, Der Betrieb 2009, 1094; Wagner, BB 2008, 2671; Braun/Geist, BB 2009, 2508; Töben, FR 2010, 249).
  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus BFH, 28.02.2012 - VIII R 2/08
    Dabei kann eine sachliche Unbilligkeit durch den Steuerpflichtigen nur geltend gemacht werden, wenn die streitige Steuererhebung zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, er hätte die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 1978  1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, BStBl II 1978, 441; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833, m.w.N.).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 28.02.2012 - VIII R 2/08
    Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Der vorlegende Senat hat eine Entscheidung des Großen Senats wegen grundsätzlicher Bedeutung der Vorlagefrage gemäß § 11 Abs. 4 FGO erbeten, weil diese Frage in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beantwortet werde und auch der VIII. Senat in einem Kostenbeschluss vom 28. Februar 2012 VIII R 2/08 (BFH/NV 2012, 1135) zu erkennen gegeben habe, er könnte hinsichtlich dieser Frage möglicherweise zu einer anderen Rechtsauffassung als der vorlegende X. Senat gelangen.

    Der VIII. Senat des BFH hat es mit Beschluss in BFH/NV 2012, 1135 (Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache) als zweifelhaft angesehen, ob die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß dem sog. Sanierungserlass beansprucht werden könne.

  • BFH, 25.10.2023 - I R 8/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25.10.2023 I R 35/21 und I R

    Nach summarischer Einschätzung des Senats (vgl. zu dem Prüfungsmaßstab BFH-Beschluss vom 28.02.2012 - VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 1135; Brandis in Tipke/Kruse, § 138 FGO Rz 68) wäre die diesbezügliche Revision der Klägerin ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses --dem Eintritt der Zahlungsverjährung mit Ablauf des 31.12.2021-- mutmaßlich als unbegründet zurückgewiesen worden.
  • BFH, 25.03.2015 - X R 23/13

    Forderungserlass nach dem sog. Sanierungserlass

    b) Der VIII. Senat des BFH hat im Kostenbeschluss vom 28. Februar 2012 VIII R 2/08 (BFH/NV 2012, 1135) die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt und ausgeführt:.

    In Verfügungen weisen Oberfinanzdirektionen (OFD) darauf hin, die mit Beschluss des BFH in BFH/NV 2012, 1135 geäußerte Rechtsauffassung, dass die Beanspruchung sachlicher Unbilligkeit nach Aufhebung der gesetzlichen Grundlage zweifelhaft --weil den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufend-- sei, werde von der Verwaltung nicht geteilt (vgl. z.B. die Rundverfügung der OFD Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2014 S 2140 A-4-St 213, sowie die Verfügung der OFD Niedersachsen vom 19. Juni 2013 S 2140-8-St 248 (VD)).

    "Besondere" sachliche Billigkeitsgründe (Anhaltspunkte dafür, was darunter zu verstehen ist, ergeben sich aus dem Beschluss des VIII. Senats des BFH in BFH/NV 2012, 1135 nicht) sind daneben nicht erforderlich.

  • BGH, 13.03.2014 - IX ZR 23/10

    Sanierungserlass - Steuerberaterhaftungsprozess: Notwendige Feststellung einer

    (α) Zum einen wird vertreten, dass nach Abschaffung von § 3 Nr. 66 EStG aF eine Billigkeitsentscheidung nach Maßgabe des Sanierungserlasses mangels Rechtsgrundlage nicht möglich sei (FG München, ZIP 2008, 1784, 1785 f; FG Sachsen, GmbHR 2013, 666; ZIP 2013, 2274, 2275; vgl. auch Schmidt/Heinicke, EStG, 31. Aufl., § 3 "Sanierungsgewinn", aA dagegen ab der 32. Aufl.; Blümich/Erhard, EStG/KStG/GewStG, 2013, § 3 Nr. 66 EStG aF Rn. 3; v. Goll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 227 Rn. 32; Bareis/Kaiser, DB 2004, 1841, 1843 f; vgl. auch BFH, ZIP 2012, 989 Rn. 9).

    Dem hat sich der 8. Senat des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2012 (ZInsO 2012, 993 Rn. 9) zwar nicht angeschlossen, er hat aber auch nicht die Gesetzeswidrigkeit des Sanierungserlasses postuliert.

  • FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 759/12

    Nach dem Wegfall von § 3 Nr. 66 EStG a. F. keine Rechtsgrundlage mehr für die

    Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die streitige Steuererhebung zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, er hätte die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden (BFH-Beschluss vom 28. Febr. 2012 - VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 1135 Rz. 8), wenn also die Steuererhebung infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass sie unbillig erscheint; Billigkeit ist die Gerechtigkeit des Einzelfalls (BFH in BFH/NV 2012, 1135 Rz. 28).

    Die Billigkeitsmaßnahme darf nicht auf Erwägungen gestützt werden, die die vorgesehene Besteuerung allgemein oder für bestimmte Fallgruppen außer Kraft setzen würde (BFH in BFH/NV 2012, 1135).

    In dem Beschluss in BFH/NV 2012, 1135 (= Kostenentscheidung im Revisionsverfahren zu der Entscheidung des FG München in EFG 2008, 615 ; m.w.N. zu den unterschiedlichen Auffassungen) hat der BFH es nach summarischer Prüfung für zweifelhaft gehalten, ob die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen durch Forderungsverzicht von Gläubigern allein wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 beansprucht werden könne, nachdem der Gesetzgeber die früher in § 3 Nr. 66 EStG vorgesehene Steuerfreiheit abgeschafft hat.

  • FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 984/11

    Ablehnung der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aus

    Die Klägerin hat im Weiteren zu den Entscheidungen des BFH vom 28. Februar 2012 (VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 1135), vom 26. August 2010 (I B 49/10, BStBl II 2011, 826), vom 22. August 2012 (I R 9/11, BStBl II 2013, 512) und vom 20. September 2012 (IV R 29/10 und 36/10, BStBl II 2013, 505 und 498) und der zu Grunde liegenden Rechtsprechung des BVerfG unter Berücksichtigung der Abweichungen in den jeweiligen Sachverhalten Stellung genommen.

    Auf die Frage, ob der Sanierungserlass überhaupt verfassungsgemäß (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 25. März 2015 X R 23/13, BStBl II 2015, 696; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2012 VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 1135) und europarechtskonform (vgl. dazu Urteile des EuG vom 4. Februar 2016 T- 247/11 und T- 620/11, juris) ist, kommt es daher im Streitfall nicht an.

    Der Senat kann offen lassen, ob der Sanierungserlass als solcher eine rechtmäßige Verwaltungsanweisung darstellt (zweifelnd: BFH-Beschluss vom 28. Februar 2012 VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 1135).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2017 - 14 A 1479/13

    Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen; Gewerbeertrag als

    Gegen das Urteil des Finanzgerichts München sei ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (VIII R 2/08).

    Mit Bescheid vom 4. Juni 2009 stundete die Beklagte sodann der I. C. GmbH die Gewerbesteuer für das Jahr 2007 in Höhe von 539.452,26 EUR bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Revisionsverfahren VIII R 2/08, längstens bis zum 31. Dezember 2010.

    Mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 stundete die Beklagte der I. C. GmbH die Gewerbesteuer für das Jahr 2007 weiterhin in Höhe von 539.452,26 EUR bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Revisionsverfahren VIII R 2/08, längstens bis zum 31. Dezember 2011.

    Sie hat bei der I. C. GmbH zu keinem Zeitpunkt die berechtigte Erwartung geweckt, zeitnah über den Erlassantrag vom 28. April 2009 entscheiden zu wollen, sondern stets darauf verwiesen, das Urteil des Bundesfinanzhofs im Revisionsverfahren VIII R 2/08 abwarten zu wollen.

  • BFH, 12.12.2013 - X R 39/10

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines

    Hierdurch ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht tangiert (vgl. die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916, unter B.II.4.; zweifelnd BFH-Beschluss vom 28. Februar 2012 VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 1135).
  • FG Sachsen, 15.07.2015 - 6 K 1145/12

    Gewährung eines Einkommensteuererlasses für einen Gewinn aus einem

    Dabei kann eine sachliche Unbilligkeit durch den Steuerpflichtigen nur geltend gemacht werden, wenn die streitige Steuererhebung zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, er hätte die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden (zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 m. w. N.).

    Diese Frist ist durch das Gesetz zur Finanzierung eines Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I 1997, 3121) bis zum 31. Dezember 1997 verlängert worden (vgl. zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 m. w. N.; dort wurde die Entscheidung noch offen gelassen).

    Der Gesetzgeber hat auch keine generelle Ersatzregelung für § 3 Nr. 66 EStG geschaffen, sondern lediglich begrenzt auf Teilbereiche des Steuerrechts (wie in der Sanierungsklausel von § 8c Abs. 1a des Körperschaftsteuergesetzes ) eine partielle Sanierungsgewinnbegünstigung eingeführt (vgl. Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 ).

    Der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung schließen es aus, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns im Sinne der aufgehobenen Vorschrift weiterhin - allein aufgrund der §§ 163, 227 AO - als sachlich unbillig anzusehen und von der Besteuerung auszunehmen, wenn außer der Tatsache des sanierungsbedingten Verzichts eines Gläubigers weder besondere sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe ersichtlich sind (vgl. Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 ; dort noch offen gelassen).

  • VG Münster, 21.05.2014 - 9 K 1251/11

    Sanierungsgewinn, Gewerbesteuer, sachliche Unbilligkeit, Ermessen, BMF-Schreiben

    vgl. etwa BFH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII R 2/08 -, juris, Rn. 8; BFH, Urteil vom 14. Juli 2010 - X R 34/08 -, juris, Rn. 28; BFH, Urteil vom 27. Mai 2004 - IV R 55/02 -juris, Rn. 16; BFH, Urteil vom 5. Juni 1996 - X R 234/93 -, juris, Rn. 13; VG Münster a.a.O.; Loose, in: Tipke/Kruse, AO, § 227 AO Rn. 40.

    Die in dieser Ermessensbegründung zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung der Beklagten, dass - jedenfalls für den Bereich der Gewerbesteuer - nach Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. das (bloße) Faktum eines Sanierungsgewinns als solchem keine sachliche Unbilligkeit i. S. v. § 227 AO begründe und das BMF-Schreiben mit höherrangigem Gesetzesrecht nicht vereinbar (contra legem) sei bzw. gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoße, gleicher Ansicht etwa FG München, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 1 K 4487/06 -, juris, Rn. 15 ff.; Rauber, Erlass der Gewerbesteuer für Sanierungsgewinne, Der Gemeindehaushalt 2010, 83; anderer Ansicht etwa BFH, Urteil vom 14. Juli 2010 - X R 34/08 -, juris, Rn. 29 - Rechtsauffassung insoweit nicht tragend -, m. w. N. aus der Lit.; offenlassend BFH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII R 2/08 -, juris, Rn. 9 ff., stellt sich als beanstandungsfrei dar.

  • FG Sachsen, 04.04.2013 - 6 K 211/09

    Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Fehlen von besonderen sachlichen oder

  • FG Köln, 24.04.2008 - 6 K 2488/06

    Steuererlass bei Sanierungsgewinnen; Besteuerung von Gewinnen aus einem

  • VG Gelsenkirchen, 02.05.2013 - 5 K 5900/12

    Gewerbesteuer; Sanierungsgewinn; Billigkeitsmaßnahme; Insolvenz

  • FG Sachsen, 06.03.2014 - 6 K 1782/11

    Steuerfreier Sanierungsgewinn nach Abschaffung von § 3 Nr. 66 EStG a. F. nur noch

  • VG Greifswald, 19.03.2013 - 2 A 788/11

    Erlass von Gewerbesteuern bei Sanierungsgewinnen

  • BFH, 27.11.2013 - X B 162/12

    Widerruf einer eiseitigen Erledigungserklärung - Sanierungserlass - Entfallen des

  • FG Münster, 17.09.2020 - 5 K 3356/17

    Einkommensteuer - Wird eine Wertminderung auch dann im Zuzugsstaat i.S.v. § 6

  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 23/10

    Zulassung der Revision im Zivilprozess: Abweichung des Berufungsgerichts von der

  • BFH, 08.10.2014 - X B 24/14

    Verhältnis von Steuerfestsetzungsverfahren und Billigkeitsverfahren -

  • FG Düsseldorf, 04.12.2020 - 1 K 1510/18

    Antrag einer Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH & Co. KG (KG) auf Vorsteuerabzug

  • VGH Hessen, 18.07.2012 - 5 A 293/12

    Erlass der Gewerbesteuer

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2017 - 5 K 51/16

    Bestimmung des Gegenstandswerts eines Einspruchsverfahrens im Zusammenhang mit

  • VG Düsseldorf, 28.07.2014 - 25 K 6763/13
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2016 - 4 L 97/15

    Zum Erlass einer auf einen Sanierungsgewinn entfallende Gewerbesteuer

  • VG Köln, 27.08.2014 - 24 K 2780/13

    Gewerbesteuerliche Auswirkungen von Sanierungsbemühungen bzgl. einer betriebenen

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.01.2014 - 6 K 6209/11

    Verpflichtungsklage bei begehrter Qualifikation eines Gewinnanteils als

  • FG Sachsen-Anhalt, 04.05.2016 - 5 K 160/15

    Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung als Bestandteil des vorbereitenden

  • FG Düsseldorf, 19.10.2022 - 4 K 2748/21
  • FG Bremen, 15.11.2017 - 1 K 105/17

    Werbungskostenabzug im Billigkeitswege für Vorfälligkeitsentschädigung im

  • FG Sachsen, 20.01.2014 - 4 V 1794/12

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Einstellung der Vollstreckung nach §

  • VG Lüneburg, 06.04.2018 - 2 A 105/17

    Anwendungserlass AO; Erlass; Ermessenreduzierung auf Null; Gewerbesteuer

  • FG Sachsen, 14.03.2013 - 5 K 1113/12

    Grundsätzlich keine Befugnis der Verwaltung zur Steuerfreifreistellung von

  • VG Düsseldorf, 04.04.2011 - 25 K 3591/10

    Gewerbesteuer Erlass Sanierungsgewinn

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